Häufig gestellte Fragen Live 500
In Ergänzung zur Programmbeschreibung zu Live 500 findest Du hier weiter Informationen zur Antragstellung und Förderung. Für die erste Runde des Programms gelten weiterhin die FAQ Live 500 – 1. Runde (2023/2024)
Stand: September 2024
Fragen zur Antragsberechtigung (Allgemein)
1. Müssen die bei Antragstellung eingereichten Livemusikveranstaltungen aus dem Vorjahr bereits den Förderkriterien entsprechen?
Nein, die nachzuweisenden Livemusikveranstaltungen aus dem Jahr 2023 müssen noch nicht den Förderkriterien entsprechen. Diese greifen erst für beantragte und geförderte Livemusikveranstaltungen. Die eingereichten Konzerte müssen jedoch alle an unterschiedlichen Tagen stattgefunden haben.
2. Wie weise ich die inhaltliche und finanzielle Verantwortung aus dem Jahr 2023 nach?
Die inhaltliche und finanzielle Hauptverantwortung wird beispielhaft für 3 der aufgeführten Konzerte aus dem Vorjahr erbracht. Sie kann in Form einer GEMA-Rechnung, eines Gagennachweises (Vertrag, Rechnung oder Zahlungsnachweis) oder einer KSK-Meldung bzw. -Abrechnung erbracht werden. Es müssen vollständige Dokumente hochgeladen werden (d.h. keine Ausschnitte/ Screenshots). Mailverläufe werden nicht akzeptiert.
Bei mehrseitigen Dokumenten bitten wir um die Hervorhebung (z.B. durch farbliche Markierung) der nachgewiesenen Konzerte, um Prüf- und ggf. Korrekturschleifen zu beschleunigen. (Siehe auch die FAQ „Welche Unterlagen müssen in den Antrag?“).
3. Was sind „künstlerische DJs“ und wie werden diese Veranstaltungen überprüft?
„Künstlerische DJs spielen nicht nur einen Tonträger ab. Unter Verwendung von Tonträgern und technischen Hilfsmitteln mischen sie verschiedene Musikstücke zu neuen Klangbildern und Kompositionen zusammen (siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.08.2005, Az. V R 50/04).
Das dabei entstehende Arbeitsergebnis muss die Qualität eines neuen künstlerischen Produkts haben. Folgende Kriterien sprechen für eine Tätigkeit, die unter die Definition „künstlerische DJs“ fällt:
- DJ-Künstler:innen erhalten eine Gage;
- sie veröffentlichen ihre Werke auf Tonträgern;
- DJ-Künstler:innen treten auch außerhalb von Diskotheken auf, z. B. auf öffentlichen Veranstaltungen oder bei Radiosendern;
- sie haben ein eigenes Künstler:innenprofil im Internet (Facebook, Soundcloud, Resident Advisor o.ä.);
- ihre Veranstaltungen sind ein eigener Programmpunkt.
4. Lässt sich die Förderung mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen kombinieren?
Der Einsatz von Mitteln aus anderen öffentlichen Zuwendungsstellen auf der Landes- oder kommunalen Ebene ist für das beantragte Förderprojekt grundsätzlich möglich. Es sollte jedoch genau darauf geachtet werden, dass es zu keiner Doppelförderung kommt.
Wenn Du aus anderen Förderprogrammen des Bundes Fördermittel in Anspruch nimmst, müssen die jeweiligen Förderungen deutlich unterscheidbaren Zwecken dienen und voneinander abgrenzbar sein. Im Programm Live 500 betrifft dies nur die Künstler:innengagen: Gagen, die über dieses Programm bezuschusst werden, dürfen nicht zusätzlich über ein anderes Förderprogramm des Bundes gefördert werden.
5. Was ist mit Doppelförderung gemeint?
Es ist nicht zulässig, Ausgaben doppelt durch unterschiedliche Fördermittel zu finanzieren. Das heißt, dass ein- und dieselbe Ausgabenposition nicht mehrfach gefördert werden kann, entweder durch die selben zuwendungsgebenden Stelle oder durch unterschiedliche Zuwendungsgeber:innen (z.B. die Initiative Musik und eine Fördereinrichtung auf kommunaler oder Landesebene).
Sofern für dieselben Livemusikveranstaltungen Bundesmittel gewährt werden, dürfen diese nicht über das Programm Live 500 beantragt oder gefördert werden, da es sich dabei um eine Doppelförderung handelt. Dieselben Livemusikveranstaltungen dürfen auch nicht doppelt im Rahmen von Live 500 in der 2. Runde gefördert werden (z.B. Musikclub und Veranstalter:innen oder Veranstalter:in A und Veranstalter:in B). Das heißt, wenn z.B. ein Veranstalter eine Band x an einem bestimmten Abend fördert, kann dieselbe Band x nicht von einem anderen Veranstalter über Live 500 gefördert werden. Ebenso ist eine Förderung über das Programm Live 500 1. Runde (2024-2025) ausgeschlossen, wenn dieselbe Livemusikveranstaltung bereits durch das Programm Live 500 I (2023-2024) gefördert wird. Solltest du also eine Förderung in der Live 500 Runde I (2023-2024) bereits erhalten haben, dürfen sich die geförderten Veranstaltungen in der Live 500 II Runde (2024-2025) nicht überschneiden.
