Häufig gestellte Fragen zur Förderung von Kleinst-, Eintagesmusikfestivals und „Umsonst & Draußen“-Festivals

Bitte lesen Sie sich zunächst die Fördergrundsätze sorgfältig durch. Im Folgenden finden Sie dann Antworten auf häufige Fragen zu den Antragsbedingungen, zum Fördergegenstand, zum Antragsverfahren und zur Projektdurchführung.

Aktualisiert am 31.03.2023

BERATUNG DURCH REGIONALE TEAMS


FRAGEN ZU DEN ANTRAGSBEDINGUNGEN


Was gilt als Livemusikveranstaltung?


Was gilt als Festival im Sinne der Fördergrundsätze?


Was gilt als Kleinstmusikfestival?


Wie definiert sich ein Eintagesmusikfestival?


Wie definiert sich ein Umsonst & Draußen Festival?


Was bedeutet „überwiegend öffentlich finanziert“?


Was sind die Kriterien für „künstlerische DJs“?


Wie definiert sich der Umsatz aus Kulturveranstaltungen?


In welchen Kategorien kann ich einen Antrag stellen?


Lässt sich die Förderung mit Mitteln aus anderen Programmen kombinieren?


Kann ich einen Antrag stellen für mehrere Festivals oder eine Festivalreihe
in der Kategorie Festivals?


Sind Betreiber:innen von festen Spielstätten antragsberechtigt?


Was gilt als Spielstätte?


Kann ich als Einzelperson auch meinen Zweitwohnsitz angeben?


Werden Veranstaltungen gefördert, die durch pandemiedingte
Ausfallversicherungen gedeckt worden sind?


FRAGEN ZUM FÖRDERGEGENSTAND


Was wird gefördert?


Gibt es programminhaltliche Ausschlusskriterien für eine Förderung?


Was bedeutet „förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn (Maßnahmenbeginn)“?


Welche Personalausgaben sind förderfähig?


Wie unterscheiden sich Personalausgaben von Sachausgaben?


Was sind „Konzeptions-, Planungs- und Werbungsausgaben“?


Kann der/die Unternehmer:in die eigene Arbeit als Honorar fördern lassen,
z.B. für Booking, Produktion etc.?


Ist der Lohn von festangestellten Geschäftsführer:innen, die im Projekt mitarbeiten, förderfähig? 


Wie hoch dürfen Reisekosten angesetzt werden?


Was bedeutet „angemessenes Gagengefüge“ und wie kalkuliere ich Gagen sinnvoll?


Welche Investitionen können gefördert werden?


Sind Wartungs- und Reparaturausgaben förderfähig?


Ist der Vorverkauf von Tickets einer/s pandemiebedingt
verschobenen Veranstaltung/Festivals als Maßnahmenbeginn zu betrachten?


Was ist mit Konzerten, die pandemiebedingt von 2020 ins Jahr 2021 verlegt wurden?


Sind Ausgaben/Zahlungen, aus Verträgen für Vorhaben, die nach dem 15. März 2020
geplant und konzipiert wurden, förderfähig?


FRAGEN ZUM ANTRAGSVERFAHREN


Welche Antragsfristen muss ich beachten?


Was muss ich bei der Registrierung für das Antragsportal beachten?


Stelle ich den Antrag online oder per Post?


Was muss in den Antrag?


Welche zusätzlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?


Was muss in die Projektbeschreibung?


Wie lege ich den Projektzeitraum fest?


Worauf muss ich beim Upload von Dateien achten?


Wie wird über die Anträge entschieden?


Was ist unter Eigen- und Drittmitteln zu verstehen?


Wie sind Einnahmen z.B. aus Ticketverkäufen oder Spenden zu kalkulieren?


NACH DER FÖRDERZUSAGE: FRAGEN ZUR PROJEKTDURCHFÜHRUNG


Wie erhalte ich die Logofreigabe für mein Projekt?


Was bedeutet die "Förderdoku" für mich? [ergänzt]


Wann kann ich Mittel abrufen?


Wo kann ich eine Mittelanforderung erstellen?


Wie erstelle ich eine Mittelanforderung (Schritt für Schritt)?


Wann erhalte ich das angeforderte Geld?


Welche Fristen muss ich nach der Förderzusage beachten?


Wie kann ich Mittel zurückzahlen?


Was passiert nach der Zusage?


Was bedeutet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit?


Sind Änderungen in der Projekt- oder finanzplanung möglich?


Was passiert, wenn das Projekt pandemiebedingt nicht
wie ursprünglich geplant durchgeführt werden kann?


Was passiert, wenn Geplantes nicht realisiert werden kann?


Was muss in den Zwischennachweis?


Welche Unterlagen muss ich mit dem Verwendungsnachweis einreichen?


Was ist mit Doppelförderung gemeint?


Wie wird die Doppelförderung von Clubs/Festivals & Künstler:innen kontrolliert?


Anforderungen an Belege für den Verwendungsnachweis


Werden Ausgaben für GEMA-Gebühren und Künstlersozialabgabe (KSA) akzeptiert,
die außerhalb des Projektzeitraums liegen? [NEU]


Was muss auf einen Stundenzettel?


Erhalte ich Belege für die Auszahlung der Fördermittel?


Sind die Fördermittel steuerpflichtig?


BERATUNG DURCH REGIONALE TEAMS

Mit technischen Fragen oder Problemen bei der Antragstellung wenden Sie sich bitte an: support@initiative-musik.de

Bei Fragen rund um den Antrags- und Förderungsprozess können Sie sich während der Sprechzeiten an alle angegebenen Berater:innen wenden.

Bitte beachten Sie, dass ggf. Berater:innen anderer NEUSTART KULTUR Förderprogramme bei der Antragsberatung und -prüfung unterstützen.

DAS BERATUNGSTEAM

NORD
Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein

Nelly Welskop |nelly.welskop@initiative-musik.de | 030 531 475 45 – 553
Sprechzeiten: Mo + Di + Do 13 – 15 Uhr

OST
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen

Victoria Teickner | victoria.teickner@initiative-musik.de |030 531 475 45 – 550
Sprechzeiten: Mo – Fr 13 – 15 Uhr

SÜD
Baden-Württemberg, Bayern

tba
Sprechzeiten: Mo-Fr 13 – 15 Uhr

WEST
Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland

Isabella Guzy | isabella.guzy@initiative-musik.de | 030 531 475 45 – 558
Sprechzeiten: Mo-Fr 13 – 15 Uhr

FRAGEN ZU DEN ANTRAGSBEDINGUNGEN

Was gilt als Livemusikveranstaltung?

Als eine Livemusikveranstaltung ist eine Veranstaltung zu werten, in der Livemusik aller Genres (E- und U-Musik) öffentlich konzertmäßig aufgeführt wird und im Vordergrund steht. Das bedeutet für das Konzert wird speziell geworben und das Publikum kommt vorrangig für die musikalische Darbietung. Eine Livemusikveranstaltung umfasst den gezielten Auftritt von Musiker:innen, Bands ebenso wie von „künstlerische DJs“ sowie eines Orchesters und Ensembles.

Was gilt als Festival im Sinne der Fördergrundsätze?

Antragsberechtigt sind Musikfestivals mit überregionaler Bedeutung, die mehrere Konzerte an einem Tag präsentieren. Diese werden ein oder mehrtägig aufeinanderfolgend (d.h. Festivaltage müssen nicht direkt aneinander liegen) veranstaltet. Außerdem müssen sie mindestens schon zwei Mal innerhalb der letzten sechs Jahre stattgefunden haben. Livemusik-Darbietungen müssen programmatisch überwiegen. Gleichzeitig muss ein zusammenhängendes kuratiertes Gesamtprogramm mit mindestens fünf unterschiedlichen musikalischen Programmpunkten nachgewiesen werden. Hier müssen Künstler:innen überwiegend mit eigenem Repertoire und/oder künstlerische DJs aufgetreten sein bzw. auftreten. Außerdem muss es eine besondere inhaltliche und/oder genrespezifische musikalische Schwerpunktsetzung aufweisen, in dem es beispielsweise dem musikalischen Nachwuchs, Formen musikalischer Vielfalt und Diversität eine Plattform bietet und diesen Musiker:innen ein größeres Publikum eröffnen.

„Überregional“ bedeutet, dass ein Festival nicht auf eine Region begrenzt ist, sondern über die regionalen Grenzen hinausgeht. Dies wird vor allem deutlich durch überregionalen Verkauf, Bewerbung, Künstler:innen sowie Presse- und Berichterstattung. Sogenannte Orts-, Stadtteilfeste oder Volksfeste sowie Clubnächte und Wettbewerbe fallen nicht hierunter.

Ausgeschlossen von der Förderung sind Veranstaltungen mit oder ohne Eintritt, wenn deren Schwerpunkt sich nicht deutlich von Orts- und Stadtteilfesten bzw. Volksfesten unterscheidet. D.h. insbesondere, dass Versorgungsstände (Essen und Trinken), allgemeiner Warenhandel (über Merchandising hinaus) sowie Kinder- und Familienunterhaltungsangebote (u. a. kein Schausteller- bzw. Kirmescharakter) in einer angemessenen und typischen Relation zu einem üblichen Live-Musik-Festival stehen müssen. Auszuschließende Beispiele sind ebenso Karnevalsveranstaltungen, Mittelalterfeste, Oktoberfeste ohne dezidierten Live-Musik Schwerpunkt.

