Häufig gestellte Fragen Live 500 I
Wenn Sie die Programmbeschreibung zu Live 500 gelesen haben, finden Sie hier weitere Informationen zum Förderprogramm.
Stand: 30. Mai 2024
Fragen zur Antragsberechtigung (Allgemein)
1. Müssen alle bei Antragstellung eingereichten Livemusikveranstaltungen
bereits den Förderkriterien entsprechen?
Nein, von den 6, 12, 18 oder 24 nachzuweisenden Livemusikveranstaltungen aus dem Jahr 2022 müssen lediglich die Hälfte (also 3, 6, 9 oder 12) den Kriterien unter 3.3. der Programmbeschreibung entsprechen. Eine Auflistung aller bei der Antragstellung erforderlichen Unterlagen und Nachweise, finden Sie unter der Frage „Welche Unterlagen müssen in den Antrag?„. Die eingereichten Konzerte müssen jedoch alle an unterschiedlichen Tagen stattgefunden haben.
2. Wie weise ich die maximale Anzahl der zahlenden Gäste
bei meinen Musikveranstaltungen nach?
Grundsätzlich soll der Nachweis über die Anzahl der Gäste durch eine GEMA-Abrechnung der jeweiligen Konzerte erbracht werden. In begründeten Ausnahmefällen können auch folgende Nachweise über die verkauften Tickets akzeptiert werden: Ticketrapporte, BWA oder ähnliches.
3. Was sind „künstlerische DJs“ und wie werden diese Veranstaltungen überprüft?
„Künstlerische DJs“ spielen nicht nur einen Tonträger ab. Unter Verwendung von Tonträgern und technischen Hilfsmitteln mischen sie verschiedene Musikstücke zu neuen Klangbildern und Kompositionen zusammen (siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.08.2005, Az. V R 50/04).
Das dabei entstehende Arbeitsergebnis muss die Qualität eines neuen künstlerischen Produkts haben. Folgende Kriterien sprechen für eine Tätigkeit, die unter die Definition „künstlerische DJs“ fällt:
- DJ-Künstler:innen erhalten eine Gage;
- sie veröffentlichen ihre Werke auf Tonträgern;
- DJ-Künstler:innen treten auch außerhalb von Diskotheken auf, z. B. auf öffentlichen Veranstaltungen oder bei Radiosendern;
- sie haben ein eigenes Künstler:innenprofil im Internet (Facebook, Soundcloud, Resident Advisor o.ä.);
- ihre Veranstaltungen sind ein eigener Programmpunkt.
4. Lässt sich die Förderung mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen kombinieren?
Der Einsatz von Mitteln aus anderen öffentlichen Zuwendungsstellen auf der Landes- oder kommunalen Ebene ist für das beantragte Förderprojekt grundsätzlich möglich. Es sollte jedoch genau darauf geachtet werden, dass es zu keiner Doppelförderung kommt.
Wenn Sie aus anderen Förderprogrammen des Bundes Fördermittel in Anspruch nehmen, müssen die jeweiligen Förderungen deutlich unterscheidbaren Zwecken dienen und voneinander abgrenzbar sein. Im Programm Live 500 betrifft dies nur die Künstler:innengagen: Gagen, die über das Live 500 Programm bezuschusst werden, dürfen nicht zusätzlich über ein anderes Förderprogramm des Bundes gefördert werden (z.B. durch Förderprogramme der Initiative Musik wie NEUSTART KULTUR oder Künstler:innenförderung).
5. Was ist mit Doppelförderung gemeint?
Es ist nicht zulässig, Ausgaben doppelt durch unterschiedliche Fördermittel zu finanzieren. Das heißt, dass ein- und dieselbe Ausgabenposition nicht mehrfach gefördert werden kann, entweder durch die selben zuwendungsgebenden Stelle (z.B. bei der Initiative Musik in verschiedenen Förderprogrammen) oder durch unterschiedliche Zuwendungsgeber:innen (z.B. die Initiative Musik und eine Fördereinrichtung auf kommunaler oder Landesebene wie z.B. Überbrückungshilfe III und Kurzarbeitergeld).
6. Gibt es eine Höchstgrenze für öffentliche Förderungen, die wir 2022 bereits erhalten haben?
Ja, diese sogenannte „Förderhöchstgrenze“ liegt bei 40% im Jahr 2022. Dabei werden nur solche öffentlichen Mittel mitgezählt, welche für die Grundfinanzierung des Geschäftsbetriebs der Antragstellenden eingesetzt wurden (also keine Projektfördermittel wie z.B. NEUSTART KULTUR). Billigkeitsleistungen (Überbrückungshilfen, Sonderfonds) werden bei der Berechnung der Förderhöchstgrenze nicht mit einbezogen.
7. Gibt es programminhaltliche Ausschlusskriterien für eine Förderung?
Grundsätzlich gilt die künstlerische Freiheit bei der Gestaltung des Livemusikprogramms. Insbesondere bei der Wahl der Musikgenres gibt es in diesem Förderprogramm keine Einschränkungen. Das Programm richtet sich durch seine Förderkriterien jedoch vor allem an kleinere Musikspielstätten und Veranstalter:innen, die auch nach der Pandemie Konzerte mit Newcomer:innen, mit experimentellen Formaten oder weniger populären Genres einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen.