6. Gibt es eine Höchstgrenze für öffentliche Förderungen, die wir 2023 bereits erhalten haben?
Ja, diese sogenannte „Förderhöchstgrenze“ liegt bei 40% im Jahr 2023. Dabei werden nur solche öffentlichen Mittel mitgezählt, welche für die Grundfinanzierung des Geschäftsbetriebs der Antragstellenden eingesetzt wurden. Unregelmäßige Projektfördermittel wie bei der Initiative Musik beispielsweise durch das Programm Live 500 werden daher nicht hinzugezählt.
Ausgenommen von dieser Regelung sind gemeinnützige Einrichtungen. Die Gemeinnützigkeit kann z.B. über einen Freistellungsbescheid oder den Vereinsregisterauszug nachgewiesen werden. Dieser Nachweis muss bei Antragstellung mit eingereicht werden.
7. Gibt es programminhaltliche Ausschlusskriterien für eine Förderung?
Grundsätzlich gilt die künstlerische Freiheit bei der Gestaltung des Livemusikprogramms. Insbesondere bei der Wahl der Musikgenres gibt es in diesem Förderprogramm keine Einschränkungen. Das Programm richtet sich durch seine Förderkriterien jedoch vor allem an kleinere Musikspielstätten und Veranstalter:innen, die Konzerte mit Newcomer:innen, mit experimentellen Formaten oder weniger populären Genres der Öffentlichkeit zugänglich machen.
Fragen zur Antragsberechtigung (Nur Musikspielstätten)
1. Wie weise ich die maximale Kapazität meiner Musikspielstätte nach?
Antragsberechtigt sind Livemusikspielstätten mit einer Besucher:innenkapazität von maximal 1.000 unbestuhlten Plätzen. Die Besucher:innenkapazität ergibt sich aus der maximalen Anzahl von Stehplätzen bei einem Konzert in allen Konzerträumen im Innenbereich der Spielstätte. Als Nachweis können beispielsweise ein aktuelles Brandschutzkonzept, Konzessionen, amtliche Genehmigungen, Grundrisse oder Mietverträge eingereicht werden. Eigenbelege werden nicht akzeptiert. Im Falle von eingereichten Grundrissen, wodurch die Fläche des Konzertraums deutlich erkennbar ist, wird die Besucher:innenkapazität nach dem Schlüssel „2 Personen pro Quadratmeter“ bemessen.
2. Was bedeutet fest und ortsgebunden?
Sogenannte Fliegende Bauten (z.B. Zelte/fahrbare Bühnen),Open Air-Bühnen
Konferenz und Eventcenter/-hallen, Tonstudios und Gemeindesäle sind nach diesem Programm nicht antragsberechtigt.
Fliegende Bauten sind nach der Definition in § 76 Musterbauordnung (MBO): „bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden“.
3. Können Open-Air-Konzerte bzw. alternative Open Air Locations anerkannt werden?
Für den Nachweis der Antragsberechtigung sollten die 12, 18 bzw. 24 Konzerte in der Musikspielstätte („fest und ortsgebunden“, s. vorherige Frage) stattgefunden haben. Wenn die Musikspielstätte über einen Außenbereich verfügt und Konzerte außerhalb der Spielstätte veranstaltet wurden, können diese Konzerte im Einzelfall hinzugezählt werden.
Fragen zur Antragsberechtigung (Nur Musikveranstalter:innen)
1. Können Open-Air-Konzerte bzw. alternative Open Air Locations anerkannt werden?
In der Regel wird davon ausgegangen, dass die antragstellenden Veranstalter:innen in Spielstätten veranstalten, welche den Antragsbedingungen für Musikspielstätten des Programms Live 500 entsprechen, d.h. unter anderen, dass sie fest und ortsgebunden sind. Es können jedoch auch Konzerte in Open Air Locations stattgefunden haben, wenn sie der Definition einer Livemusikveranstaltung entsprechen und sich die gesamte Veranstaltung klar von einem Musikfestival trennen lässt.
2. Was gilt als thematisch geschlossene Veranstaltungsreihe?
Eine „thematisch geschlossene Veranstaltungsreihe“ besteht aus mindestens 6 thematisch zusammenhängenden Livemusikveranstaltungen unterschiedlicher Künstler:innen pro Jahr. Ein thematischer Zusammenhang ist hierbei nicht nur als eine Genrebenennung, wie z.B. „aktueller Jazz“ oder „experimenteller Pop“, sondern als ein kontinuierliches Motto bzw. eine Themenreihe zu verstehen. Solch eine Reihe setzt einen bewussten durchdachten kuratorischen Schwerpunkt voraus. Die thematisch geschlossene Reihe muss bei Antragsstellung kurz erklärt und begründet werden.
