Programmbeschreibung Live 500
Diese Programmbeschreibung gilt für Live 500 – 2. Runde (2024/2025) und ab dem 23. September 2024. Für Projekte aus der Runde davor gilt entsprechend die Programmbeschreibung Live 500 – 1. Runde (2023/2024).
Die Initiative Musik gemeinnützige Projektgesellschaft mbH (im Folgenden „Initiative Musik“) gewährt nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der Rechtsgrundlagen, sowie der Allgemeine Förderbedingungen der Initiative Musik in der Fassung vom 05.09.2024 einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung für Livemusikveranstaltungen.
Stand September 2024
Ausgangssituation und Förderziele
Livemusikspielstätten und -veranstaltungen leisten einen unentbehrlichen Beitrag zum vielfältigen Musikleben in Deutschland. Angesiedelt im Spektrum zwischen kreativer Subkultur, etabliertem (Szene-)Club und Konzerthaus stellen sie in den Metropolen, Städten und ländlichen Räumen die lokale musikalische Grundversorgung sicher. Musikspielstätten sind Orte für künstlerische Experimente; sie spüren Talente und Trends auf und bieten Räume, innerhalb derer sich (Nachwuchs-)Künstler:innen erproben und vor einem Publikum präsentieren können. Livemusikspielstätten und Veranstaltungsreihen bilden somit die notwendige Infrastruktur für die Tätigkeit und künstlerische Entwicklung der Musikschaffenden. Neben ihrer Bedeutung für eine kulturelle Teilhabe breiter Bevölkerungsschichten fördern Livemusikspielstätten gleichzeitig einen gesellschaftlichen Austausch und erfüllen als Begegnungsorte für Livemusik eine wichtige kulturelle und soziale Funktion. Das spiegelt sich in den Zahlen der bundesweit erhobenen Clubstudie (2021) wider.
In der aktuellen postpandemischen Situation setzen viele Livemusikspielstätten und Veranstalter:innen verstärkt auf etablierte Musiker:innen. Konzertformate mit Newcomer:innen, weniger populäre oder experimentelle Genres laufen dabei Gefahr zu sehr in den Hintergrund zu treten. Das aufgelegte Förderprogramm Live 500 II soll hier ansetzen. Es soll ein Fortbestehen der kulturellen Vielfalt an Livemusikprogrammen sichern. Darüber hinaus zielt es darauf ab, die Musikspielstätten und Veranstalter:innen bei einer diverseren Programmplanung und faireren Vergütungen der Künstler:innen zu unterstützen und somit mehr kulturelle Teilhabe für Künstler:innen zu ermöglichen, die in der Livemusik unterrepräsentiert sind. Schließlich soll Live 500 II auch die ländlichen und kulturstrukturell schwächeren Regionen stärken.
Für kleine bis mittlere Spielstätten und Veranstalter:innen bietet das Programm Anreize für die Planung und Durchführung eines vielfältigen Livemusikprogramms mit Newcomer:innen-Konzerten und experimentellen Formaten – unter Einbezug von bisher unterrepräsentierten Gruppen. Durch die besondere Struktur des Programms werden sowohl die Livemusikspielstätten und Veranstalter:innen als auch die auftretenden Künstler:innen mit einem Zuschuss unterstützt.
I Rechtsgrundlagen
Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Programmbeschreibung, der §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VVBHO) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt. Sie werden von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) bereitgestellt.
II Antragsberechtigung
2.1. Antragsberechtigt sind natürliche Personen, rechtsfähige juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland, die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten können und in der Lage sind, die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. Diese sind:
2.2. Betreiber:innen von Livemusikspielstätten mit einer Besucher:innenkapazität von maximal 1.000 unbestuhlten Plätzen
- die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben;
- die fest und ortsgebunden sind;
- die diese überwiegend für Livemusikveranstaltungen nutzen.
Livemusikveranstaltungen im Sinne dieses Programms sind kuratierte Aufführungen von Musiker:innen (einschließlich Ereignisse mit künstlerischen DJs, s. FAQ für Definition) grundsätzlich auf einer Bühne vor einem Publikum. Für die Konzerte wurde speziell geworben. Das Publikum ist wegen der musikalischen Darbietung gekommen.