Es soll die bestehende und wachsende Diversität auf deutschen Konzertbühnen fördern und unterstützt deshalb insbesondere Veranstalter:innen und Musikclubs, bei denen sich eine diverse Livemusikprogrammplanung wiederfinden lässt (siehe FAQ zur Diversitätsquote).
Musikclubs, die jedoch verfassungsfeindliche, gesetzeswidrige oder strafbare Inhalte verbreiten und gewaltverherrlichende oder jugendgefährdende Schwerpunkte in ihrer inhaltlichen Programmplanung setzen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Als Förderplattform, die sich für Gleichstellung, für Diversität und kulturelle Teilhabe in der Musik ausspricht (siehe allgemeine Förderbedingungen), behält die Initiative Musik sich zudem vor, bei Veranstalter:innen und Musikspielstätten, welche menschenverachtende Inhalte oder Ungleichwertigkeitsideologien verbreiten oder diesen eine Bühne bieten, die Förderwürdigkeit infrage zu stellen und die Förderzusage zurückzuziehen.
8. Was ist eine „angemessene“ Gage und warum gilt der Zuschuss aus dem Programm nicht als alleinige Gage?
Durch das Programm Live 500 sollen mittelbar auch die Künstler:innen gefördert werden – und hier insbesondere solche, welche es in der postpandemischen Situation schwer haben, Konzertaufträge zu bekommen (z.B. Newcomer:innen bzw. weniger etablierte Musiker:innen oder solche, welche experimentelle Formate oder Nischen-Genres auf die Bühnen bringen). Die Geförderten im Programm bleiben dabei in der Verantwortung, faire Gagen an die auftretenden Künstler:innen zu zahlen, welche den branchenüblichen Tarifen entsprechen.
Zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sollten sowohl Status als auch Grad der Professionalisierung der Künstler:innen/Bands (Newcomer:in/Amateur:in/Profi) Berücksichtigung finden. Dies sollte auch im Verhältnis zur Kapazität des Veranstaltungsortes stehen. In diesem Zusammenhang sprechen wir uns für eine Mindestgage i. H. v. 250 Euro pro Person aus, im Nachwuchs-/Amateurbereich sollten mindestens 150 Euro pro Persongezahlt werden.
Fragen zur Antragsberechtigung (Nur Musikspielstätten)
1. Wie weise ich die Förderkategorie meiner Musikspielstätte nach?
Die Besucher:innenkapazität ergibt sich aus der maximalen Anzahl von Stehplätzen bei einem Konzert in allen Konzerträumen im Innenbereich. Die Angabe einer genauen Zahl ist wichtig, um die jeweilige Förderkategorie zu ermitteln. Aus der jeweiligen Kategorie ergibt sich dann die Höhe des Zuschusses je Konzert und die maximale Anzahl zu fördernder Konzerte, die beantragt werden kann. Verschiedene Unterlagen können hier als Nachweis dienen, beispielsweise Konzessionen, Genehmigungen, Mietverträge oder auch ein aktuelles Brandschutzkonzept.
2. Was bedeutet fest und ortsgebunden?
Sogenannte Fliegende Bauten (z.B. Zelte/fahrbare Bühnen) und Open Air-Bühnen sind vom Antragsverfahren ausgeschlossen. Fliegende Bauten sind nach der Definition in § 76 Musterbauordnung (MBO): „bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden“.
3. Können Open-Air-Konzerte bzw. alternative Open Air Locations anerkannt werden?
Für den Nachweis der Antragsberechtigung sollten die 12, 18 bzw. 24 Konzerte in der Musikspielstätte („fest und ortsgebunden“, s. vorherige Frage) stattgefunden haben. Wenn Ihre Musikspielstätte über einen Außenbereich verfügt und Konzerte außerhalb der Spielstätte veranstaltet wurde, können diese Konzerte im Einzelfall hinzugezählt werden. Für die zügige Antragsprüfung empfehlen wir jedoch, möglichst eindeutige Beispiele für die nachzuweisenden Konzerte zu wählen (d.h. eindeutig eine Livemusikveranstaltung und eindeutig in Ihrer Musikspielstätte). Dasselbe gilt für die Livemusikveranstaltungen, welche später im Falle einer Förderzusage bezuschusst werden.
Fragen zur Antragsberechtigung (Nur Musikveranstalter:innen)
1. Können Open-Air-Konzerte bzw. alternative Open Air Locations anerkannt werden?
In der Regel wird davon ausgegangen, dass die antragstellenden Veranstalter:innen Spielstätten veranstalten, welche den Antragsbedingungen für Musikspielstätten des Programms Live 500 entsprechen, d.h. unter anderen, dass sie fest und ortsgebunden sind. Es können jedoch auch Konzerte in Open Air Locations stattgefunden haben, wenn sie der Definition einer Livemusikveranstaltung entsprechen und sich die gesamte Veranstaltung klar von einem Musikfestival trennen lässt.
2. Was gilt als thematisch geschlossene Veranstaltungsreihe?
Eine „thematisch geschlossene Veranstaltungsreihe“ besteht aus mindestens 6 thematisch zusammenhängenden Livemusikveranstaltungen unterschiedlicher Künstler:innen pro Jahr. Ein thematischer Zusammenhang ist hierbei nicht nur als eine Genrebenennung, wie z.B. „aktueller Jazz“ oder „experimenteller Pop“, sondern als ein kontinuierliches Motto bzw. eine Themenreihe verstehen. Formell gesehen unterscheidet sich eine musikalische Veranstaltungsreihe von einem Musikfestival dadurch, dass die thematisch zusammenhängenden Livemusikveranstaltungen in einem Zeitraum von mindestens 12 Wochen stattfinden.