Was gilt als Kleinstmusikfestival?

Kleinstmusikfestivals sind Festivals, die für die in den Jahren 2017 bis 2019 durchgeführten Festivals eine durchschnittliche Anzahl von mindestens 99 bis zu 899 verkauften Tickets nachweisen können. Das Publikum kann diese Eintrittskarten überwiegend im öffentlichen Verkauf erwerben. Diese Festivals können sowohl eintägig als auch mehrtägig sein. Bei biennal bzw. triennal durchgeführten Festivals gilt dies entsprechend für die Festivals der Vorjahre.

Wie definiert sich ein Eintagesmusikfestival?

Eintagesmusikfestivals sind Festivals, unabhängig vom Genre, mit einem überwiegend musikalisch kuratiertem Live-Musik- Programm und einem klaren Festivalcharakter, deren Dauer sich auf einen Tag (zzgl. möglicher Aftershow) beschränkt. Sie grenzen sich dahingehend von einfachen Konzerten ab, da auf der Veranstaltung in einem zusammenhängendem kuratiertem Gesamtprogramm mehr als 5 Live-Musik Darbietungen auftreten. Sie weisen einen starken Eventcharakter auf und haben die Zurschaustellung und das Erlebbarmachen von Musik als Ziel. Die Eintrittskarten für diese Festivals müssen im öffentlichen Verkauf zu erwerben sein.

Wie definiert sich ein Umsonst & Draußen Festival?

Umsonst & Draußen Festivals sind eintägige oder mehrtägige Festivals, bei denen das Publikum kostenfreien Zugang zu Live-Musik Darbietungen erhält. Zudem findet die Veranstaltung vornehmlich unter freiem Himmel statt. Festivals dieser Kategorie weisen einen starken Eventcharakter auf und haben die Zurschaustellung und das Erlebbarmachen von Musik als Ziel. Ein kuratiertes Live-Musik-Programm und/oder die Förderung von Nachwuchsmusiker:innen im Mittelpunkt.

Was bedeutet „überwiegend öffentlich finanziert“?

Antragsteller:innen dürfen nicht überwiegend öffentlich finanziert sein. D.h., dass sie für die Grundfinanzierung ihres Geschäftsbetriebs im Durchschnitt in den letzten drei Kalender- oder Wirtschaftsjahren (2017-2019) nicht mehr als 40 Prozent öffentliche Mittel erhalten haben. Hierzu zählen finanzielle Mittel, aber auch unbare Leistungen, wie kostenfreie Überlassung von Räumlichkeiten oder Personal. Öffentliche Mittel, welche durch (private) Dritte ausgereicht werden, zählen ebenfalls dazu (z.B. wenn eine Zuwendung nicht direkt von Bund und Ländern, sondern über Dritte weitergereicht wird, wie etwa durch die Initiative Musik).

  • Nichtregelmäßige Projektförderungen beispielsweise für Programm/Programmarbeit zählen nicht zur Grundfinanzierung.

Im Rahmen des Antragsverfahrens kann ein von einem:r Steuerberater:in bzw. Wirtschaftsprüfer:in ausgestelltes Testat über die Höhe der öffentlichen Fördermittel von der Initiative Musik angefordert werden.

Was sind die Kriterien für „künstlerische DJs“?

„Künstlerische DJs“ spielen nicht nur einen Tonträger ab. Unter Verwendung von Tonträgern und technischen Hilfsmitteln mischen sie verschiedene Musikstücke zu neuen Klangbildern und Kompositionen zusammen (siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.08.2005, Az. V R 50/04).

Das dabei entstehende Arbeitsergebnis muss die Qualität eines neuen künstlerischen Produkts haben. Folgende Kriterien sprechen für eine Tätigkeit, die unter die Definition „künstlerische DJs“ fällt:

  • DJ-Künstler:innen erhalten eine Gage;
  • sie veröffentlichen ihre Werke auf Tonträgern (Mix-CDs im freien Handel, eigene Compilations etc.);
  • DJ-Künstler:innen treten auch außerhalb von Diskotheken auf, z. B. auf öffentlichen Veranstaltungen oder bei Radiosendern;
  • sie haben ein eigenes Künstler:innenprofil im Internet (Facebook, Soundcloud etc.);
  • ihre Veranstaltungen sind ein eigener Programmpunkt.

Die Kontrolle seitens der Bearbeiter:innen erfolgt nach den oben genannten Kriterien. Das heißt, dass die Profile und Veranstaltungen der DJ-Künstler:innen entsprechend überprüft werden.

Wie definiert sich der Umsatz aus Kulturveranstaltungen?

Der Umsatz aus Kulturveranstaltungen im Inland setzt sich zusammen aus Ticketerlösen, Gastronomie, Merchandise usw. Er ist dementsprechend zu belegen.

Zu Kulturveranstaltungen zählen keine Märkte mit Verkaufsangeboten (zusätzliche Flohmärkte) sowie Sportereignisse, Bildungsveranstaltungen, Karnevalsveranstaltungen, Mittelalterfeste, Oktoberfeste ohne dezidierten Live-Musik Schwerpunkt.

In welchen Kategorien kann ich einen Antrag stellen?

Um die Kategorie zu ermitteln, konnten Sie die folgenden Förderrechner nutzen:

  • Kategorierechner (Kleinst- und Eintagesmusikfestival)
  • Kategorierechner (Umsonst & Draußen-Festivals)

Hier weisen Sie die Anzahl der verkauften Eintrittskarten oder Besucher:innen in Zahlen in den Jahren 2017 bis 2019 nach. Ergänzend tragen Sie Ihren Umsatz aus Kulturveranstaltungen im Inland (Ticketerlös, Gastronomie, Merchandise usw., der Umsatz ist dementsprechend zu belegen) ein. Für biennal oder triennal stattfindende Festivals gilt diese Voraussetzungen bezogen auf die entsprechenden Festivals der Vorjahre. Es kann nur für ein Festival ein Zuschuss beantragt werden.

Sollten Sie das Format des Festivals für die kommende Projektplanung ändern wollen, stellen Sie den Antrag bitte basierend auf der Kategorie, in der das Festival bisher stattgefunden hat. Wenn das beantragende Festival beispielsweise vor 2020 in Form eines Indoor Kleinstfestivals stattgefunden hat und 2021 als Umsonst und Draußen Festival geplant wird, stellen Sie den Antrag als Kleinstfestival.

Lässt sich die Förderung mit Mitteln aus anderen Programmen kombinieren?

Mittel von anderen öffentlichen Zuwendungsgeber:innen für das zur Förderung beantragte Projekt sind zulässig und wünschenswert und sind komplementär, also ergänzend zur hier beantragten Förderung einzubringen.

Das Programm tritt nicht für Leistungen ein, die im Rahmen der staatlichen Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie in Anspruch genommen werden können.

Wenn Sie aus anderen Förderprogrammen des Bundes Fördermittel in Anspruch nehmen, müssen die jeweiligen Förderungen deutlich unterscheidbaren Zwecken dienen und voneinander abgrenzbar sein. Grundsätzlich gilt, dass Maßnahmen, die durch andere aktuelle Corona-Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder abgedeckt werden können, nicht förderfähig sind.

Nachfolgend einige Beispiele (keine abschließende Darstellung):

  • BMWi-Programm und NEUSTART KULTUR (Livemusik-Veranstaltungen und Musikfestivals)

Veranstalter:innen von Festivals, die über das Hilfsprogramm des BMWi Förderung erhalten, können grundsätzlich auch einen Antrag auf Förderung bei NEUSTART KULTUR stellen. Bitte beachten Sie hier, dass das BMWi-Programm „Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ betriebliche Fixkosten (Miete, Elektrizität, Wasser usw.) abdeckt, wogegen in unserem Programm die variablen Projektkosten im Wege einer Projektförderung unterstützt werden.

  • Andere Programmteile des NEUSTART KULTUR-Pakets und NEUSTART KULTUR (Livemusik-Veranstaltungen und Musikfestivals)

Kombinationen mit Fördergeldern von anderen Programmteilen des NEUSTART KULTUR-Pakets sind für die gleiche Maßnahme nicht möglich. Dies gilt zum Beispiel für pandemiebedingte Renovierungsarbeiten und Umbaumaßnahmen. Diese werden bereits durch folgendes Programm gefördert: „Pandemiebedingte Investitionen in Kultureinrichtungen zur Erhaltung und Stärkung der bundesweit bedeutenden Kulturlandschaft“.

Sofern die Antragsfristen noch laufen, sind die Förderungen bei den entsprechenden Stellen zu beantragen.

Kann ich einen Antrag stellen für mehrere Festivals oder eine Festivalreihe
in der Kategorie Festivals?

Grundsätzlich gilt, dass jede:r Antragsteller:in nur einen Antrag für das vorliegende Förderprogramm stellen kann. Eine Kombination von mehreren Festivals ist nicht zulässig.

