Allgemeine Förderbedingungen der Initiative Musik

Berlin, 05. September 2024

Die auf dieser Seite dargestellten Allgemeinen Förderbedingungen der Initiative Musik gelten für Förderprojekte, die ab 06. September 2024 geschlossen wurden (für die Künstler:innenförderung ab der 67. Förderunde). Für Förderverträge, die zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 05. September 2024 geschlossen wurden, gilt diese Version. Für Förderverträge, die zwischen dem 15. Oktober 2020 und 30. Juni 2022 geschlossen wurden, gelten die Allgemeinen Förderbedingungen der Initiative Musik vom 15. Oktober 2020. Wenn der Fördervertrag vor dem 15. Oktober 2020 geschlossen wurde, gelten die Allgemeinen Vertragsbedingungen.

1. Durchführung

1.1. Die Initiative Musik gemeinnützige Projektgesellschaft mbH („Initiative Musik“) fördert die Projektträger:innen in Form einer Teilfinanzierung zur Durchführung des vereinbarten Förderprojekts. Dabei ist entweder

  • die Förderung nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der zuwendungsfähigen Ausgaben und durch einen Höchstbetrag begrenzt („Anteilfinanzierung“)

oder

  • die Förderung wird bis zu einem Höchstbetrag zur Deckung eines Fehlbedarfs gewährt, der insoweit verbleibt, als die Projektträger:innen die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermögen („Fehlbedarfsfinanzierung“)

oder

  • die Initiative Musik beteiligt sich mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben der Projektträger:innen („Festbetragsfinanzierung“).

1.2. Art und Höhe der Zuwendung, Zuwendungszweck und die Dauer der Zweckbindung von aus der Zuwendung beschafften Gegenstände, die Finanzierungsart und der Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben sowie der Bewilligungszeitraum, ggf. ein vorzeitiger Vorhabenbeginn, und von diesen AFB abweichende Regelungen werden einzelvertraglich geregelt.

1.3. Die Projektträger:innen gewährleisten die eigenständige Durchführung des Projekts. Ihnen obliegt dessen inhaltliche Strukturierung, Organisation, Durchführung und Abrechnung. Sie übernehmen das wirtschaftliche sowie rechtliche Risiko und sind für die Einhaltung aller arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Sie sichern eine ordnungsgemäße Geschäftsführung zu und sind in der Lage, die Verwendung der Förderung bestimmungsgemäß nachzuweisen. Insbesondere versichern die Projektträger:innen, dass keine staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren wegen eines gegen öffentliche Haushalte gerichteten Vermögensdelikts gegen sie eingeleitet worden sind, kein diesbezügliches Strafverfahren anhängig ist und sie, bzw. ihr Leitungspersonal nicht einschlägig vorbestraft sind.

1.4. Eine Förderung findet nur auf Antrag statt. Der Initiative Musik sind die rechtsverbindlichen Namen der Projektträger:innen (ggf. mit Handels- oder Vereinsregisterauszug) mit postalischer Anschrift, Web-Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse anzugeben. Dem Antrag ist ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen. Er enthält eine aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben und eine Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung sowie die Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist. Zudem haben die Projektträger:innen anzugeben, ob sie oder das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt sind. In diesem Fall haben sie die sich ergebenden Vorteile in den Plänen auszuweisen. Der Kosten- und Finanzierungsplan ist ein Netto-Budget und wird entsprechend gekennzeichnet.

1.5. Die Verträge mit den Projektträger:innen stehen unter der auflösenden Bedingung, der Nichtverfügbarkeit der im Bundeshaushalt zur Förderung der Initiative Musik veranschlagten Haushaltsmittel sowie haushaltswirtschaftlicher Sperren und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die das Bundesministerium der Finanzen für die Bundesverwaltung erlässt und den Zuwendungsbereich der Initiative Musik betreffen.

