Häufig gestellte Fragen zur Förderung von Veranstalter:innen und Festivals

Bitte lesen Sie sich zunächst die Fördergrundsätze sorgfältig durch. Im Folgenden finden Sie dann Antworten auf häufige Fragen zu den Antragsbedingungen, zum Fördergegenstand, zum Antragsverfahren und zur Projektdurchführung.

Aktualisiert am 09.03.2023

BERATUNG DURCH REGIONALE TEAMS


FRAGEN ZU DEN ANTRAGSBEDINGUNGEN


Sind sowohl örtliche Veranstalter:innen als auch Tourneeveranstalter:innen antragsberechtigt?


Wie können örtliche Veranstalter:innen als auch Tourneeveranstalter:innen ihre Projekte
definieren?


Wie weisen örtliche Veranstalter:innen als auch Tourneeveranstalter:innen ihre
Antragsberechtigung nach?


Was gilt als Livemusikveranstaltung?


Was gilt als Festival?


Was gilt als thematisch geschlossene Veranstaltungsreihe?


Was bedeutet „überwiegend öffentlich finanziert“?


Was sind die Kriterien für „künstlerische DJs“?


Definition für Umsatz aus Kulturveranstaltungen


In welcher Kategorie darf ich einen Antrag stellen?


Lässt sich die Förderung mit Mitteln aus anderen Programmen kombinieren?


Kann ich einen Antrag stellen für mehrere Festivals oder eine Festivalreihe
in der Kategorie Festivals?


Sind sogenannte „Umsonst & Draußen“-Festivals antragsberechtigt?


Sind Betreiber:innen von festen Spielstätten antragsberechtigt?


Kann ich als Einzelperson auch meinen Zweitwohnsitz angeben?


Bin ich als Musicalveranstalter antragsberechtigt?


Werden Veranstaltungen gefördert die durch pandemiedingte
Ausfallversicherung gedeckt worden sind?


FRAGEN ZUM FÖRDERGEGENSTAND


Was wird gefördert?


Gibt es programminhaltliche Ausschlusskriterien für eine Förderung?


Was bedeutet „förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn (Maßnahmenbeginn)“?


Welche Personalausgaben sind förderfähig?


Was kann als Personalausgaben angerechnet werden?


Was sind „Konzeptions-, Planungs- und Werbungsausgaben“?


Kann der/die Unternehmer:in die eigene Arbeit als Honorar fördern lassen,
z.B. für Booking, Produktion etc.?


Ist der Lohn von festangestellten Geschäftsführer:innen, die im Projekt mitarbeiten, förderfähig? 


Wie sind projektbezogene bzw. die nicht-projektbezogene Personalausgaben definiert?


Wie hoch dürfen Reisekosten angesetzt werden?


Was bedeutet „angemessenes Gagengefüge“ und wie kalkuliere ich Gagen sinnvoll?


Welche Investitionen können gefördert werden?


Sind Wartungs- und Reparaturausgaben förderfähig?


Ist der Vorverkauf von Tickets einer/s pandemiebedingt
verschobenen Veranstaltung/Festivals als Maßnahmenbeginn zu betrachten?


Was ist mit Konzerten, die pandemiebedingt von 2020
ins Jahr 2021 verlegt wurden?


Sind Ausgaben/Zahlungen, aus Verträgen für Vorhaben, die nach dem 15. März 2020
geplant und konzipiert wurden, förderfähig?


FRAGEN ZUM ANTRAGSVERFAHREN


Welche Antragsfristen muss ich beachten?


Was muss ich bei der Registrierung für das Antragsportal beachten?


Stelle ich den Antrag online oder per Post?


Was muss in den Antrag?


Welche zusätzlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?


Was muss in die Projektbeschreibung?


Wie lege ich den Projektzeitraum fest?


Worauf muss ich beim Upload von Dateien achten?


Wie wird über die Anträge entschieden?


Was ist unter Eigen- und Drittmitteln zu verstehen?


Wie sind Einnahmen z.B. aus Ticketverkäufen oder Spenden zu kalkulieren


NACH DER FÖRDERZUSAGE: FRAGEN ZUR PROJEKTDURCHFÜHRUNG


Wie erhalte ich die Logofreigabe für mein Projekt?


Was bedeutet die "Förderdoku" für mich?


Wann kann ich Mittel abrufen?


Wo kann ich eine Mittelanforderung erstellen?


Wie erstelle ich eine Mittelanforderung (Schritt für Schritt)?


Wann erhalte ich das angeforderte Geld?


Welche Fristen muss ich nach der Förderzusage beachten?


Wie kann ich Mittel zurückzahlen?


Was passiert nach der Zusage?


Muss ich das Vergaberecht beachten?


Wenn ich das Vergaberecht beachten muss ...


Was bedeutet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit?


Sind Änderungen in der Projekt- oder Finanzplanung möglich?


Was passiert, wenn das Projekt pandemiebedingt nicht wie ursprünglich
geplant durchgeführt werden kann?


Was passiert, wenn Geplantes nicht realisiert werden kann?


Was muss in den Zwischennachweis?


Welche Unterlagen muss ich mit dem Verwendungsnachweis einreichen?


Was ist mit Doppelförderung gemeint?


Wie wird die Doppelförderung von Clubs/Festivals & Künstler:innen kontrolliert?


Anforderungen an Belege für den Verwendungsnachweis


Werden Ausgaben für GEMA-Gebühren und Künstlersozialabgabe (KSA) akzeptiert,
die außerhalb des Projektzeitraums liegen? [NEU]


Was muss auf einen Stundenzettel?


Erhalte ich Belege für die Auszahlung der Fördermittel?


Sind die Fördermittel steuerpflichtig?


BERATUNG DURCH REGIONALE TEAMS

Mit technischen Fragen oder Problemen bei der Antragstellung wenden Sie sich bitte an: support@initiative-musik.de

Für alle Fragen rund um das Förderprogramm und die Antragstellung stehen unsere regionalen Teams während der Sprechzeiten zur Verfügung.

Sprechzeiten: Mo-Fr 13-15 Uhr

Teams nach Region im Überblick

NORD
Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein

Markus Blanke | markus.blanke@initiative-musik.de | 030 531 475 45 – 573
abweichende Sprechzeiten: Di, Do 13:00 – 15:00 Uhr

Matthias Bauer | matthias.bauer@initiative-musik.de | 030 531 475 45 – 574
abweichende Sprechzeiten: Di- Fr 13:00 bis 15:00 Uhr

Sabine Hengesbach | sabine.hengesbach@initiative-musik.de | 030 531 475 45 – 582

Lea Klinkert | lea.klinkert@initiative-musik.de | 030 531 475 45 – 578

OST
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Fabian Schreiner | fabian.schreiner@initiative-musik.de | 030 531 475 45 – 572
abweichende Sprechzeiten: Mo- Fr 11 – 13 Uhr

Theresa Rohde| theresa.rohde@initiative-musik.de | 030 531 475 45 – 526

Andreas Stegemann | andreas.stegemann@initiative-musik.de | 030 531 475 45 – 576

SÜD
Baden-Württemberg, Bayern

Michael Schönmetzer | michael.schoenmetzer@initiative-musik.de | 030 531 475 45 – 575
abweichende Sprechzeiten: Di, Do 13:00 bis 15:00 Uhr

Dr. Bernhard Chapligin | bernhard.chapligin@initiative-musik.de | 030 531 475 45 – 570
abweichende Sprechzeiten: Mo, Mi, Fr 13:00 bis 15:00 Uhr

WEST
Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland

Sascha Lunz | sascha.lunz@initiative-musik.de | 030 531 475 45 – 577
Sprechzeiten nach Vereinbarung via E-Mail.

Michael Danielak
michael.danielak@initiative-musik.de | 030 531 475 45 – 579

Rebekka Paas
rebekka.paas@initiative-musik.de | 030 531 475 45 – 583
abweichende Sprechzeiten: Mo – Fr 10:00 bis 12:00 Uhr

Valentin Hans
valentin.hans@initiative-musik.de | 030 531 475 45 – 571

FRAGEN ZU DEN ANTRAGSBEDINGUNGEN

Sind sowohl örtliche Veranstalter:innen als auch Tourneeveranstalter:innen antragsberechtigt?

Nach Ziffer 3.3. der Fördergrundsätze ist Veranstalter:in, wer für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe sowohl die inhaltliche, organisatorische als auch finanzielle Hauptverantwortung trägt.

Somit können sowohl örtliche Veranstalter:innen als auch Tourneeveranstalter:innen antragsberechtigt sein, sofern sie die Hauptverantwortung sowie das wirtschaftliche Risiko für ihren Leistungsanteil tragen.

Um dies in der jeweiligen Kategorie nachweisen zu können, werden drei Angaben von dem/der Antragsteller:in benötigt:

  1. Umsatz aus Kulturveranstaltungen
  2. verkaufte Eintrittskarten
  3. Anzahl von Livemusikveranstaltungen

Wie können örtliche Veranstalter:innen als auch Tourneeveranstalter:innen ihre Projekte
definieren?

Eine Veranstaltung kann mehrere Verantwortungsbereiche haben. Für jeden Verantwortungsbereich kann ein eigener Antrag gestellt werden. Das bedeutet, dass es in den Anträgen keine Überschneidungen von Fördergegenständen geben darf.

Jedes beantragte Projekt steht für sich, wie zum Beispiel:

  1. Antrag eines/er Tourneeveranstalters:in für die Produktion/Präsentation einer Veranstaltung/Tournee mit Künstler:in A, B, C;
  2. Antrag eines/er örtlichen Veranstalters:in für die sichere Durchführung einer Veranstaltung/Organisation vor Ort mit Künstler:in A, B, C, D, E, F, G.
So dürfen z.B. die Künstlergagen nicht in beiden Anträgen zur Förderung beantragt werden.

Wie weisen örtliche Veranstalter:innen als auch Tourneeveranstalter:innen ihre
Antragsberechtigung nach?

