FAQ

In Ergänzung zur Programmbeschreibung der Künstler:innenförderung finden Sie hier weitere Informationen zur Antragstellung und Förderung.

Allgemeines zum Antrag
Wie lauten die Termine für die kommenden Förderrunden im Jahr 2024? 

In der Regel gibt es vier Förderrunden pro Jahr. Die Starttermine und die dazugehörigen Fristen und Infos verkünden wir rechtzeitig auf unserer Homepage sowie über unseren Newsletter.

Die Termine der Antragsphasen im Jahr 2024 sind bei den Terminen zu finden.

Der Antrag muss online ausgefüllt und bis spätestens 12:00 am Tag des Abgabeschlusses der jeweiligen Förderrunde abgeschickt werden.

Wie lauten die Projektlaufzeiten für die Förderrunden im Jahr 2024?

Die Projektlaufzeiten der Förderrunden im Jahr 2024 sind bei den Terminen zu finden.

Wer entscheidet über meinen Antrag?

Über die eingereichten Projektanträge wird von einer vielseitigen Jury von zwölf Künstler:innen und Persönlichkeiten aus der Musikwirtschaft entschieden. Die Ernennung der Jurymitglieder erfolgt durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien sowie die Gesellschafter der Initiative Musik. Die Amtszeit der einzelnen Jurymitglieder beträgt drei Jahre.

Aktuelle Mitglieder der Jury und weitere Infos zum Juryverfahren

Wann bekomme ich Bescheid, ob mein Antrag angenommen wurde?

Über die Anträge wird ungefähr 8 Wochen nach Abgabeschluss entschieden. Anschließend werden die Zu- und Absagen per E-Mail versendet.

Ich falle nicht mehr unter die angegebene Definition von Nachwuchskünstler:in.
Kann ich trotzdem eine Förderung beantragen?

Ja, dies ist kein formales Ausschlusskriterium. Ein Schwerpunkt des Programms liegt jedoch auf der Nachwuchsförderung, so dass grundsätzlich bei den Förderentscheidungen vorrangig Nachwuchskünstler:innen berücksichtigt werden.

Stelle ich den Antrag besser allein oder gemeinsam mit einem Unternehmen der Musikwirtschaft?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten und ist letztlich von der individuellen Situation und Perspektive der eigenen professionellen Entwicklung abhängig.

Die Ermöglichung der alleinigen Antragstellung soll insbesondere erfolgreich arbeitenden selbstvermarktenden Künstler:innen einen effizienteren Zugang zum Förderangebot einräumen.

Grundsätzlich betrachten wir daneben eine langfristige Zusammenarbeit mit Labels, Verlagen, Management- oder Bookingagenturen, von der Künstler:innen nachhaltig profitieren über eine angemessene Vergütung und indem das Unternehmen einen Teil des wirtschaftlichen Risikos trägt, im Hinblick auf unser Förderziel auch weiterhin als sinnvolle Ausgangssituation.

Was ist für antragstellende Künstler:innen mit ‚Professionalitätsnachweis‘ gemeint?

Das Förderangebot richtet sich an professionell arbeitende Künstler:innen. Zu diesem Zweck sollen Künstler:innen, die den Förderantrag allein (Antrag ohne Partnerunternehmen) stellen, für mindestens drei der folgenden Kriterien entsprechende Nachweise erbringen:

  • Bestätigung des Finanzamtes über Anmeldung als freiberufliche:r Musiker:in mit Bezeichnung der Tätigkeit und Angabe der Steuernummer
  • Nachweis der Mitgliedschaft in der GEMA (aktuelle Rechnung über Mitgliedsbeitrag, letzter Jahres-Kontoauszug oder Wahrnehmungsvertrag (bzw. Berechtigungsvertrag) ACHTUNG: muss von beiden Parteien unterschrieben sein und gilt nur während des ersten Mitgliedschaftsjahr als alleiniger Nachweis)
  • Nachweis der Mitgliedschaft in der GVL (aktueller Detailreport Vergütungsansprüche, E-Mail-Bestätigung der GVL darüber, dass aktuell ein Wahrnehmungsvertrag mit der GVL besteht (muss Vertragsnummer enthalten) oder Wahrnehmungsvertrag mit Vertragsnummer)
  • Nachweis der Mitgliedschaft in der KSK (aktueller Abrechnungsbescheid oder Mitgliedsbescheinigung)
  • Aktuell gültiger Bandübernahme- oder Künstlerexklusivvertrag mit einem Label, Verlagsvertrag, Managementvertrag, Bookingvertrag mit einer Bookingagentur (nicht Gastspielvertrag)
  • Abschlusszeugnis/-urkunde zu einer staatlich anerkannten Berufs- oder Hochschulausbildung in einem künstlerisch-musikalischen Studienfach

Es ist dafür jeweils ein einzelnes Dokument im Förderantrag online beizufügen.

Was ist im Sinne der Antragsberechtigung des mitantragstellenden Unternehmens unter Musikwirtschaft zu verstehen?

Erfolgt die Antragstellung durch Künstler:innen (Musiker:innen, Interpret:innen und Künstler:innenensembles) gemeinsam mit einem Unternehmen der Musikwirtschaft, so kommen dafür folgende Unternehmensarten in Betracht:

  • Tonträgerunternehmen (Labels)
  • Künstler:innenmanagements
  • Künstler:innenagenturen (Bookingagenturen)
  • Musikverlage

Die amtliche Registrierung des mitantragstellenden Unternehmens muss zweifelsfrei nachweisen, dass das Partnerunternehmen grundsätzlich und vorrangig dem musikwirtschaftlichen Bereich des Kreativen, Musikveranstaltungen oder der Musikaufnahmen und deren Verwertung zuzuordnen ist.

Nicht antragsberechtigt sind Partnerunternehmen, die etwa als

  • Hersteller:in audiovisueller Medien hauptsächlich in der Filmwirtschaft tätig sind
  • Veranstalter:in von Konzerten und/oder auch Theateraufführungen tätig sind
  • Agentur überwiegend Events für Firmen und Unternehmen planen
Können Nachwuchskünstler:innen ohne ein bestehendes Netzwerk überhaupt gefördert werden?

Ein Schwerpunkt des Förderprogramms ist die Nachwuchsförderung. Dieses Ziel ist auch im ersten Punkt der Programmbeschreibung formuliert. Das Förderangebot richtet sich an professionell arbeitende Künstler:innen. In diesem Sinne stellt ein Netzwerk professioneller Partner:innen in der Musikwirtschaft, welches eine effektive und erfolreiche Projektumsetzung ermöglicht und unterstützt, einen nicht unwesentlichen Faktor für die Ausgangssituation eines Antrags dar.