3. Sind Tourneeveranstalter:innen antragsberechtigt?
Nein, das Programm richtet sich ausschließlich an kleinere, regionale Veranstalter:innen und an kleinere und mittlere Musikspielstätten. Daher dürfen die einzelnen Veranstaltungsorte der nachgewiesenen Livemusikveranstaltungen untereinander nicht weiter als 100 Kilometer entfernt sein.
Fragen zum Antragsverfahren
1. Welche Antragsfristen muss ich beachten?
Eine Antragsstellung ist ab Montag, den 03. Juli 2023 (13.00 Uhr) und bis Montag, den 31. Juli 2023 (23.59 Uhr) möglich. Es besteht die Möglichkeit, sich bereits vor dem Antragsstart zu registrieren und ein Profil im Förderportal zu erstellen. Wenn Sie bereits im Programm Live 100 einen Antrag gestellt haben, können Sie dieses für den Antrag aktualisieren und nutzen. Mit dem Profil erfolgt dann die Antragstellung und -bearbeitung – auch für mögliche Folgerunden des Programms und für andere Programme der Initiative Musik.
2. Was muss ich bei der Registrierung für das Förderportal beachten?
Die Antragsstellung ist grundsätzlich in allen Browsern möglich. Allerdings beobachten wir, dass in Edge und Safari häufiger Probleme auftreten. Wir empfehlen daher bevorzugt Chrome oder Firefox zu nutzen. Sie können sich mit einer E-Mail-Adresse nur einmalig registrieren. Der Benutzername sollte ein Wort ohne Leer- oder Sonderzeichen sein.
Nach der Registrierung erhalten Sie eine E-Mail, in der Sie Ihre Registrierung bestätigen müssen. Bitte überprüfen Sie auch Ihren Spamordner, wenn Sie keine E-Mail erhalten haben. Nach Klick auf den Link zur Bestätigung Ihrer Registrierung, können Sie sich im Portal anmelden.
3. Stelle ich den Antrag online oder per Post?
Der Antrag wird online ausgefüllt und abgesandt. Stellt dies für einzelne Antragstellende eine Barriere dar, kann ein Antrag ggf. auch postalisch eingereicht werden. In diesem Fall bitten wir Sie, sich mit den Projektmanager:innen der Initiative Musik in Verbindung zu setzen, damit ihr Antrag gleichwertig im Verfahren berücksichtigt werden kann und durch die postalische Einreichung kein Nachteil entsteht:
- live500@initiative-musik.de
- Telefonnummer +49 (0)30 – 531 475 45 – 500
4. Ich habe versehentlich eine falsche Person zum Antrag eingeladen. Was nun?
Falsch verschickte Einladungen können im Antrag mit Klick auf „Einladung zurückziehen“ zurückgezogen werden. Außerdem gilt: Solange der Antrag noch nicht eingereicht ist, können Sie Einladungen für Rollen (Antragsteller:in oder Ansprechperson) jederzeit mit Klick auf „Kontakt einladen“ neu versenden. Dies ist auch möglich, wenn die versehentlich eingeladene Person die Einladung bereits angenommen und die entsprechende Rolle übernommen hat. Sie müssen in diesem Fall nur bestätigen, dass Sie die Rolle neu vergeben möchten.
5. Was muss in den Antrag?
Alle Angaben zur Musikspielstätte bzw. zu den Veranstaltenden, die im Antrag abgefragt werden, finden Sie in unseren Musteranträgen: Musterantrag Spielstätte | Musterantrag Veranstalter:innen
Folgende Unterlagen müssen online hochgeladen werden.
- Im Kontaktformular (zur nachweislichen Legitimation und Identifikation der Antragstellenden. Die benötigten Unterlagen ergeben sich jeweils aus der Rechtsform):
- Gesellschaftsvertrag oder Vereinssatzung in jeweils aktueller Fassung oder vergleichbare Unterlagen (bspw. Errichtungsgesetz), ggf. Kopie der Personalausweise aller Gesellschafter bei einer GbR
- Vereinsregister- bzw. Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen (darf nicht älter als 1 Jahr sein)
B.1. Im Antragsformular (Musikspielstätten):
- Auflistung von mindestens 12, 18 bzw. 24 Livemusikveranstaltungen (samt Nachweise, z.B. Links zu Flyern/Online-Veranstaltungen) aus dem Jahr 2022, von welchen je mindestens die Hälfte bereits den Kriterien des Fördergegenstandes (3.3. in der Programmbeschreibung) entsprechen müssen.
- Nachweis über die Gesamtkapazität der Musikspielstätte (Brandschutzkonzept o.ä., siehe Frage: „Wie weise ich die maximale Anzahl der zahlenden Gäste bei meinen Musikveranstaltungen nach?„)
- Für mindestens die Hälfte aller Konzerte müssen zudem Nachweise über folgende Kriterien hochgeladen werden:
-
- die Anzahl der zahlenden Gäste (Kopie einer GEMA-Rechnung – nicht notwendig, wenn das Konzert eintrittsfrei oder auf Spendenbasis veranstaltet wurde);
- die Angemessenheit der gezahlten Gagen (z.B. Verträge, vergleichbare schriftlichen Vereinbarungen mit den Künstler:innen oder KSK-Abrechnungen);
- den Eintrittspreis (z.B. Verträge, Ticketreports, Veranstaltungsflyer oder allgemeine Regelungen auf der Website bei eintrittsfreien Konzerten bzw. Konzerten auf Spendenbasis).