Bei geteilter organisatorischer und inhaltlicher Hauptverantwortung und geteiltem finanziellem Risiko für gemeinsam durchgeführte Veranstaltungen gelten für die Antragsberechtigung des/der jeweiligen Antragstellers:in die folgenden Nachweise:

  1. Umsatz aus Kulturveranstaltungen: Der gesamte Umsatz aus Kulturveranstaltungen des/der jeweiligen Antragsstellers:in zählt.
  2. Tickets: Beide geben die volle Ticketzahl der Veranstaltungen an, an denen sie beteiligt waren (als Nachweis dafür dient z.B. eine Gesamtübersicht diverser Verkaufssysteme oder die GEMA-Abrechnung, Ticketing oder die BWA), aus denen in Summe mindestens der Schwellenwert der erforderlichen Ticketverkäufe für die jeweilige Kategorie hervorgehen.Tourneeveranstalter:innen müssen ggf. mit Veranstaltungsverträgen ihre Beteiligung nachweisen.
  3. Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen: Beide geben jeweils alle Veranstaltungen an, für die sie jeweils Verantwortung getragen haben.

Tourneeveranstalter:innen müssen für den Zeitraum 15.03.2019 – 15.03.2020 über mindestens 24 Veranstaltungsverträge verfügen und diese bei Bedarf vorlegen können oder durch geeignete Dokumente (bevorzugt GEMA Abrechnung oder ggf. Ticketrapporte, BWA oder ähnliches) deren Bestand nachweisen.

Was gilt als Livemusikveranstaltung?

Als eine Livemusikveranstaltung ist eine Veranstaltung zu werten, in der Livemusik aller Genres (E- und U-Musik) öffentlich konzertmäßig aufgeführt wird und im Vordergrund steht. Das bedeutet für das Konzert wird speziell geworben und das Publikum kommt vorrangig für die musikalische Darbietung. Mehrere Konzerte an einem Tag gelten als eine Veranstaltung, sofern für diese auch nur einmal Eintritt gezahlt wurde. Eine Livemusikveranstaltung umfasst den gezielten Auftritt von Musiker:innen, Bands ebenso wie von „künstlerische DJs“ sowie eines Orchesters und Ensembles.

Was gilt als Festival?

Antragsberechtigt sind Musikfestivals mit überregionaler Bedeutung. Diese werden mehrtägig aufeinanderfolgend (d.h. Festivaltage müssen nicht direkt aneinander liegen) veranstaltet. Außerdem müssen sie mindestens schon zwei Mal innerhalb der letzten sechs Jahre stattgefunden haben und für den Festivalzeitraum mindestens 900 verkaufte Eintrittskarten nachweisen. Das Publikum kann diese Eintrittskarten überwiegend im öffentlichen Verkauf erwerben. Livemusik-Darbietungen müssen programmatisch überwiegen. Gleichzeitig muss ein zusammenhängendes kuratiertes Gesamtprogramm mit mindestens fünf unterschiedlichen musikalischen Programmpunkten nachgewiesen werden. Hier müssen Künstler:innen überwiegend mit eigenem Repertoire und/oder künstlerische DJs aufgetreten sein bzw. auftreten.

„Überregional“ bedeutet, dass ein Festival nicht auf eine Region begrenzt ist, sondern über die regionalen Grenzen hinausgeht. Dies wird vor allem deutlich durch überregionalen Verkauf, Bewerbung, Künstler:innen sowie Presse- und Berichterstattung. Sogenannte Stadtteilfeste fallen nicht hierunter.

Was gilt als thematisch geschlossene Veranstaltungsreihe?

Eine thematisch geschlossene „Programm-/Veranstaltungsreihe“ besteht aus mindestens 12 thematisch zusammenhängenden Livemusikveranstaltungen unterschiedlicher Künstler:innen in einem Zeitraum von mindestens 12 Wochen. Ein thematischer Zusammenhang ist hierbei nicht nur als eine Genrebenennung, wie z.B. „aktueller Jazz“, „moderne Klassik“, sondern als ein kontinuierliches Motto bzw. eine Themenreihe, wie z.B. „akustisch“ oder „Women in Jazz“, zu verstehen.

Was bedeutet „überwiegend öffentlich finanziert“?

Antragsteller:innen dürfen nicht überwiegend öffentlich finanziert sein. D.h., dass sie für die Grundfinanzierung ihres Geschäftsbetriebs im Durchschnitt in den letzten drei Kalender- oder Wirtschaftsjahren (2017-2019) nicht mehr als 40 Prozent öffentliche Mittel erhalten haben. Hierzu zählen finanzielle Mittel, aber auch unbare Leistungen, wie kostenfreie Überlassung von Räumlichkeiten oder Personal. Öffentliche Mittel, welche durch (private) Dritte ausgereicht werden, zählen ebenfalls dazu (z.B. wenn eine Zuwendung nicht direkt von Bund und Ländern, sondern über Dritte weitergereicht wird, wie etwa durch die Initiative Musik). Nichtregelmäßige Projektförderungen beispielsweise für Programm/Programmarbeit zählen nicht zur Grundfinanzierung.

Im Rahmen des Antragsverfahrens kann ein von einem:r Steuerberater:in bzw. Wirtschaftsprüfer:in ausgestelltes Testat über die Höhe der öffentlichen Fördermittel von der Initiative Musik angefordert werden.

Was sind die Kriterien für „künstlerische DJs“?

„Künstlerische DJs“ spielen nicht nur einen Tonträger ab. Unter Verwendung von Tonträgern und technischen Hilfsmitteln mischen sie verschiedene Musikstücke zu neuen Klangbildern und Kompositionen zusammen (siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.08.2005, Az. V R 50/04).

Das dabei entstehende Arbeitsergebnis muss die Qualität eines neuen künstlerischen Produkts haben. Folgende Kriterien sprechen für eine Tätigkeit, die unter die Definition „künstlerische DJs“ fällt:

  • DJ-Künstler:innen erhalten eine Gage;
  • sie veröffentlichen ihre Werke auf Tonträgern (Mix-CDs im freien Handel, eigene Compilations etc.);
  • DJ-Künstler:innen treten auch außerhalb von Diskotheken auf, z. B. auf öffentlichen Veranstaltungen oder bei Radiosendern;
  • sie haben ein eigenes Künstler:innenprofil im Internet (Facebook, Soundcloud etc.);
  • ihre Veranstaltungen sind ein eigener Programmpunkt.

Definition für Umsatz aus Kulturveranstaltungen

Der Umsatz aus Kulturveranstaltungen im Inland setzt sich zusammen aus Ticketerlösen, Gastronomie, Merchandise usw. Er ist dementsprechend zu belegen. Zu Kulturveranstaltungen zählen keine Märkte mit Verkaufsangeboten (zusätzliche Flohmärkte) sowie Sportereignisse, Bildungsveranstaltungen usw.

In welcher Kategorie darf ich einen Antrag stellen?

Um die Kategorie zu ermitteln, nutzen Sie bitte die folgenden Förderrechner.

Livemusik-Veranstaltungen und musikalische Veranstaltungsreihen

Hier tragen Sie die Anzahl der veranstalteten Livemusik-Veranstaltungen in den Jahren 2017 bis 2019 sowie die Ticketverkäufe der verkauften Eintrittskarten in Zahlen ein. Ergänzend tragen Sie Ihren Umsatz aus Kulturveranstaltungen im Inland (Ticketerlös, Gastronomie, Merchandise usw., der Umsatz ist dementsprechend zu belegen) ein.

Kategorie-Rechner Veranstalter:innen

Musikfestivals

Hier tragen Sie die Anzahl der verkauften Eintrittskarten in Zahlen in den Jahren 2017 bis 2019 ein. Ergänzend tragen Sie Ihren Umsatz aus Kulturveranstaltungen im Inland (Ticketerlös, Gastronomie, Merchandise usw., der Umsatz ist dementsprechend zu belegen) ein. Für biennal oder triennal stattfindende Festivals gilt diese Voraussetzungen bezogen auf die entsprechenden Festivals der Vorjahre. Es kann nur für ein Festival ein Zuschuss beantragt werden.

Kategorie-Rechner Musikfestivals

Lässt sich die Förderung mit Mitteln aus anderen Programmen kombinieren?

Mittel von anderen öffentlichen Zuwendungsgeber:innen für das zur Förderung beantragte Projekt sind zulässig und wünschenswert und sind komplementär, also ergänzend zur hier beantragten Förderung einzubringen.

Das Programm tritt nicht für Leistungen ein, die im Rahmen der staatlichen Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Anspruch genommen werden können. Hier sind die Förderungen bei den entsprechenden Stellen zu beantragen

Wenn Sie aus anderen Förderprogrammen des Bundes Fördermittel in Anspruch nehmen, müssen die jeweiligen Förderungen deutlich unterscheidbaren Zwecken dienen und voneinander abgrenzbar sein. Grundsätzlich gilt, dass Maßnahmen, die durch andere aktuelle Corona-Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder abgedeckt werden können, nicht förderfähig sind.

Nachfolgend einige Beispiele (keine abschließende Darstellung):

  • BMWi-Programm und NEUSTART KULTUR (Livemusik-Veranstaltungen und Musikfestivals)

Veranstalter:innen und Festivals, die über das Hilfsprogramm des BMWi Förderung erhalten, können grundsätzlich auch einen Antrag auf Förderung bei NEUSTART KULTUR stellen. Bitte beachten Sie hier, dass das BMWi-Programm „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ betriebliche Fixkosten (Miete, Elektrizität, Wasser usw.) abdeckt, wogegen in unserem Programm die variablen Projektkosten im Wege einer Projektförderung unterstützt werden.

  • Andere Programmteile des NEUSTART KULTUR-Pakets und NEUSTART KULTUR (Livemusik-Veranstaltungen und Musikfestivals)

Kombinationen mit Fördergeldern von anderen Programmteilen des NEUSTART KULTUR-Pakets sind für die gleiche Maßnahme nicht möglich. Dies gilt zum Beispiel für pandemiebedingte Renovierungsarbeiten und Umbaumaßnahmen. Diese werden bereits durch folgendes Programm gefördert: „Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kulturlandschaft“.

Hier sind die Förderungen bei den entsprechenden Stellen zu beantragen.

Kann ich einen Antrag stellen für mehrere Festivals oder eine Festivalreihe
in der Kategorie Festivals?

Grundsätzlich gilt, dass jede:r Antragsteller:in nur einen Antrag für das vorliegende Förderprogramm stellen kann. Eine Kombination von mehreren Festivals ist nicht zulässig.

Sind sogenannte „Umsonst & Draußen“-Festivals antragsberechtigt?

Nein, sogenannte „Umsonst & Draußen“-Festivals sind nicht antragsberechtigt. Grundlage der Antragsberechtigung ist der Verkauf von Tickets. „Umsonst & Draußen“-Festivals können diesen Ticketverkauf nicht nachweisen.