Was ist mit ‚mitantragstellendem Unternehmen‘ und ‚Netzwerk‘ gemeint?

Der Förderantrag kann gemeinsam mit einem Unternehmen aus der Musikwirtschaft gestellt werden (siehe Programmbeschreibung Nr. 2 ‚Antagsberechtigung‘), dessen Betreiber:innen seit mindestens drei Jahren in der Musikwirtschaft tätig sein sollten.

Im Falle einer Förderung wird auch der Fördervertrag gemeinsam mit dem Partnerunternehmen geschlossen, welches damit ebenfalls alle Rechte und Verpflichtungen aus der Förderung übernimmt.  Daher ist es wünschenswert, dass Künstler:in und Partnerunternehmen bereits vor der Antragstellung vertrauensvoll zusammenarbeiten.

Da sich das Förderangebot an professionell arbeitende Künstler:innen richtet, verbessert ein vorhandenes Netzwerk professioneller Partner:innen in der Musikwirtschaft, welches eine effektive und erfolgreiche Projektumsetzung ermöglicht und unterstützt,  in der Regel die Aussichten auf eine Förderzusage.  Diese Partner:innen können im Förderantrag benannt werden.

Vertragspartner:in wird im Falle eine Förderung jedoch lediglich das o.g. mitantragstellende Unternehmen, andere Unternehmen nicht.

Ein:e Künstler:in  ist gleichzeitig auch  Labelbetreiber:in . Kommt das eigene Label dann als mitantragstellendes Unternehmen in Frage? 

Nein, in diesem Fall ist der Antrag als Künstler:in allein zu stellen und der beschriebene Professionalitätsnachweis zu erbringen.

Die förderberechtigten Künstler:innen dürfen nicht Inhaber:innen oder Gesellschafter:innen des mitantragstellenden Unternehmens sein. Die Antragstellung und Förderung gemeinsam mit einem Unternehmen setzt die Übernahme wirtschaftlicher Verantwortung durch ein tatsächlich externes Partnerunternehmen der Musikwirtschaft voraus.

Kann  ein:e Unternehmer:in, der/die  als  Mitantragsteller:in  auftritt,  auch  Mitglied  der antragstellenden Band sein?

Nein, in diesem Fall ist der Antrag als Künstler:in allein zu stellen und der beschriebene Professionalitätsnachweis zu erbringen.

Die förderberechtigten Künstler:innen dürfen nicht Inhaber:innen oder Gesellschafter:innen des mitantragstellenden Unternehmens sein. Die Antragstellung und Förderung gemeinsam mit einem Unternehmen setzt die Übernahme wirtschaftlicher Verantwortung durch ein tatsächlich externes Partnerunternehmen der Musikwirtschaft voraus.

Ist eine PR- und Marketingfirma für die Antragstellung zugelassen?   

Nein, diese Unternehmen sind im Sinne der Programmbeschreibung nicht antragsberechtigt.

Kann auch ein Antrag ausschließlich für eine Marketingkampagne gestellt werden?

Ja, das ist möglich. Anträge können für einen oder mehrere Fördergegenstände (Musikproduktion, Promotion/Marketing und Tour) gestellt werden.

Sind Projekte der E-Musik antragsberechtigt? 

Die Initiative Musik, insbesondere die Künstler:innenförderung, konzentriert sich bei ihrer Förderarbeit auf den Bereich der Popularmusik.

Für wieviele der eingereichten Anträge können Förderungen bewilligt werden? 

Die Menge der Förderzusagen ist in erster Linie abhängig vom zur Verfügung stehenden Budget sowie darüber hinaus der Qualität der Anträge im Einzelnen. Im Rahmen von NEUSTART KULTUR konnten zuletzt in jeder Runde für zwischen etwa 25 und 40 Prozent der eingereichten Anträge Förderungen bewilligt werden.

Wer hilft mir bei der Antragsstellung?

Für Fragen steht das Team der Künstler:innenförderung  unter folgender Nummer zur Verfügung: +49 (0)30 – 531 475 45 – 30.

Montag: 14 – 17 Uhr
Dienstag: 10 – 13 Uhr
Mittwoch: 10 – 13 Uhr
Donnerstag: 14 – 17 Uhr

Wann kann ich mit meinem geförderten Projekt beginnen?

Der frühestmögliche Starttermin sowie das spätestmögliche Enddatum der Projektlaufzeit für die jeweilige Förderrunde sind bei den Terminen zu finden. Alle mit dem Projekt zusammenhängenden Leistungen, Rechnungen und Zahlungen müssen innerhalb dieser maximal möglichen Projektlaufzeit anfallen.

Der frühestmögliche Projektbeginn stellt das frühestmögliche Leistungs-, Rechnungs- und Zahlungsdatum dar für alle Maßnahmen, die über die Förderung abgerechnet werden können. Liegt einer der drei Termine für eine Maßnahme vor diesem Datum, kann sie kein Bestandteil der Förderung sein und darf nicht im mit dem Antrag eingereichten Kosten- und Finanzierungsplan enthalten sein.

Ab der 59. Förderrunde kann bei der Antragsstellung kein vorzeitiger Maßnahmebeginn mehr beantragt werden. Diese Regelung galt ausschließlich im Rahmen von NEUSTART KULTUR.

Wer hilft mir später bei der Abwicklung der Förderung?

Die Geförderten sind grundsätzlich ausdrücklich selbst verantwortlich für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, die mit der Förderung einhergehen und in den Allgemeinen Förderbedingungen festgehalten sind.

Nicht zuletzt deswegen setzt die Förderung durch die Initiative Musik eine ordnungsgemäße Geschäftsführung der Antragstellenden voraus.

Anstelle der antragstellenden Künstler:innen oder Vertretungsberechtigten des mitantragstellenden Unternehmens können auch Dritte die Funktionen der Projektansprechperson übernehmen, die sich um die Abwicklung der Förderung kümmert von der Abstimmung des Finanzplans über den Vertragsabschluss, die Anzeige von Änderungen im Projektverlauf, die Umsetzung der Logorichtlinien bis hin zur Erstellung des Verwendungsnachweises.

Dies setzt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit diesen eventuell dritten Personen voraus, da diese selbst keine Vertragspartner:innen der Förderung werden.

Förderportal (Technische Fragen)
Wer hilft mir bei technischen Problemen, die bei der Registrierung oder bei der Antragstellung auftreten?   