Wir empfehlen Dokumenten, mit welchen sich mehrere dieser Informationen gleichzeitig nachweisen lassen.
B.2. Im Antragsformular (Veranstalter:innen):
- Auflistung von mindestens 6 bzw. 12 Livemusikveranstaltungen (samt Nachweise z.B. Links zu Flyern/Online-Veranstaltungen) aus dem Jahr 2022, von welchen je mindestens die Hälfte bereits den Kriterien des Fördergegenstandes (3.3. in der Programmbeschreibung) entsprechen müssen.
- GEMA-Rechnungen für alle aufgelisteten Veranstaltungen. (Durch die GEMA-Rechnungen wird die Anzahl der zahlenden Gäste nachweisbar. Diese darf für mindestens 50% aller nachgewiesenen Veranstaltungen maximal 250 Personen betragen. Für den Rest der Musikveranstaltungen liegt die Personenhöchstgrenze bei 500).
- Für mindestens die Hälfte aller Konzerte müssen zudem Nachweise über folgende Kriterien erbracht werden:
-
- die Angemessenheit der gezahlten Gagen (z.B. Verträge, vergleichbare Vereinbarungen mit den Künstler:innen oder KSK-Abrechnungen);
- den Eintrittspreis (z.B. Verträge, Ticketreports, Veranstaltungsflyer oder allgemeine Regelungen auf der Website bei sogenannten „Hutkassen“).
Wir empfehlen Dokumenten, mit welchen sich mehrere dieser Informationen gleichzeitig nachweisen lassen.
Auf Anfrage sind folgende Unterlagen ebenfalls Bestandteile des Antrags:
- Kopie von Bescheiden über Förderungen mit öffentlichen Mitteln im Jahr 2022, sofern diese für die Grundfinanzierung des Geschäftsbetriebs eingesetzt wurden und keine Billigkeitsleistungen (z.B. Überbrückungshilfen, Sonderfonds) waren
6. Worauf muss ich beim Upload von Dateien achten?
Für den Antrag im Förderportal werden Dateien der Typen .pdf, .doc, .docx, .xls, .xlsx, .msg, .ods, .odt, .jpg, .png, .rtf und .txt (bzw. der Auflistung der Livemusikveranstaltungen nur .xls und .xlsx) mit einer maximalen Größe von 2 MB für Dokumente, 6 MB für Bilddateien, 10 MB für pdf akzeptiert. Der Dateiname darf nicht länger als 128 Zeichen sein und nur die Zeichen a-z, A-Z, 0-9, -, _ und keine Leerzeichen enthalten.
7. Was bedeutet „förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn“?
Grundsätzlich gilt, dass ein zu förderndes Projekt (in diesem Programm die Durchführung der Livemusikveranstaltungen, für welche ein Zuschuss beantragt wird) noch nicht begonnen haben darf. Als Vorhabenbeginn gilt z.B. ein erfolgter Vertragsschluss mit Künstler:innen oder deren Vermittler:innen. Im Programm Live 500 kann jedoch ein „förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn“ mitbeantragt werden (ein entsprechendes Feld ist im Antragsformular vorhanden).
Das Datum für den förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn darf frühstens der Tag der Antragstellung sein. Erst wenn eine schriftliche Genehmigung für den vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt wurde, können Livemusikveranstaltungen gebucht und durchgeführt werden, die im Falle einer Förderzusage förderfähig sind.
Die Genehmigung eines förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginns ermöglicht es den Antragstellenden, auf eigenes Risiko bereits Livemusikveranstaltungen im Projekt durchzuführen, noch bevor sie einen Fördervertrag mit der Initiative Musik abgeschlossen haben. Ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn ist dann sinnvoll, wenn durch längeres Warten auf die Förderzusage, bestimmte Livemusikveranstaltungen nicht mehr wie geplant durchgeführt werden können. Die Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns stellt jedoch keine vorweggenommene Förderzusage dar und bindet die Initiative Musik nicht, später einen Fördervertrag abzuschließen. Das finanzielle Risiko für diese Konzerte tragen die Antragstellenden deshalb bis zu einem eventuellen Abschluss des Fördervertrags mit der Initiative Musik selbst.
8. Wie wird über die Anträge entschieden?
Vollständig und fristgerecht eingereichte Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Wenn ein Antrag unvollständig ist und Unterlagen nachgefordert werden müssen, zählt als Antragseingang erst der Zeitpunkt, zu welchem der Antrag vollständig vorliegt. Nach Antragseingang werden die Anträge formal geprüft. Ist ein Antrag erfolgreich geprüft und sind noch ausreichend Mittel für das jeweilige Bundesland verfügbar (siehe nächste Frage zur Regionalquote), wird die Förderung schließlich durch den Abschluss eines Fördervertrages mit der Initiative Musik bewilligt.