Sind Betreiber:innen von festen Spielstätten antragsberechtigt?

Nein, Betreiber:innen von festen Spielstätten sind nicht antragsberechtigt, für Sie könnte aber das NEUSTART KULTUR-Förderprogramm für Betreiber:innen von Livemusikspielstätten einschlägig sein.

Antragsberechtigt sind jedoch Veranstalter:innen von Musikfestivals, die in festen Spielstätten oder auch außerhalb etwaiger eigener Räumlichkeiten stattfinden, sofern die sonstigen Kriterien (insbesondere in den letzten Jahren schon durchgeführt) vorliegen. Das gilt ebenso für Betreiber:innen sogenannter „Fliegender Bauten“ (z. B. Zelte/fahrbare Bühnen) und Open-Air-Bühnen, die eigene Livemusikveranstaltungen oder Musikfestivals durchführen.

Die ggf. in beiden Förderprogrammen beantragten Projekte müssen klar und deutlich inhaltlich und finanziell voneinander getrennt sein.

Kann ich als Einzelperson auch meinen Zweitwohnsitz angeben?

Für Einzelpersonen gilt der Nachweis des Lebensmittelpunktes. Das ist in der Regel der Hauptwohnsitz.

Firmen mit Sitz in Deutschland sind antragsberechtigt.

Bin ich als Musicalveranstalter antragsberechtigt?

Ja, wenn das Musical einen Livemusik-Schwerpunkt hat. Dies beinhaltet orchestrierte Musicals, Playback Musicals mit live Sänger:innen und/oder mehrheitlichen Eigenkompositionen.

Werden Veranstaltungen gefördert die durch pandemiedingte
Ausfallversicherung gedeckt worden sind?

Wenn Kosten für Veranstaltungen bereits erstattet worden sind, sind diese nicht noch einmal förderfähig.

FRAGEN ZUM FÖRDERGEGENSTAND

Was wird gefördert?

Das Programm zielt darauf ab, Livemusik-Veranstaltungen als wesentlichen Bestandteil der kulturellen Infrastruktur Deutschlands zu erhalten, damit Kreative wieder arbeiten können und dadurch künstlerisches Produzieren erneut möglich wird. Es soll die Entwicklung von Programmen und Projekten unterstützen, die einen Beitrag zum Erhalt und zur Stärkung der Musikszene leisten können. In einer Zeit, die aus Gründen des Infektionsschutzes keinen regulären Veranstaltungsbetrieb erlaubt oder ihn erheblich einschränkt, sollen kreative Potentiale der Veranstalter:innen für die konzeptionelle Entwicklung und Vorbereitung von Livemusik-Veranstaltungen genutzt werden.

Die Förderung erfolgt als einmalige Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Festbetragsfinanzierung. Ein Projekt kann in diesem Fall z.B. die Programmplanung für das kommende Frühjahr sein (von der Planung über das künstlerische Booking, die Öffentlichkeitsarbeit bis zur Umsetzung und Durchführung der Konzerte) – ebenso wie die Entwicklung eines (neuen) Formats. Weitere förderfähige Schwerpunkte finden Sie in den Fördergrundsätzen. Es können mehrere der genannten Maßnahmen in einem Projekt gebündelt werden. Damit richtet sich das Programm Neustart Kultur in die Zukunft.

Projekte dürfen im Rahmen dieser Förderung noch nicht begonnen haben, bevor ein Fördervertrag mit der Initiative Musik abgeschlossen wurde. Kosten aus der Vergangenheit insbesondere Schulden oder Ausfallgagen sind nicht förderfähig. Alle Ausgaben sollen grundsätzlich im Sinne der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgen.

Gibt es programminhaltliche Ausschlusskriterien für eine Förderung?

Grundsätzlich gilt die künstlerische Freiheit bei der Gestaltung des musikalischen Programms. Insbesondere bei der Wahl der Musikgenres gibt es in diesem Förderprogramm keine Einschränkungen. Veranstaltungen, die jedoch verfassungsfeindliche, gesetzeswidrige Inhalte verbreiten und etwa gewaltverherrlichende Schwerpunkte in ihrer inhaltlichen Programmplanung setzen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Was bedeutet „förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn (Maßnahmenbeginn)“?

  • Grundsätzlich gilt, dass mit einem Projekt noch nicht begonnen worden sein darf. Als Vorhabenbeginn oder Maßnahmenbeginn gilt ein erfolgter Fördervertragsschluss mit der Initiative Musik. Es kann jedoch in jedem Antrag ein „förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn“ mit beantragt werden (ein entsprechendes Feld ist im Antragsformular enthalten).
  • Die Genehmigung eines förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginns ermöglicht es den Antragsteller:innen, wichtige erste Schritte für das Projekt zu gehen, noch bevor sie eine Förderzusage erhalten und einen Fördervertrag mit der Initiative Musik abgeschlossen haben.
  • Ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn ist dann sinnvoll, wenn durch längeres Warten, bestimmte Angebote verfallen oder die geplanten Maßnahmen teurer oder gar nicht mehr wie geplant umzusetzen sind.
  • Sofern für eine pandemiebedingt abgesagte Veranstaltung/Festival Eintrittskarten sowie Verträge für Veranstaltungsorte, Dienstleistungen (Backline, Licht, Ton usw.) für die konkret beantragte Veranstaltung/Festival verlängert oder angepasst wurden, gilt dies nicht als Beginn der Maßnahme in diesem Sinne. Bei Veranstaltungen/Festivals, die ab dem 15. März 2020 (Beginn Lockdown), geplant und konzipiert wurden und für die bereits Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen worden sind, gilt dies nicht als Beginn der Maßnahme in diesem Sinne.
  • Das beantragte Datum für den förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn richtet sich nach dem folgenden Datum:
    • für neue Vorhaben, die nach dem 15. März 2020 konzipiert wurden, gilt das beantragte Datum für den förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn frühestens der Tag der Antragstellung;
    • für Projekte, die pandemiebedingt abgesagt und ab dem 15. März 2020 umgeplant worden sind (die Verträge müssen pandemiebedingt angepasst worden sein), ist der Vorhabenbeginn ab diesem Zeitpunkt zu setzen.
  • Erst wenn eine Genehmigung für den vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt wurde, können Ausgaben für das Projekt geleistet werden, die im Falle einer Förderzusage förderfähig sind.
  • Die Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns stellt jedoch keine vorweggenommene Förderzusage dar und bindet die Initiative Musik nicht, später einen Fördervertrag abzuschließen. Das finanzielle Risiko für diese Maßnahmen tragen die Antragsteller:innen deshalb bis zu einem eventuellen Abschluss des Fördervertrags mit der Initiative Musik selbst.

Welche Personalausgaben sind förderfähig?

Grundsätzlich gilt, dass nur projektbezogene Personalausgaben förderfähig sind. Wenn Sie bei diesem Programm Personalausgaben für Ihre Beschäftigten mitbeantragen möchten, beachten Sie bitte Folgendes: Sie dürfen Ihre Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.

Was kann als Personalausgaben angerechnet werden?

Personalausgaben können voll oder anteilig angerechnet werden, insofern ein klarer Projektbezug besteht: Zwischen dem Arbeitsbereich der jeweils angestellten Person und der Projektdurchführung muss eine eindeutige inhaltliche Verbindung herstellbar sein. Darüber hinaus muss die Anzahl der Stunden, die die Person insgesamt für das Projekt benötigt, ebenso wie der Stundenlohn plausibel im Finanzierungsplan dargestellt sein, z.B. technische Aushilfen für eine Veranstaltung mit 30 Stunden zu kalkulieren wird ebenso zu Nachfragen seitens der Prüfer:innen führen wie ein Stundenlohn von 100 Euro je Aushilfe. Grundsätzlich dürfen keine Gehälter gezahlt werden, die über den Tarifen des öffentlichen Dienstes liegen.

Unter die Personalausgaben fallen generell alle Ausgaben für feste Anstellungsverhältnisse, einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberbrutto). Dies gilt auch für Minijobber. Abweichungen von den kalkulierten Personalausgaben, die sich erst durch die Projektdurchführung zeigen, können auch nach Abschluss des Fördervertrags mit Genehmigung der Initiative Musik angepasst werden.

Alle freien Mitarbeiter:innen sowie Mitarbeiter:innen mit Werkverträgen und allgemeine Ausgaben für Honorare (und Gagen) sind nicht unter den Personalkosten anzurechnen, sondern unter den Sachkosten.

Was sind „Konzeptions-, Planungs- und Werbungsausgaben“?

Hier sind Ausgaben gemeint, welche glaubhaft im Prozess der Konzeption, Planung und Durchführung eines Projekts (z.B. der Programmplanung für das kommende Frühjahr) anfallen. Hierzu zählen auch anteilig laufende Kosten, insofern diese sinnvoll auf das Projekt bezogen werden können und entsprechend ihres Bedarfs für das Projekt berechnet werden. Beispiel: im geförderten Projekt wird ein Büro für vier Tage eines Monats benötigt. Es kann dann die monatliche Miete in einem Anteil von 4/30 bzw. 4/31 (oder jährliche Miete im Verhältnis 4/352) geltend gemacht werden.
Ausnahme bilden hier der sogenannte Unternehmerlohn, Ausgaben für Versicherungen (sofern diese keine gesetzliche Pflicht sind) und Baumaßnahmen. Sie können nicht gefördert werden. Sach- und Personalkosten sowie laufende Kosten, die nicht projektbezogen sind, können ebenfalls nicht geltend gemacht werden.

Kann der/die Unternehmer:in die eigene Arbeit als Honorar fördern lassen,
z.B. für Booking, Produktion etc.?

Ein selbst ausgezahlter Unternehmerlohn ist grundsätzlich nicht förderfähig. Für Unternehmer:innen, die einen Großteil der Aufgaben für Veranstaltungen selbst übernehmen, gibt es folgende Möglichkeit: Unternehmer:innen können externe Personen beauftragen oder anstellen und die Honorare oder Löhne als förderfähige Ausgaben beantragen – damit gewinnen sie Arbeitskraft und Ressourcen.

Ist der Lohn von festangestellten Geschäftsführer:innen, die im Projekt mitarbeiten, förderfähig? 