3. Sind Tourneeveranstalter:innen antragsberechtigt?
Nein, das Programm richtet sich ausschließlich an kleinere, regionale Veranstalter:innen und an kleinere und mittlere Musikspielstätten. Daher dürfen die einzelnen Veranstaltungsorte der nachgewiesenen Livemusikveranstaltungen untereinander nicht weiter als 100 Kilometer entfernt sein.
Fragen zum Antragsverfahren
1. Welche Antragsfristen muss ich beachten?
Die Antragstellung ist ab Montag, den 23. September 2024 (13:00 Uhr) und bis Donnerstag, den 23. Oktober 2024 (13:00 Uhr) möglich. Wir raten dazu, sich bereits vor Antragsstart zu registrieren und ein Profil im Förderportal zu erstellen. Wenn Du bereits in der ersten Förderrunde von Live 500 oder im Programm PlugIn einen Antrag gestellt hast, kannst du dein bestehendes Profil für den Antrag aktualisieren und nutzen. Mit dem Profil erfolgt dann die Antragstellung und -bearbeitung – auch für mögliche Folgerunden des Programms und für andere Programme der Initiative Musik.
2. Was muss ich bei der Registrierung für das Förderportal beachten?
Die Antragstellung ist grundsätzlich in allen Browsern möglich. Allerdings beobachten wir, dass in Edge und Safari häufiger Probleme auftreten. Wir empfehlen daher bevorzugt Chrome oder Firefox zu nutzen. Du kannst dich mit einer E-Mail-Adresse nur einmalig registrieren. Der Benutzername sollte ein Wort ohne Leer- oder Sonderzeichen sein.
Nach der Registrierung erhältst du eine E-Mail, in der du deine Registrierung bestätigen musst. Bitte überprüfe auch deinen Spamordner, wenn du keine E-Mail erhalten hast. Nach Klick auf den Link zur Bestätigung deiner Registrierung, kannst du dich im Portal anmelden.
3. Stelle ich den Antrag online oder per Post?
Der Antrag wird ausschließlich online ausgefüllt und abgesandt. Stellt dies für einzelne Antragstellende eine Barriere dar, kann ein Antrag ggf. auch postalisch eingereicht werden. In diesem Fall bitten wir dich, dich mit den Projektmanager:innen der Initiative Musik in Verbindung zu setzen, damit dein Antrag gleichwertig im Verfahren berücksichtigt werden kann und durch die postalische Einreichung kein Nachteil entsteht:
- live500@initiative-musik.de
- Telefonnummer +49 (0)30 – 531 475 45 – 500
4. Ich habe versehentlich eine falsche Person zum Antrag eingeladen. Was nun?
Falsch verschickte Einladungen können im Antrag mit Klick auf „Einladung zurückziehen“ zurückgezogen werden. Außerdem gilt: Solange der Antrag noch nicht eingereicht ist, kannst du Einladungen für Rollen (Antragsteller:in oder Ansprechperson) jederzeit mit Klick auf „Kontakt einladen“ neu versenden. Dies ist auch möglich, wenn die versehentlich eingeladene Person die Einladung bereits angenommen und die entsprechende Rolle übernommen hat. Du musst in diesem Fall nur bestätigen, dass du die Rolle neu vergeben möchtest.
5. Was muss in den Antrag?
Alle Angaben zur Musikspielstätte bzw. zu den Veranstaltenden, die im Antrag abgefragt werden, findest du in unseren Musteranträgen: Musterantrag Spielstätte | Musterantrag Veranstalter:innen. Folgende Unterlagen müssen online hochgeladen werden:
- Im Kontaktformular (zur nachweislichen Legitimation und Identifikation der Antragstellenden. Die benötigten Unterlagen ergeben sich jeweils aus der Rechtsform):
- Gesellschaftsvertrag oder Vereinssatzung in jeweils aktueller Fassung oder vergleichbare Unterlagen (bspw. Errichtungsgesetz), ggf. Kopie der Personalausweise aller Gesellschafter bei einer GbR
- Vereinsregister- bzw. Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen (darf nicht älter als 1 Jahr sein)
B.1. Im Antragsformular (Musikspielstätten):
- Auflistung von mindestens 12, 18 bzw. 24 Livemusikveranstaltungen (mit Links zu Flyern/Online-Veranstaltungen) aus dem Jahr 2023
- Nachweis über die Gesamtkapazität der Musikspielstätte (Brandschutzkonzept o.ä., siehe Frage: „Wie weise ich die maximale Kapazität meiner Musikspielstätte nach?“)
- Für insgesamt 3 Konzerte müssen zudem Nachweise zur finanziellen und inhaltlichen Hauptverantwortung hochgeladen werden. (Siehe hierzu die Frage: „Wie weise ich die finanzielle und inhaltliche Hauptverantwortung nach?“)
B.2. Im Antragsformular (Veranstalter:innen):
- Auflistung von mindestens 6 bzw. 12 Livemusikveranstaltungen (samt Links zu Flyern/Online-Veranstaltungen) aus dem Jahr 2023,
- Für insgesamt 3 Konzerte müssen zudem Nachweise zur finanziellen und inhaltlichen Hauptverantwortung hochgeladen werden. (Siehe hierzu die Frage: „Wie weise ich die finanzielle und inhaltliche Hauptverantwortung nach?“)
- Folgende Unterlagen sind ebenfalls Bestandteile des Antrags: Kopie von Bescheiden über Förderungen mit öffentlichen Mitteln im Jahr 2023, sofern diese für die Grundfinanzierung des Geschäftsbetriebs eingesetzt wurden. Sollte Ihre Musikspielstätte 2023 Förderungen erhalten haben, empfiehlt es sich, diese Unterlagen bereits im Antrag hochzuladen, um so ggf. das Prüfungsverfahren zu beschleunigen. Diese können im Antragstool direkt hochgeladen werden.