Sind Betreiber:innen von festen Spielstätten antragsberechtigt?

Ja, Betreiber von festen Spielstätten sind ebenso antragsberechtigt, solange sich das Festival nicht in der eigenen Spielstätte befindet, davon also unabhängig ist.

Betreiber:innen sogenannter „Fliegender Bauten“ (z. B. Zelte/fahrbare Bühnen) und Open-Air-Bühnen, die Musikfestivals durchführen sind ebenfalls antragsberechtigt.

Betreiber:innen von Räumlichkeiten, die nicht unter die Definition der Spielstätten fallen, dürfen das Festival auch in den eigenen Räumlichkeiten bzw. dem eigenen Gelände stattfinden lassen.“

Was gilt als Spielstätte?

Spielstätten bzw. Clubs sind Veranstaltungsräume:

  • mit einer Gesamtkapazität von bis zu 2.000 unbestuhlten Plätzen und einer Veranstaltungsfläche von bis zu 1.000 qm, die fest und ortsgebunden sind,
  • die überwiegend für Livemusik-Veranstaltungen genutzt werden und
  • in denen mindestens 12 (im ländlichen Raum) bzw. mindestens 24 (in Metropolen) kuratierte Livemusik-Konzerte (einschließlich künstlerischer Live-DJ-Ereignisse) von verschiedenen Künstlerinnen und Künstlern pro Jahr dargeboten wurden. Livemusik-Konzerte in diesem Sinne sind gezielte Aufführungen von Musikerinnen und Musikern (einschließlich Ereignisse mit kreativen/künstlerischen/selbst produzieren-den DJs) grundsätzlich auf einer Bühne vor einem Publikum.

Kann ich als Einzelperson auch meinen Zweitwohnsitz angeben?

Für Einzelpersonen gilt der Nachweis des Lebensmittelpunktes. Das ist in der Regel der Hauptwohnsitz.

Firmen mit Sitz in Deutschland sind antragsberechtigt.

Werden Veranstaltungen gefördert, die durch pandemiedingte
Ausfallversicherungen gedeckt worden sind?

Wenn Kosten für Veranstaltungen bereits erstattet worden sind, sind diese nicht noch einmal förderfähig.

FRAGEN ZUM FÖRDERGEGENSTAND

Was wird gefördert?

Das Programm zielt darauf ab, Livemusik-Veranstaltungen als wesentlichen Bestandteil der kulturellen Infrastruktur Deutschlands zu erhalten, damit Kreative wieder arbeiten können und dadurch künstlerisches Produzieren erneut möglich wird. Es soll die Entwicklung von Programmen und Projekten unterstützen, die einen Beitrag zum Erhalt und zur Stärkung der Musikszene leisten können. In einer Zeit, die aus Gründen des Infektionsschutzes keinen regulären Veranstaltungsbetrieb erlaubt oder ihn erheblich einschränkt, sollen kreative Potentiale der Veranstalter:innen für die konzeptionelle Entwicklung und Vorbereitung von Livemusik-Veranstaltungen genutzt werden.

Die Förderung erfolgt als einmalige Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege einer Festbetragsfinanzierung. Ein Projekt kann in diesem Fall z.B. die Programmplanung für den kommenden Sommer oder auch das nächste Jahr sein (von der Planung über das künstlerische Booking, die Öffentlichkeitsarbeit bis zur Umsetzung und Durchführung der Konzerte) – ebenso wie die Entwicklung eines (neuen) Formats. Weitere förderfähige Schwerpunkte finden Sie in den Fördergrundsätzen. Die Professionalisierung oder Neuausrichtung ebenso wie neue Strategien in der Öffentlichkeitsarbeit und die Entwicklung alternativer (pandemiegerechter) Veranstaltungsformen (z.B. Online-Streams) sind ebenfalls mögliche Projekte. Es können mehrere der genannten Maßnahmen in einem Projekt gebündelt werden. Damit richtet sich das Programm Neustart Kultur in die Zukunft.

Projekte dürfen im Rahmen dieser Förderung noch nicht begonnen haben, bevor ein Fördervertrag mit der Initiative Musik abgeschlossen wurde. Jedoch kann ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn beantragt werden (siehe häufige Fragen:  Was bedeutet „förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn (Maßnahmenbeginn)“?).

Kosten aus der Vergangenheit insbesondere Schulden oder Ausfallgagen sind nicht förderfähig. Alle Ausgaben sollen grundsätzlich im Sinne der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgen.

Gibt es programminhaltliche Ausschlusskriterien für eine Förderung?

Grundsätzlich gilt die künstlerische Freiheit bei der Gestaltung des musikalischen Programms. Insbesondere bei der Wahl der Musikgenres gibt es in diesem Förderprogramm keine Einschränkungen. Veranstaltungen, die jedoch verfassungsfeindliche, gesetzeswidrige Inhalte verbreiten und etwa gewaltverherrlichende Schwerpunkte in ihrer inhaltlichen Programmplanung setzen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Was bedeutet „förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn (Maßnahmenbeginn)“?

  • Grundsätzlich gilt, dass mit einem Projekt noch nicht begonnen worden sein darf. Als Vorhabenbeginn oder Maßnahmenbeginn gilt ein erfolgter Fördervertragsschluss mit der Initiative Musik. Es kann jedoch in jedem Antrag ein „förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn“ mit beantragt werden (ein entsprechendes Feld ist im Antragsformular enthalten).
  • Die Genehmigung eines förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginns ermöglicht es den Antragsteller:innen, wichtige erste Schritte für das Projekt zu gehen, noch bevor sie eine Förderzusage erhalten und einen Fördervertrag mit der Initiative Musik abgeschlossen haben.
  • Ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn ist dann sinnvoll, wenn durch längeres Warten, bestimmte Angebote verfallen oder die geplanten Maßnahmen teurer oder gar nicht mehr wie geplant umzusetzen sind.
  • Sofern für eine pandemiebedingt abgesagte Veranstaltung/Festival Eintrittskarten sowie Verträge für Veranstaltungsorte, Dienstleistungen (Backline, Licht, Ton usw.) für die konkret beantragte Veranstaltung/Festival verlängert oder angepasst wurden, gilt dies nicht als Beginn der Maßnahme in diesem Sinne. Bei Veranstaltungen/Festivals, die ab dem 15. März 2020 (Beginn Lockdown), geplant und konzipiert wurden und für die bereits Lieferungs- und Leistungsverträge abgeschlossen worden sind, gilt dies nicht als Beginn der Maßnahme in diesem Sinne.
  • Das beantragte Datum für den förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn richtet sich nach dem folgenden Datum:
    • für neue Vorhaben, die nach dem 15. März 2020 konzipiert wurden, gilt das beantragte Datum für den förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn frühestens der Tag der Antragstellung;
    • für Projekte, die pandemiebedingt abgesagt und ab dem 15. März 2020 umgeplant worden sind (die Verträge müssen pandemiebedingt angepasst worden sein), ist der Vorhabenbeginn ab diesem Zeitpunkt zu setzen.
  • Erst wenn eine Genehmigung für den vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt wurde, können Ausgaben für das Projekt geleistet werden, die im Falle einer Förderzusage förderfähig sind.
  • Die Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns stellt jedoch keine vorweggenommene Förderzusage dar und bindet die Initiative Musik nicht, später einen Fördervertrag abzuschließen. Das finanzielle Risiko für diese Maßnahmen tragen die Antragsteller:innen deshalb bis zu einem eventuellen Abschluss des Fördervertrags mit der Initiative Musik selbst.

Welche Personalausgaben sind förderfähig?

Grundsätzlich gilt, dass nur projektbezogene Personalausgaben förderfähig sind.

Personalausgaben können voll oder anteilig angerechnet werden, insofern ein klarer Projektbezug besteht: Zwischen dem Arbeitsbereich der jeweils angestellten Person und der Projektdurchführung muss eine eindeutige inhaltliche Verbindung herstellbar sein.

Darüber hinaus muss die Anzahl der Stunden, die die Person insgesamt für das Projekt benötigt, ebenso wie der Stundenlohn plausibel im Finanzierungsplan dargestellt sein, z.B. technische Aushilfen für eine Veranstaltung mit 30 Stunden zu kalkulieren wird ebenso zu Nachfragen seitens der Prüfer:innen führen, wie ein Stundenlohn von 100 Euro je Aushilfe.

Grundsätzlich dürfen keine Gehälter gezahlt werden, die über den Tarifen des öffentlichen Dienstes liegen. Sie dürfen Ihre Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.

Unter die Personalausgaben fallen generell alle Ausgaben für feste Anstellungsverhältnisse, einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeberbrutto). Dies gilt auch für Minijobber.

Änderungen, sprich Abweichungen von den kalkulierten Personalausgaben, die sich erst durch die Projektdurchführung zeigen, können auch nach Abschluss des Fördervertrags mit Genehmigung der Initiative Musik angepasst werden.

 

Wie unterscheiden sich Personalausgaben von Sachausgaben?