Ja, der Lohn eines/einer festangestellten Geschäftsführer:in kann anteilig von diesem Programm gefördert werden. Der/die Geschäftsführer:in kann seine/ihre Arbeit anrechnen lassen, solange diese projektbezogen ist und ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann (z.B. durch Stundenzettel/Stundennachweise). In diesem Förderprogramm ist die Höchstgrenze für das zu fördernde Gehalt eines/einer festangestellten Geschäftsführer:in auf einen Betrag in Höhe von max. 60.000 Euro (zzgl. Arbeitgeberanteil in Höhe von bis zu 16 TEUR) p.a. festgelegt.

Angestellte Geschäftsführer:innen sind nur förderfähig, wenn sie keine Gesellschafteranteile besitzen.
Eine Vorlage zur Stundenerfassung finden Sie hier.

Wie sind projektbezogene bzw. die nicht-projektbezogene Personalausgaben definiert?

Zwischen dem Arbeitsbereich der jeweils angestellten Person und der Projektdurchführung muss eine eindeutige inhaltliche Verbindung herstellbar sein. Darüber hinaus muss die Anzahl der Stunden, die die Person insgesamt für das Projekt benötigt, ebenso wie der Stundenlohn plausibel im Finanzierungsplan dargestellt sein, z.B. technische Aushilfen für eine Veranstaltung mit 30 Stunden zu kalkulieren wird ebenso zu kritischen Nachfragen seitens der Prüfer:innen, führen wie ein Stundenlohn von 100 Euro je Aushilfe, weil das nicht angemessen erscheint. Grundsätzlich dürfen keine Gehälter gezahlt werden, die über den Tarifen des öffentlichen Dienstes liegen.
Abweichungen von den kalkulierten Personalausgaben, die sich erst durch die Projektdurchführung zeigen, können auch nach Abschluss des Fördervertrags mit Genehmigung der Initiative Musik angepasst werden.

Wie hoch dürfen Reisekosten angesetzt werden?

Alle Reisen und Übernachtungen, die im Rahmen eines Projekts notwendig sind und abgerechnet werden sollen, müssen angemessen orientiert an der Höhe des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) kalkuliert und abgerechnet werden. Hier finden Sie die üblichen Sätze und Betragsgrenzen.

Was bedeutet „angemessenes Gagengefüge“ und wie kalkuliere ich Gagen sinnvoll?

Die aktuelle Situation macht eine Prognose von möglichen Ticketeinnahmen und entsprechenden Split-Deals eher schwierig. Wir empfehlen daher, im Finanzierungsplan mit festen Gagen je geplante Band / je geplanten Act zu kalkulieren; unabhängig von etwaigen möglichen Ticketeinnahmen oder Spenden.

Wir sprechen uns aus für eine Mindestgage von 250 Euro und einer Höchstgrenze der Gage von 30.000 Euro. Diese Höchstgrenze der Gage wird nur anerkannt, wenn auch das übrige Bühnenpersonal (Bsp. Band) hieraus bezahlt wird. Ebenso sollten alle Gagen insgesamt nicht 50 Prozent der Gesamtkosten übersteigen.

Welche Investitionen können gefördert werden?

In diesem Programm „Erhalt und Stärkung der Musikinfrastruktur (Livemusik-Veranstaltungen und Musikfestivals)“ sind Investitionen bedingt förderfähig:

Es können einzelne projektbezogene Investitionen im Rahmen des Förderprogramms angerechnet werden, die notwendig sind, um ein bestimmtes Projektformat umzusetzen. Insgesamt dürfen jedoch die Mittel für diese Investitionen nicht mehr als 15 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ausmachen. Wichtig hierbei ist, dass sich aus der Projektbeschreibung der Grund für die Investition ergibt.

Dazu zählen auch Investitionen in Geräte, die für neue technische Präsentationsformen (z.B. Online-Streaming) benötigt werden. Auch gebrauchte Geräte können als Investition angerechnet werden, insofern sie allen anderen Kriterien entsprechen und die Zeit der Zweckbindungsfrist überdauern.

Es gilt, dass alle Ausgaben in der Projektbeschreibung nachvollziehbar sind. Die Förderung bereits getätigter oder beauftragter Investitionen ist nicht zulässig.

Nicht über dieses Programm finanziert oder co-finanziert werden folgende Investitionen:

Pandemiebedingte Investitionen, die für die Wiederaufnahme der Livemusik-Veranstaltungen und Festivals insbesondere für die Umsetzung von investiven Schutzmaßnahmen sowie mit Blick auf zukunftsgerichteten Investitionen zur Stärkung der Attraktivität notwendig sind. Diese sind über das entsprechende Investitionsprogramm der Bundesregierung zu beantragen.

Inventarisierung und Zweckbindungsfrist [NEU]

Als Investitionen verstehen wir Anschaffungen von technischem Equipment, welche einen Einzelwert von mehr als 800 Euro (netto) haben. Wir orientieren uns hier an der Bundeshaushaltsordnung.

Investitionen sind zu inventarisieren. Inventarisierungspflicht besteht auch nach Ende der Projektlaufzeit und entsprechende Listen können jederzeit durch die Initiative Musik zur Ansicht eingefordert werden.

Investitionen dürfen ohne vorherige Zustimmung der Initiative Musik (weitergehend des Bundesverwaltungsamtes (BVA)) vor Ablauf von 10 Jahren (IT-Bereich 4 Jahre) weder veräußert noch in anderer, dem Zuwendungszweck nicht entsprechender Weise, verwendet werden. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist kann der Gegenstand, soweit er nicht zur Fortführung der satzungsmäßigen Aufgaben benötigt wird, veräußert werden. In diesem Fall ist der Mindesterlös zu erzielen, der dem Haushalt der Initiative Musik/BVA zuzuführen ist. Treten Umstände ein (Einstellung der Förderung, Änderung der satzungsmäßigen Aufgaben), die eine zweckentsprechende Verwendung nicht mehr ermöglichen, ist die Entscheidung der Initiative Musik (weitergehend des BVA) zur weiteren Verwendung einzuholen. Dabei sind Zustand und geschätzter Restwert der fraglichen Gegenstände sowie ein Vorschlag zur weiteren Verwendung mitzuteilen.

Zusatzinformation zur steuerlichen Behandlung

Auszug R 6.5 II zu §6 EstG

Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, hat der Stpfl. ein Wahlrecht. Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen; in diesem Fall werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter durch die Zuschüsse nicht berührt. Er kann die Zuschüsse aber auch erfolgsneutral behandeln; in diesem Fall dürfen die Anlagegüter, für die die Zuschüsse gewährt worden sind, nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, die der Stpfl. selbst, also ohne Berücksichtigung der Zuschüsse aufgewendet hat.

Dieser Auszug wird nur zu ihrer Information bereitgestellt und ist nicht rechtsverbindlich. Die konkrete steuerliche Behandlung der Fördermittel besprechen sie bitte direkt mit Ihrem Steuerbüro unter Verweis auf diesen Auszug.

 

Sind Wartungs- und Reparaturausgaben förderfähig?

Nein, da Wartungs- und Reparaturausgaben dem Substanzerhalt zuzurechnen sind und nicht Ausgaben sind, die ursächlich durch das Projekt bedingt werden, sind diese Ausgaben nicht zuwendungsfähig.

Ist der Vorverkauf von Tickets einer/s pandemiebedingt
verschobenen Veranstaltung/Festivals als Maßnahmenbeginn zu betrachten?

Für pandemiebedingt verschobene Veranstaltungen/Festivals gelten die vor dem 15. März 2020 geschlossenen und danach pandemiebedingt angepassten Verträge nicht als Beginn der Maßnahme. Somit ist auch der Vorverkauf von Tickets nicht als solcher zu betrachten.

Was ist mit Konzerten, die pandemiebedingt von 2020
ins Jahr 2021 verlegt wurden?

Grundsätzlich können diese Konzerte Teil des zu fördernden Projekts sein. Das beantragte Datum für den förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn richtet sich nach dem folgenden Datum:

  • für neue Vorhaben, die nach dem 15. März 2020 konzipiert wurden, gilt das beantragte Datum für den förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn frühestens der Tag der Antragstellung;
  • für Projekte, die pandemiebedingt abgesagt und ab dem 15. März 2020 umgeplant worden sind (die Verträge müssen pandemiebedingt angepasst worden sein), ist der Vorhabenbeginn ab diesem Zeitpunkt zu setzen.

Sind Ausgaben/Zahlungen, aus Verträgen für Vorhaben, die nach dem 15. März 2020
geplant und konzipiert wurden, förderfähig?

Ja, Ausgaben/Zahlungen, aus Verträgen für Vorhaben, die nach dem 15. März 2020 geplant und konzipiert wurden, sind förderfähig. Alle Zahlungen, die vertraglich zu leisten sind, sind förderfähig, wenn das Vorhaben/Projekt pandemiebedingt verschoben werden musste. Somit liegt der maximale Projektzeitraum zwischen dem 15.03.2020 und 31.12.2022. Dies stellt eine Sonderregelung bei diesem Programm dar.

FRAGEN ZUM ANTRAGSVERFAHREN

Welche Antragsfristen muss ich beachten?

Eine Antragsstellung ist ab dem 7. September 2020, 10.00 Uhr, und bis zum 30. November 2020 möglich. Hier gelangen Sie zum Antragsformular.

Was muss ich bei der Registrierung für das Antragsportal beachten?

Um die Funktionen des Antragstools im vollen Umfang nutzen zu können, empfehlen wir die Verwendung von Mozilla Firefox, Google Chrome, Opera oder Microsoft Edge. Der Windows Internet Explorer wird nicht unterstützt.

Benutzer:innen eines Mac empfehlen wir die Verwendung von Mozilla Firefox, Google Chrome, Opera oder Safari.

Sie können sich mit einer E-Mail nur einmalig registrieren.

Das Passwort bei der Registrierung muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Groß- und einen Kleinbuchstaben, eine Ziffer und eines der folgenden Sonderzeichen enthalten: !§$%&()=?#*

Nach der Registrierung erhalten Sie Ihre Zugangsdaten unmittelbar per E-Mail. Damit können Sie sich für die Online-Antragsstellung anmelden.

Im Antragstool werden Dateien der Typen .pdf, .doc, .docx, .xls, .xlsx, .msg, .ods, .odt, .jpg, .png, .rtf und .txt (bzw. beim Ausgaben- und Finanzierungsplan und der Auflistung der Livemusikveranstaltungen nur .xls und .xlsx) mit einer maximalen Größe von 2 MB (bzw. 10 MB für den Monatsflyer/das Veranstaltungsprogramm) pro Datei akzeptiert.