6. Worauf muss ich beim Upload von Dateien achten?
Für den Antrag im Förderportal werden Dateien der Typen .pdf, .doc, .docx, .xls, .xlsx, .msg, .ods, .odt, .jpg, .png, .rtf und .txt (bzw. der Auflistung der Livemusikveranstaltungen nur .xls und .xlsx) mit einer maximalen Größe von 2 MB für Dokumente, 6 MB für Bilddateien, 10 MB für pdf akzeptiert. Der Dateiname darf nicht länger als 128 Zeichen sein und nur die Zeichen a-z, A-Z, 0-9, -, _ und keine Leerzeichen enthalten.
7. Was bedeutet „förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn“?
Grundsätzlich gilt, dass ein zu förderndes Projekt (in diesem Programm die Durchführung der Livemusikveranstaltungen, für welche ein Zuschuss beantragt wird) noch nicht begonnen haben darf. Als Maßnahmebeginn gilt z.B. ein erfolgter Vertragsschluss mit Künstler:innen oder deren Vermittler:innen. Im Programm Live 500 kann jedoch ein „förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn“ mitbeantragt werden (ein entsprechendes Feld ist im Antragsformular vorhanden).
Das Datum für den förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn darf frühstens der Tag der Antragstellung sein. Erst wenn eine schriftliche Genehmigung für den vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt wurde, können Livemusikveranstaltungen gebucht und durchgeführt werden, die im Falle einer Förderzusage förderfähig sind.
Die Genehmigung eines förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginns ermöglicht es den Antragstellenden, auf eigenes Risiko bereits Livemusikveranstaltungen im Projekt durchzuführen, noch bevor sie einen Fördervertrag mit der Initiative Musik abgeschlossen haben. Ein förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn ist dann sinnvoll, wenn durch längeres Warten auf die Förderzusage, bestimmte Livemusikveranstaltungen nicht mehr wie geplant durchgeführt werden können. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns stellt jedoch keine vorweggenommene Förderzusage dar und bindet die Initiative Musik nicht, später einen Fördervertrag abzuschließen. Das finanzielle Risiko für diese Konzerte tragen die Antragstellenden deshalb bis zu einem eventuellen Abschluss des Fördervertrags mit der Initiative Musik selbst.
8. Wie wird über die Anträge entschieden?
Vollständig und fristgerecht eingereichte Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Wenn ein Antrag unvollständig oder unter falschen Angaben eingereicht wurde, kann er nicht weiter im Verfahren berücksichtigt werden. Nach Antragseingang werden die Anträge unter Berücksichtigung der Verteilung zwischen urbanem und nicht-urbanem Raum geprüft (aus beiden Kategorien sollen je gleich viele Anträge berücksichtigt werden). In die Kategorie „urbaner Raum“ zählen Orte ab 100.000 Einwohner:innen; Orte mit weniger Einwohner:innen fallen in die Kategorie „nicht-urbaner Raum“
Durch diese Aufteilung soll sichergestellt werden, dass die Förderung fair verteilt wird und ländliche bzw. strukturschwächere Räume, genauso wie der urbane Raum gestärkt werden.
Anträge, die fristgerecht, vollständig und formal richtig eingereicht und erfolgreich geprüft wurden, für die jedoch das Kontingent der Mittel der jeweiligen Kategorie (urban/nicht-urban) bereits erschöpft ist, werden auf eine Warteliste gesetzt. Nach Ablauf der Antragsfrist können übrig gebliebene Mittel an die Antragstellenden auf der Warteliste (in Reihenfolge ihrer Antragseinreichung) vergeben werden.
9. Allgemeine Hinweise zum Online-Förderportal
Bitte beachte, dass wir zweimal in der Woche Wartungszeitfenster haben, in denen das Förderportal unter Umständen nicht erreichbar ist. Die Wartungszeiten sind:
- Montag: 11.30 bis 12.30 Uhr
- Donnerstag: 13.00 bis 14.00 Uhr
Bitte versuche es danach bitte erneut.
Bei anderen technischen Problemen mit dem Förderportal kontaktiere bitte live500@initiative-musik.de unter Angabe der Projektnummer sowie einer genauen Beschreibung des Problemfalls. Bitte hänge möglichst vollständige Screenshots an, die die Fehlermeldung nachvollziehbar machen.