Ausgaben für angestellte Mitarbeiter:innen können bei Personalausgaben angegeben werden…

Alle freien Mitarbeiter:innen, Mitarbeiter:innen mit Werkverträgen (Rechnungssteller), allgemeine Ausgaben für Honorare (und Gagen), Ehrenamtspauschalen sowie Ausgaben für Dienstleister sind nicht unter den Personalkosten anzurechnen, sondern unter den Sachausgaben.

Was sind „Konzeptions-, Planungs- und Werbungsausgaben“?

Hier sind Ausgaben gemeint, welche glaubhaft im Prozess der Konzeption, Planung und Durchführung eines Projekts (z.B. der Programmplanung für das kommende Frühjahr) anfallen. Hierzu zählen auch anteilig laufende Kosten, insofern diese sinnvoll auf das Projekt bezogen werden können und entsprechend ihres Bedarfs für das Projekt berechnet werden. Beispiel: im geförderten Projekt wird ein Büro für vier Tage eines Monats benötigt. Es kann dann die monatliche Miete in einem Anteil von 4/30 bzw. 4/31 (oder jährliche Miete im Verhältnis 4/352) geltend gemacht werden.

Ausnahme bilden hier der sogenannte Unternehmerlohn, Ausgaben für Versicherungen (sofern diese keine gesetzliche Pflicht sind) und Baumaßnahmen. Sie können nicht gefördert werden. Sach- und Personalkosten sowie laufende Kosten, die nicht projektbezogen sind, können ebenfalls nicht geltend gemacht werden.

Kann der/die Unternehmer:in die eigene Arbeit als Honorar fördern lassen,
z.B. für Booking, Produktion etc.?

Ein selbst ausgezahlter Unternehmerlohn ist grundsätzlich nicht förderfähig. Für Unternehmer:innen, die einen Großteil der Aufgaben für Veranstaltungen selbst übernehmen, gibt es folgende Möglichkeit: Unternehmer:innen können externe Personen beauftragen oder anstellen und die Honorare oder Löhne als förderfähige Ausgaben beantragen – damit gewinnen sie Arbeitskraft und Ressourcen.

Ist der Lohn von festangestellten Geschäftsführer:innen, die im Projekt mitarbeiten, förderfähig? 

Ja, der Lohn eines/einer festangestellten Geschäftsführer:in kann anteilig von diesem Programm gefördert werden. Der/die Geschäftsführer:in kann seine:ihre Arbeit anrechnen lassen, solange diese projektbezogen ist und ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann (z.B. durch Stundenzettel/Stundennachweise). In diesem Förderprogramm ist die Höchstgrenze für das zu fördernde Gehalt eines/einer festangestellten Geschäftsführer:in auf einen Betrag in Höhe von max. 60.000 Euro (zzgl. Arbeitgeberanteil in Höhe von bis zu 16 TEUR) p.a. festgelegt.

Achtung: Angestellte Geschäftsführer:innen sind nur förderfähig, wenn sie keine Gesellschafteranteile besitzen.

Eine Vorlage zur Stundenerfassung finden Sie hier.

Wie hoch dürfen Reisekosten angesetzt werden?

Alle Reisen und Übernachtungen, die im Rahmen eines Projekts notwendig sind und abgerechnet werden sollen, müssen angemessen orientiert an der Höhe des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) kalkuliert und abgerechnet werden. Hier finden Sie die üblichen Sätze und Betragsgrenzen.

Was bedeutet „angemessenes Gagengefüge“ und wie kalkuliere ich Gagen sinnvoll?

Die aktuelle Situation macht eine Prognose von möglichen Ticketeinnahmen und entsprechenden Split-Deals eher schwierig. Wir empfehlen daher, im Finanzierungsplan mit festen Gagen je geplante Band / je geplanten Act zu kalkulieren; unabhängig von etwaigen möglichen Ticketeinnahmen oder Spenden.

Zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sollten sowohl Status als auch Grad der Professionalisierung der Künstler:innen/Bands (Newcomer/Amateur/Profi) Berücksichtigung finden. Dies sollte auch im Verhältnis zur Kapazität des Festivals stehen. In diesem Zusammenhang sprechen wir uns für eine Mindestgage i. H. v. 250 Euro aus (im Nachwuchs-/Amateurbereich sollten mindestens 150 Euro gezahlt werden) und einer Höchstgrenze der Gage von 30.000 Euro. Ebenso sollten alle Gagen insgesamt nicht 50 Prozent der Gesamtausgaben übersteigen.

Welche Investitionen können gefördert werden?

In diesem Programm „Erhalt und Stärkung der musikalischen Infrastruktur in Deutschland Kleinstund Eintagesmusikfestivals sowie sogenannteUmsonst & Draußen Festivals“ sind Investitionen bedingt förderfähig:

Es können einzelne projektbezogene Investitionen im Rahmen des Förderprogramms angerechnet werden, die notwendig sind, um ein bestimmtes Projektformat umzusetzen. Insgesamt dürfen jedoch die Mittel für diese Investitionen nicht mehr als 15 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ausmachen. Wichtig hierbei ist, dass sich aus der Projektbeschreibung der Grund für die Investition ergibt.

Dazu zählen auch Investitionen in Geräte, die für neue technische Präsentationsformen (z.B. Online-Streaming) benötigt werden. Auch gebrauchte Geräte können als Investition angerechnet werden, insofern sie allen anderen Kriterien entsprechen und die Zeit der Zweckbindungsfrist überdauern.

Es gilt, dass alle Ausgaben in der Projektbeschreibung nachvollziehbar sind. Die Förderung bereits getätigter oder beauftragter Investitionen ist nicht zulässig.

Nicht über dieses Programm finanziert oder co-finanziert werden folgende Investitionen:

Pandemiebedingte Investitionen, die für die Wiederaufnahme der Livemusik-Veranstaltungen und Festivals insbesondere für die Umsetzung von investiven Schutzmaßnahmen sowie mit Blick auf zukunftsgerichteten Investitionen zur Stärkung der Attraktivität notwendig sind.

Diese sind über das entsprechende Investitionsprogramm der Bundesregierung zu beantragen.

Inventarisierung und Zweckbindungsfrist [NEU}

Als Investitionen verstehen wir Anschaffungen von technischem Equipment, welche einen Einzelwert von mehr als 800 Euro (netto) haben. Wir orientieren uns hier an der Bundeshaushaltsordnung.

Investitionen sind zu inventarisieren. Inventarisierungspflicht besteht auch nach Ende der Projektlaufzeit und entsprechende Listen können jederzeit durch die Initiative Musik zur Ansicht eingefordert werden.

Investitionen dürfen ohne vorherige Zustimmung der Initiative Musik (weitergehend des Bundesverwaltungsamtes (BVA)) vor Ablauf von 10 Jahren (IT-Bereich 4 Jahre) weder veräußert noch in anderer, dem Zuwendungszweck nicht entsprechender Weise, verwendet werden. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist kann der Gegenstand, soweit er nicht zur Fortführung der satzungsmäßigen Aufgaben benötigt wird, veräußert werden. In diesem Fall ist der Mindesterlös zu erzielen, der dem Haushalt der Initiative Musik/BVA zuzuführen ist. Treten Umstände ein (Einstellung der Förderung, Änderung der satzungsmäßigen Aufgaben), die eine zweckentsprechende Verwendung nicht mehr ermöglichen, ist die Entscheidung der Initiative Musik (weitergehend des BVA) zur weiteren Verwendung einzuholen. Dabei sind Zustand und geschätzter Restwert der fraglichen Gegenstände sowie ein Vorschlag zur weiteren Verwendung mitzuteilen.

Zusatzinformation zur steuerlichen Behandlung

Auszug R 6.5 II zu §6 EstG

Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, hat der Stpfl. ein Wahlrecht. Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen; in diesem Fall werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter durch die Zuschüsse nicht berührt. Er kann die Zuschüsse aber auch erfolgsneutral behandeln; in diesem Fall dürfen die Anlagegüter, für die die Zuschüsse gewährt worden sind, nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, die der Stpfl. selbst, also ohne Berücksichtigung der Zuschüsse aufgewendet hat.

Dieser Auszug wird nur zu ihrer Information bereitgestellt und ist nicht rechtsverbindlich. Die konkrete steuerliche Behandlung der Fördermittel besprechen sie bitte direkt mit Ihrem Steuerbüro unter Verweis auf diesen Auszug.

 

Sind Wartungs- und Reparaturausgaben förderfähig?

Nein, da Wartungs- und Reparaturausgaben dem Substanzerhalt zuzurechnen und keine Ausgaben sind, die ursächlich durch das Projekt bedingt werden, sind diese Ausgaben nicht zuwendungsfähig.

Ist der Vorverkauf von Tickets einer/s pandemiebedingt
verschobenen Veranstaltung/Festivals als Maßnahmenbeginn zu betrachten?

Für pandemiebedingt verschobene Veranstaltungen/Festivals gelten die vor dem 15. März 2020 geschlossenen und danach pandemiebedingt angepassten Verträge nicht als Beginn der Maßnahme. Somit ist auch der Vorverkauf von Tickets nicht als solcher zu betrachten.

Was ist mit Konzerten, die pandemiebedingt von 2020 ins Jahr 2021 verlegt wurden?