- in denen mindestens 12 (im ländlichen Raum mit bis zu 20.000 Einwohner:innen), 18 (in kreisfreien Städten 20.001 bis 50.000 Einwohner:innen) bzw. mindestens 24 (in Städten ab 50.001 Einwohner:innen) Livemusikveranstaltungen von verschiedenen Künstler:innen im Jahr 2023 nachgewiesen werden können;
- die für diese Livemusikveranstaltungen inhaltlich und finanziell die Hauptverantwortung tragen.
oder
2.3. Veranstalter:innen
- die keinen eigenen Musikclub betreiben;
- die ihren Sitz in Deutschland haben;
- die im Jahr 2023 mindestens 12 Livemusikveranstaltungen (Definition siehe oben) oder eine thematisch geschlossene Veranstaltungsreihe mit mindestens 6 Livemusikveranstaltungen in einem Zeitraum von mindestens 12 Wochen nachweisen können;
- deren jeweilige Veranstaltungen im Bezugsjahr eine maximale Anzahl von je 500 zahlenden Gästen nicht übersteigen;
- die für diese Livemusikveranstaltungen inhaltlich und finanziell die Hauptverantwortung tragen;
- bei denen alle Veranstaltungsorte für die nachgewiesenen Livemusikveranstaltungen untereinander nicht weiter als 100 km entfernt waren.
2.4. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen und Personengesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind, sind nicht antragsberechtigt.
2.5. Nicht antragsberechtigt sind Betreiber:innen von Musikspielstätten bzw. Veranstalter:innen, die mit 40 % oder einer höheren Quote aus öffentlichen Mitteln für die Grundfinanzierung ihres Geschäftsbetriebs unterstützt wurden. Bezugsjahr hierfür ist das Jahr 2023. (Näheres dazu in den FAQ). Ausgenommen sind hier gemeinnützige Einrichtungen.
2.6. Sogenannte Fliegende Bauten (z.B. Zelte/fahrbare Bühnen) und Open Air-Bühnen, Konferenz- und Eventcenter/-hallen, Tonstudios und Gemeindesäle sind nach diesem Programm nicht antragsberechtigt.
2.7. Musikspielstätten oder Veranstalter:innen, die verfassungsfeindliche, gesetzeswidrige oder strafbare Inhalte verbreiten und gewaltverherrlichende oder jugendgefährdende Schwerpunkte in ihrer inhaltlichen Programmplanung setzen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Als Förderplattform, die sich für Gleichstellung, für Diversität und kulturelle Teilhabe in der Musik ausspricht (siehe Leitlinien der Initiative Musik), behält die Initiative Musik sich vor, bei Veranstalter:innen und Musikspielstätten, welche menschenverachtende Inhalte oder Ungleichwertigkeitsideologien verbreiten oder diesen eine Bühne bieten, die Förderwürdigkeit infrage zu stellen und die Förderzusage zurückzuziehen.
2.8. Pro Musikclub/Konzession bzw. Firmierung/Person kann maximal ein Antrag gestellt werden.
III Fördergegenstand, Art und Umfang der Zuwendung
3.1. Es werden mindestens 6 und maximal 24 Livemusikveranstaltungen mit jeweils 500 EUR Zuschuss gefördert, welche insbesondere Nachwuchsmusiker:innen, weniger populäre Genres und experimentelle Formate in den Vordergrund stellen.
Die Hälfte des Zuschusses – 250 EUR – muss an die jeweils auftretende Band bzw. den jeweiligen Act gehen.
Alle geförderten Livemusikveranstaltungen müssen den unter 3.2. und 3.3. aufgeführten Kriterien entsprechen und innerhalb der Projektlaufzeit (Beginn bei Abschluss des Zuwendungsvertrags – bis 31. Dezember 2025) stattfinden.
Livemusikveranstaltungen im Sinne dieses Programms sind kuratierte Aufführungen von Musiker:innen (einschließlich Ereignisse mit künstlerischen DJs, s. FAQ für Definition) grundsätzlich auf einer Bühne vor einem Publikum. Für die Konzerte wurde speziell geworben. Das Publikum ist wegen der musikalischen Darbietung gekommen.
3.2. Förderkriterien
Livemusikveranstaltungen müssen folgende Kriterien erfüllen:
- Der maximale Eintrittspreis beträgt 25 EUR netto pro Person;
- Es nehmen maximal 250 zahlende Gäste je Konzert teil. Bei Livemusikveranstaltungen mit überwiegend künstlerischen DJs gilt eine Obergrenze von maximal 500 zahlenden Gästen. Konzerte mit so genannter „Hut-Kasse“ und eintrittsfreie Konzerte, die sich an die allgemeine Öffentlichkeit richten, können eingereicht werden, wenn darüber hinaus alle Regelungen unter 3.2. erfüllt sind;
- Es spielen ein:e oder mehrere Künstler:innen bzw. Bands zu 100% live;
- Es wird mindestens 50% selbstverfasstes Repertoire gespielt;
- Die Künstler:innen bzw. Bands erhalten eine angemessene Gage/Vergütung.