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie bitte k-i@initiative-musik.de unter Angabe der Projektnummer sowie einer genauen Beschreibung des Problemfalls. Bitte hängen Sie vollständige Screenshots an, die die Fehlermeldung lesbar zeigen.

Kann der Onlineantrag durch eine nicht zeichnungsberechtigte Person des mitantragstellenden Unternehmens angelegt und eingereicht werden?  

Antragsteller:in muss in jedem Fall eine vertretungsberechtigte Person (bspw. Geschäftsführung) des mitantragstellenden Unternehmens sein und sich mit einem eigenen Benutzer:innenkonto registrieren, da diese Person im Fall einer Bewilligung später den Fördervertrag unterzeichnet.

Die Rolle/Funktion der Ansprechperson können dagegen auch andere, nicht vertretungsberechtigte Mitarbeiter:innen des mitantragstellenden Unternehmens oder sonstige dritte Personen übernehmen.

Ist eine Neuregistrierung erforderlich, um einen weiteren Antrag zu stellen?  

Bitte nutzen Sie Ihr bestehendes Benutzer:innenkonto einfach weiter – auf diese Weise ersparen Sie sich eine erneute Registrierung und Eingabe Ihrer Kontaktinformationen. In Ihrem Konto finden Sie alle Anträge, Förderungen und Mittelabrufe bequem auf einen Blick.

Welche Dateiformate und -größen sind für die Einreichung von Dokumenten erlaubt?

Alle Uploads sind in der Größe beschränkt. Aus Sachgründen sind einige Uploads zudem nach Dateityp beschränkt. Je nach Dateityp gelten i.d.R. folgende Beschränkungen

  • Tabellendokumente/Finanzpläne (.xls, .xlsx, .ods): 2 MB
  • Textdokumente (.pdf): 10 MB
  • Bilder/Grafiken (.jpg, .jpeg, .png, .bmp, .tiff): 6 MB
  • Musikaufnahmen (.mp3): 8 MB

Andere Dateitypen sind nicht erlaubt.
Aufgrund der Beschränkung von Dateinamen in Microsoft Windows dürfen die Dateien außerdem die folgenden Zeichen nicht enthalten: ~ “ # % & * : < > ? / { | }.

Ich kann die Einladung in meinem Account nicht sehen/habe keine Einladung erhalten

Ihre Einladungen sind über Menü – Startseite unter „Meine Anfragen“ zu finden. Klicken Sie dort in der Spalte „Link“ auf „Öffnen“.
Bitte überprüfen Sie außerdem Ihren Spam-Ordner.
Wenn Sie bereits ein Nutzerkonto bei uns besitzen, stellen Sie bitte sicher, dass die Einladungsanfrage an die primäre Emailadresse des Accounts versendet wird. Dies ist die Adresse, die unter Menü – Kontakt links unter Benutzeraccount zu finden ist. Einladungen, die an z.B. Weitere Emailadresse 1 oder 2 versendet werden, sind in der Übersicht Ihrer Einladungen nicht sichtbar. Stellen Sie außerdem sicher, dass die Emailadressen exakt übereinstimmen – das gilt insbesondere für Google Mail Adressen.

Ich kann die Einladung nicht annehmen. Der Antrag befindet sich im Bearbeitungsmodus.

Bitte beachten Sie, dass der Bearbeitungsmodus aktiv beendet werden muss, damit eine andere Person oder Sie selbst die Einladung annehmen können. Um die Einladung annehmen zu können, beenden Sie den Bearbeitungsmodus mit Klick auf „Bearbeitungsmodus beenden“. Anschließend sollten Sie im Antrag ein rotes Zeichen sehen und der Antrag im Status „Antragserfassung Online“ sein. Ein Login aus dem System beendet den Bearbeitungsmodus nicht.

Es kann immer nur eine Person gleichzeitig am Antrag arbeiten, dazu zählt auch die Annahme einer Einladung.
Bitte beachten Sie außerdem, dass Einladungen nur 24 Stunden gültig sind.
Die Person, die Sie eingeladen hat, kann den Status der Einladung entweder im entsprechenden Antrag sehen oder unter Menü – Startseite unter „Meine Anfragen“.

Ich habe versehentlich eine falsche Person zum Antrag eingeladen. Was nun?

Falsch verschickte Einladungen können im Antrag mit Klick auf „Einladung zurückziehen“ zurückgezogen werden. Außerdem gilt: Solange der Antrag noch nicht eingereicht ist, können Sie Einladungen für Rollen (Ansprechpartner:in, Partnerunternehmen, Künstler:in) jederzeit mit Klick auf „Kontakt einladen“ neu versenden. Dies ist auch möglich, wenn die versehentlich eingeladene Person die Einladung bereits angenommen und die entsprechende Rolle übernommen hat. Sie müssen in diesem Fall nur bestätigen, dass Sie die Rolle neu vergeben möchten.

Welchen Browser sollte ich benutzen?

Die Antragsstellung ist grundsätzlich in allen Browsern möglich. Allerdings beobachten wir, dass in Edge und Safari häufiger Probleme auftreten. Wir empfehlen daher bevorzugt Chrome oder Firefox zu nutzen.

Das System ist nicht erreichbar. Was nun?

Bitte beachten Sie, dass wir zweimal in der Woche Wartungsfenster haben, in denen das Förderportal unter Umständen nicht erreichbar ist. Die Wartungszeiten sind:

  • Montag: 11.30 bis 12.30 Uhr
  • Donnerstag: 13.00 bis 14.00 Uhr

Bitte versuchen Sie es danach bitte erneut.

Antragstellung
Wie formuliere ich geeignete Projektziele?

Die Künstler:innenförderung soll in erster Linie helfen, die wirtschaftliche Perspektive von Nachwuchskünstler:innen nachhaltig zu verbessern. Zu diesem Zweck sollten in der Projektbeschreibung des Förderantrages möglichst konkrete, messbare Ziele benannt werden, anhand welcher dies überprüft werden kann.

Dies können beispielsweise bei der Förderung von Musikproduktionen Verkaufserwartungen für Tonträger oder Streamingzahlen sein, die Reichweite von Social-Media-Kanälen (Anzahl der Follower) oder bei der Tourförderung Zuschauerzahlen. Ebenso können angestrebte Wachstumskennzahlen, wie etwa die Steigerung von Verkaufs- oder Zuschauerzahlen, angegeben werden.

Welche Dokumente gelten als „Registerauszug“ für das mitantragstellende Unternehmen (Anlage 4)?

Damit ist im Fall von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH) der Auszug aus dem Handelsregister gemeint, ansonsten alternativ eine Gewerbeanmeldung oder bei freiberuflich Selbstständigen die Bestätigung des Finanzamts über die Vergabe der Steuernummer.