Erfolgreich geprüfte Anträge, die das Budget für ihr Bundesland überschreiten, kommen auf eine Warteliste. Werden Mittel aus einzelnen Bundesländern nicht vollständig ausgeschöpft, können die Anträge auf der Warteliste (in der Reihenfolge ihrer Zeitstempel) nachträglich bewilligt werden.
9. Was bedeutet die Regionalquote?
Die Regionalquote verteilt das Gesamtbudget des Förderprogramms auf alle Bundesländer. Berechnungsschlüssel ist hierbei die Bevölkerungsanzahl. Durch die Regionalquote soll sichergestellt werden, dass die Förderung überall im Bundesgebiet ankommt und insbesondere den strukturell schwächeren Regionen ein festes Kontingent zur Verfügung steht. Da sich in den Städten und insbesondere in den Stadtstaaten eine deutlich höhere Dichte an Angeboten von Livemusikveranstaltungen finden lässt, ist die Quote flexibel: Mittel, die für ein Bundesland nicht ausgeschöpft werden, können über eine Warteliste an Antragstellende vergeben werden, in deren Bundesland bereits alle Mittel erschöpft sind.
*Quelle: Statistisches Bundesamt, Stand 31.12.2022, eingesehen am 29.06.2023.
10. Allgemeine Hinweise zum Online-Förderportal
Bitte beachten Sie, dass wir zweimal in der Woche Wartungsfenster haben, in denen das Förderportal unter Umständen nicht erreichbar ist. Die Wartungszeiten sind:
- Montag: 11.30 bis 12.30 Uhr
- Donnerstag: 13.00 bis 14.00 Uhr
Bitte versuchen Sie es danach bitte erneut.
Bei anderen technischen Problemen mit dem Förderportal kontaktieren Sie bitte live500@initiative-musik.de unter Angabe der Projektnummer sowie einer genauen Beschreibung des Problemfalls. Bitte hängen Sie vollständige Screenshots an, die die Fehlermeldung lesbar zeigen.
Nach der Förderzusage: Fragen zur Projektdurchführung
1. Welche Fristen muss ich beachten?
Es können nur Livemusikveranstaltungen bezuschusst werden, welche innerhalb der Projektlaufzeit geplant und durchgeführt wurden.
Projektbeginn ist dabei entweder der Tag der Antragstellung (wenn ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn beantragt und genehmigt wurde) oder der Tag des Fördervertragsabschlusses mit der Initiative Musik.
Projektende ist für alle Geförderten der 30. September 2024.
Die Zwischenabrechnungen können während der gesamten Projektlaufzeit optional eingereicht werden, um Mittel abzurufen (siehe auch FAQ „Zwischenabrechnungen“).
Der Verwendungsnachweis muss spätestens sechs Wochen nach Projektende, also bis zum 15. November 2024 eingereicht werden (siehe FAQ „Verwendungsnachweis“).
2. Wo finde ich die Logos für mein Projekt und wie sollen die Logos genutzt werden?
Die Logos können unter den folgenden Links heruntergeladen werden:
Für die Logonutzung des Live 500 Programms gilt folgendes (s. Punkt 3 „Öffentlichkeitsarbeit“ in unseren allgemeinen Förderbedingungen):
Alle projektbezogenen Medien (z.B. Ton- und Bildtonträger, Plakate, Flyer, Bücher, Filmprodukte, Einladungskarten, Internet-Auftritte, Pressemitteilungen, Presseeinladungen, Programme) sind mit dem Förderhinweis: „Gefördert von:“ und den Logos der Initiative Musik und des Bundes (i.d.R. der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien „BKM“) zu versehen. (s. Punkt 3 „Öffentlichkeitsarbeit“ in unseren allgemeinen Förderbedingungen)
Die Logos zur Förderung sind in der gleichen Größe zu verwenden. Das Logo der Projektträger:innen bzw. des Projektes sollte dabei deutlich hervorgehoben dargestellt werden. Die Logos zur Förderung sollten dabei jeweils maximal 5 % der sichtbaren Fläche ausmachen. Die Kernbotschaft der projektbezogenen Medien ist außerdem klar von dem Hinweis auf die Förderung abzugrenzen. Bei der Verwendung auf einer Website sind die Logos zu verlinken.
Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass bei der Verwendung der Logos die Logo-Vorschrift der Initiative Musik (für das Logo der Initiative Musik) und der Styleguide der Bundesregierung (für das Logo der BKM) eingehalten werden. Dies betrifft auch die im Auftrag der Projektträger:innen durch Dritte hergestellte Medien.
Beabsichtigen die Projektträger:innen Abweichungen von dieser Angabe oder die Verwendung fremdsprachiger Fassungen, ist dies mit der Initiative Musik vorher schriftlich abzustimmen.
3. Wie weise ich die maximale Anzahl der zahlenden Gäste bei meinen Musikveranstaltungen nach?
Grundsätzlich soll der Nachweis über die Anzahl der Gäste durch eine GEMA-Abrechnung nach dem Tarif U-K der jeweiligen Konzerte erbracht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann auch ein Nachweis über die verkauften Tickets akzeptiert werden.