Grundsätzlich können diese Konzerte Teil des zu fördernden Projekts sein. Das beantragte Datum für den förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn richtet sich nach dem folgenden Datum:

  • für neue Vorhaben, die nach dem 15. März 2020 konzipiert wurden, gilt das beantragte Datum für den förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn frühestens der Tag der Antragstellung;
  • für Projekte, die pandemiebedingt abgesagt und ab dem 15. März 2020 umgeplant worden sind (die Verträge müssen pandemiebedingt angepasst worden sein), ist der Vorhabenbeginn ab diesem Zeitpunkt zu setzen.

Sind Ausgaben/Zahlungen, aus Verträgen für Vorhaben, die nach dem 15. März 2020
geplant und konzipiert wurden, förderfähig?

Ja, Ausgaben/Zahlungen, aus Verträgen für Vorhaben, die nach dem 15. März 2020 geplant und konzipiert wurden, sind förderfähig. Alle Zahlungen, die vertraglich zu leisten sind, sind förderfähig, wenn das Vorhaben/Projekt pandemiebedingt verschoben werden musste. Somit liegt der maximale Projektzeitraum zwischen dem 15.03.2020 und 31.12.2022. Dies stellt eine Sonderregelung bei diesem Programm dar.

FRAGEN ZUM ANTRAGSVERFAHREN

Welche Antragsfristen muss ich beachten?

Eine Antragsstellung ist ab dem 1. Februar 2021, 10.00 Uhr, und bis zum 31. Mai 2021 möglich. Hier gelangen Sie zum Antragsformular.

 

Was muss ich bei der Registrierung für das Antragsportal beachten?

Um die Funktionen des Antragstools im vollen Umfang nutzen zu können, empfehlen wir die Verwendung von Mozilla Firefox, Google Chrome, Opera oder Microsoft Edge. Der Windows Internet Explorer wird nicht unterstützt.

Benutzer:innen eines Mac empfehlen wir die Verwendung von Mozilla Firefox, Google Chrome, Opera oder Safari.

Sie können sich mit einer E-Mail nur einmalig registrieren.

Das Passwort bei der Registrierung muss mindestens 8 Zeichen lang sein und mindestens einen Groß- und einen Kleinbuchstaben, eine Ziffer und eines der folgenden Sonderzeichen enthalten: !§$%&()=?#*

Nach der Registrierung erhalten Sie Ihre Zugangsdaten unmittelbar per E-Mail. Damit können Sie sich für die Online-Antragsstellung anmelden.

Im Antragstool werden Dateien der Typen .pdf, .doc, .docx, .xls, .xlsx, .msg, .ods, .odt, .jpg, .png, .rtf und .txt (bzw. beim Ausgaben- und Finanzierungsplan und der Auflistung der Livemusikveranstaltungen nur .xls und .xlsx) mit einer maximalen Größe von 2 MB (bzw. 10 MB für den Monatsflyer/das Veranstaltungsprogramm) pro Datei akzeptiert.

Achtung: Es dürfen keine Leerzeichen und Sonderzeichen im Filenamen enthalten sein.

Stelle ich den Antrag online oder per Post?

1.) Sobald Sie einen Antrag online angelegt haben, können Sie diesen jederzeit zwischenspeichern und zu einem anderen Zeitpunkt weiterbearbeiten oder einreichen.

2.) Alle Unterlagen für den Antrag müssen in digitaler Form hochgeladen werden im Antragstool und nicht postalisch zugesendet werden.

3.) Der Antrag wird zunächst online im Tool eingereicht. Danach kann nichts mehr verändert werden. Sie können sich jedoch weiterhin einloggen, um den Antrag und den aktuellen Bearbeitungsstatus einzusehen.

4.) Laden Sie den Antrag als PDF herunter und drucken Sie es aus.

Nur das Antrags-PDF muss innerhalb von 5 Werktagen nach Online-Antragstellung unterschrieben und per Post bei der Initiative Musik eingegangen sein:

Initiative Musik gGmbH
NEUSTART KULTUR – FESTIVAL II Programm
Friedrichstraße 122
10117 Berlin

5.) Bitte achten Sie darauf, dass der Antrag von einer zeichnungsberechtigten Person bzw. einer bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person unterschrieben werden muss (ggf. mehrere).

Fehlt die Originalunterschrift (händisch) auf dem ausgedruckten Antrag, so gilt der Antrag als nicht gestellt.

6.) Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn er vollständig ist und in unterzeichneter Form vorliegt.

Bei einer Änderung ist keine neue postalisch eingereichte Papierform mit Originalunterschrift vonnöten.

 

Was muss in den Antrag?

Alle Unterlagen müssen nur online hochgeladen werden.

Zur nachweislichen Legitimation der Antragsberechtigung:

  • Gesellschaftsvertrag oder Vereinssatzung in jeweils aktueller Fassung oder vergleichbare Unterlagen (bspw. Errichtungsgesetz), ggf. Kopie der Personalausweise aller Gesellschafter bei einer GbR
  • Vereinsregister- bzw. Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen (darf nicht älter als 1 Jahr sein)

Die benötigten Unterlagen ergeben sich jeweils aus der Rechtsform des/der Antragsteller:in.

Ausschließlich der unterzeichnete Antrag muss postalisch bei uns eingehen. Siehe FAQ – Stelle ich den Antrag online oder per Post?

Welche zusätzlichen Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?

  • Ausgaben- und Finanzierungsplan. (Bitte beachten: Wenn das antragstellende Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, können unter den einzelnen Posten im Finanzierungsplan nur die Nettobeträge geltend gemacht werden)
  • Nachweis über verkaufte Eintrittskarten oder Besucher:innenzahl (Jahresabschlussbericht eines Wirtschaftsprüfers, GEMA-Abrechnung, Ticketrapporte, BWA oder Umsatzauskunft des Steuerberaters o.ä.) aus den Jahren 2017 bis 2019, für biennal oder triennal stattfindende Festivals gelten die entsprechenden Vorjahre.
  • Nachweis über Besucher:innenzahl für Umsonst und Draußen Festivals (Bescheidkopie, Ordnungsverfügung, Polizeibericht o.ä.) aus den Jahren 2017 bis 2019, für biennal oder triennal stattfindende Festivals gelten die entsprechenden Vorjahre.
  • Nachweis über den Umsatz aus Kulturveranstaltungen (Testat/Bestätigung eines/einer Wirtschaftsprüfers:in/Steuerberaters:in bzw. Jahresabschlussberichte, EÜR o.ä.) aus den Jahren 2017 bis 2019, für biennal oder triennal stattfindende Festivals gelten die entsprechenden Vorjahre.
  • Veranstaltungsprogramm/Flyer der Veranstaltungsreihe bzw. Festivalprogramm/Festivalflyer, aus den Jahren 2017 bis 2019, für biennal oder triennal stattfindende Festivals gelten die entsprechenden Vorjahre.

 

Was muss in die Projektbeschreibung?

In der Projektbeschreibung sollten alle wichtigen Maßnahmen, die einzelnen Schritte und das Ziel des Projekts formuliert werden. Die Beschreibung sollte die im Ausgaben- und Finanzierungsplan aufgestellten Ausgaben plausibel darstellen und deutlich machen, dass das Projekt in einem oder mehreren Punkten dem Fördergegenstand des Programms entspricht. Mögliche Schwerpunkte Ihres Projekts sind unter Punkt 4 in den Fördergrundsätzen formuliert. Im Wesentlichen sollen die wichtigen W-Fragen beantwortet werden: Was soll wann mit wem/durch wen wozu und wie durchgeführt werden? Und wie viel kostet dies und wie soll es finanziert werden?

Zur zeitlichen Planung des Projekts: grundsätzlich kann das Projekt frühestens nach Abschluss eines Fördervertrags mit der Initiative Musik beginnen und muss bis spätestens zum 31. Dezember 2022 beendet sein. Der Beginn des Projekts kann aber ggf. durch die Genehmigung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns vorgezogen werden. Es können nur Ausgaben berücksichtigt werden, die innerhalb der Projektlaufzeit angefallen und beglichen worden sind.

Da nach Abschluss der Maßnahme ein Verwendungsnachweis zu erstellen ist und dieser bis spätestens zum 31. März 2023 vorgelegt werden muss, empfehlen wir zu prüfen, ob immer der maximale Bewilligungszeitraum zur Projektumsetzung notwendig ist. Um mehr Zeit zur Erstellung des notwendigen Verwendungsnachweises zu haben, sollte geprüft werden, ob es nicht sinnvoll sein kann, den Projektzeitraum entsprechend anzupassen.

Wie lege ich den Projektzeitraum fest?

Der Projektzeitraum ist der Zeitraum, den Sie für das geplante Projekt benötigen – vom Beginn der Umsetzungsphase (erster Vertragsschluss) bis zum Ende der Abrechnung – nicht nur die Zeit des konkreten Festivals selbst.