Um einer fairen Vergütung von Künstler:innen nachzukommen, müssen Geförderten in diesem Programm eine Garantiegage von 150 EUR pro Solokünstler:in bzw. 250 EUR pro Duo/Band zahlen (zusätzlich zu dem durch die Förderung auszuzahlenden Gagenzuschuss i.H.v. 250 EUR). Diese Regelung betrifft auch eintrittsfreie Konzerte und Konzerte auf Spendenbasis.
- Die Livemusikveranstaltungen werden bei der GEMA gemeldet und abgerechnet. Livemusikveranstaltungen mit Künstler:innen bzw. Bands, die keine GEMA-Mitglieder sind, können berücksichtigt werden. Die Konzerte müssen dennoch bei der GEMA gemeldet werden;
- Mehrere Auftritte an einem Tag am gleichen Veranstaltungsort gelten als eine Livemusikveranstaltung;
- Die geförderten Musikspielstätten oder Veranstalter:innen können Livemusikveranstaltungen mit denselben Künstler:innen bzw. Bands nicht mehrfach fördern lassen;
- Die Livemusikveranstaltungen finden in Deutschland statt.
3.3. Diversität in der Programmplanung
- Für die geförderten Konzerte muss eine diverse Programmplanung nachgewiesen werden: mindestens 50 % der auftretenden Künstler:innen ordnen sich nach eigenen (freiwilligen) Angaben einer oder mehreren der folgenden in der Musikbranche unterrepräsentierten Gruppen zu: FLINTA* Personen, LGBTQIA* Personen, Personen mit Rassismus- oder Antisemitismuserfahrung, Personen mit Behinderung. Nähere Informationen zum Hintergrund und zu den Zielen dieser Diversitätsquote sind in den FAQs der Initiative Musik beschrieben.
IV Förderbedingungen
Die Fördermittel werden im Wege einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss und als Festbetragsfinanzierung gewährt. Für die ggf. erforderliche Aufhebung und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten analog die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Die entsprechenden Regelungen finden Eingang in die abzuschließenden Zuwendungsverträge.
4.1. Auf die Förderung besteht kein Anspruch.
4.2. Die Förderzusage kann widerrufen werden, wenn der Verwendungsnachweis nicht binnen 45 Kalendertagen nach Ende der Projektlaufzeit vorgelegt wurde.
4.3. Für Livemusikveranstaltungen, die außerhalb des festgelegten Projektzeitraums (ab Abschluss des Zuwendungsvertrags und bis zum 31. Dezember 2025) stattfinden, werden keine Zuwendungen gewährt. Der Förderantrag kann jedoch in zu begründenden Ausnahmefällen mit einem Antrag auf einen förderunschädlichen „vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ verbunden werden. Das beantragte Datum für den „vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ darf frühestens der Tag der Antragstellung sein.
4.4. Sofern für dieselben Livemusikveranstaltungen Bundesmittel gewährt werden, dürfen diese nicht über das Programm Live 500 II beantragt oder gefördert werden. Dieselben Livemusikveranstaltungen dürfen auch nicht doppelt im Rahmen von Live 500 II gefördert werden (z.B. Musikclub und Veranstalter:innen oder Veranstalter:in A und Veranstalter:in B). Ebenso ist eine Förderung über das Programm Live 500 II (2024-2025) ausgeschlossen, wenn dieselbe Livemusikveranstaltung bereits durch das Programm Live 500 I (2023-2024) gefördert wird.
4.5. Zuwendungen erfolgen als Beihilfen gemäß Art. 53 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“ – AGVO; Abl. EU L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1237 vom 23. Juli 2021 (Abl. EU L 270 vom 29. Juli 2021, S. 39).
Antragstellenden, welche einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, darf keine Förderung nach dieser Programmbeschreibung gewährt werden.
4.6. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
V Verfahren
Die Abwicklung der Förderung, insbesondere die Bewilligung und Auszahlung der o.g. Zuschüsse, obliegt der Initiative Musik gGmbH.