Die Registrierung muss zweifelsfrei nachweisen, dass das Unternehmen vorrangig der Musikwirtschaft zuzurechnen ist und unter die in der Programmbeschreibung als antragsberechtigt aufgeführten Unternehmensarten fällt:

  • Tonträgerunternehmen (Labels)
  • Künstler:innenmanagements
  • Künstler:innenagenturen (Bookingagenturen)
  • Musikverlage
Was ist mit “Vertragsvereinbarung” (Anlage 5) zwischen Künstler:innen und mitantragstellendem Unternehmen gemeint?

Wird der Antrag durch eine:n Künstler:in gemeinsam mit einem Unternehmen der Musikwirtschaft gestellt, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung ein uneingeschränkt und ohne Vorbehalte gültiger Vertrag bestehen,  der inhaltlich auch die laufende oder geplante Zusammenarbeit im Rahmen des Projektes zwischen beiden Parteien umfasst. Der vorzulegende Vertrag ist abhängig von der Art des mitantragstellenden Unternehmens:

  • Tonträgerunternehmen: Bandübernahme- oder Künstlerexklusivvertrag
  • Künstler:innenmanagements: Managementvertrag
  • Künstler:innenagenturen: Booking-/Agenturvertrag
  • Musikverlage: Verlagsvertrag

Andere als die genannten Verträge werden nicht akzeptiert.

Vorverträge (Heads of Agreement, Letters of Intent o.ä.) werden ebenfalls nicht akzeptiert.

Was ist unter Eigenleistung in Hinblick auf die Förderung zu verstehen? 

Zur Durchführung eines Förderprojekts können die Geförderten projektbezogene Arbeitsleistungen als zuwendungsfähige Ausgaben in den Finanzierungsplan einbringen. Diese Eigenleistungen können anhand eines Stundenzettels mit 18,75 Euro/Stunde belegt werden. Der Wert der Eigenleistung kann als Teil der Eigenmittel anerkannt werden, darf jedoch maximal 15 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Zuzüglich können im Rahmen von NEUSTART KULTUR sowie in den Projekten ab der 60. Förderrunde für Werkkreation und Proben/Vorproduktion bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben anerkannt werden.

Kann ich laufende Sach- und/oder Personalkosten geltend machen?

Nein. Es können nur Kosten veranschlagt werden, die erst und allein durch das Projekt zusätzlich verursacht werden. Laufende Kosten wie etwa die Miete für das eigene Studio oder Proberäume können nicht in den Kosten- und Finanzierungsplan aufgenommen werden.

Wie rechne ich Reisekosten richtig ab?

Reisekosten können entsprechend des Bundesreisekostengesetzes veranschlagt und abgerechnet werden. Die wichtigsten Informationen dazu sind in der Vorlage für Kosten- und Finanzierungsplan sowie Verwendungsnachweis zu finden.

Für die Abrechnung der Reisekosten von Auslandsaufenthalten dienen die Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung – ARV) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder als Grundlage.

Was muss ich beim Erstellen des Kosten- und Finanzierungsplans noch beachten?

Nutzen Sie bitte für einen Antrag auf Künstler:innenförderung ausschließlich die von uns zur Verfügung gestellte Vorlage.

Honorare werden nur bis zu bestimmten Höchstsätzen bezuschusst. Darüber hinaus gehende Honorarzahlungen müssen auf eigene Rechnung erfolgen. Nähere Informationen dazu sind in der Vorlage zu finden.

Anschaffungen können im Rahmen unserer Projektförderung abgesehen von Verbrauchsmaterialien grundsätzlich nicht bezuschusst werden.

Kann die eigene Aufnahmeleistung im Studio im Rahmen des Förderprojekts bezuschusst werden? 

Für die an der Verwertung der Aufnahmen beteiligten Musiker:innen können keine Ausgaben für die Arbeit im Studio geltend gemacht werden, da diese später über die Verwertung am wirtschaftlichen Erfolg beteiligt werden und daher dafür keine Förderung vorgesehen ist.

Komposition und Songwriting hingegen können jedoch grundsätzlich gefördert werden.

Sind das eigene Songwriting und die Proben der Antragstellenden förderfähig?   

Grundsätzlich können Ausgaben rund um Werkkreation (Komposition/Songwriting) und Proben gefördert werden. Dabei können Honorare in Höhe von bis zu 250 EUR für Werkkreation bzw. bis zu 200 EUR für Proben für jeweils maximal 5 Tage pro Person bezuschusst werden.

Ist eine Rechnungslegung nicht möglich (etwa wenn Auszahlende:r und Empfangende:r dieselbe Person sind), können Komposition, Songwriting und Studio- oder Konzertproben als unbare Eigenleistung erbracht und abgerechnet werden. Dafür können die genannten, im Rahmen der Förderung anrechenbaren Honorarsätze für jeweils maximal 5 Tage pro Person herangezogen und anerkannt werden. Der Umfang der Eigenleistungen für Werkkreation und Proben ist auf maximal 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben begrenzt, kann jedoch zuzüglich zu den sonstigen Eigenleistungen in Höhe von 15 Prozent der Gesamtausgaben veranschlagt werden.

Was ist bei Proben unter Sachkosten zu verstehen? 

Mit  Sachkosten sind u.a. Verschleißmaterial, das im Zuge dieser Leistung anfällt und angeschafft werden muss (z.B. Gitarrensaiten) oder Reisekosten gemeint.

Dürfen nur Proben mit Gastmusiker:innen angerechnet werden oder die Probetage der antragsstellenden Band?

Es werden sowohl Honorare für Werkkreation oder Proben der festen Bandmitglieder als auch von Gastmusiker:innen gefördert.

Was ist unter Eigen- und Drittmitteln zu verstehen?

Eigenmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte Barmittel aus dem Vermögen der Antragsteller:innen, einschließlich Einnahmen aus Verkäufen oder Eintritten, die im Förderzeitraum für das Projekt anfallen.

Drittmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte Barmittel von dritten oder aus anderen Quellen, wie etwa Sponsorings oder Crowdfundings.

Mit dem Antrag müssen die Antragsteller:innen versichern, im Projektzeitraum die notwendigen Eigen- und Drittmittel zur Abdeckung des Eigenanteils in der angegebenen erforderlichen Höhe aufzubringen und zur Finanzierung einzusetzen.

Kann ich mein Projekt neben der Förderung durch die Initiative Musik mit weiteren
Fördergeldern finanzieren?