2. Verwendung der Fördermittel

2.1. Die Projektträger:innen setzen die Fördermittel wirtschaftlich und sparsam ausschließlich für die Zwecke des geförderten Projektes ein. Dazu zählt auch die Inanspruchnahme von Rabatten und Skonti. Von den Fördermitteln dürfen ausschließlich Ausgaben beglichen werden, deren Zahlungsdatum bzw. Zahlungsgrund innerhalb des vereinbarten Förderzeitraumes liegen. Zahlungen vor Empfang der Gegenleistung dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, soweit dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

2.2. Projekte, welche gemäß eingereichtem Finanzierungsplan mit einem Finanzierungsanteil von mindestens 50% gefördert werden, müssen folgende Anforderung erfüllen: Für Leistungen professionell tätiger, selbstständiger Künstler:innen oder Kreativer auf Honorarbasis sind die Honorare grundsätzlich so zu wählen, dass sie mindestens einer der jeweils gültigen, für den konkreten Fall einschlägigen bundesweiten Empfehlung für Honoraruntergrenzen von den Fach-, Berufs- oder Interessenverbänden der Künstler:innen und Kreativen entsprechen. 

2.3. Der Kosten- und Finanzierungsplan muss die Gesamtfinanzierung des Projektes belegen und ist in Bezug auf das Gesamtergebnis verbindlich. Personalkosten als Eigenmittel können nur angerechnet werden, wenn hierzu ein detaillierter Stundenzettel vorgelegt wird. Anfallende Mehrkosten gegenüber dem Kosten- und Finanzierungsplan sind von den Projektträger:innen zu übernehmen. Im Rahmen einer Anteils- und Fehlbedarfsfinanzierung dürfen Projektträger:innen Mehr- und Minderausgaben in einzelnen Positionen gegeneinander ausgleichen, sofern die Hauptansätze um nicht mehr als 20 Prozent überschritten werden. Darüber hinaus ist eine Abweichung nur nach schriftlicher Zustimmung durch die Initiative Musik gestattet. Eine solche Überschreitung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn sie auf behördlichen Bedingungen oder Auflagen beruhen.

2.4. Ermäßigen sich nach Vertragsschluss die im Kosten- und Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Deckungsmittel (z.B. zusätzliche Eintrittsgelder) oder treten neue hinzu (insbesondere nach Vertragsschluss hinzutretende Fördermittel), ermäßigt sich die Zuwendung bei der Anteilsfinanzierung anteilig mit etwaigen Förderungen anderer Mittelgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln, bei der Fehlbedarfsfinanzierung hingegen um den vollen zusätzlich eingenommenen bzw. eingesparten Betrag. Dies gilt nicht für Beträge bis zu 500 Euro, es sei denn das Projekt ist ausnahmsweise vollfinanziert oder es handelt sich um eine wiederkehrende Förderung desselben Zuwendungszwecks.

2.5. Die Weitergabe von Fördermitteln der Initiative Musik an Dritte zur Eigenverwaltung – also zur selbständigen Verwaltung eines Budgets unabhängig von den Entscheidungen der Projektträger:innen – ist den Projektträger:innen nicht gestattet.

2.6. Die Mittelanforderung darf nur insoweit und nicht eher erfolgen, als die Mittel voraussichtlich innerhalb von sechs Wochen ab dem Auszahlungstag für das Projekt verbraucht werden. Die Anforderung jedes Teilbetrages der Förderung durch die Projektträger:innen muss die zur Beurteilung des Mittelbedarfs erforderlichen Angaben enthalten. Mittel für das jeweils laufende Jahr sollen bis zum 15. November abgerufen werden. Bei Anteil- oder Festbetragsfinanzierung darf die Förderung jeweils anteilig mit etwaigen Geldern anderer Förderer und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln der Projektträger:innen in Anspruch genommen werden. Bei der Fehlbedarfsfinanzierung dürfen die Mittel erst abgerufen werden, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel verbraucht sind. Sofern der Fehlbedarf durch mehrere Förderer finanziert wird, dürfen die Fördermittel der Initiative Musik nur anteilig mit denjenigen anderer Förderer angefordert werden.

2.7. Werden die gewährten Beträge nicht voraussichtlich innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt für das Projekt verbraucht, müssen sie alsbald dem Konto der Initiative Musik gutgeschrieben werden. Die Initiative Musik ist in diesem Fall berechtigt, für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung oder Rückgewähr Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verlangen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Auszahlungstags. Der Auszahlungstag ist der dritte Tag nach Aufgabe des Zahlungsauftrags an das Geldinstitut. Die Projektträger:innen sind auch zur Rückzahlung und Verzinsung verpflichtet, soweit Fördermittel der Initiative Musik in Anspruch genommen werden, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen gewesen wären.