5.1. Die Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt.
5.2. Der Zuwendungsantrag wird im Online-Antragsverfahren (Förderportal) ausgefüllt. Dem Antrag sind die im Antragsformular näher bezeichneten Unterlagen beizufügen (hochzuladen). Die Verfahrensregelungen zur Antragsstellung werden ausführlich in den FAQ, die zur Erläuterung dieser Programmbeschreibung dienen, beschrieben.
5.3. Das Online-Antragsverfahren läuft vom 23.09.2024 (13 Uhr) bis zum 23.10.2024 (13 Uhr).
5.4. Die Übermittlung des Zuwendungsantrags erfolgt grundsätzlich nur über das Online-Antragsverfahren und nicht postalisch. Ist dies für einzelne Antragstellende eine Barriere, kann ein Antrag nach Rücksprache auch postalisch eingereicht werden (Näheres dazu in den FAQ).
5.5. Die Anträge werden in ihrer zeitlichen Reihenfolge (nach Einreichungsdatum) auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft und unter Berücksichtigung einer 50:50 Verteilung zwischen dem urbanen und dem nicht-urbanen Raum beschieden. In die Kategorie „nicht-urbaner Raum“ zählen Orte unter 100.000 Einwohner:innen; Orte ab 100.000 Einwohner:innen fallen in die Kategorie „urbaner Raum“ (Näheres dazu in den FAQ).
Nur vollständige und formal richtige Anträge werden berücksichtigt. Ggf. fehlende oder fehlerhafte Unterlagen werden grundsätzlich nicht nachgefordert.
Anträge gelten erst dann als formal ordnungsgemäß eingereicht, wenn alle erforderlichen Unterlagen zur Prüfung vorliegen. Ist der Antrag erfolgreich geprüft, kann eine Förderung in Aussicht gestellt werden, wenn das Kontingent an Mitteln für die zutreffende Kategorie (urban/nicht-urban) noch nicht erschöpft ist.
Anträge, die fristgerecht, vollständig und formal richtig eingereicht und erfolgreich geprüft wurden, für die jedoch das Kontingent der Mittel der jeweiligen Kategorie (urban/nicht-urban) bereits erschöpft ist, werden auf eine Warteliste gesetzt. Nach Ablauf der Antragsfrist können übrig gebliebene Mittel an die Antragstellenden auf der Warteliste (in Reihenfolge ihrer Antragseinreichung) vergeben werden.
5.6. Eine Förderung ist erst mit dem Abschluss eines Zuwendungsvertrags zwischen Antragsteller:in und der Initiative Musik rechtsverbindlich.
5.7. Die Auszahlung der Fördermittel wird erst nach der erfolgreichen Prüfung des Verwendungsnachweises oder ggf. eines Zwischennachweises durchgeführt. Die Auszahlung kann in einer Summe nach Ende des Projekts im Rahmen des Verwendungsnachweises beantragt werden. Es ist auch möglich, nach der Durchführung von mindestens drei Konzerten einen Zwischennachweis einzureichen und dafür eine entsprechende Teil-Auszahlung zu beantragen.
Auszahlungen sind nur möglich für Konzerte, die nachweisbar den genannten Kriterien (unter 3. Fördergegenstand) entsprechen und die vollständig nachgewiesen werden. Die erforderlichen Unterlagen für die Abrechnung sind im Förderportal hochzuladen. Ausführliche Informationen zu den Nachweisen und Unterlagen werden in den FAQ der Initiative Musik beschrieben.
5.8. Ein Verwendungsnachweis ist spätestens 60 Kalendertage nach Ende der Projektlaufzeit – unabhängig von der Anzahl der bereits erfolgten Zwischenabrechnungen – einzureichen. Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung wird festgestellt, ob die unter 3.3. festgelegte Diversitätsquote von 50% mit Blick auf das gesamte Projekt erreicht wurde. Ist dies nicht der Fall, kann in begründeten Ausnahmefällen, nach einer vertieften Prüfung der Projektumsetzung auch eine Selbsterklärung der Geförderten akzeptiert werden (Näheres dazu in den FAQ). Erst nach der erfolgreichen Prüfung des Verwendungsnachweises gilt das Förderprojekt als abgeschlossen. Im Falle, dass der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig oder unvollständig vorgelegt wird, wird die Förderzusage zurückgezogen. Somit verfällt die komplette Förderung und es werden ggf. Rückzahlungen fällig.
VI Inkrafttreten
Die hier beschriebenen Bedingungen des Förderprogramms treten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und gelten bis zum 31.12.2026.