Eine Förderung der Initiative Musik ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die Antragsteller:innen für das zur Entscheidung anstehende Projekt bereits Förderung von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien oder einer von dieser ständig geförderten Einrichtung erhält.

Eine Kofinanzierung des Projektes durch Förderungen aus kommunalen oder Landesmitteln ist grundsätzlich zulässig.

Im Programm der Künstler:innenförderung soll jedoch ausdrücklich ein privatwirtschaftliches Engagement vorhanden und erkennbar sein.

Wie soll ich einen Tourplan erstellen, wenn geplante Konzerttermine nur teilweise oder noch gar nicht bestätigt sind?

Geben Sie bitte ggf. eine Planung mit gebuchten, aber noch unbestätigten Terminen an. Es ist grundsätzlich hilfreich, in diesem Fall im Sinne der Plausibilität zusätzlich Tourhistorie anzuführen, also etwa die letzte gespielte Tour bzw. Konzerttermine aus den vergangenen Monaten.

Was ist als Vita der Künstler:innen einzureichen?

Die Vita soll als eine Zusammenfassung die wesentlichen und nennenswerten Aspekte des musikalischen Werdegangs der Künstler:innen kompakt darstellen. Ein allgemeiner Lebenslauf ist nicht gemeint.

Kann man als Band auch zwei Anträge stellen, z.B. einen für Produktion und einen für Marketing?

Theoretisch ist das möglich. Die möglichen Fördergegenstände sollten jedoch zusammengefasst ein Fördervorhaben darstellen, mit dem ein übergreifendes Ziel verfolgt wird.

Es ist daher nicht empfehlenswert, in derselben Förderrunde zwei Anträge einzureichen. Sinnvollerweise würde ein Antrag mehrere der möglichen Fördergegenstände (Produktion, Promotion/Marketing, Tour) beinhalten.

Kann eine Person, die in zwei unterschiedlichen Bands spielt, in derselben Förderrunde zwei Anträge stellen? 

Ja, das ist möglich, wenn beide Vorhaben parallel im Förderzeitraum umzusetzen sind und es keine inhaltlichen sowie finanziellen Überschneidungen gibt.

Kann ein Antrag, der zuvor abgelehnt wurde, in einer neuen Förderrunde erneut eingereicht werden?

Für eine erneute Bewerbung ist ein neuer Antrag anzulegen.

Grundsätzlich ist es möglich, aber voraussichtlich wenig aussichtsreich, sich mit demselben Projekt erneut zu bewerben. Vor einer erneuten Antragstellung empfehlen wir, die Ausgangssituation möglichst zu verbessern, im Verhältnis dazu realistische Ziele zu setzen und Projektziele und inhaltliche Ausrichtung im neuen Antrag möglichst klar darzulegen.

Was ist der Unterschied zwischen Fehlbedarfsfinanzierung und Festbetragsfinanzierung?

Fehlbedarfsfinanzierung
Zugewendet wird der Betrag, der verbleibt, wenn der Zuwendungsempfänger alle eigenen Mittel sowie Mittel Dritter zur Deckung der zuwendungsfähigen Ausgaben eingesetzt hat. Das heißt, die Zuwendung darf erst in Anspruch genommen werden, wenn die vorgesehenen eigenen Mittel, des Zuwendungsempfängers und ggf. Mittel Dritter, verbraucht sind. Dabei wird im Fördermittelbescheid ein Höchstbetrag festgelegt. Wird im Projektverlauf Geld eingespart oder erhöhen sich die Einnahmen, ist die Zuwendung, um den gleichen Betrag zurückzuerstatten.

Festbetragsfinanzierung
Die Zuwendung erfolgt in Form eines festgelegten Betrages. Ausgabenerhöhungen gehen zu Lasten des Zuwendungsempfängers. Einsparungen oder Mehreinnahmen wirken sich bei der Festbetragsfinanzierung zugunsten des Zuwendungsempfängers aus, es sei denn die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben sinkt unter die bewilligte Zuwendung.

Die Förderung
Wann kann ich die Fördermittel für mein bewilligtes Projekt abrufen?

Nach Abschluss des Fördervertrages besteht Zugriff auf die darin bewilligte Fördersumme, abzüglich eines Einbehalts von 10 Prozent der Fördersumme, der erst nach Abrechnung des Projekts ausgezahlt werden kann.

Grundsätzlich sind zur Kostendeckung vorrangig, also soweit verfügbar und wirtschaftlich vertretbar, immer Eigen- und Drittmittel einzusetzen. Zur Finanzierung ungedeckter Kosten können die Fördermittel im Projektverlauf nach Bedarf und ggf. mehrfach jeweils für sechs Wochen im Voraus angefordert werden.

Nähere Informationen zum Verfahren erhalten Sie nach der Förderzusage.

Muss man für den jeweiligen Kostenaufwand in Vorkasse gehen oder bekommt man vorher bestimmte Beträge bereitgestellt?

Die Auszahlung des Förderbetrages erfolgt auf Mittelanforderungen hin, deren Zeitpunkt frei gewählt werden kann. Nach Zahlungseingang müssen die Fördermittel innerhalb von maximal sechs Wochen für projektbezogene Ausgaben verwendet werden. Je nach Planungsstand des Projekts können so Rechnung gesammelt und innerhalb dieser sechswöchigen Fristen bezahlt werden, ohne in Vorkasse gehen zu müssen.

Erhalte ich Belege für die Auszahlung der Fördermittel?

Als Beleg gelten Ihre Kontoauszüge, auf denen die Fördermittelauszahlungen im Verwendungszweck neben Angabe von Projektnummer und -name als Bundeszuwendung aufgeführt sind, in Verbindung mit dem Fördervertrag als Grundlage der Zahlungen.

Sind Änderungen in der Kostenkalkulation möglich?

Mit der Auswahl des Fördergegenstandes (Musikproduktion, Promotion- und Marketingmaßnahmen, Touring/Konzerte) sowie der Projektbeschreibung werden Zweck und Ziel der Förderung festgelegt, die grundsätzlich nach einer Bewilligung nicht geändert werden können.

Soweit das Projekt inhaltlich keine wesentlichen Änderungen erfährt, sind Kostenverschiebungen grundsätzlich möglich. Diese müssen im Vorfeld angezeigt werden, also vor Umsetzung der betreffenden Maßnahme. Bitte wenden Sie sich dazu schriftlich an Ihre Projektbetreuer:innen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie nach der Förderzusage.