Dabei sind drei Punkte zu beachten:

  1. Kalkulieren Sie den Zeitraum nicht zu knapp. Sie können nur Ausgaben geltend machen und fördern lassen, die innerhalb des Projektzeitraums anfallen (das heißt Leistungsdatum, Rechnungsdatum und Zahlung müssen innerhalb des Zeitraums liegen). Grundsätzlich kann der Projektzeitraum die Planungsphase ebenso wie die Durchführungsphase und falls notwendig auch die Nachbereitungsphase mit umfassen;
  2. Das Projekt darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen haben. Sie können jedoch einen förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn beantragen (sieh FAQ zum förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn). Mit diesem kann ihr Projekt frühestens zum Tag der Antragstellung beginnen.
  3. Das Projekt muss spätestens zum 31. Dezember 2022 beendet sein.

Worauf muss ich beim Upload von Dateien achten?

Im Antragstool werden Dateien der Typen .pdf, .doc, .docx, .xls, .xlsx, .msg, .ods, .odt, .jpg, .png, .rtf und .txt (bzw. beim Ausgaben- und Finanzierungsplan und Auflistung der Livemusikveranstaltungen nur .xls und .xlsx) bei einer maximalen Größe von 2 MB (bzw. 10 MB für die Eintrittskarten- und Umsatznachweise sowie die Veranstaltungsprogramme- / Festivalprogramme) pro Datei akzeptiert. Der Dateiname darf nicht länger als 128 Zeichen sein und nur die Zeichen a-z, A-Z, 0-9, -, _ sowie keine Leerzeichen enthalten.

Wie wird über die Anträge entschieden?

Vollständig und fristgerecht eingereichte Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet, sofern Fördermittel verfügbar sind. Wenn ein Antrag unvollständig ist und Unterlagen nachgefordert werden müssen, zählt als Antragseingang erst der Zeitpunkt, zu dem der Antrag vollständig ist. Nach Antragseingang werden die Anträge formal und vertieft inhaltlich geprüft. Ist ein Antrag erfolgreich geprüft (formal und inhaltlich) und sind noch Fördermittel verfügbar, wird er schließlich durch den Abschluss eines Fördervertrages bewilligt.

Was ist unter Eigen- und Drittmitteln zu verstehen?

Eigenmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte finanzielle Mittel aus dem Vermögen der Antragsteller:innen, einschließlich Einnahmen, die im Förderzeitraum und durch das Projekt erwirtschaftet werden. Alle Einnahmen aus dem Projekt müssen in der Ausgabenkalkulation angegeben und nach Projektende nachgewiesen werden.

Drittmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte Mittel von Dritten oder aus anderen Quellen, wie etwa andere öffentliche Förderungen, Sponsoring oder Crowdfunding. Wenn Drittmittel im Ausgaben- und Finanzierungsplan angegeben werden, muss im Antragstool ebenso ein Nachweis über die bereits gesicherten Drittmittel hochgeladen werden. Sollten diese noch nicht sicher sein, muss dieser Betrag erst einmal als Eigenmittel zur Verfügung stehen.

Mit dem Antrag müssen die Antragsteller:innen versichern, im Projektzeitraum die notwendigen Eigen- und Drittmittel zur Abdeckung des Eigenanteils in Höhe von mindestens 20 Prozent der Projektausgaben aufzubringen und zur Finanzierung einzusetzen.

Wie sind Einnahmen z.B. aus Ticketverkäufen oder Spenden zu kalkulieren?

Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass die Ausgaben und Einnahmen im Ausgaben- und Finanzierungsplan bei der Antragstellung so realistisch wie möglich dargestellt werden. Hierbei ist insbesondere realistisch zu kalkulieren, mit welchen Eintrittseinnahmen und Umsatzerlösen zum geplanten Zeitpunkt des Vorhabens zu rechnen sein wird.

NACH DER FÖRDERZUSAGE: FRAGEN ZUR PROJEKTDURCHFÜHRUNG

Wie erhalte ich die Logofreigabe für mein Projekt?

Mit der Bewilligung des Förderantrags, sind Sie verpflichtet, alle Medien, die sich auf das geförderte Projekt beziehen, mit den folgenden drei Logos in genannter Reihenfolge und dem Förderhinweis („Gefördert von:“) zu versehen:

  1. NEUSTART KULTUR
  2. Initiative Musik
  3. Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)

Auf der Webseite des Förderprojektes sowie in sämtlichen Publikationen (z.B. Ton- und Bildtonträger, Plakate, Flyer, Bücher, Filmprodukte, Einladungskarten, Internet-Auftritte, Pressemitteilungen; Presseeinladungen, Programme) sind die Logos angemessen zu verwenden. Näheres regeln der Fördervertrag und die Allgemeinen Förderbedingungen der Initiative Musik in den Absätzen 3.2./3.2.1./3.2.2 sowie online unter https://www.initiative-musik.de/allgemeine-foerderbedingungen/. Die Logos und Regelungen finden Sie hier.

Bitte mailen Sie den Entwurf Ihrer Digitalen-/Printmedien an live@initiative-musik.de. Die Logofreigabe erfolgt durch die Projektbetreuer:innen per Email.

Was bedeutet die "Förderdoku" für mich? [ergänzt]

Alle geförderten Projekte werden in der „Förderdoku“ auf der Website der Initiative Musik gGmbH vorgestellt. Für die Darstellung bitten wir Sie um einen kurzen Text, der Ihr Projekt beschreibt, sowie eine passende Auswahl der Fördergegenstände.

Bei Fördergegenständen handelt es sich um Schwerpunkte/Kategorien wie zum Beispiel Planung, Durchführung und Investitionen, die durch das Programm NEUSTART KULTUR gefördert werden. Dies können geplante und/oder bereits angefallene Ausgaben für Ihr Projekt sein (vgl. den Ausgaben- und Finanzierungsplan). In den Kategorien erfolgt eine weitere Unterteilung in Personalplanung, Streaming, Gagen, Werbung usw.

In Ihrem Antrag finden Sie dafür vorgesehene Text- bzw. Auswahlfelder unter dem Reiter „Infos für Förderdoku“.

Wann kann ich Mittel abrufen?

Nach Abschluss eines rechtsgültigen Fördervertrags mit der Initiative Musik stehen Ihnen die bewilligten Fördermittel zur Verfügung. Sie können via Mittelanforderung jederzeit Mittel abrufen, die Sie a) bereits in Vorkasse (innerhalb der Projektlaufzeit) verausgabt haben oder b) innerhalb der kommenden 6 Wochen ausgeben werden. Alle Mittel, die Sie nicht innerhalb der sechs Wochen verausgabt haben, müssen umgehend zurück an die Initiative Musik überwiesen werden und können zu einem späteren Zeitpunkt erneut abgerufen werden.

Wo kann ich eine Mittelanforderung erstellen?

  1. Loggen Sie sich hier in das Antragsportal NEUSTART KULTUR ein.
  2. Auf der Startseite der Antragsverwaltung finden Sie den Button „Mittelanforderung“. Hier gelangen Sie zu einem Formular, das Sie ausfüllen müssen, um die Mittelanforderung zu erstellen.

Wie erstelle ich eine Mittelanforderung (Schritt für Schritt)?

Hier finden Sie eine detaillierte Ausfüllhilfe der Mittelanforderung im Antragstool:

  1. Bereits verausgabter Betrag
    Damit ist immer Folgendes gemeint: alle Mittel, die Sie bereits insgesamt für Ihr Projekt ausgegeben haben
  2. Weitere Ausgaben in den nächsten Wochen“ Beachten Sie hier die 6-Wochen-Frist. Alle Mittel, die Sie nicht innerhalb dieser Zeit verausgaben können, müssen Sie bis zum Ablauf der Frist zurück an die Initiative Musik überweisen oder es fallen Strafzinsen für diese Mittel an.
  3. Deckung der Ausgaben
    Grundsätzlich sind vorhandene Eigenmittel immer bevorzugt (anteilig) einzusetzen. Entsprechend muss die Erklärung unter der Mittelanforderung immer angekreuzt werden. „Vorhanden“ sind in diesem Fall: a) Mittel, die durch das geförderte Projekt bereits eingenommen wurden oder b) Mittel anderer Fördereinrichtungen, welche in das Projekt eingebracht werden und bereits ausgezahlt wurden. Unter 4f wird berechnet, wieviel der Ausgaben von 1 und 2 zusammen durch die Fördermittel der Initiative Musik gedeckt wurden und werden. Diese Summe wird automatisch durch das Tool errechnet.
  4. Sind alle Felder vollständig und richtig ausgefüllt, können Sie Ihre Mittelanforderung speichern und senden. Die fertige Mittelanforderung können Sie dann als PDF herunterladen und ausdrucken. Bitte unterschreiben Sie die Mittelanforderung und mailen Sie diese als PDF an die Initiative Musik: live@initiative-musik.de. Erst mit Eingang der unterschriebenen Mittelanforderung per Mail ist diese gültig. Es ist keine postalische Einsendung nötig.

Wann erhalte ich das angeforderte Geld?

Wir bemühen uns darum, ihre Anforderungen schnellstmögliche zu bearbeiten. Bitte beachten Sie jedoch: die Initiative Musik benötigt einen Vorlauf von mindestens zwei Wochen, um die angeforderten Mittel zu bündeln und ihrerseits beim Bundesverwaltungsamt anzufordern. Die Überweisung wird in der Regel einmal wöchentlich mittwochs erfolgen. Wenn Sie durch akut ausstehende Ausgaben in Vorkasse gehen (müssen), können Sie sich diese rückwirkend erstatten, sobald die Mittel auf Ihrem Konto sind.