2.8. Die Initiative Musik behält sich vor, einen Betrag von 10 Prozent der Gesamtförderung als Einbehalt der Schlussrate erst dann auszuzahlen, wenn die Projektträger:innen den ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis vorgelegt haben.

3. Öffentlichkeitsarbeit

3.1. Für die Öffentlichkeitsarbeit des Projekts sind ausschließlich die Projektträger:innen zuständig.

3.2. Verstoßen Projektträger:innen gegen nachfolgende Regelungen, kann die Initiative Musik die dafür durchgeführten Ausgaben als nicht förderfähig einstufen, so dass sich die Fördermittel entsprechend verringern.

3.2.1. Alle projektbezogenen Medien (z.B. Ton- und Bildtonträger, Plakate, Flyer, Bücher, Filmprodukte, Einladungskarten, Internet-Auftritte, Pressemitteilungen; Presseeinladungen, Programme) sind nach Abstimmung mit dem Förderhinweis: „Gefördert von:“ und den Logos der Initiative Musik und des Bundes (i.d.R. der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien „BKM“) zu versehen.

Die Logos zur Förderung sind in der gleichen Größe zu verwenden. Das Logo der Projektträger:innen bzw. des Projektes sollte dabei deutlich hervorgehoben dargestellt werden. Die Logos zur Förderung sollten dabei jeweils maximal 5 % der sichtbaren Fläche ausmachen. Die Kernbotschaft der projektbezogenen Medien ist außerdem klar von dem Hinweis auf die Förderung abzugrenzen. Die zu verwendenden Logos und deren Reihenfolge werden im Fördervertrag benannt. Bei der Verwendung auf einer Website sind die Logos zu verlinken. Beabsichtigen die Projektträger:innen Abweichungen von dieser Angabe oder die Verwendung fremdsprachiger Fassungen, ist dies mit der Initiative Musik vorher schriftlich abzustimmen.

Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass bei der Verwendung der Logos die Logo-Vorschrift der Initiative Musik (für das Logo der Initiative Musik) und der Styleguide der Bundesregierung (z.B. für das Logo der BKM) eingehalten werden. Dies betrifft auch die im Auftrag der Projektträger:innen durch Dritte hergestellte Medien. Logos und Hinweise auf Sonderprogramme, in deren Rahmen die Förderung erfolgt, sind ebenso zu veröffentlichen.

3.2.2. Die Projektträger:innen holen vor jeder Herstellung bzw. Veröffentlichung von Pressemitteilungen, Einladungen und sonstigen projektbezogenen Verlautbarungen bei der Initiative Musik eine Freigabe für die Gestaltung, Größe und Platzierung der Logos und der Bildwortmarke ein. Die jeweiligen Entwürfe haben sie der Initiative Musik mindestens drei Werktage vor Drucklegung oder anderweitiger Veröffentlichung vorzulegen. Dies gilt auch und insbesondere für alle Medien, in denen die Initiative Musik und die BKM gem. 3.2.1. durch die Projektträger oder in ihrem Auftrag durch Dritte abgebildet wird. Vor Veröffentlichung aller Medien oder deren Freischaltung im Internet werden die Projektträger:innen die Freigabeerklärung der Initiative Musik einholen.

3.2.3. Die Initiative Musik betreibt Öffentlichkeitsarbeit mit Bezug auf die geförderten Projekte. Die Projektträger:innen stellen der Initiative Musik für die Öffentlichkeitsarbeit Print-, Ton- und Bildmaterialien sowie Presseinformationen in angemessenem Umfang kostenfrei zur Verfügung und stellen die Initiative Musik in diesem Umfang im Fall der Inanspruchnahme durch Dritte frei. Insoweit räumen die Projektträger:innen ihr die ihnen zustehenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem bereit gestellten Text-, Bild- und Tonmaterial kostenfrei ein.

4. Anzeigepflichten

4.1. Sofern den Projektträger:innen bekannt wird, dass für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, sind sie verpflichtet, dies der Initiative Musik unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich mitzuteilen. Dies gilt auch, wenn der Zweck der Zuwendung nicht zu erreichen ist.