Werden Änderungen in der Finanzplanung nicht vorab angezeigt, können unter Umständen nicht alle tatsächlich angefallenen Ausgaben anerkannt werden, was zu einer Verringerung der Fördersumme bis hin zur Rückforderung bereits ausgezahlter Fördermittel führen kann. Bitte teilen Sie uns daher geplante Änderungen umgehend mit.

Wie setze ich die Logorichtlinien für mein Projekt um?

Logorichtlinien NEUSTART KULTUR (51.-58. Förderrunde) für Zuwendungsempfänger:innen mit Vertragsschluss ab 01.07.2022

Mit der Bewilligung des Förderantrags sind Sie verpflichtet, alle Medien, die sich auf das geförderte Projekt beziehen, mit den folgenden zwei Logos in genannter Reihenfolge und dem Förderhinweis zu versehen:

  1. Logo NEUSTART KULTUR
  2. Logo Initiative Musik
  3. Förderhinweis

Die Logos dürfen ausschließlich in den angebotenen Varianten verwendet werden, d.h. die Form und die Farben dürfen nicht verändert werden. Alle projektbezogenen Medien (z.B. Ton- und Bildtonträger, Plakate, Flyer Internet-Auftritte, Pressemitteilungen) sind nach Abstimmung mit dem Förderhinweis: „Gefördert von:“ und den Logos der Initiative Musik und dem Neustart Kultur Logo zu versehen. Die Logofreigabe erfolgt durch Ihren Projektkontakt.

Der Förderhinweis ist wörtlich in Deutsch oder Englisch zu übernehmen:

DE: Gefördert durch die Initiative Musik gemeinnützige Projektgesellschaft mbH im Rahmen von Neustart Kultur mit Projektmitteln der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.

EN: Supported by Initiative Musik gGmbH with project funds from the Federal Government Commissioner for Culture and Media.

Die Logos zur Förderung sind in der gleichen Größe zu verwenden. Das Logo der Projektträger:innen bzw. des Projektes sollte dabei deutlich hervorgehoben dargestellt werden. Die Logos zur Förderung sollten dabei jeweils maximal 5 % der sichtbaren Fläche ausmachen. Die Kernbotschaft der projektbezogenen Medien ist außerdem klar von dem Hinweis auf die Förderung abzugrenzen. Bei der Verwendung auf einer Website sind die Logos zu verlinken. Beabsichtigen die Projektträger:innen Abweichungen von dieser Angabe, ist dies mit der zuständigen Projektbetreuung vorher schriftlich abzustimmen.

Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass bei der Verwendung der Logos die Logo-Vorschrift der Initiative Musik (für das Logo der Initiative Musik) und der Styleguide der Bundesregierung (z.B. für das Logo von Neustart Kultur) eingehalten werden.

 

Logorichtlinien ab der 59. Förderrunde

Mit der Bewilligung des Förderantrags sind Sie verpflichtet, alle Medien, die sich auf das geförderte Projekt beziehen, mit den folgendem Logo in genannter Reihenfolge und dem Förderhinweis zu versehen:

  1. Logo Initiative Musik
  2. Förderhinweis

Das Logo darf ausschließlich in den angebotenen Varianten verwendet werden, d.h. die Form und die Farben dürfen nicht verändert werden. Alle projektbezogenen Medien (z.B. Ton- und Bildtonträger, Plakate, Flyer Internet-Auftritte, Pressemitteilungen) sind nach Abstimmung mit dem Hinweis: „Gefördert von:“, dem Logo der Initiative Musik und dem Förderhinweis zu versehen. Die Logofreigabe erfolgt durch Ihren Projektkontakt.

Der Förderhinweis ist wörtlich in Deutsch oder Englisch zu übernehmen:

DE: Gefördert durch die Initiative Musik gemeinnützige Projektgesellschaft mbH mit Projektmitteln der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.

EN: Supported by Initiative Musik gGmbH with project funds from the Federal Government Commissioner for Culture and Media.

Das Logo der Projektträger:innen bzw. des Projektes sollte dabei deutlich hervorgehoben dargestellt werden. Das Logo zur Förderung sollte dabei jeweils maximal 5 % der sichtbaren Fläche ausmachen. Die Kernbotschaft der projektbezogenen Medien ist außerdem klar von dem Hinweis auf die Förderung abzugrenzen. Bei der Verwendung auf einer Website ist das Logo zu verlinken. Beabsichtigen die Projektträger:innen Abweichungen von dieser Angabe, ist dies mit der zuständigen Projektbetreuung vorher schriftlich abzustimmen.

Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass bei der Verwendung der Logos die Logo-Vorschrift der Initiative Musik (für das Logo der Initiative Musik) eingehalten werden.

Können Kosten für Künstlersozialkasse erstattet werden?

Ausgaben für die Künstlersozialkasse können unter Umständen geltend gemacht werden, wenn diese zur Erreichung von Förderzweck und -ziel notwendig sind und dies belegt werden kann.

Können rechnungsstellende Dienstleistungsunternehmen außerhalb Deutschlands (in der EU/sonstigem europäischen Ausland/auf anderen Kontinenten) ansässig sein?   

Ja, das ist möglich.

Können Ausgaben für Kinderbetreuung gefördert werden?

Da alle Ausgaben zuwendungsfähig sind, die zur Erreichung von Zuwendungszweck und -ziel notwendig sind, können im Rahmen von Tourförderungen oder nicht am Heimatort stattfindenden Studioproduktionen anfallende Ausgaben für Kinderbetreuung grundsätzlich gefördert und unter ‚Sonstiges‘ in den Finanzplan mit aufgenommen werden.

Muss bei der Förderung von Musikproduktionen die Veröffentlichung innerhalb des Förderzeitraums erfolgen?

Das produzierte Werk muss nicht zwingend im Förderzeitraum erscheinen. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass alle im Zusammenhang mit der Produktion angefallenen Ausgaben innerhalb des Förderzeitraums in Rechnung gestellt und bezahlt sowie die zugehörigen Leistungen innerhalb des Förderzeitraums erbracht werden. Im Hinblick auf die selbst gesetzten Förderziele kann sich eine Verschiebung der Veröffentlichung auf die Erfolgsbewertung des Förderprojekts auswirken.

Gibt es programminhaltliche Ausschlusskriterien für eine Förderung?

Künstler:innen, die verfassungsfeindliche, gesetzeswidrige oder strafbare Inhalte verbreiten und gewaltverherrlichende oder jugendgefährdende Schwerpunkte in ihrer Musik setzen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Verwendungsnachweis
Warum muss ein Verwendungsnachweis eingereicht werden?