Welche Fristen muss ich nach der Förderzusage beachten?

Nach jeder anteiligen Auszahlung von Fördermitteln haben die Zuwendungsempfänger:innen eine Frist von 6 Wochen, um alle Mittel zu verausgaben oder nicht verausgabte Mittel zurück an die Initiative Musik zu überweisen.

Wenn das Projekt bereits im Jahr 2021 begonnen hat und Fördermittel dafür abgerufen worden sind, ist bis zum 28. Februar 2022 ein Zwischennachweis zu erstellen.

Die Frist für die Abgabe des Verwendungsnachweises ist drei Monate nach Projektende, der Termin wird im Fördervertrag festgelegt. Für Projekte, die erst zum 31. Dezember 2022 enden, ist der Verwendungsnachweis spätestens bis zum 31. März 2023 vorzulegen.

Wie kann ich Mittel zurückzahlen?

  • Loggen Sie sich in das Antragsportal NEUSTART KULTUR ein.
  • Auf der Startseite der Antragsverwaltung finden Sie den Button „Mittelanforderung“. Hier gelangen Sie zu einem Formular, das Sie ausfüllen müssen, um die Rückzahlung anzumelden.
  • Klicken Sie unten rechts das Kästchen „Rückzahlung anmelden“ an und füllen Sie die Felder aus.
  • Prüfen Sie anschließend Ihre Rückzahlung und schicken diese im Antragstool ab. Sie und die Projektbetreuung (live@initiative-musik.de) erhalten eine Email.
  • Ihre beantragte Rückzahlung wird nun geprüft. Sobald die Prüfung abgeschlossen ist, erhalten Sie eine Bestätigungsmail mit den entsprechenden Kontodaten, um die Rückzahlung zu tätigen.
  • Nach Ihrer Überweisung wird die Rückzahlung Ihrer Fördersumme gutgeschrieben.

Was passiert nach der Zusage?

Nach der Zusage wird ein Fördervertrag abgeschlossen. Dieser beruht auf den Fördergrundsätzen des Programms und auf dem gestellten und geprüften Antrag. Mit Abschluss des Vertrags kann das Projekt beginnen – es sei denn es wurde ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn beantragt und bewilligt.

Mit Abschluss des Vertrags können nach Bedarf Mittel abgerufen werden, die innerhalb der 6-Wochenfrist verwendet werden müssen. Geförderte Antragsteller:in können ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch in Vorkasse gehen, dann Mittel abrufen und diese rückwirkend einsetzen. Es gibt für die abzurufenden Mittel keinen Mindestbetrag.

Was bedeutet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit?

Grundsätzlich sind öffentliche Fördergelder immer sparsam und wirtschaftlich zu verwenden, auch wenn das Vergaberecht nicht beachtet werden oder kein formales Vergabeverfahren durchgeführt werden muss.

Um die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweisen zu können, sollten Sie vor jeder Auftragsvergabe oder Anschaffung einen einfachen Preisvergleich von mindestens drei Angeboten durchführen und dokumentieren. Sie können hierfür geeignete Anbieter zur Angebotsabgabe auffordern oder z.B. online Preise recherchieren und diese per Screenshot dokumentieren. Sollte es bei der Prüfung Ihres Verwendungsnachweises Zweifel an der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Mittel geben, können Sie diese belegen. Das bedeutet andersherum: Ausgaben können nachträglich als nicht förderfähig eingestuft werden, wenn sie unplausibel hoch ausfallen und Mittel dafür ohne einen Preisvergleich verwendet wurden. In dem Fall sind ggf. bereits ausgezahlte Fördermittel wieder zurückzuzahlen.

Sind Änderungen in der Projekt- oder finanzplanung möglich?

Durch Ihre Projektbeschreibung und die Beschreibung der geplanten Maßnahmen werden Zweck und Ziel der Förderung festgelegt. Diese können nach einer Bewilligung grundsätzlich nicht mehr geändert werden.

Entwickeln sich die Ausgaben und Einnahmen während des Bewilligungszeitraums anders als erwartet, hat dies keinen Einfluss auf die Höhe der Zuwendung, da es sich bei diesem Neustart Kultur Teilprogramm um eine Festbetragsfinanzierung handelt. Unterschreiten die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Projekts jedoch die bewilligte Zuwendung aus den Bundesmitteln, reduziert sich der Förderbetrag entsprechend um diese Differenz.“

Sollte es zu unerwarteten notwendigen Veränderungen Ihres Projekts oder dessen Finanzierungsplans kommen, nehmen Sie bitte schnellstens Kontakt mit der Initiative Musik auf und zeigen Sie diese Änderungen an.

Was passiert, wenn das Projekt pandemiebedingt nicht
wie ursprünglich geplant durchgeführt werden kann?

Sollte ein Projekt pandemiebedingt (z.B. durch eine zweite, dritte oder vierte Welle) nicht oder vorerst nicht durchgeführt werden können, ist zu prüfen, ob und wie das Projekt inhaltlich und ggf. zeitlich angepasst umgesetzt werden kann. In jedem Fall sollte umgehend Kontakt mit der Initiative Musik aufgenommen werden, um das weitere Vorgehen zu besprechen.

Was passiert, wenn Geplantes nicht realisiert werden kann?

Jede:r Antragsteller:in bzw. Zuwendungsempfänger:in ist anzeigepflichtig, sobald sich der Ausgaben- und Finanzierungsplan ändert oder eine bewilligte Maßnahme nicht realisiert werden kann. Im Sinne der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit hat der/die Antragsteller:in bzw. Zuwendungsempfänger:in Ausgaben, die vermieden werden können, auch nicht zu generieren.

Was muss in den Zwischennachweis?

Für den Zwischennachweis reicht eine vollständige Belegliste aller Ausgaben (Vorlage), die bereits im Vorjahr für das Projekt über einen Mittelabruf abgerufen und veräußert wurden. Außerdem ist dem Zwischennachweis ein kurzer Sachbericht beizulegen. Die Belegliste kann direkt in den Endverwendungsnachweis übernommen werden. Haben Sie im Jahr 2021 keine Mittel abgerufen, müssen Sie keinen Zwischennachweis einreichen

Welche Unterlagen muss ich mit dem Verwendungsnachweis einreichen?

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem kurzen Sachbericht (1) und einem zahlenmäßigen Nachweis mit integrierter Belegliste (2).

Der Sachbericht (1) muss mindestens eine DIN A4 Seite lang sein. Er muss in deutscher Sprache und in ganzen Sätzen verfasst werden. Ein Sachbericht in Form einer Konzertauflistung ist nicht ausreichend. Die Auflistung der stattgefundenen Konzerte ist dem Sachbericht ergänzend beizufügen (Hier finden Sie eine Vorlage zur Auflistung der Konzerte) . Ohne Abgabe eines Sachberichts ist der Verwendungsnachweis nicht vollständig und kann nicht anerkannt werden.

Der Sachbericht sollte sich auf die Ausgaben- und Belegliste (Tabellenblatt 3) beziehen und darüber hinaus folgende Fragen beantworten:

1. Welche Projektziele wurden wie erreicht?

    • Situationsanalyse
    • Ausblick

2. Welche Maßnahmen wurden mit welchen Ergebnissen umgesetzt und wie spiegeln sich diese im Ausgaben- und Finanzierungsplan wider?

    • Beschreibung der größeren Ausgabenpositionen
    • Erklärung von Änderungen im Projekt und deren Auswirklungen auf die Ausgaben

3. Inwieweit haben die umgesetzten Maßnahmen den Förderzweck erfüllt?

    • Anzahl der durchgeführten Veranstaltungen im Vergleich zum geplanten Projektinhalt
    • Erreichte Zuschauer:innen- / Besucher:innenzahl
    • Anzahl der auftetenden Musiker:innen / Bands

4. Wie hoch war die Summe Ausgaben im Projekt insgesamt?

Bitte verwenden Sie für den zahlenmäßigen Nachweis mit integrierter Belegliste (2) die Vorlage  der Initiative Musik. Auf dem zweiten Tabellenblatt dieser Vorlage finden Sie eine Anleitung, wie der Nachweis Schritt für Schritt zu erstellen ist.

Der zahlenmäßige Nachweis besteht aus einer Ausgaben- und Belegliste in welcher die förderfähigen Ausgaben  chronologisch aufgelistet werden. Es wird empfohlen alle Ausgaben aus dem Projekt, mindestens aber bis zur Höhe der ausgezahlten Förderung aufzuführen.

Bitte beachten Sie: Wenn das geförderte Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, können unter den einzelnen Positionen in der Ausgaben- und Belegliste nur die Nettobeträge geltend gemacht werden.

Weitere wichtige Informationen zu anrechenbaren Belegen und deren Anforderungen für den Verwendungsnachweis finden Sie in der Folge-FAQ ,,Anforderungen an Belege für den Verwendungsnachweis.