Nach der Förderzusage: Fragen zur Projektdurchführung
1. Welche Fristen muss ich beachten?
- Es können nur Livemusikveranstaltungen bezuschusst werden, welche innerhalb der Projektlaufzeit geplant und durchgeführt wurden.
- Projektbeginn ist dabei entweder der Tag der Antragstellung (wenn ein förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn beantragt und genehmigt wurde) oder der Tag des Fördervertragsabschlusses mit der Initiative Musik.
- Projektende ist für alle Geförderten der 31. Dezember 2025
- Die Zwischenabrechnungen können während der gesamten Projektlaufzeit optional eingereicht werden, um Mittel abzurufen (siehe auch FAQ „Zwischenabrechnungen“)
- Der Verwendungsnachweis muss spätestens 60 Tage nach Projektende, also bis zum 23. Februar 2026 eingereicht werden (siehe FAQ „Verwendungsnachweis“).
2. Wo finde ich die Logos für mein Projekt und wie sollen die Logos genutzt werden?
Die Logos können unter den folgenden Links heruntergeladen werden:
Für die Logonutzung des Programms Live 500 gilt folgendes (s. Punkt 3 „Öffentlichkeitsarbeit“ in unseren allgemeinen Förderbedingungen):
Alle projektbezogenen Medien (z.B. Ton- und Bildtonträger, Plakate, Flyer, Bücher, Filmprodukte, Einladungskarten, Internet-Auftritte, Pressemitteilungen, Presseeinladungen, Programme) sind mit dem Förderhinweis: „Gefördert von:“ und den Logos der Initiative Musik und der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien „BKM“) zu versehen.
Die Logos zur Förderung sind in der gleichen Größe zu verwenden. Das Logo der Projektträger:innen bzw. des Projektes sollte dabei deutlich hervorgehoben dargestellt werden. Die Logos zur Förderung sollten dabei jeweils maximal 5 % der sichtbaren Fläche ausmachen. Die Kernbotschaft der projektbezogenen Medien ist außerdem klar von dem Hinweis auf die Förderung abzugrenzen. Bei der Verwendung auf einer Website sind die Logos zu verlinken.
Du bist dazu verpflichtet, dass bei der Verwendung der Logos die Logo-Vorschriften der Initiative Musik (für das Logo der Initiative Musik) und der Styleguide der Bundesregierung (für das Logo der BKM, z.B. Logo auf weißem Rechteck) eingehalten werden. Dies betrifft auch die im Auftrag der Projektträger:innen durch Dritte hergestellte Medien.
Beabsichtigen die Projektträger:innen Abweichungen von dieser Angabe oder die Verwendung fremdsprachiger Fassungen, ist dies mit der Initiative Musik vorher schriftlich abzustimmen.
3. Wie weise ich die maximale Anzahl der zahlenden Gäste bei meinen Musikveranstaltungen nach?
Grundsätzlich soll der Nachweis über die Anzahl der Gäste, sowie die Hauptverantwortung der Veranstaltungen durch eine GEMA-Abrechnung der jeweiligen Konzerte erbracht werden. Interne Ticketrapporte, BWAs oder ähnliches sind nicht zulässig.
Bei Livemusikveranstaltungen mit überwiegend künstlerischen DJs gilt eine Obergrenze von maximal 500 zahlenden Gästen. Konzerte mit so genannter „Hut-Kasse“ und eintrittsfreie Konzerte, die sich an die allgemeine Öffentlichkeit richten, können eingereicht werden, wenn darüber hinaus alle Kriterien einer Livemusikveranstaltung erfüllen.
4. Warum wird in diesem Programm eine Garantiegage verlangt?
Durch das Programm Live 500 sollen mittelbar auch die Künstler:innen gefördert werden. Bei öffentlicher Förderung wird grundsätzlich erwartet, dass eine angemessene und faire Vergütung der Künstler:innen sichergestellt wird– und hier insbesondere solche Künstler:innen, welche es in der aktuellen wirtschaftlich angespannten Situation schwer haben, Konzertaufträge zu bekommen (z.B. Newcomer:innen bzw. weniger etablierte Musiker:innen oder solche, welche experimentelle Formate oder Nischen-Genres auf die Bühnen bringen). Die Geförderten im Programm bleiben trotz des geförderten Gagenzuschusses in der Verantwortung, eine angemessene Vergütung der künstlerischen Arbeit auftretender Musiker:innen in Höhe der gesetzten Mindestgagen zu zahlen.