4. Was ist eine „angemessene“ Gage und warum gilt der Zuschuss aus dem Programm nicht als alleinige Gage?
Durch das Programm Live 500 sollen mittelbar auch die Künstler:innen gefördert werden – und hier insbesondere solche, welche es in der postpandemischen Situation schwer haben, Konzertaufträge zu bekommen (z.B. Newcomer:innen bzw. weniger etablierte Musiker:innen oder solche, welche experimentelle Formate oder Nischen-Genres auf die Bühnen bringen). Die Geförderten im Programm bleiben dabei in der Verantwortung, faire Gagen an die auftretenden Künstler:innen zu zahlen, welche den branchenüblichen Tarifen entsprechen.
Zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit sollten sowohl Umfang der Besetzung als auch Status bzw. Grad der Professionalisierung der Künstler:innen/Bands (Newcomer:in/Amateur:in/Profi) Berücksichtigung finden. Dies sollte auch im Verhältnis zur Kapazität des Veranstaltungsortes stehen. In diesem Zusammenhang sprechen wir uns für eine Mindestgage i. H. v. 250 Euro pro Person aus, im Nachwuchs-/Amateurbereich sollten mindestens 150 Euro pro Person gezahlt werden.
5. Kann der Gagenzuschuss auf verschiedene Bands aufgeteilt werden?
Die Gagenzuschüsse können auf verschiedene Bands/Künstler:innen aufgeteilt werden, dabei ist auf ein „angemessenes“ Gagengefüge zu achten (s. Nach der Förderzusage: „angemessene Gage“, Frage 4). Die Aufteilung kann in der Gagenbestätigung [deutsch | englisch] auf bis zu drei Bands/Künstler:innen aufgeteilt werden. Sollte dies nicht ausreichen, verwenden Sie bitte eine weitere Gagenbestätigung. Bitte beachten Sie, dass für alle Bands/Künstler:innen die jeweiligen Felder in der Gagenbestätigung ausgefüllt werden müssen (siehe Infoblatt für Geförderte).
6. Was ist die Diversitätsquote und warum gibt es eine?
Mit der Quote wird eine diverse Programmplanung erstmals festes Kriterium in einem Livemusikförderprogramm der Initiative Musik: Mindestens 30% der in einem geförderten Projekt auftretenden Künstler:innen ordnen sich einer oder mehreren in der Musikbranche unterrepräsentierten Personengruppen zu. Dabei ist es wesentlich, dass diese Angaben freiwillig und nur durch die Künstler:innen selbst gemacht werden. Dafür erhalten die Geförderten durch die Initiative Musik einen Link [Deutsch | Englisch], welchen sie den auftretenden Künstler:innen weiterleiten. Der Link führt direkt zu einer anonymen Abfrage. Abgefragt wird, ob sich die jeweiligen Künstler:innen mit einer oder mehreren der folgende Personengruppen identifizieren:
- Frauen: Frauen sind Personen, welche sich als Frau identifizieren. Das Frausein ist nicht an bestimmte Eigenschaften, Fähigkeiten oder an ein bestimmtes Aussehen geknüpft.
- LGBTQIA* Personen: englische Abkürzung zur Sammelbezeichnung von Lesben, Schwulen, bisexuellen, trans*, inter*, asexuellen und queeren Personen. (Quelle)
- rassifizierte Personen: Personen, die Aufgrund von rassistischen Vorurteilen und Zuschreibungen anderer – in Verbindung mit ihrem (bzw. dem ihrer Angehörigen) äußeren Erscheinungsbild, ihrer Sprache oder Staatsangehörigkeit sowie anderen soziokulturellen Faktoren Diskriminierung erfahren. (Quelle). Dazu zählen u.a. BIPoC, Jüd:innen, Muslim:innen, Sinti:zze und Rom:nja. BIPoC stammt aus dem Englischen: Black, Indigenous, People of Colour. (Quelle)
- Personen mit Behinderung: Personen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe hindern können. (Quelle)
Der Initiative Musik ist bewusst, dass diese Bezeichnungen nicht überall gleich sind und nicht alle Diskriminierungsformen lückenlos abdecken. Das Ziel dieser Quote ist, die tatsächliche Teilhabe von allen Musiker:innen auf deutschen Live-Bühnen zu fördern. Die Quote soll dem Missverhältnis der in der Livemusik und insbesondere auf den Bühnen präsenten Personen gegenüber dem Bevölkerungsdurchschnitt entgegenwirken. Langfristig soll die Quote deshalb weiter angehoben werden.
Die 30% beziehen sich dabei auf alle in einem Projekt durchgeführten und bezuschussten Konzerte. Es kann also pro Konzert oder pro Zwischenabrechnung einen kleineren oder größeren Anteil an Künstler:innen geben, welche sich mit den hier festgelegten unterrepräsentierten Personengruppen identifizieren. Die jeweils aktuelle Quote kann nach Einreichen der ersten Zwischenabrechnung im Förderportal eingesehen werden. Deshalb ist es wichtig, dass alle geförderten Musikclubs und Musikveranstalter:innen die diverse Programmplanung innerhalb ihrer Projekte im Blick behalten, insbesondere wenn das Musikprogramm lange im Voraus geplant wird.
Sollten Sie im laufenden Projekt bemerken, dass Sie Schwierigkeiten haben, die 30% zu erreichen, wenden Sie sich bitte umgehend an die Projektmanager:innen der Initiative Musik. Wenn bei Projektabschluss dennoch festgestellt wird, dass die 30% unterschritten wurden, wird die Initiative Musik die Projektumsetzung und den Rücklauf bei der Abfrage der Künstler:innen vertieft überprüfen und beurteilen. In begründeten Ausnahmefällen (z.B. wenn es nicht möglich war, beteiligte Künstler:innen zur Teilnahme an der Abfrage zu bewegen) kann dann eine Selbsterklärung der Geförderten akzeptiert werden.