Der vollständige Verwendungsnachweis ist fristgerecht als Datei (.xlsx , .xls) und als von der/den zeichnungsberechtigten Personen unterschriebener Scan (.pdf) an den entsprechenden Stellen im Antragstool hochzuladen.

Bitte sehen Sie davon ab den Verwendungsnachweis postalisch an uns zu richten. Ausschließlich der erfolgreiche Upload in das Antragstool  ist ausschlaggebend für eine fristgerechte Einreichung.

 

Anforderungen an Belege für den Verwendungsnachweis

Es können nur Ausgaben angerechnet werden, die innerhalb des Projektzeitraums liegen.

Somit können Rechnungen, deren Leistungszeitraum im Vorfeld oder nach Ende des Projektzeitraums liegen, nicht anerkannt werden. Das bedeutet: Rechnungsdatum , Leistungsdatum und Tag der Zahlung müssen innerhalb des Projektzeitraums liegen.

Es können nur Rechnungen (auch Ebay-Rechnungen) eingereicht werden, die an den/die Antragsteller:in gerichtet sind und den Formalitäten laut § 14 Abs. 4 UStG entsprechen. Zudem ist wichtig, dass alle Belege mit der Projektnummer versehen sind, damit sie dem geförderten Projekt eindeutig zugeordnet sein können.

In begründeten Fällen (Umzug des/der Antragstellers:in, Fusion mit anderen Unternehmen u. ä.) können Ausnahmen genehmigt werden. Jedoch müssen diese vorher der Initiative Musik schriftlich angezeigt werden.

Allen Positionen im Verwendungsnachweis ist ein Beleg per Lfd. Nr. zuzuordnen und die auf dem Beleg angezeigte Belegnummer (entspricht Rechnungsnummer) entsprechend im Verwendungsnachweis einzutragen.

Betroffen sind Belege, die Ausgaben

  • Rechnungen / Verträge / Stundenzettel (Vorlage)
  • die entsprechenden Zahlungsnachweise (Kontoauszug/Quittung)
  • Bei Zuwendungsempfänger:innen, die mehr als 100.000 EUR Zuwendung im Projekt erhalten haben, sind zudem sämtliche Vergabeunterlagen für eine Prüfung bereit zu halten

zuzuordnen sind.

Belege werden nicht mit dem Verwendungsnachweis eingereicht. Der/Die Zuwendungsempfänger:in ist jedoch verpflichtet sie auf Nachfrage vorzulegen und für weitere 10 Jahre im Original aufzuheben.

Bitte beachten Sie: Sollten sich Positionen in der Belegliste als nicht förderfähig erweisen, informieren wir Sie. Es können ggf. dann weitere Positionen des Projektes aufgeführt werden.

Was ist mit Doppelförderung gemeint?

Im Rahmen von NEUSTART KULTUR beziehen wir uns auf die ausgabenbezogene Doppelförderung. Darunter verstehen wir, dass ein- und dieselbe Ausgabenposition mehrfach gefördert werden soll – entweder durch denselben Zuwendungsgeber (etwa bei der Initiative Musik in verschiedenen Förderprogrammen) oder durch unterschiedliche Zuwendungsgeber (etwa die Initiative Musik sowie auch eine Fördereinrichtung auf kommunaler oder Landesebene wie z.B. Überbrückungshilfe III und Kurzarbeitergeld). Eine so verstandene Doppelförderung ist unzulässig.

Wie wird die Doppelförderung von Clubs/Festivals & Künstler:innen kontrolliert?

Spätestens bei Prüfung des Verwendungsnachweises können doppelt aufgeführte Rechnungen festgestellt werden. Kommt es zu einer Doppelförderung, fordern wir die Zuwendung bezüglich der doppelt eingereichten Rechnung zurück.

Anforderungen an Belege für den Verwendungsnachweis

Rechnungen (über 250,00 Euro brutto) enthalten folgende Angaben:

  • Vollständiger Name und Anschrift des/der Leistenden
  • Vollständiger Name und Anschrift des/der Leistungsempfängers:in
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Steuernummer des/der Rechnungssteller:in
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung, auch wenn mit Ausstellungsdatum identisch (Monatsangabe reicht aus)
  • Entgelt, ggf. nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsselt
  • Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts, soweit nicht schon im Preis berücksichtigt (z.B. Skonti, Boni, Rabatte)
  • Anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung
  • Auf Entgelt entfallender Steuerbetrag

Quittungen (bis 250,00 Euro brutto) müssen folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und Anschrift des/der Leistenden
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe = Bruttobetrag
  • Anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung

Werden Ausgaben für GEMA-Gebühren und Künstlersozialabgabe (KSA) akzeptiert,
die außerhalb des Projektzeitraums liegen? [NEU]

GEMA-Gebühren oder Künstlersozialabgabe (KSA) können grundsätzlich nur abgerechnet werden, wenn ihre Verausgabung bei Einreichung des Verwendungsnachweises in der exakten Höhe belegt werden kann.

Manchmal kommt es jedoch vor, dass die GEMA-Gebühren oder KSA nach dem Ablauf des Bewilligungszeitraums des im Rahmen von NEUSTART KULTUR geförderten Projekts abgeführt werden müssen. Die verspäteten GEMA-Rechnungen bzw. KSA für diejenigen Konzerte, die im Bewilligungszeitraum stattfanden und in diesem Programm gefördert wurden, können auch in dem Endverwendungsnachweis berücksichtigt werden.

Wenn aber die GEMA-Gebühren oder KSA vor dem Einreichen des Endverwendungsnachweises doch nicht beglichen werden konnten, können Sie den Wert für die künftige GEMA-Rechnungen oder die künftigen KSA selbst ermitteln und diese Beträge in dem zahlenmäßigen Nachweis angeben sowie diese noch nicht getätigten projektbezogenen Ausgaben im Sachbericht erläutern und begründen. Dafür müssen Sie Eigenbelege wie folgt erstellen und diese aufbewahren:

Eigenbeleg für GEMA-Gebühren:
Beispielsweise können Sie den Preis Ihrer GEMA-Gebühren für die durchgeführte Veranstaltung online berechnen lassen (https://www.gema.de/portal/app/tarifrechner/preisrechner; folgende Angaben sind relevant: Ort, Zeit, Band, Anzahl der Besucher:innen/Tickets, Erlös, Tarif, ggfs. Verbandsrabatt, Mengenrabatt etc.). Dafür sind die Veranstaltungen bei der GEMA einzeln anzumelden. Bitte bewahren Sie diese vorläufige Rechnung sowie die spätere Originalrechnung auf. Sollte sich der Betrag der Originalrechnung von Ihrer vorläufigen Berechnung unterscheiden, bitte nehmen Sie mit Ihrer Projektberatung Kontakt auf.

Eigenbeleg für KSA:
Ein korrekter Eigenbeleg für Künstlersozialabgabe muss folgende Angaben enthalten:
• Vollständiger Name und Anschrift des/der Zahlenden (Sie)
• Vollständiger Name und Anschrift des/der Zahlungsempfängers:in (Künstlersozialkasse – KSK)
• Ausstellungsdatum des Eigenbelegs
• Art der Aufwendung (z.B. „KSA für die Band (Auftritt am XX.XX.XX)“)
• Kosten/Beleg (4,2% der Bemessungsgrundlage für die Jahre 2021 und 2022 und 5,0 % für das Jahr 2023, für die Sie KSA pflichtig sind)
• Grund für den Eigenbeleg
• Datum und eigene Unterschrift

Bitte bewahren Sie diesen Eigenbeleg sowie den originalen späteren Festsetzungsbescheid mit der Höhe der zu zahlenden Künstlersozialabgabe auf. Sollte sich der Betrag des Festsetzungsbescheids von Ihrer vorläufigen Berechnung im Eigenbeleg unterscheiden, bitte nehmen Sie mit Ihrer Projektberatung Kontakt auf. Bei einer später abweichenden Abrechnung sind Sie in der Pflicht, die entsprechende Differenz zu melden und ggfls. zurückzuzahlen.

Was muss auf einen Stundenzettel?

Für im Projekt angestellte Personen muss jeweils ein Stundenzettel erstellt werden. Dieser muss durch die/den Antragsteller:in und die Person, welche die Arbeitsstunden erbracht hat, unterschrieben sein und folgende Informationen beinhalten: Namen der/des Tätigen, Datum, Dauer und Art der Leistung.

Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Arbeitsstunden gefördert werden können, die im Rahmen des Projekts geleistet werden.

Eine Vorlage zur Stundenerfassung finden Sie hier.

Erhalte ich Belege für die Auszahlung der Fördermittel?

Als Beleg gelten Ihre Kontoauszüge, auf denen die Fördermittelauszahlungen im Verwendungszweck neben Angabe von Projektnummer und -name als Bundeszuwendung aufgeführt sind. Der Fördervertrag dient dabei als Grundlage der Zahlungen.

Sind die Fördermittel steuerpflichtig?

Steuerrechtliche Fragen sind jeweils individuell mit dem/der jeweiligen Steuerberater:in zu klären. Als Hinweis für diese verweisen wir hier bezüglich der Umsatzsteuer auf den Abschnitt 10 des Umsatzsteueranwendungserlasses.