5. Kann der Gagenzuschuss auf verschiedene Bands aufgeteilt werden?
Die Gagenzuschüsse können auf verschiedene Bands/Künstler:innen aufgeteilt werden, dabei ist auf ein die faire Gagenverteilung zu achten (s. Frage zuvor). Die Verteilung des Zuschusses wird mit der Gagenbestätigung [deutsch | englisch] nachgewiesen. Hier gibt es die Möglichkeit bis zu drei Bands/Künstler:innen je Livemusikveranstaltung aufzuführen. Sollte dies nicht ausreichen, verwende bitte eine weitere Gagenbestätigung. Bitte beachte dass für alle Bands/Künstler:innen die jeweiligen Felder in der Gagenbestätigung ausgefüllt werden müssen (siehe Infoblatt für Geförderte)
6. Was ist die Diversitätsquote und warum gibt es eine?
Mit der Quote ist eine diverse Programmplanung ein festes Kriterium im Förderprogramm Live 500: Mindestens 50% der in einem geförderten Projekt auftretenden Künstler:innen ordnen sich einer oder mehreren in der Musikbranche unterrepräsentierten Personengruppen zu. Dabei ist es wesentlich, dass diese Angaben freiwillig und nur durch die Künstler:innen selbst gemacht werden. Zur Abfrage erhalten die Geförderten einen Link durch die Initiative Musik [Deutsch | Englisch], welchen sie den auftretenden Künstler:innen weiterleiten. Der Link führt direkt zu einer anonymen Abfrage. Abgefragt wird, ob sich die jeweiligen Künstler:innen mit einer oder mehreren der folgende Personengruppen identifizieren (nicht aber mit welcher oder welchen der Gruppen):
- FLINTA* Personen: FLINTA* steht für Frauen, Lesben, inter*, nicht-binäre, trans* und agender Personen. Das Sternchen (*) wird dabei als Öffnung für weitere, nicht benannte Gruppen hinzugefügt, die sich nicht als cis-männlich verstehen. Cis beschreibt Menschen, die sich dem Geschlecht zugehörig fühlen, das ihnen bei der Geburt zugewiesen wurde. Der Begriff soll darauf aufmerksam machen, dass auch andere Geschlechtsidentitäten als Frauen von geschlechterbasierter Diskriminierung betroffen sind. (Quelle)
- LGBTQIA* Personen: englische Abkürzung zur Sammelbezeichnung von Lesben, Schwulen, bisexuellen, trans*, inter*, asexuellen und queeren Personen. (Quelle)
- Personen mit Rassismus- oder Antisemitismuserfahrung: Personen, die aufgrund rassistischer oder antisemitischer Zuschreibungen in Verbindung mit tatsächlichen oder vermeintlichen körperlichen oder kulturellen Merkmalen (z.B. Hautfarbe, Herkunft, Religion) Diskriminierung erfahren. (Quelle) Dazu zählen u.a. BIPoC, Jüd:innen, Muslim:innen, Sinti:zze und Rom:nja. BIPoC stammt aus dem Englischen: Black, Indigenous, People of Colour. (Quelle)
- Personen mit Behinderung: Personen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe hindern können. (Quelle)
Der Initiative Musik ist bewusst, dass diese Bezeichnungen nicht überall gleich sind und nicht alle Diskriminierungsformen lückenlos abdecken. Das Ziel dieser Quote ist, die tatsächliche Teilhabe von allen Musiker:innen auf deutschen Live-Bühnen zu fördern. Die Quote soll dem Missverhältnis der in der Livemusik und insbesondere auf den Bühnen präsenten Personen gegenüber dem Bevölkerungsdurchschnitt entgegenwirken. Siehe dazu auch die Leitlinien der Initiative Musik und die unterzeichnete Keychange Absichtserklärung.
Die 50% beziehen sich dabei auf den Personenanteil aller in einem Projekt im Rahmen der bezuschussten Konzerte auftretender Künstler:innen. Es kann also pro Konzert oder pro Zwischenabrechnung einen kleineren oder größeren Anteil an Künstler:innen geben, welche sich mit den hier festgelegten unterrepräsentierten Personengruppen identifizieren. Deshalb ist es wichtig, dass alle geförderten Musikclubs und Musikveranstalter:innen die diverse Programmplanung innerhalb ihrer Projekte im Blick behalten, insbesondere wenn das Musikprogramm lange im Voraus geplant wird. Die jeweils aktuelle Quote kann nach Einreichen der ersten Zwischenabrechnung im Förderportal eingesehen werden.
Solltest du im laufenden Projekt bemerken, dass du Schwierigkeiten hast, die 50% zu erreichen, wende dich bitte umgehend an die Projektmanager:innen der Initiative Musik. Wenn bei Projektabschluss dennoch festgestellt wird, dass die 50% unterschritten wurden, wird die Initiative Musik die Projektumsetzung und den Rücklauf bei der Abfrage der Künstler:innen vertieft überprüfen und beurteilen. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. wenn es nicht möglich war, beteiligte Künstler:innen zur Teilnahme an der Abfrage zu bewegen) kann dann eine Selbsterklärung der Geförderten akzeptiert werden.
7. Was muss ich bei der Abfrage zur diversen Programmplanung beachten?
Da es sich mit den Angaben zu verschieden Diversitätsmerkmalen um sensible Informationen handelt, ist es besonders wichtig, dass die Künstler:innen, welche bei den geförderten Konzerten auftreten, die Abfrage eigenständig und freiwillig ausfüllen und nicht von Dritten (z.B. Bookingagent:in, Manager:in) einer oder mehreren der Personengruppen zugeordnet werden.