4.1.1. Sie haben die Initiative Musik insbesondere unverzüglich zu informieren, sofern sie nach Abschluss des Vertrages für das Projekt oder für denselben Zweck bei Dritten (insbesondere öffentlichen Stellen) weitere Mittel beantragen, diese abgelehnt oder gewährt werden. Hierzu sind die Projektträger:innen jederzeit und auch noch nach Übersendung des Verwendungsnachweises verpflichtet.

4.1.2. Die Anzeigepflicht gilt auch für die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Projektträger:innen oder bei Wechsel der beteiligten Projektträger:innen.

4.2. Die Projektträger benachrichtigen die Initiative Musik unverzüglich, wenn für sie erkennbar wird, dass die Fördermittel nicht innerhalb der aufgeführten Fristen (vgl. 2.6.) verbraucht werden oder zu inventarisierende Gegenstände (vgl. Ziff. 7) nicht mehr innerhalb der zeitlichen Bindung entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder benötigt werden.

5. Vergabe von Aufträgen

5.1. Die Projektträger:innen wenden, sofern die Förderung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Fördermittel 100.000 Euro überschreitet, bei der Vergabe von Anträgen die folgenden Regelungen an:

a) Für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UvgO), mit Ausnahme der folgenden Vorschriften:

  • § 22 zur Aufteilung nach Losen
  • § 28 Absatz 1 Satz 3 zur Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen
  • § 30 zur Vergabebekanntmachung
  • § 38 Absatz 2 bis 4 zu Form und Ãœbermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote
  • § 44 zu ungewöhnlich niedrigen Angeboten
  • § 46 zur Unterrichtung der Bewerber und Bieter

b) Für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A)

5.2. Dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung folgend haben die Projektträger:innen stets die Vorteile des Wettbewerbs zu nutzen und den wirtschaftlich günstigsten Anbieter auszuwählen, so dass es in der Regel geboten ist, auch bei zulässiger freihändiger Vergabe nach Markterkundung mindestens drei Angebote einzuholen.

5.3. Verpflichtungen der Projektträger:innen als Auftraggeber gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bleiben unberührt.

6. Verwendungsnachweis

6.1. Die Projektträger:innen haben die Verwendung der Fördermittel innerhalb von zwei Monaten nach Ende jeden Kalenderjahres (Zwischennachweis) sowie zwei Monate nach Abschluss des Projekts gegenüber der Initiative Musik nachzuweisen (Verwendungsnachweis), sofern in den jeweiligen Programmbeschreibungen, Teilnahmebedingungen oder Einzelverträgen nichts anderes geregelt ist. Diese bindenden Abgabefristen können von den ANBest-P abweichen und haben Vorrang.

6.2. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Bei Förderungen, bei denen die Erfüllung des Zuwendungszwecks in einem sich wiederholenden einfachen Ergebnis besteht, kann auf vorherige Sachberichte Bezug genommen werden.

6.2.1. Der Sachbericht hat die Verwendung der Förderung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Es ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen und die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Es ist weiterhin dazu auszuführen, ob die Projektträger:innen ihre vor Vertragsschluss selbst definierten Ziele im künstlerischen Bereich sowie im Bereich des ökologisch-nachhaltigen Wirtschaftens erreichen konnten. Dabei ist zu jedem einzelnen Ziel/Indikator Stellung zu nehmen in Form eines Soll-Ist-Vergleichs, ggf. mit Erläuterungen. Sollten weitere als die ursprünglich beschrieben Ziele erreicht worden sein, sind diese ebenfalls anzugeben. Auf Ziff. 10.7. wird verwiesen. Die Informationen werden von der Initiative Musik ausschließlich zur internen Dokumentation und für Verwendungsweise gegenüber ihren Förderern verwandt. Entsprechend Ziff. 3.2.3. der Vertragsbedingungen dürfen mit den Projektträgern abgestimmte Berichtsteile auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Initiative Musik eingesetzt werden.

6.2.2. Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Reihenfolge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Förderzweck zusammenhängende Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) enthalten. Nach Möglichkeit ist ein übliches EDV-Abrechnungssystem zu verwenden. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Diese ist der Initiative Musik in geeigneter digitaler Form zu übersenden. Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit Projektträger:innen die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG haben, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren wurde und die Angaben mit den Büchern und den Belegen übereinstimmen.

6.2.3. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag von Zahlungen, den Zahlungsbeweis, den Zeitraum der Leistungserbringung und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt enthalten – etwa eine Projektnummer.