7. Was muss ich bei der Abfrage zur diversen Programmplanung beachten?
Da es sich mit den Angaben zu verschieden Diversitätsmerkmalen um sensible Informationen handelt, ist es besonders wichtig, dass die Künstler:innen, welche bei den geförderten Konzerten auftreten, die Abfrage eigenständig und freiwillig ausfüllen und nicht von Dritten (z.B. Bookingagent:in, Manager:in) einer oder mehreren der Personengruppen zugeordnet werden.
Im Idealfall erhalten die Künstler:innen den Link zur Abfrage und die jeweilige Projektnummer direkt am Abend des Auftritts. Auf der Abfrageseite finden sich Hintergrundinformationen zur Diversitätsquote im Programm Live 500 und zur Definition der vier abgefragten Personengruppen. Für internationale bzw. nicht deutsch-lesende Künstler:innen ist es möglich, die Seite auf Englisch aufzurufen.
In der Abfrage wird ermittelt, ob die jeweilige Person sich einer oder mehreren der aufgeführten Personengruppen zuordnen kann oder nicht. Welche der Gruppen dies ist, wird zunächst nicht abgefragt, um Rückschlüsse auf die Musiker:innen ganz auszuschließen. Die Projektnummer der geförderten Spielstätte bzw. des geförderten Veranstaltungsunternehmen muss auf der Abfrageseite angegeben werden, um die Quoten in den jeweiligen Projekten zu berechnen.
Weitere Informationen zur Diversitätsabfrage finden alle Geförderten auf dem „Infoblatt für Geförderte“.
8. Was muss ich beim Ausfüllen der Gagenbestätigung beachten?
Die Gagenbestätigung (hier zur Vorlage) ist ein zentrales Nachweisdokument für die Förderung im Programm Live 500 und muss sowohl vom geförderten Musikclub bzw. Veranstaltungsunternehmen als auch von den auftretenden Künstler:innen ausgefüllt und unterschrieben werden. Wir empfehlen, die Gagenbestätigung am Abend der Livemusikveranstaltung auszufüllen bzw. ausfüllen zu lassen. Für internationale bzw. nicht deutsch-lesende Künstler:innen steht eine Vorlage der Gagenbestätigung auf Englisch zur Verfügung.
Weitere Informationen zum Ausfüllen und Einreichen der Bestätigung finden alle Geförderten im „Infoblatt für Geförderte“.
9. Können Künstler:innen aus dem Ausland bei einem Live 500-Konzert auftreten?
Ja, insofern die Livemusikveranstaltungen alle Kriterien des Fördergegenstandes erfüllen, können auch Künstler:innen aus dem Ausland auftreten. Für internationale bzw. nicht deutsch-lesende Künstler:innen wird die Gagenbestätigung und Diversitätsabfrage auch auf Englisch zur Verfügung gestellt.
10. Wie wird „selbstverfasstes Repertoire“ definiert?
Dieses Kriterium zielt darauf ab, dass keine Konzerte mit reinen Coverbands bezuschusst werden. Das Repertoire sollte in diesem Sinne überwiegend aus eigenen Kompositionen bestehen. Die musikalischen Erzeugnisse von DJs werden hier ebenfalls als „selbstverfasst“ verstanden, insofern es sich um „künstlerische DJs“ handelt (siehe FAQ „künstlerische DJs“). Im Bereich Jazz kann auch eine künstlerische Interpretation von z.B. Standards oder eine Improvisation als „selbstverfasstes Repertoire“ gelten. Die Stücke müssen also nicht zwangsläufig das geistige Eigentum der auftretenden Künstler:innen oder Bands sein.
11. Sind die 250 bzw. 500 EUR Gagenzuschüsse je Konzert KSK-pflichtig?
Ja, die 250 bzw. 500 EUR Gagenzuschüsse gelten als reguläre Ausgabenposition der Musikspielstätte und Musikveranstalter:innen. Wenn die auftretenden Künstler:innen vorsteuerabzugsberechtigt sind, werden sie zzgl. Umsatzsteuer ausgezahlt. Somit fließen sie als Teil der gesamten Gage grundsätzlich in die Berechnung der KSK und ggf. auch in die Berechnung der Ausländersteuer ein.
12. Muss ich in Vorkasse gehen?
Ja, die geförderten Livemusikveranstaltungen müssen zunächst durch die geförderten Musikspielstätten oder Musikveranstalter:innen finanziert werden (auch die 250 bzw. 500 EUR Gagenzuschuss zahlt zunächst die Spielstätte oder das veranstaltende Unternehmen). Sobald mindestens drei Konzerte durchgeführt wurden, kann jedoch eine sogenannte Zwischenabrechnung (siehe FAQ „Zwischenabrechnungen“) eingereicht werden. Damit werden die Fördermittel abgerufen (siehe FAQ „Mittelabruf“). Es steht den Geförderten frei auch für alle Livemusikveranstaltungen in Vorkasse zu gehen, nur einmalig den Verwendungsnachweis für alle Veranstaltungen einzureichen und damit das Projekt abzuschließen (siehe FAQ „Verwendungsnachweis“).