Es ist gesetzlich der Grundsatz festgeschrieben, dass nachgewiesen werden muss, wie öffentliche Gelder verwendet werden, also Steuergelder, zu denen auch öffentliche Fördermittel gehören (§26 Abs.1 Satz 2 HGrG, §44 Abs.1 Satz 2 BHO und Nr. 10 der VV zu §44 BHO).

Daher ist diese Anforderung auch in unseren Allgemeinen Förderbedingungen zu finden (Nr. 6 ‚Verwendungsnachweis‘). Die fristgerechte und ordnungsgemäße Erbringung des Verwendungsnachweises gehört zu den Verpflichtungen des mit der Initiative Musik geschlossenen Fördervertrages. Eine Missachtung kann zur Rückforderung der gesamten Förderung führen.

Wozu muss ein Verwendungsnachweis eingereicht werden?

Mit dem Verwendungsnachweis legen die Geförderten Rechenschaft gegenüber der Initiative Musik ab im Hinblick auf die folgenden Aspekte:

  • die Erfüllung des Zuwendungszwecks (Wie wurde das im Antrag beschriebene Projekt umgesetzt?)
  • die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung (Wie wurden die ausgezahlten Fördermittel für die Umsetzung des Projektes eingesetzt?)
  • die wirtschaftliche Verwendung der Zuwendung (Wurde bei der Umsetzung des Projektes auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geachtet?)
  • die Erreichung des Förderziels (Inwieweit wurden die selbst gesteckten Ziele erreicht, die im eingereichten Antrag formuliert worden waren?)
Bis wann muss der Verwendungsnachweis eingereicht werden?

Die Frist für die Abgabe des Verwendungsnachweises beträgt zwei Monate ab dem Ende des Förderzeitraums. Unsere Antragsdatenbank verschickt dazu automatisch jeweils vor Ablauf der Projektlaufzeit als auch der Abgabefrist Erinnerungen.

Wie und wo reiche ich meinen Verwendungsnachweis ein?

Der Verwendungsnachweis wird ab sofort über unser Förderportal eingereicht. Zudem haben wir eine PDF-Anleitung vorbereitet, welches dir bei der Einreichung deines Verwendungsnachweises helfen soll.

Was muss für den Verwendungsnachweis abgegeben werden?

Ein Verwendungsnachweis besteht im wesentlichen aus den folgenden Bestandteilen:

  • dem Sachberich
  • dem zahlenmäßigen Nachweis mit einer zusätzlichen Belegliste

Zudem ist im Verwendungsnachweis zu bestätigen, dass

  • die Ausgaben notwendig waren
  • wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist
  • die Angaben mit den Büchern und den Belegen übereinstimmen

Im Programm der Künstler:innenförderung sind darüber hinaus einzureichen:

  • sämtliche Belege über die Ausgaben (Rechnungen)
  • Auszüge des Medienechos zum geförderten Projekt
  • Belegexemplare von Tonträgern (wenn Musikproduktion gefördert wurde)
  • Belegexemplare von Printerzeugnissen (falls zutreffend)
  • Ausgefüllter Vordruck mit einer Tourübersicht (wenn Konzerte/Tourneen gefördert wurden)
  • Ausgefüllter Vordruck mit der Erklärung zum Projektabschluss

Fehlt einer der genannten Bestandteile, gilt ein Verwendungsnachweis als nicht fristgerecht abgegeben. Wenn ein Verwendungsnachweis nicht fristgemäß eingereicht wird, kann dies zur Rückforderung der gesamten Zuwendung, also aller bisher ausgezahlten Fördermittel, führen.

Der Verwendungsnachweis wird grundsätzlich rein digital über das Förderportal eingereicht. Physische Belegexemplare von Tonträgern und Printerzeugnissen sind zu Händen der zuständigen Projektbetreuung zu verschicken.

Was ist für den Sachbericht zu beachten?

Im Sachbericht ist zum einen darzulegen, wofür die ausgezahlten Fördermittel verwendet wurden und welche Ergebnisse damit erzielt wurden.

Es soll also der Projektverlauf beschrieben werden im Abgleich mit dem Plan, der im ursprünglichen Antrag vorgelegt wurde. Daraus muss erkennbar sein, inwieweit die Fördermittel zweckentsprechend eingesetzt wurden.

Dabei ist auf die wichtigsten Ausgabenpositionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen und die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeiten zu erläutern.
Insbesondere ist auf Änderungen und Abweichungen vom ursprünglichen Plan einzugehen und weshalb diese notwendig waren, um die im Antrag formulierten Ziele zu erreichen.

Eine zweckwidrige Verwendung der Fördermittel kommt insbesondere in Betracht, wenn

  • der Finanzierungsplan nicht eingehalten wurde
  • Ausgaben außerhalb des Förderzeitraums/der Projektlaufzeit geleistet wurden
  • Ausgaben für andere Zwecke als dem im Antrag beschriebenen Projekt geleistet wurden
  • mit dem Projekt ohne Genehmigung vorzeitig begonnen wurde
  • die 6-Wochen-Frist zur Verwendung ausgezahlter Fördermittel nicht beachtet wurde
  • die Fördermittel unwirtschaftlich verwendet wurden

Dies kann unter Umständen zu einer mindestens teilweisen Rückforderung der bislang ausgezahlten Fördermittel führen.

Über die Beschreibung des Projektverlaufs hinaus müssen die Ergebnisse benannt werden – also etwa die Veröffentlichungen von Songs, EPs oder Alben und das Medienecho, das damit erzeugt wurde (wie Airplay im Radio, Features/Interviews/Reviews in Presse und Web), sowie gespielte Konzerte und Touren mit Infos bspw. zu Zuschauerzahlen sowie ebenfalls Medienecho. Individuelle weitere Projekterfolge können natürlich ebenfalls aufgeführt werden.

Zum anderen sind diese Ergebnisse den Zielen gegenüberzustellen, die im eingereichten Antrag formuliert worden waren – also etwa beispielsweise inwieweit Verkaufserwartungen, Reichweitensteigerungen oder Steigerungen von Zuschauerzahlen erreicht werden konnten oder eben auch nicht.

Die strategische Zielerreichung hat grundsätzlich keine unmittelbare Auswirkung auf die Abrechnung der Förderung.

Was ist für den zahlenmäßigen Nachweis zu beachten?

Im zahlenmäßigen Nachweis werden alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben und Einnahmen inklusive Eigen- und Drittmitteln dargestellt.

Die Kalkulation des bewilligten Finanzplans (in der dem Fördervertrag zugrunde gelegten Version bzw. der letzten genehmigten Aktualisierung) bildet den Soll-Bestand, dem die tatsächlich angefallenen Ausgaben und Einnahmen gegenübergestellt werden (Soll-Ist-Vergleich).