6.2.4. Die Projektträger:innen sind verpflichtet, alle für den Nachweis von Einnahmen und Ausgaben relevanten Verträge – insbesondere über die Vergabe von Aufträgen – , Belege und sonstigen mit der Förderung zusammenhängende Unterlagen im Original aufzubewahren und diese für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Vorlage des Verwendungsnachweises zu archivieren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden, sofern das Aufnahme und Wiedergabeverfahren den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung oder einer in der öffentlichen Verwaltung allgemein zugelassenen Regelung entsprechen.

6.3. Der Zwischennachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Belegliste, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind.

6.4. Die Initiative Musik ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern, sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Projektträger:innen haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Dieselben Rechte werden dem Bundesverwaltungsamt, dem Bundesrechnungshof, der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien und von diesen beauftragten Dritten eingeräumt. Diese dürfen auch Erfolgskontrollen durchführen, in denen überprüft wird, ob das beabsichtigte Ziel der Förderung erreicht worden ist.

6.5. Im Verwendungsnachweis muss begründet werden, warum welche Honorarempfehlung genutzt wurde. Eine Übersicht hierzu bietet der Deutsche Kulturrat auf seiner Website.

7. Zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschaffte Gegenstände

7.1. Gegenstände, die zur Erfüllung des Förderzwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Förderzweck zu verwenden, sorgfältig zu behandeln und zu pflegen. Die Projektträger:innen dürfen über sie vor Zweckerfüllung nicht anderweitig verfügen. Die Dauer der Zweckbindung wird im Projektvertrag geregelt.

7.2. Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800,00 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt, sind zu inventarisieren. Eine aktuelle Ausfertigung des Bestandsverzeichnisses mit der jeweiligen Angabe der u.g. Zweckbindungsfrist ist jeweils dem Verwendungsnachweis beizufügen mit einer Beschreibung des Zustands, dem geschätzten Restwert und Vorschlägen für die künftige Nutzung. Sie dürfen ohne Zustimmung der Initiative Musik weder veräußert noch in anderer, dem Zuwendungszweck widersprechender Weise, verwendet werden.

7.3. Nach Ablauf der vertraglich geltenden Zweckbindungsfrist ist von der Initiative Musik eine Entscheidung zur weiteren Verwendung einzuholen. Die Initiative Musik kann sich das Eigentum an den Gegenständen unentgeltlich ganz oder teilweise übertragen lassen.

8. Laufzeit, Rücktritt

8.1. Die ordentliche Kündigung des Fördervertrages ist ausgeschlossen. Der Vertrag endet, soweit der Fördervertrag nichts anderes vorsieht, mit der Mitteilung des Ergebnisses der Endverwendungsnachweisprüfung und der Auszahlung des Einbehaltes (Ziff. 2.7.) abzüglich geltend gemachter Abzüge und nach Eingang zurückgeforderter Mittel.

8.2. Die Initiative Musik ist zum Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn

a) die Voraussetzungen für den Vertrag nachträglich entfallen sind,
b) der Abschluss des Vertrags aufgrund von Angaben der Projektträger:innen zustande gekommen ist, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig und/oder unvollständig waren,
c) die Projektträger:innen ihren Vertragspflichten nicht oder nicht innerhalb einer durch die Initiative Musik gesetzten Frist erfüllen, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegen sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommen,
d) die Förderung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird,
e) wesentliche Ziele des Projekts nicht innerhalb des von den Projektträger:innen vorgelegten Zeitplans realisiert werden können,
f) die Fördermittel nicht innerhalb der entsprechend Ziffer 2.5 festgelegten Frist zweckentsprechend verwendet werden.

9. Rücktrittsfolgen

9.1. Im Falle eines Rücktritts haben die Projektträger:innen die gesamten Fördermittel innerhalb von vier Wochen zurückzuzahlen. Bezüglich der zum Zeitpunkt des Rücktritts bereits verbrauchten Fördermittel kann die Initiative Musik ganz oder teilweise absehen. Hierüber entscheidet sie nach billigem Ermessen. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Schwere und die Auswirkungen der Pflichtverletzung gemessen an Sinn und Zweck des Vertrags.

9.2. Die Rückzahlungsbeträge werden ab Wirksamwerden des Rücktritts jährlich mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB verzinst.