Im Idealfall erhalten die Künstler:innen den Link zur Abfrage und die jeweilige Projektnummer direkt am Abend des Auftritts. Auf der Abfrageseite finden sich Hintergrundinformationen zur Diversitätsquote im Programm Live 500 und zur Definition der vier abgefragten Personengruppen. Für internationale bzw. nicht deutsch-lesende Künstler:innen ist es möglich, die Seite auf Englisch aufzurufen.
In der Abfrage wird ermittelt, ob die jeweilige Person sich einer oder mehreren der aufgeführten Personengruppen zuordnen kann oder nicht. Welche der Gruppen dies ist, wird zunächst nicht abgefragt, um Rückschlüsse auf die Musiker:innen ganz auszuschließen. Die Projektnummer der geförderten Spielstätte bzw. des geförderten Veranstaltungsunternehmen muss auf der Abfrageseite angegeben werden, um die Quoten in den jeweiligen Projekten zu berechnen.
Weitere Informationen zur Diversitätsabfrage finden alle Geförderten auf dem „Infoblatt für Geförderte“.
8. Was muss ich beim Ausfüllen der Gagenbestätigung beachten?
Die Gagenbestätigung (hier zur Vorlage) ist ein zentrales Nachweisdokument für die Förderung im Programm Live 500 und muss sowohl vom geförderten Musikclub bzw. Veranstaltungsunternehmen als auch von den auftretenden Künstler:innen ausgefüllt und unterschrieben werden. Wir empfehlen, die Gagenbestätigung am Abend der Livemusikveranstaltung auszufüllen bzw. ausfüllen zu lassen. Eine digitale Unterschrift ist möglich. Für internationale bzw. nicht deutsch-lesende Künstler:innen steht eine Vorlage der Gagenbestätigung auf Englisch zur Verfügung.
Weitere Informationen zum Ausfüllen und Einreichen der Bestätigung finden alle Geförderten im „Infoblatt für Geförderte“.
9. Können Künstler:innen aus dem Ausland bei einem Live 500-Konzert auftreten?
Ja, insofern die Livemusikveranstaltungen alle Kriterien des Fördergegenstandes erfüllen, können auch Künstler:innen aus dem Ausland auftreten. Für internationale bzw. nicht deutsch-lesende Künstler:innen wird die Gagenbestätigung und Diversitätsabfrage auch auf Englisch zur Verfügung gestellt.
10. Wie wird „selbstverfasstes Repertoire“ definiert?
Dieses Kriterium zielt darauf ab, dass keine Konzerte mit reinen Coverbands bezuschusst werden. Das Repertoire sollte in diesem Sinne überwiegend aus eigenen Kompositionen bestehen. Die musikalischen Erzeugnisse von DJs werden hier ebenfalls als „selbstverfasst“ verstanden, insofern es sich um „künstlerische DJs“ handelt (siehe FAQ „künstlerische DJs“). Im Bereich Jazz kann auch eine künstlerische Interpretation von z.B. Standards oder eine Improvisation als „selbstverfasstes Repertoire“ gelten. Die Stücke müssen also nicht zwangsläufig das geistige Eigentum der auftretenden Künstler:innen oder Bands sein.
11. Sind die 250 EUR Gagenzuschüsse je Konzert KSK-pflichtig?
Ja, die 250 EUR Gagenzuschüsse gelten als reguläre Ausgabenposition der Musikspielstätte und Musikveranstalter:innen. Wenn die auftretenden Künstler:innen vorsteuerabzugsberechtigt sind, werden sie zzgl. Umsatzsteuer ausgezahlt. Somit fließen sie als Teil der gesamten Gage grundsätzlich in die Berechnung der KSK und ggf. auch in die Berechnung der Ausländersteuer ein.
12. Muss ich in Vorkasse gehen?
Ja, die geförderten Livemusikveranstaltungen müssen zunächst durch die geförderten Musikspielstätten oder Musikveranstalter:innen finanziert werden (auch die 250 Gagenzuschuss zahlt zunächst die Spielstätte oder das veranstaltende Unternehmen). Sobald mindestens drei Konzerte durchgeführt wurden, kann jedoch eine sogenannte Zwischenabrechnung (siehe FAQ „Zwischenabrechnungen“) eingereicht werden. Damit werden die Fördermittel abgerufen (siehe FAQ dafür die folgende Frage). Es steht den Geförderten frei auch für alle Livemusikveranstaltungen in Vorkasse zu gehen, nur einmalig den Verwendungsnachweis für alle Veranstaltungen einzureichen, entsprechende Fördermittel abzurufen und damit das Projekt abzuschließen (siehe FAQ „Verwendungsnachweis“).