Stelle ich den Antrag online oder per Post?

Sobald Sie einen Antrag online angelegt haben, können Sie diesen jederzeit zwischenspeichern und zu einem anderen Zeitpunkt weiterbearbeiten oder einreichen.

Alle Unterlagen für den Antrag müssen in digitaler Form eingereicht (hochgeladen) werden.

Der Antrag wird zunächst online im Tool eingereicht. Danach kann daran nichts mehr verändert werden. Sie können sich jedoch weiterhin einloggen, den Antrag und den aktuellen Bearbeitungsstatus einsehen und den Antrag als PDF herunterladen.

Das Antrags-PDF muss innerhalb von 5 Werktagen nach Online-Antragstellung unterschrieben und per Post bei der Initiative Musik eingegangen sein:

Initiative Musik gGmbH
Friedrichstraße 122
10117 Berlin

Bitte achten Sie darauf, dass der Antrag von einer zeichnungsberechtigten Person bzw. einer bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person unterschrieben werden muss. Fehlt die Unterschrift, so gilt der Antrag als nicht gestellt.

Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn er vollständig ist und in unterzeichneter Form vorliegt.

Was muss in den Antrag?

Alle Unterlagen müssen online hochgeladen werden.

Zur nachweislichen Legitimation der Antragsberechtigung:

  • Gesellschaftsvertrag oder Vereinssatzung in jeweils aktueller Fassung oder vergleichbare Unterlagen (bspw. Errichtungsgesetz), ggf. Kopie der Personalausweise aller Gesellschafter bei einer GbR
  • Vereinsregister- bzw. Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen (darf nicht älter als 1 Jahr sein)

Die benötigten Unterlagen ergeben sich jeweils aus der Rechtsform des/der Antragsteller:in.

Welche zusätzlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?

  •  Ausgaben- und Finanzierungsplan.  (Bitte beachten: Wenn das antragstellende Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, können unter den einzelnen Posten im Finanzierungsplan nur die Nettobeträge geltend gemacht werden)
  • Nachweis über verkaufte Eintrittskarten (Ticketing, Jahresabschlussbericht eines Wirtschaftprüfers, GEMA-Abrechnung, BWA oder Umsatzauskunft des Steuerberaters o.ä.) aus den Jahren 2017 bis 2019, für biennal oder triennal stattfindende Festivals gelten die entsprechenden Vorjahre.
  • Nachweis über den Umsatz aus Kulturveranstaltungen (Testat/Bestätigung eines/einer Wirtschaftsprüfers:in/Steuerberaters:in bzw. Jahresabschlussberichte, EÜR o.ä.) aus den Jahren 2017 bis 2019, für biennal oder triennal stattfindende Festivals gelten die entsprechenden Vorjahre.
  •  Veranstaltungsprogramm/Flyer der Veranstaltungsreihe bzw. Festivalprogramm/Festivalflyer, aus den Jahren 2017 bis 2019, für biennal oder triennal stattfindende Festivals gelten die entsprechenden Vorjahre.
  • Auflistung von Livemusikveranstaltungen (nur für Veranstalter von Livemusik-Programmen oder musikalischen Veranstaltungsreihen). Zur Vorlage.
  • Auflistung von pandemiebedingt abgesagten Livemusikveranstaltungen (nur für Veranstalter:innen von Livemusik-Programmen oder musikalischen Veranstaltungsreihen). Zur Vorlage.

Was muss in die Projektbeschreibung?

In der Projektbeschreibung sollten alle wichtigen Maßnahmen, die einzelnen Schritte und das Ziel des Projekts formuliert werden. Die Beschreibung sollte die im Finanzierungsplan aufgestellten Ausgaben plausibel darstellen und deutlich machen, dass das Projekt in einem oder mehreren Punkten dem Fördergegenstand des Programms entspricht. Mögliche Schwerpunkte Ihres Projekts sind unter Punkt 4 in den Fördergrundsätzen formuliert. Im Wesentlichen sollen die wichtigen W-Fragen beantwortet werden: Was soll wann mit wem/durch wen wozu und wie durchgeführt werden? Und wie viel kostet dies und wie soll es finanziert werden?

Zur zeitlichen Planung des Projekts: grundsätzlich kann das Projekt frühestens nach Abschluss eines Fördervertrags mit der Initiative Musik beginnen und muss bis spätestens zum 31. Dezember 2022 beendet sein. Der Beginn des Projekts kann aber ggf. durch die Genehmigung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns vorgezogen werden. Es können nur Ausgaben berücksichtigt werden, die innerhalb der Projektlaufzeit angefallen und beglichen worden sind.

Da nach Abschluss der Maßnahme ein Verwendungsnachweis zu erstellen ist und dieser bis spätestens zum 31. März 2023 vorgelegt werden muss, empfehlen wir zu prüfen, ob immer der maximale Bewilligungszeitraum zur Projektumsetzung notwendig ist. Um mehr Zeit zur Erstellung des notwendigen Verwendungsnachweises zu haben, sollte geprüft werden, ob es nicht sinnvoll sein kann, den Projektzeitraum entsprechend anzupassen.

Wie lege ich den Projektzeitraum fest?

Der Projektzeitraum ist der Zeitraum, den Sie für das geplante Projekt benötigen.
Dabei sind drei Punkte zu beachten:
  1. Kalkulieren Sie den Zeitraum nicht zu knapp. Sie können nur Ausgaben geltend machen und fördern lassen, die innerhalb des Projektzeitraums anfallen (das heißt Leistungsdatum, Rechnungsdatum und Zahlung müssen innerhalb des Zeitraums liegen). Grundsätzlich kann der Projektzeitraum die Planungsphase ebenso wie die Durchführungsphase und falls notwendig auch die Nachbereitungsphase mit umfassen;
  2. Das Projekt darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen haben. Sie können jedoch einen förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn beantragen (sieh FAQ zum förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn). Mit diesem kann ihr Projekt frühestens zum Tag der Antragstellung beginnen;
  3. Das Projekt muss spätestens zum 31. Dezember 2022 beendet sein.

Worauf muss ich beim Upload von Dateien achten?

Im Antragstool werden Dateien der Typen .pdf, .doc, .docx, .xls, .xlsx, .msg, .ods, .odt, .jpg, .png, .rtf und .txt (bzw. beim Ausgaben- und Finanzierungsplan und Auflistung der Livemusikveranstaltungen nur .xls und .xlsx) bei einer maximalen Größe von 2 MB (bzw. 10 MB für die Eintrittskarten- und Umsatznachweise sowie die Veranstaltungsprogramme- / Festivalprogramme) pro Datei akzeptiert. Der Dateiname darf nicht länger als 128 Zeichen sein und nur die Zeichen a-z, A-Z, 0-9, -, _ sowie keine Leerzeichen enthalten.

Wie wird über die Anträge entschieden?

Vollständig und fristgerecht eingereichte Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet, sofern Fördermittel verfügbar sind. Wenn ein Antrag unvollständig ist und Unterlagen nachgefordert werden müssen, zählt als Antragseingang erst der Zeitpunkt, zu dem der Antrag vollständig ist. Nach Antragseingang werden die Anträge formal und vertieft inhaltlich geprüft. Ist ein Antrag erfolgreich geprüft (formal und inhaltlich) und sind noch Fördermittel verfügbar, wird er schließlich durch den Abschluss eines Fördervertrages bewilligt.

Was ist unter Eigen- und Drittmitteln zu verstehen?

Eigenmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte finanzielle Mittel aus dem Vermögen der Antragsteller:innen, einschließlich Einnahmen, die im Förderzeitraum und durch das Projekt erwirtschaftet werden. Alle Einnahmen aus dem Projekt müssen in der Ausgabenkalkulation angegeben und nach Projektende nachgewiesen werden.

Drittmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte Mittel von Dritten oder aus anderen Quellen, wie etwa andere öffentliche Förderungen, Sponsoring oder Crowdfunding.
Mit dem Antrag müssen die Antragsteller:innen versichern, im Projektzeitraum die notwendigen Eigen- und Drittmittel zur Abdeckung des Eigenanteils in Höhe von mindestens 20 Prozent der Projektausgaben aufzubringen und zur Finanzierung einzusetzen.

Wie sind Einnahmen z.B. aus Ticketverkäufen oder Spenden zu kalkulieren

Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass die Ausgaben und Einnahmen im Ausgaben- und Finanzierungsplan bei der Antragstellung so realistisch wie möglich dargestellt werden. Hierbei ist insbesondere realistisch zu kalkulieren, mit welchen Eintrittseinnahmen und Umsatzerlösen zum geplanten Zeitpunkt des Vorhabens zu rechnen sein wird.

NACH DER FÖRDERZUSAGE: FRAGEN ZUR PROJEKTDURCHFÜHRUNG

Wie erhalte ich die Logofreigabe für mein Projekt?

Mit der Bewilligung des Förderantrags, sind Sie verpflichtet, alle Medien, die sich auf das geförderte Projekt beziehen, mit den folgenden drei Logos in genannter Reihenfolge und dem Förderhinweis („Gefördert von:“) zu versehen:

  1. NEUSTART KULTUR
  2. Initiative Musik
  3. Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)

Auf der Webseite des Förderprojektes sowie in sämtlichen Publikationen (z.B. Ton- und Bildtonträger, Plakate, Flyer, Bücher, Filmprodukte, Einladungskarten, Internet-Auftritte, Pressemitteilungen; Presseeinladungen, Programme) sind die Logos angemessen zu verwenden. Näheres regeln der Fördervertrag und die Allgemeinen Förderbedingungen der Initiative Musik in den Absätzen 3.2./3.2.1./3.2.2 sowie online unter https://www.initiative-musik.de/allgemeine-foerderbedingungen/. Die Logos und Regelungen finden Sie hier.

Bitte mailen Sie den Entwurf Ihrer Digitalen-/Printmedien an live@initiative-musik.de. Die Logofreigabe erfolgt durch die Projektbetreuer:innen per Email.

Was bedeutet die "Förderdoku" für mich?

Alle geförderten Projekte werden in der „Förderdoku“ auf der Website der Initiative
Musik gGmbH vorgestellt. Für die Darstellung bitten wir Sie um einen kurzen
Text, der Ihr Projekt beschreibt, sowie eine passende Auswahl der Fördergegenstände.