9.3 Der Rücktritt wird mit Zugang der Rücktrittserklärung bei den Projektträger:innen wirksam.

10. Nebenpflichten

10.1. Die Projektträger:innen sind nicht berechtigt, Forderungen aus dem Fördervertrag an Dritte abzutreten oder zu verpfänden.

10.2. Die Vertragsparteien sind zur Verschwiegenheit über alle Informationen verpflichtet, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages voneinander erlangen, soweit diese nicht ohnehin öffentlich zugänglich sind. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Vergütung von Mitarbeitenden und Auftragnehmenden der Projektträger:innen. Die Initiative Musik ist aber berechtigt, Projektgegenstand und Höhe ihrer Zahlungen Dritten bekannt zu geben, soweit dies der Darstellung ihrer Tätigkeit in der Öffentlichkeit dient. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages fort.

10.3. Die Initiative Musik verarbeitet personenbezogene Daten (insbesondere Namen, Handelsregisterangaben und Kontaktdaten der am geförderten Projekt Beteiligten sowie Zahlungsverbindungen), soweit und solange dies zur Durchführung und Prüfung der vereinbarten Projektförderung, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Betroffenen  und Dritten erforderlich ist. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ergeht auf Grundlage der Art. 6 Abs. 1 lit. b), c) und f) der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die Verarbeitung auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO rechtfertigt sich dabei insbesondere aus dem Eigeninteresse der Projektträger:innen an der Förderung. Die Bereitstellung der Daten ist zum Abschluss und zur Durchführung des Vertrages erforderlich. Im Falle einer Nichtbereitstellung sind der Abschluss und die Durchführung des Vertrags nicht möglich. Die Initiative Musik wird diese Daten gesichert und vertraulich behandeln. Eine Weitergabe an die Förderjury erfolgt zur Auswahl der Projektträger:innen und ist damit zulässig. Dritten dürfen die Daten nur weitergegeben werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen gegenüber ihren Zuwendungsgebern oder zur sonstigen eigenen Rechnungsprüfung unerlässlich ist. Insbesondere werden die Namen und Kontaktdaten der Projektträger:innen sowie die Höhe des jeweils weitergeleiteten Zuwendungsbetrags dem Bundesverwaltungsamt übermittelt und in der dortigen Zuwendungsdatenbank für das Haushaltsjahr erfasst. Die Projektträger:innen haben nach Maßgabe der DSGVO ein Recht auf Auskunft seitens der Initiative Musik über die verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung. Zudem steht den Projektträger:innen ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.

10.4. Sofern die Gesamtausgaben des Förderprojekts überwiegend aus Zuwendungen der Initiative Musik und weiter Förderungen aus öffentlicher Hand bestritten werden, stellen die Projektträger:innen ihre Beschäftigten nicht besser als vergleichbare Bundesbedienstete unter entsprechender Anwendung der Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Höhere Entgelte als nach dem TVöD sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen dann nicht gewährt werden. Funktionsträger:innen sowie Mitarbeitende der Projektträger:innen dürfen keine Provisionen oder sonstige Zahlungen für das Akquirieren von Drittmitteln erhalten. Im Fall der Beschäftigung von studentischen und/oder wissenschaftlichen Hilfskräften sind die Richtlinien der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) über die Arbeitsbedingungen der wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte vom 23.06.2008 in der jeweils gültigen Fassung zugrunde zu legen. Zudem sind Stundennachweise zu führen. Für Nutzungsentschädigungen der ehrenamtlichen Tätigkeit in Gremien des Zuwendungsempfängers gelten die „Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüsse, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes“ als Obergrenze (GMBl 2002, S. 92). Es ist grundsätzlich nicht möglich, ehrenamtlich tätigen Personen neben Aufwandsentschädigungen weitere Entgelte zu zahlen bzw. entsprechende Verträge abzuschließen. Vortragshonorare, Vergütungen und Aufwandsentschädigungen an Mitarbeitende der Projektträger:innen dürfen nicht gezahlt werden, wenn die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der hauptberuflichen Beschäftigung stehen.