13. Wie kann ich Fördermittel abrufen?
Nach dem Abschluss eines Fördervertrags mit der Initiative Musik und vor Abgabe des Verwendungsnachweises, können sogenannte Zwischenabrechnungen (siehe FAQ „Zwischenabrechnungen“) für bereits durchgeführte Livemusikveranstaltungen eingereicht werden. Bitte beachte, dass nur solche Konzerte eingereicht und abgerechnet werden können, welche nachweislich den Kriterien unter 3.2 und 3.3. in der Programmbeschreibung entsprechen und innerhalb der Projektlaufzeit geplant und durchgeführt wurden (siehe FAQ „Welche Fristen muss ich beachten?“). Die Zwischenabrechnung kann ab mindestens drei durchgeführten Konzerten eingereicht werden und ist mit einem Mittelabruf vergleichbar: sobald alle Nachweise zur Abrechnung erfolgreich geprüft sind, werden die Fördermittel (500 EUR je Konzert) an die Geförderten überwiesen.
Wenn du für alle geförderten Livemusikveranstaltungen in Vorkasse gehst und die Mittel erst zum Projektende abrufen möchtest, ist keine Zwischenabrechnung notwendig. Du reichst die Liste der durchgeführten Konzerte und alle dazugehörigen Nachweise dann mit dem Verwendungsnachweis (FAQ „Verwendungsnachweis“) ein.
14. Was muss ich für die Zwischenabrechnung einreichen?
Sobald ein Fördervertrag mit der Initiative Musik abgeschlossen wurde, kannst du im Förderportal im Bereich „Nachweise“ Zwischenabrechnungen online einreichen und damit Mittel für bereits durchgeführte Livemusikveranstaltungen abrufen.
Eine Zwischenabrechnung besteht aus einer Auflistung von mindestens drei Livemusikveranstaltungen. Die Livemusikveranstaltungen müssen die Kriterien unter 3.2 der Programmbeschreibung erfüllen und innerhalb der Projektlaufzeit stattgefunden haben.
Eine Zwischenabrechnung ist nach Anmeldung in Deinem Profil im Förderportal im Bereich „Nachweise“ durch die Schaltfläche „Neue Zwischenabrechnung“ anzulegen. Nach Klick auf „Öffnen“ links neben der erzeugten Zwischenabrechnung-Zeile in der Liste können einzelne Livemusikveranstaltungen durch Klicks auf die Schaltfläche „Neues Konzert“ angelegt werden.
Für jede Livemusikveranstaltung müssen folgende Nachweise hochgeladen werden:
- Gagenbestätigung (sowohl von den Geförderten als auch von den aufgetretenen Musiker:innen bzw. Vertretungsberechtigten von den aufgetretenen Bands ausgefüllt und unterschrieben) [deutsche Vorlage | englische Vorlage]
- Links zu Flyern/Online-Veranstaltungen;
- Kopie einer GEMA-Rechnung (ggf. kann auch eine Kopie der Anmeldung des Konzertes bei der GEMA als Nachweis eingereicht werden);
Nach Einreichung der Zwischenabrechnung werden die eingereichten Informationen und Unterlagen geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung der Zwischenabrechnung werden die Fördermittel innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt. Mehrere Zwischenabrechnungen können nicht gleichzeitig eingereicht werden.
Weitere Erklärungen und Informationen findest Du im Förderportal.
15. Was muss in den Verwendungsnachweis?
Um das Projekt abzuschließen, muss der Verwendungsnachweis eingereicht werden, dies ist ab 2025 möglich. Der Verwendungsnachweis besteht im Wesentlichen aus denselben Unterlagen und Informationen wie die Zwischenabrechnung (s. FAQ „Zwischenabrechnung“). Diese müssen im Verwendungsnachweis jedoch nur für eventuell noch nicht nachgewiesene bzw. abgerechnete Livemusikveranstaltungen eingereicht werden, um damit ggf. noch offene Fördermittel abzurufen. Ergänzt wird er durch einen kurzen Sachbericht zur Durchführung des Projekts.
16. Muss ich auf die Förderung Umsatzsteuer zahlen?
Steuerrechtliche Fragen sind jeweils individuell mit dem oder der jeweiligen Steuerberater:in zu klären. Als Hinweis für diese verweisen wir hier bezüglich der Umsatzsteuer auf den Abschnitt 10 des Umsatzsteueranwendungserlasses.
Dieser Hinweis stellt keine verbindliche Steuerberatung dar. Bei detaillierteren Fragen wende Dich im Zweifel bitte immer an eine:n Steuerberater:in bzw. Wirtschaftsprüfer:in.
17. Allgemeine Hinweise zum Online-Förderportal
Bitte beachte, dass wir zweimal in der Woche Wartungsfenster haben, in denen das Förderportal unter Umständen nicht erreichbar ist. Die Wartungszeiten sind:
- Montag: 11.30 bis 12.30 Uhr
- Donnerstag: 13.00 bis 14.00 Uhr
Bitte versuche es danach bitte erneut.
Bei anderen technischen Problemen mit dem Förderportal kontaktiere bitte live500@initiative-musik.de unter Angabe der Projektnummer sowie einer genauen Beschreibung des Problemfalls. Bitte hänge vollständige Screenshots an, die die Fehlermeldung lesbar zeigen.