13. Wie kann ich Fördermittel abrufen?
Nach dem Abschluss eines Fördervertrags mit der Initiative Musik und vor Abgabe des Verwendungsnachweises, können sogenannte Zwischenabrechnungen (siehe FAQ „Zwischenabrechnungen“) für bereits durchgeführte Livemusikveranstaltungen eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass nur solche Konzerte eingereicht und abgerechnet werden können, welche nachweislich den Kriterien unter 3.3 entsprechen und innerhalb der Projektlaufzeit geplant und durchgeführt wurden (siehe FAQ „Welche Fristen muss ich beachten?“). Die Zwischenabrechnung kann ab mindestens drei durchgeführten Konzerten eingereicht werden und ist mit einem Mittelabruf vergleichbar: sobald alle Nachweise zur Abrechnung erfolgreich geprüft sind, werden die Fördermittel (500 EUR bzw. 1.000 EUR je Konzert) an die Geförderten überwiesen.
Wenn Sie für alle geförderten Livemusikveranstaltungen in Vorkasse gehen und die Mittel erst zum Projektende abrufen möchten, ist keine Zwischenabrechnung notwendig. Sie reichen die Liste der durchgeführten Konzerte und alle dazugehörigen Nachweise dann mit dem Verwendungsnachweis (FAQ „Verwendungsnachweis“) ein.
14. Was muss ich für die Zwischenabrechnung einreichen?
Sobald ein Fördervertrag mit der Initiative Musik abgeschlossen wurde, können Sie im Förderportal im Bereich „Nachweise“ Zwischenabrechnungen online einreichen und damit Mittel für bereits durchgeführte Livemusikveranstaltungen abrufen.
Eine Zwischenabrechnung besteht aus einer Auflistung von mindestens drei Livemusikveranstaltungen. Die Livemusikveranstaltungen müssen die Kriterien unter 3.3 der Programmbeschreibung erfüllen und innerhalb der Projektlaufzeit stattgefunden haben.
Eine Zwischenabrechnung ist nach Anmeldung in Ihrem Profil im Förderportal im Bereich „Nachweise“ durch die Schaltfläche „Neue Zwischenabrechnung“ anzulegen. Nach Klick auf „Öffnen“ links neben der erzeugten Zwischenabrechnung-Zeile in der Liste können einzelne Livemusikveranstaltungen durch Klicks auf die Schaltfläche „Neues Konzert“ angelegt werden.
Für jede Livemusikveranstaltung müssen folgende Nachweise hochgeladen werden:
- Gagenbestätigung (sowohl von den Geförderten als auch von den aufgetretenen Musiker:innen bzw. Vertretungsberechtigten von den aufgetretenen Bands ausgefüllt und unterschrieben) [deutsche Vorlage | englische Vorlage];
- Links zu Flyern/Online-Veranstaltungen;
- Kopie einer GEMA-Rechnung im Tarif U-K (ggf. kann auch eine Kopie der Anmeldung des Konzertes bei der GEMA im Tarif U-K als Nachweis eingereicht werden);
Nach Einreichung der Zwischenabrechnung werden die eingereichten Informationen und Unterlagen geprüft. Nach erfolgreicher Prüfung der Zwischenabrechnung werden die Fördermittel innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt. Mehrere Zwischenabrechnungen können nicht gleichzeitig eingereicht werden.
Weitere Erklärungen und Informationen finden Sie im Förderportal.
15. Was muss in den Verwendungsnachweis?
Um das Projekt abzuschließen, muss der Verwendungsnachweis eingereicht werden. Der Verwendungsnachweis besteht im Wesentlichen aus denselben Unterlagen und Informationen wie die Zwischenabrechnung (s. FAQ „Zwischenabrechnung“). Diese müssen im Verwendungsnachweis jedoch nur für eventuell noch nicht nachgewiesene bzw. abgerechnete Livemusikveranstaltungen eingereicht werden, um damit die letzten noch offenen Fördermittel abzurufen. Ergänzt wird er durch einen kurzen Sachbericht zur Durchführung des Projekts.
16. Muss ich auf die Förderung Umsatzsteuer zahlen?
Steuerrechtliche Fragen sind jeweils individuell mit dem oder der jeweiligen Steuerberater:in zu klären. Als Hinweis für diese verweisen wir hier bezüglich der Umsatzsteuer auf den Abschnitt 10 des Umsatzsteueranwendungserlasses.
Dieser Hinweis stellt keine verbindliche Steuerberatung dar. Bei detaillierteren Fragen wenden Sie sich im Zweifel bitte immer an eine:n Steuerberater:in bzw. Wirtschaftsprüfer:in.
17. Allgemeine Hinweise zum Online-Förderportal
Bitte beachten Sie, dass wir zweimal in der Woche Wartungsfenster haben, in denen das Förderportal unter Umständen nicht erreichbar ist. Die Wartungszeiten sind:
- Montag: 11.30 bis 12.30 Uhr
- Donnerstag: 13.00 bis 14.00 Uhr
Bitte versuchen Sie es danach bitte erneut.
Bei anderen technischen Problemen mit dem Förderportal kontaktieren Sie bitte live500@initiative-musik.de unter Angabe der Projektnummer sowie einer genauen Beschreibung des Problemfalls. Bitte hängen Sie vollständige Screenshots an, die die Fehlermeldung lesbar zeigen.