Bei Fördergegenständen handelt es sich um Schwerpunkte/Kategorien wie zum Beispiel Planung, Durchführung und Investitionen, die durch das Programm NEUSTART KULTUR gefördert werden. Dies können geplante und/oder bereits angefallene Ausgaben für Ihr Projekt sein (vgl. den Ausgaben- und Finanzierungsplan). In den Kategorien erfolgt eine weitere Unterteilung in Personalplanung, Streaming, Gagen, Werbung usw.

In Ihrem Antrag finden Sie dafür vorgesehene Text- bzw. Auswahlfelder unter dem Reiter „Infos für Förderdoku“.

Wann kann ich Mittel abrufen?

Nach Abschluss eines rechtsgültigen Fördervertrags mit der Initiative Musik stehen Ihnen die bewilligten Fördermittel zur Deckung von Projektausgaben zur Verfügung. Sie können via Mittelanforderung ab dem Zeitpunkt des bewilligten Projektbeginnes Mittel abrufen, die Sie a) bereits in Vorkasse (innerhalb der Projektlaufzeit) verausgabt haben oder b) innerhalb der kommenden 6 Wochen ausgeben werden. Alle Mittel, die Sie nicht innerhalb der sechs Wochen verausgabt haben, müssen umgehend zurück an die Initiative Musik überwiesen werden und können zu einem späteren Zeitpunkt erneut abgerufen werden.

Wo kann ich eine Mittelanforderung erstellen?

  1. Loggen Sie sich hier in das Antragsportal NEUSTART KULTUR ein.
  2. Auf der Startseite der Antragsverwaltung finden Sie den Button „Mittelanforderung“. Hier gelangen Sie zu einem Formular, das Sie ausfüllen müssen, um die Mittelanforderung zu erstellen.

Wie erstelle ich eine Mittelanforderung (Schritt für Schritt)?

Hier finden Sie eine detaillierte Ausfüllhilfe der Mittelanforderung im Antragstool:

  1. Bereits verausgabter Betrag
    Damit ist immer Folgendes gemeint: alle Mittel, die Sie bereits insgesamt für Ihr Projekt ausgegeben haben
  1. Weitere Ausgaben in den nächsten Wochen
    Beachten Sie hier die 6-Wochen-Frist. Alle Mittel, die Sie nicht innerhalb dieser Zeit verausgaben können, müssen Sie bis zum Ablauf der Frist zurück an die Initiative Musik überweisen oder es fallen Strafzinsen für diese Mittel an.
  1. Deckung der Ausgaben
    Grundsätzlich sind vorhandene Eigenmittel immer bevorzugt (anteilig) einzusetzen. Entsprechend muss die Erklärung unter der Mittelanforderung immer angekreuzt werden. „Vorhanden“ sind in diesem Fall: a) Mittel, die durch das geförderte Projekt bereits eingenommen wurden oder b) Mittel anderer Fördereinrichtungen, welche in das Projekt eingebracht werden und bereits ausgezahlt wurden. Unter 4f wird berechnet, wieviel der Ausgaben von 1 und 2 zusammen durch die Fördermittel der Initiative Musik gedeckt wurden und werden. Diese Summe wird automatisch durch das Tool errechnet.
  1. Sind alle Felder vollständig und richtig ausgefüllt, können Sie Ihre Mittelanforderung speichern und senden. Die fertige Mittelanforderung können Sie dann als PDF herunterladen und ausdrucken. Bitte unterschreiben Sie die Mittelanforderung und senden Sie diese als PDF an die Initiative Musik: live@initiative-musik.de. Erst mit Eingang der unterschriebenen Mittelanforderung per Mail ist diese gültig. Es ist keine postalische Einsendung nötig.

Wann erhalte ich das angeforderte Geld?

Wir bemühen uns darum, ihre Anforderungen schnellstmöglich zu bearbeiten. Bitte beachten Sie jedoch: die Initiative Musik benötigt einen Vorlauf von mindestens zwei Wochen, um die angeforderten Mittel zu bündeln und ihrerseits beim Bundesverwaltungsamt anzufordern. Die Überweisung wird in der Regel einmal wöchentlich mittwochs erfolgen. Wenn Sie durch akut ausstehende Ausgaben in Vorkasse gehen (müssen), können Sie sich diese rückwirkend erstatten, sobald die Mittel auf Ihrem Konto sind.

Welche Fristen muss ich nach der Förderzusage beachten?

Nach jeder anteiligen Auszahlung von Fördermitteln haben die Zuwendungsempfänger:innen eine Frist von 6 Wochen, um alle Mittel zu verausgaben oder nicht verausgabte Mittel zurück an die Initiative Musik zu überweisen.
Wenn das Projekt bereits im Jahr 2020 begonnen hat und Fördermittel dafür abgerufen worden sind, ist bis zum 28. Februar 2021 ein Zwischennachweis zu erstellen. Mit dem Projektbeginn und Abruf der Mittel im Jahr 2021 muss ein Zwischennachweis für das Haushaltsjahr 2021 bis zum 28. Februar 2022 eingereicht werden.
Die Frist für die Abgabe des Verwendungsnachweises ist drei Monate nach Projektende, der Termin wird im Fördervertrag festgelegt. Für Projekte, die erst zum 31. Dezember 2022 enden, ist der Verwendungsnachweis spätestens bis zum 31. März 2023 vorzulegen.

Wie kann ich Mittel zurückzahlen?

  1. Loggen Sie sich hier in das Antragsportal NEUSTART KULTUR ein.
  2. Auf der Startseite der Antragsverwaltung finden Sie den Button „Mittelanforderung“. Hier gelangen Sie zu einem Formular, das Sie ausfüllen müssen, um die Rückzahlung anzumelden.
  3. Klicken Sie unten rechts das Kästchen „Rückzahlung anmelden“ an und füllen Sie die Felder aus.
  4. Prüfen Sie anschließend Ihre Rückzahlung und schicken diese im Antragstool ab. Sie und die Projektbetreuung (live@initiative-musik.de) erhalten eine Email.
  5. Ihre beantragte Rückzahlung wird nun geprüft. Sobald die Prüfung abgeschlossen ist, erhalten Sie eine Bestätigungsmail mit den entsprechenden Kontodaten, um die Rückzahlung zu tätigen.
  6. Nach Ihrer Überweisung wird die Rückzahlung Ihrer Fördersumme gutgeschrieben.

Was passiert nach der Zusage?

Nach der Zusage wird ein Fördervertrag abgeschlossen. Dieser beruht auf den Fördergrundsätzen des Programms und auf dem gestellten und geprüften Antrag. Mit Abschluss des Vertrags kann das Projekt beginnen – es sei denn es wurde ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn beantragt.

Mit Abschluss des Vertrags können nach Bedarf Mittel abgerufen werden, die innerhalb der 6-Wochenfrist verwendet werden müssen. Geförderte Antragsteller:in können ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch in Vorkasse gehen, dann Mittel abrufen und diese rückwirkend einsetzen. Es gibt für die abzurufenden Mittel keinen Mindestbetrag.

Muss ich das Vergaberecht beachten?

Für dieses Programm wurde der Schwellenwert zur Beachtung des Vergaberechts von 100.000 Euro auf 400.000 Euro öffentliche Zuwendungen für denselben Zweck angehoben. Dabei zählen nicht nur Fördermittel, die durch die Initiative Musik ausgezahlt werden, sondern ebenso andere öffentliche Mittel, die Sie für denselben Zweck, dasselbe Projekt einbringen.

Erhalten Sie insgesamt mehr als 400.000 EUR öffentliche Zuwendungen für denselben Zweck in einem Projekt, sind Sie verpflichtet das Vergaberecht bis auf wenige Vorschriften zu beachten. Die Zuwendungen können dabei auch durch mehrere Fördereinrichtungen/Stellen ausgezahlt werden. Wenn Sie den Betrag von 400.000 EUR öffentlicher Zuwendung überschreiten, lesen Sie sich bitte die FAQ –> „Wenn ich das Vergaberecht beachten muss…“ aufmerksam durch. Offizielle Vorgaben und Regelungen finden Sie in den ANBest-P, dem Merkblatt Grundzüge der Vergabe der Bundesbeauftragte für Kultur und Medien (BKM), den aktuellen Handlungsleitlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und in der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).

Wenn Sie mit der Zuwendungssumme aus diesem Programm insgesamt 400.000 EUR öffentliche Förderung nicht überschreiten, sind Sie nicht formal an das Vergaberecht gebunden.

WICHTIG! Auch wenn Sie formal nicht an das Vergaberecht gebunden sind, gilt für alle Geförderten (Zuwendungsempfänger:innen) in diesem Programm der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Lesen Sie hierzu die FAQ –> Was bedeutet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit?

Folgende Regelung gilt dabei rechtsverbindlich: Zuwendungsempfänger:innen haben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter:innen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dabei mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Das gesamte Vorgehen sollte nachvollziehbar sein. Bitte beachten Sie: Die Hilfestellungen und Erklärungen dieser FAQ sind keine Rechtsberatung. Bei größeren Aufträgen raten wir Ihnen daher dringend, sich entsprechende juristische Beratung einzuholen. Lesen Sie hierzu FAQ –> Kann ich mir Rechtsberatung im Projekt fördern lassen?

Wenn ich das Vergaberecht beachten muss ...

a) Wann muss ich ein formales Vergabeverfahren durchführen?

Aufgrund der aktuellen pandemiebedingten Krisensituation wurde das Vergaberecht insgesamt erleichtert. Laut den Handlungsleitlinien des BMWi hierzu muss bei einer Vergabe mit einem geschätzten Auftragswert ab 3.000 EUR ein Vergabeverfahren durchgeführt werden. Diese Regelung gilt für Aufträge/Vergaben bis zum 31. Dezember 2021. Ab dem 01. Januar 2022 gilt wieder der Betrag 1.000 EUR als Schwelle, ab welcher ein formales Vergabeverfahren durchgeführt werden muss.

Für alle Aufträge/Vergaben unterhalb des jeweiligen Betrags gilt jedoch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Lesen Sie hierzu FAQ –> Was bedeutet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit?

 

b) Welche Möglichkeiten und Vergabearten gibt es bei einer Vergabe ab 1.000 bzw. 3.000 EUR Auftragswert?