Es ist ausschließlich die in der Antragsdatenbank für den jeweiligen Verwendungsnachweis zur Verfügung gestellte Vorlage zu nutzen. Sie enthält bereits den Soll-Bestand des gültigen Finanzplans.

Erfassung von Ausgaben und Einnahmen

Es können ausschließlich Ausgaben anerkannt werden, die von den Vertragspartner:innen – also den antragstellenden Künstler:innen und dem mitantragstellenden Unternehmen – getragen wurden.

In der Belegliste sind einzeln die Belege zu allen Ausgaben einzutragen. Es sind zu jedem Beleg jeweils anzugeben:

  • Zuordnung zur zugehörigen Ausgabenposition
  • Zahlungsempfänger:in
  • Grund der Zahlung/Art der Ausgabe
  • Zahlungsdatum
  • optional: zusätzliche Erläuterung

Die Belege sind entsprechend der Eintragung in der Belegliste einzeln zu nummerieren.

Gehören in einem einzelnen Beleg aufgeführte Leistungen und Teilbeträge zu verschiedenen Ausgabenpositionen, sind diese separat in die Belegliste einzutragen. Der Beleg ist in der Folge mit den entsprechenden verschiedenen Belegnummern zu versehen.

Wurden zu einem Beleg mehrere Teilzahlungen geleistet, sind diese ebenso einzeln einzutragen und der Beleg ist mit den entsprechenden verschiedenen Belegnummern zu versehen.

Die korrekte Ausweisung von Netto- oder Bruttobeträgen je nach Vorsteuerabzugsberechtigung ist zu beachten (bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug dürfen nur Nettobeträge abgerechnet werden).

Unter den Einnahmen sind die für das Projekt eingesetzten Eigen- und Drittmittel sowie die über Mittelanforderungen bereits abgerufenen Fördermittel einzutragen.

Erläuterung von Änderungen und Abweichungen in der Projektfinanzierung

In der Soll-Ist-Gegenüberstellung werden die Einträge der Belegliste summarisch zusammengefasst und den Positionen des Finanzplans gegenübergestellt. Größere Abweichungen oder Besonderheiten zu einzelnen Ausgabenpositionen sind in der Kommentarspalte kurz zu erläutern.

Der zahlenmäßige Nachweis ist mit einer Unterschrift zu versehen und mit dem Verwendungsnachweis einzureichen. 

Was ist bezüglich der Belege zu beachten?

Belege sind für alle Ausgaben notwendig. Ohne Beleg gilt eine Ausgabe nicht als nachgewiesen.
Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers
  • Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung
  • Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt
  • Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts
  • Entgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag sowie Hinweis auf Steuerbefreiung
  • Ggf. Hinweis auf Steuerschuld des Leistungsempfängers

Für Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 EUR genügen die folgenden Angaben:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung
  • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
  • anzuwendender Steuersatz oder ggf. Hinweis auf eine Steuerbefreiung

Alle Belege müssen bei den Zuwendungsempfänger:innen im Original vorliegen.

Im Falle der Weiterberechnung von Ausgaben sind Kopien der Originalbelege der Rechnung beizufügen. (Stellt etwa ein Dienstleister im Rahmen seines Honorars auch Reisekosten für eine Bahnfahrt in Rechnung, muss das eigentliche Bahnticket der Rechnung beigelegt werden.)

Die Einsendung hat in der Antragsdatenbank als digitale Kopie zu erfolgen.

Die Originalbelege sind durch die Zuwendungsempfänger:innen nach der Mitteilung der Initiative Musik über die erfolgreiche Prüfung und den Abschluss des Förderprojektes für fünf Jahre aufzubewahren.

Wie werden Eigenleistungen nachgewiesen?

Bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben dürfen als Eigenleistung abgerechnet werden. Die Eigenleistungen können durch die antragstellenden Künstler:innen sowie Vertreter:innen des mitantragstellenden Unternehmens erbracht werden. Leistungen von darüber hinausgehenden dritten Projektträger:innen sind davon ausgeschlossen.

Im Finanzplan ist vorab zu kennzeichnen, zu welchen Positionen Eigenleistungen eingebracht werden sollen.

Der Nachweis erfolgt durch Dokumentation in einer Arbeitszeiterfassung, für die die von uns zur Verfügung gestellte Vorlage zu nutzen ist.

Es kann ein Tagessatz von maximal 150 EUR (entspricht 18,75 EUR/Stunde) zugrunde gelegt werden.

Konzertaufführungen sind von den Eigenleistungen ausgeschlossen, da diese grundsätzlich über die Bezuschussung der Gagenauszahlungen gefördert werden sollen.

Über diese Eigenleistungen hinaus können daneben für Werkkreation und Probenhonorare der  Eigenleistungen der antragstellenden Künstler:innen geltend gemacht werden für insgesamt bis zu 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Pro Person sind Honorare in Höhe von bis zu 250 EUR für Werkkreation bzw. bis zu 200 EUR für Proben für jeweils maximal 5 Tagessätze anrechenbar.

Die Arbeitszeiterfassung muss einzeln pro Person geführt werden.

Die Arbeitszeiterfassung ist als Beleg ohne Zahlungsdatum in der Belegliste zu erfassen. Werden Eigenleistungen zu verschiedenen Ausgabenpositionen erbracht, sind die Teilbeträge einzeln in die Belegliste einzutragen und die Arbeitszeiterfassung ist mit mehreren Belegnummern zu versehen.

Wie werden Reisekosten abgerechnet?

Reisekosten können im Rahmen des Bundesreisekostengesetzes abgerechnet werden.

Die wichtigsten Informationen können diesem Merkblatt entnommen werden.

Für die Abrechnung von Wegstreckenentschädigungen und Verpflegungsmehraufwand sind die zur Verfügung gestellten Vorlagen zu nutzen.

Eine ausgefüllte Vorlage ist als ein Beleg ohne Zahlungsdatum in die Belegliste einzutragen.
ODER
Die Pauschalbeträge sind tageweise mit dem jeweiligen Datum als Zahlungsdatum in die Belegliste einzutragen.

Kontakt

Telefonische Beratungszeiten:
Montag: 14 – 17 Uhr
Dienstag: 10 – 13 Uhr
Mittwoch: 10 – 13 Uhr
Donnerstag: 14 – 17 Uhr

030 531 475 45 30
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Gerne beraten wir auch auf Englisch, Französisch, Italienisch, Vietnamesisch. Bitte beachtet, dass Anträge in Deutsch gestellt werden müssen.
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