10.5. Hinsichtlich der anfallenden Reisekosten gelten die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) als Obergrenze. Bei Auslandsreisen gelten entsprechend die Vorschriften der Auslandsreisekostenverordung. Im Falle der Nutzung von Privat-Pkw sind regelmäßig nur die Regelungen zur sogenannten „Kleinen Wegstreckenentschädigung“ (seit 1. Oktober 2012 max. 150 Euro) anzuwenden. Die Bahnnutzung ist bei Inlandsreisen, Reisen im grenznahen Raum sowie in gut angebundene europäische Großstädte immer möglich und wird erstattet, auch wenn dadurch höhere Kosten – etwa durch zusätzliche Ãœbernachtungskosten – entstehen. Aufgrund steuerrechtlicher Änderungen werden seit dem 01.01.2010 bei Hotelübernachtungen die Positionen „Frühstück“ und „Übernachtung“ separat ausgewiesen. Zur Wahrung der Zuwendungsfähigkeit dieser Ausgaben ist die Arbeitgeberveranlassung sicherzustellen. Dies setzt voraus, dass – erstens – notwendige Buchungen von Hotels und sonstigen Unterkünften nur durch die Projektträger:innen, die als Arbeitgeber:innen auftreten, vorzunehmen und den Dienstreisenden zur Verfügung zu stellen sind und dass – zweitens – Buchung und Rechnungsstellung ausschließlich auf Namen und Anschrift der Projektträger:innen lauten dürfen und dass – drittens – die Buchungen grundsätzlich in schriftlicher oder elektronischer Form zu veranlassen und für spätere Prüfungen nachweisbar zu dokumentieren sind. Kommt die Arbeitgeberveranlassung nicht zum Tragen, sind Frühstückskosten aus dem zustehenden Tagegeld zu bestreiten. Es gelten insofern das Rundschreiben des BMI vom 31. März 2010 sowie die Verfahrensrichtlinie zur Bewirtungspraxis vom 22. Mai 2007 entsprechend.

10.6. Die Projektträger:innen sollen die Grundzüge des Gesetzes für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz, „BGleiG“) anwenden. Ausgenommen hiervon sind die Vorschriften § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 2 S. 4, § 16 und §§ 37 bis 39 BGleiG.

10.7. Menschen, die Angebote der öffentlichen Kultureinrichtungen bislang wenig oder gar nicht nutzen, ist besonderer Stellenwert einzuräumen, um die Diversität und Teilhabe zu steigern. Diese Kern- und Querschnittsaufgaben sollen nach Möglichkeit in der Organisationsstruktur, bei der Gremienarbeit und der Personalentwicklung der Projektträger:innen berücksichtigt werden. Sie sollen in der Ansprache der Besucher:innen und in der Programmgestaltung ihren Niederschlag finden. Die Umsetzung soll regelmäßig mit der Initiative Musik erörtert werden und ist Bestandteil des Sachberichts.

10.8. Projekte, welche im Rahmen dieses Programms gemäß eingereichtem Finanzierungsplan mit einem Finanzierungsanteil von mindestens 50 Prozent und höher gefördert werden, müssen folgende Anforderung erfüllen:
Für Leistungen professionell tätiger, selbstständiger Künstler:innen oder Kreativer auf Honorarbasis sind die Honorare grundsätzlich so zu wählen, dass sie mindestens einer für den konkreten Fall einschlägigen jeweils gültigen bundesweiten Empfehlung für Honoraruntergrenzen der Fach-, Berufs- oder Interessenverbände der Künstler:innen und Kreativen entsprechen.

11. Ergänzende Regelungen

11.1. Mündliche Nebenabreden sind nicht geschlossen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

11.2. Über die Verwendung, Abrechnung und Rückzahlung von Fördermitteln gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen über Projektförderung („ANBest-P“) sowie die Bundeshaushaltsordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit deren Regelungen auf das Vertragsverhältnis übertragbar sind. Die Nebenbestimmungen sind Bestandteil dieser Vertragsbedingungen, soweit hier nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Abweichend von den aktuellen ANbest-P gelten die genannten bindenden Abgabefristen der jeweiligen Programmbeschreibungen, Teilnahmebedingungen oder Einzelverträge.

11.3. Alle Projektträger:innen haften gesamtschuldnerisch für die antrags- und projektbezogene Verwendung der Fördermittel sowie die Erfüllung der Vereinbarungen dieses Vertrages.

11.4. Der Fördervertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Berlin.

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