Die Hinweise hier sind aufgrund der Komplexität des Themas nicht abschließend und eher eine erste Orientierung. Neben den oben aufgezählten Quellen finden Sie weitere Infos (ohne Gewähr) auf der Seite des Bundeswirtschaftsministeriums:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/vergabeverfahren.html

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/vergabe-uebersicht-und-rechtsgrundlagen.html

In der Regel stehen folgende Vergabearten zur Auswahl.

Bis 31. Dezember 2021 sind die Regelungen dabei wie im Infokasten beschrieben:

Erklärung der Tabelle 1:

Aus der Tabelle 1 wird deutlich, dass bis zum 31. Dezember 2021 weniger aufwändige Vergabeverfahren wie etwa eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder eine Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem geschätzten Auftragswert von 100.000 EUR möglich sind. Wird diese Betragsgrenze überschritten, dann muss einer der Gründe (wie in der UVgO unter 8 Abs. 4 aufgelistet) zutreffen. Bitte beachten Sie: Diese Begründungen werden grundsätzlich sehr eng ausgelegt.

Bei einem einfachen Verfahren (ohne Teilnahmewettbewerb) werden in der Regel mindestens 5 geeignete und vergleichbare potenzielle Bieter:innen kontaktiert. Sie werden unter Beachtung der Wettbewerbsgleichheit zur Abgabe eines Angebots bzw. bei einer Verhandlungsvergabe zunächst zur Verhandlung aufgefordert bzw. eingeladen. Die abschließende Leistungsbeschreibung und die Kriterien, nach welchen das Angebot bewertet wird, sind hierbei allen potenziellen Bieter:innen mitzuteilen.

Ab dem 01. Januar 2022 ändern sich die Bedingungen und Regelungen für die Auswahl der Vergabeverfahren wie folgt:

Erklärung der Tabelle 2:

Aus der Tabelle 2 wird deutlich, dass die Verfahren „öffentliche Ausschreibung“ und „beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb“ jederzeit möglich sind. Verfahren, welche Verhandlungen beinhalten, sind für die in diesem Programm Geförderte bis zu einem Auftragswert von 25.000 Euro ebenfalls ohne weitere Begründung möglich. Wird diese Betragsgrenze überschritten, muss einer der Gründe (wie in der UVgO unter § 8 Abs. 4 aufgelistet) zutreffen. Bitte beachten Sie: Diese Begründungen werden grundsätzlich sehr eng ausgelegt.

Bei einem einfachen Verfahren (beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb) muss einer der Gründe, wie sie in der UVgO unter § 8 Abs. 3 aufgelistet sind zutreffen. Bei diesem Verfahren werden in der Regel mindestens 5 geeignete und vergleichbare potenzielle Bieter:innen kontaktiert. Sie werden unter Beachtung der Wettbewerbsgleichheit zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. Die abschließende Leistungsbeschreibung und die Kriterien, nach welchen das Angebot bewertet wird, sind hierbei allen potenziellen Bieter:innen mitzuteilen.

c) Welches Vergabeverfahren soll ich wählen?

Die Wahl des Vergabeverfahrens ist stark davon abhängig, welcher Art die benötigte Leistung/Lieferung ist. Wie komplex ist die Leistungsbeschreibung und kann diese abschließend formuliert werden? Diese Einzelfallentscheidung können wir pauschal nicht beantworten. Wir raten Ihnen, sich an einen juristischen Experten, eine juristische Expertin auf dem Gebiet zu wenden. Die richtige Begründung für das gewählte Vergabeverfahren, vor allem aber die lückenlose und nachvollziehbare Dokumentation des gesamten Prozesses sind wesentlich für das Einhalten des Vergaberechts.

d) Wie sieht ein Vergabevermerk aus?

Für einen Vergabevermerk können wir keine formale Vorlage vorgeben. Wesentlich an dem Vermerk ist jedoch die lückenlose Dokumentation und Begründung aller Schritte im Prozess der Vergabe. Sie beginnt mit dem Moment, in dem die benötigte Leistung formuliert und deren Auftragswert geschätzt wird und endet mit der Auftragsvergabe. Laut Punkt V im Merkblatt der Bundesbeauftragten für Kultur und Medien „Grundzüge der Vergabe“, welches Bestandteil Ihres Fördervertrags ist, sollte mindestens folgendes (wenn zutreffend) dokumentiert werden:

  • die Gründe für die Anwendung der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb und der Verhandlungsvergabe,
  • die Gründe für den Verzicht auf die Vergabe von Teil- und Fachlosen,
  • die Gründe, warum der Gegenstand des Auftrags die Vorlage von Eignungsnachweisen erfordert und ggf. warum in diesen Fällen Nachweise verlangt werden müssen, die über die Eigenerklärungen hinausgehen,
  • die Namen der berücksichtigten Bewerber:innen oder Bieter:innen und die Gründe für ihre Auswahl,
  • die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber:innen oder Bieter:innen und die Gründe für ihre Ablehnung,
  • den Namen des erfolgreichen Bieters, der erfolgreichen Bieterin und die Gründe für die Auswahl des Angebotes,
  • die Gründe, aus denen der oder die Auftraggeber:in auf die Vergabe eines Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung verzichtet hat.

Neben der Dokumentation/dem Vergabevermerk gehören auch die Angebote, die Teilnahmeanträge und ihre Anlagen zu den Vergabeunterlagen.

 

Was bedeutet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit?

Grundsätzlich sind öffentliche Fördergelder immer sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

Um die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweisen zu können, sollten Sie soweit möglich vor jeder Auftragsvergabe oder Anschaffung einen einfachen Preisvergleich von mindestens 3 Angeboten durchführen und dokumentieren. Sie können hierfür geeignete Anbieter:innen zur Angebotsabgabe auffordern oder z. B. online Preise recherchieren und diese per Screenshot dokumentieren. Sollte es bei der Prüfung Ihres Verwendungsnachweises Zweifel an der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Mittel geben, können Sie diese mit den entsprechenden Unterlagen belegen. Das bedeutet andersherum: Ausgaben können nachträglich als nicht förderfähig eingestuft werden, wenn sie unplausibel hoch ausfallen und Mittel dafür ohne einen Preisvergleich verwendet wurden. In diesem Fall sind ggf. bereits ausgezahlte Fördermittel wieder zurückzuzahlen.

Sind Änderungen in der Projekt- oder Finanzplanung möglich?

Durch Ihre Projektbeschreibung und die Beschreibung der geplanten Maßnahmen werden Zweck und Ziel der Förderung festgelegt. Diese können nach einer Bewilligung grundsätzlich nicht mehr geändert werden.

Entwickeln sich die Ausgaben und Einnahmen während des Bewilligungszeitraums anders als erwartet, hat dies keinen Einfluss auf die Höhe der Zuwendung, da es sich bei diesem Neustart Kultur Teilprogramm um eine Festbetragsfinanzierung handelt. Unterschreiten die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Projekts jedoch die bewilligte Zuwendung aus den Bundesmitteln, reduziert sich der Förderbetrag entsprechend um diese Differenz.

Sollte es zu unerwarteten notwendigen Veränderungen Ihres Projekts oder dessen Finanzierungsplans kommen, nehmen Sie bitte schnellstens Kontakt mit der Initiative Musik auf und zeigen Sie diese Änderungen an.

Was passiert, wenn das Projekt pandemiebedingt nicht wie ursprünglich
geplant durchgeführt werden kann?

Sollte ein Projekt pandemiebedingt (z.B. durch eine zweite, dritte oder vierte Welle) nicht oder vorerst nicht durchgeführt werden können, ist zu prüfen, ob und wie das Projekt inhaltlich und ggf. zeitlich angepasst umgesetzt werden kann. In jedem Fall sollte umgehend Kontakt mit der Initiative Musik aufgenommen werden, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Was passiert, wenn Geplantes nicht realisiert werden kann?

Jede:r Antragsteller:n bzw. Zuwendungsempfänger:in ist anzeigepflichtig, sobald sich der Ausgaben- und Finanzierungsplan ändert oder eine bewilligte Maßnahme nicht realisiert werden kann. Im Sinne der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hat der/die Antragsteller:in bzw. Zuwendungsempfänger:in Ausgaben, die vermieden werden können, auch nicht zu generieren.

Was muss in den Zwischennachweis?

Für den Zwischennachweis reicht eine vollständige Belegliste aller Ausgaben (Vorlage), die bereits im Vorjahr für das Projekt über einen Mittelabruf abgerufen und veräußert wurden. Außerdem ist dem Zwischennachweis ein kurzer Sachbericht beizulegen. Die Belegliste kann direkt in den Endverwendungsnachweis übernommen werden. Haben Sie im Vorjahr keine Mittel abgerufen, müssen Sie keinen Zwischennachweis in dem Folgejahr einreichen.

Welche Unterlagen muss ich mit dem Verwendungsnachweis einreichen?

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem kurzen Sachbericht (1) und einem zahlenmäßigen Nachweis mit integrierter Belegliste (2).

Der Sachbericht (1) muss mindestens eine DIN A4 Seite lang sein. Er muss in deutscher Sprache und in ganzen Sätzen verfasst werden. Ein Sachbericht in Form einer Konzertauflistung ist nicht ausreichend. Die Auflistung der stattgefundenen Konzerte ist dem Sachbericht ergänzend beizufügen (hier finden Sie eine Vorlage zur Auflistung der Konzerte). Ohne Abgabe eines Sachberichts ist der Verwendungsnachweis nicht vollständig und kann nicht anerkannt werden.

Der Sachbericht sollte sich auf die Ausgaben- und Belegliste (Tabellenblatt 3) beziehen und darüber hinaus folgende Fragen beantworten:

1. Welche Projektziele wurden wie erreicht?

    • Situationsanalyse
    • Ausblick

2. Welche Maßnahmen wurden mit welchen Ergebnissen umgesetzt und wie spiegeln sich diese im Ausgaben- und Finanzierungsplan wider?

    • Beschreibung der größeren Ausgabenpositionen
    • Erklärung von Änderungen im Projekt und deren Auswirklungen auf die Ausgaben

3. Inwieweit haben die umgesetzten Maßnahmen den Förderzweck erfüllt?

    • Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen im Vergleich zum geplanten Projektinhalt
    • Erreichte Zuschauer:innen- / Besucher:innenzahl
    • Anzahl der auftetenden Musiker:innen / Bands

4. Wie hoch war die Summe der Ausgaben im Projekt insgesamt?

Bitte verwenden Sie für den zahlenmäßigen Nachweis mit integrierter Belegliste (2) die Vorlage der Initiative Musik. Auf dem zweiten Tabellenblatt dieser Vorlage finden Sie eine Anleitung, wie der Nachweis Schritt für Schritt zu erstellen ist.

Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus einer Ausgaben- und Belegliste in welcher die förderfähigen Ausgaben im Projekt chronologisch aufgelistet werden. Es wird empfohlen alle Ausgaben aus dem Projekt, mindestens aber bis zur Höhe der ausgezahlten Förderung aufzuführen.

Bitte beachten Sie: Wenn das geförderte Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, können unter den einzelnen Positionen in der Ausgaben- und Belegliste nur die Nettobeträge geltend gemacht werden.

Weitere wichtige Informationen zu anrechenbaren Belegen und deren Anforderungen für den Verwendungsnachweis finden Sie in der Folge-FAQ ,,Anforderungen an Belege für den Verwendungsnachweis.

Der vollständige Verwendungsnachweis ist fristgerecht als Datei (.xlsx , .xls) und als von der/den zeichnungsberechtigten Personen unterschriebener Scan (.pdf) an den entsprechenden Stellen im Antragstool hochzuladen.

Bitte sehen Sie davon ab den Verwendungsnachweis postalisch an uns zu richten. Ausschließlich der erfolgreiche Upload in das Antragstool ist ausschlaggebend für eine fristgerechte Einreichung.

Was ist mit Doppelförderung gemeint?

Im Rahmen von NEUSTART KULTUR beziehen wir uns auf die ausgabenbezogene Doppelförderung. Darunter verstehen wir, dass ein- und dieselbe Ausgabenposition mehrfach gefördert werden soll – entweder durch denselben Zuwendungsgeber (etwa bei der Initiative Musik in verschiedenen Förderprogrammen) oder durch unterschiedliche Zuwendungsgeber (etwa die Initiative Musik sowie auch eine Fördereinrichtung auf kommunaler oder Landesebene wie z.B. Überbrückungshilfe III und Kurzarbeitergeld). Eine so verstandene Doppelförderung ist unzulässig.

Wie wird die Doppelförderung von Clubs/Festivals & Künstler:innen kontrolliert?

Spätestens bei Prüfung des Verwendungsnachweises können doppelt aufgeführte Rechnungen festgestellt werden. Kommt es zu einer Doppelförderung, fordern wir die Zuwendung bezüglich der doppelt eingereichten Rechnung zurück.

Anforderungen an Belege für den Verwendungsnachweis

Es können nur Ausgaben angerechnet werden, die innerhalb des Projektzeitraums liegen.

Somit können Rechnungen, deren Leistungszeitraum im Vorfeld oder nach Ende des Projektzeitraums liegen, nicht anerkannt werden. Das bedeutet: Rechnungsdatum , Leistungsdatum und Tag der Zahlung müssen innerhalb des Projektzeitraums liegen.

Es können nur Rechnungen (auch Ebay-Rechnungen) eingereicht werden, die an den/die Antragsteller:in gerichtet sind und den Formalitäten laut § 14 Abs. 4 UStG entsprechen. Zudem ist wichtig, dass alle Belege mit der Projektnummer versehen sind, damit sie dem geförderten Projekt eindeutig zugeordnet sein können.

In begründeten Fällen (Umzug des/der Antragstellers:in, Fusion mit anderen Unternehmen u. ä.) können Ausnahmen genehmigt werden. Jedoch müssen diese vorher der Initiative Musik schriftlich angezeigt werden.

Allen Positionen im Verwendungsnachweis ist  ein Beleg per Lfd. Nr. zuzuordnen und die auf dem Beleg angezeigte Belegnummer (entspricht Rechnungsnummer) entsprechend im Verwendungsnachweis einzutragen.

Betroffen sind Belege, die als Ausgaben

  • Rechnungen / Verträge / Stundenzettel (zur Vorlage Stundenerfassung)
  • die entsprechenden Zahlungsnachweise (Kontoauszug/Quittung)
  • Bei Zuwendungsempfänger:innen, die mehr als 100.000 EUR Zuwendung im Projekt erhalten haben, sind zudem sämtliche Vergabeunterlagen für eine Prüfung bereit zu halten

zuzuordnen sind.

Belege werden nicht mit dem Verwendungsnachweis eingereicht. Der/Die Zuwendungsempfängerin ist jedoch verpflichtet sie auf Nachfrage vorzulegen und für weitere 10 Jahre im Original aufzuheben.

Bitte beachten Sie: Sollten sich Positionen in der Belegliste als nicht förderfähig erweisen, informieren wir Sie. Es können ggf. dann weitere Positionen des Projektes aufgeführt werden.

Anforderungen an Rechnungen (auch Ebay-Rechnungen) und Quittungen

Rechnungen (über 250,00 Euro brutto) enthalten folgende Angaben:

  • Vollständiger Name und Anschrift des/der Leistenden
  • Vollständiger Name und Anschrift des/der Leistungsempfängers:in
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Steuernummer des/der Rechnungssteller:in
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung, auch wenn mit Ausstellungsdatum identisch (Monatsangabe reicht aus)
  • Entgelt, ggf. nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsselt
  • Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts, soweit nicht schon im Preis berücksichtigt (z.B. Skonti, Boni, Rabatte)
  • Anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung
  • Auf Entgelt entfallender Steuerbetrag

Quittungen (bis 250,00 Euro brutto) müssen folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und Anschrift des/der Leistenden
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe = Bruttobetrag
  • Anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung

Werden Ausgaben für GEMA-Gebühren und Künstlersozialabgabe (KSA) akzeptiert,
die außerhalb des Projektzeitraums liegen? [NEU]

GEMA-Gebühren oder Künstlersozialabgabe (KSA) können grundsätzlich nur abgerechnet werden, wenn ihre Verausgabung bei Einreichung des Verwendungsnachweises in der exakten Höhe belegt werden kann.

Manchmal kommt es jedoch vor, dass die GEMA-Gebühren oder KSA nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums des im Rahmen von NEUSTART KULTUR geförderten Projekts abgeführt werden müssen. Die verspäteten GEMA-Rechnungen bzw. KSA für diejenigen Konzerte, die im Bewilligungszeitraum stattfanden und in diesem Programm gefördert wurden, können auch in dem Endverwendungsnachweis berücksichtigt werden.

Wenn aber die GEMA-Gebühren oder KSA vor dem Einreichen des Endverwendungsnachweises doch nicht beglichen werden konnten, können Sie den Wert für die künftige GEMA-Rechnungen oder die künftigen KSA selbst ermitteln und diese Beträge in dem zahlenmäßigen Nachweis angeben sowie diese noch nicht getätigten projektbezogenen Ausgaben im Sachbericht erläutern und begründen. Dafür müssen Sie Eigenbelege wie folgt erstellen und diese aufbewahren:

Eigenbeleg für GEMA-Gebühren:
Beispielsweise können Sie den Preis Ihrer GEMA-Gebühren für die durchgeführte Veranstaltung online berechnen lassen (https://www.gema.de/portal/app/tarifrechner/preisrechner; folgende Angaben sind relevant: Ort, Zeit, Band, Anzahl der Besucher:innen/Tickets, Erlös, Tarif, ggfs. Verbandsrabatt, Mengenrabatt etc.). Dafür sind die Veranstaltungen bei der GEMA einzeln anzumelden. Bitte bewahren Sie diese vorläufige Rechnung sowie die spätere Originalrechnung auf. Sollte sich der Betrag der Originalrechnung von Ihrer vorläufigen Berechnung unterscheiden, bitte nehmen Sie mit Ihrer Projektberatung Kontakt auf.

Eigenbeleg für KSA:
Ein korrekter Eigenbeleg für Künstlersozialabgabe muss folgende Angaben enthalten:
• Vollständiger Name und Anschrift des/der Zahlenden (Sie)
• Vollständiger Name und Anschrift des/der Zahlungsempfängers:in (Künstlersozialkasse – KSK)
• Ausstellungsdatum des Eigenbelegs
• Art der Aufwendung (z.B. „KSA für die Band (Auftritt am XX.XX.XX)“)
• Kosten/Beleg (4,2% der Bemessungsgrundlage für die Jahre 2021 und 2022 und 5,0 % für das Jahr 2023, für die Sie KSA pflichtig sind)
• Grund für den Eigenbeleg
• Datum und eigene Unterschrift

Bitte bewahren Sie diesen Eigenbeleg sowie den originalen späteren Festsetzungsbescheid mit der Höhe der zu zahlenden Künstlersozialabgabe auf. Sollte sich der Betrag des Festsetzungsbescheids von Ihrer vorläufigen Berechnung im Eigenbeleg unterscheiden, bitte nehmen Sie mit Ihrer Projektberatung Kontakt auf. Bei einer später abweichenden Abrechnung sind Sie in der Pflicht, die entsprechende Differenz zu melden und ggfls. zurückzuzahlen.

Was muss auf einen Stundenzettel?

Für im Projekt angestellte Personen (sowohl Personalausgaben/Arbeitsleistung als Eigenleistung) muss jeweils ein Stundenzettel erstellt werden. Diese muss durch die/den Antragsteller:in und die Person, welche die Arbeitsstunden erbracht hat, unterschrieben sein und folgende Informationen beinhalten: Namen der/des Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung.

Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Arbeitsstunden gefördert werden können, die im Rahmen des Projekts geleistet werden.
Eine Vorlage zur Stundenerfassung finden Sie hier.

Erhalte ich Belege für die Auszahlung der Fördermittel?

Als Beleg gelten Ihre Kontoauszüge, auf denen die Fördermittelauszahlungen im Verwendungszweck neben Angabe von Projektnummer und -name als Bundeszuwendung aufgeführt sind. Der Fördervertrag dient dabei als Grundlage der Zahlungen.

Sind die Fördermittel steuerpflichtig?

Steuerrechtliche Fragen sind jeweils individuell mit dem/der jeweiligen Steuerberater:in zu klären. Als Hinweis für diese verweisen wir hier bezüglich der Umsatzsteuer auf den Abschnitt 10 des Umsatzsteueranwendungserlasses.

Dieser Hinweis stellt keine verbindliche Steuerberatung dar. Bei detaillierteren Fragen wenden Sie sich im Zweifel bitte immer an eine:n Steuerberater:in bzw. Wirtschaftsprüfer:in.