Häufig gestellte Fragen zu TE-SA

Wenn Sie die Programmbeschreibung zu TE-SA gelesen haben, finden Sie hier die Antworten auf eventuell aufkommende Fragen.

Stand: 20.10.2019

BERATUNG


DIE ANTRAGSTELLUNG


Welche Antragsfristen für TE-SA muss ich beachten?


Was gilt als Livemusikveranstaltung?


Was sind „künstlerische DJs“ und wie werden diese Veranstaltungen überprüft?


Warum sollte ich bei der Antragsstellung schnell sein?


Muss mein Club ein bestimmtes Musikgenre bedienen?


Was bedeutet die 40%-Fördermittelhöchstgrenze?


Was muss ich zur Regionalquote wissen?


Wie berechnet sich mein Eigenanteil je nach Höhe der Fördersumme?


FRAGEN NACH DER ANTRAGSBEWILLIGUNG


Welche Fristen muss ich nach der Förderzusage beachten?


Wann kann ich meine Anschaffung machen?


Wann erfolgt die Auszahlung?


Welche Unterlagen muss ich mit dem Verwendungsnachweis einreichen?


Kann ich auch Rechnungen bereits getätigter Käufen einreichen?


BERATUNG

Das LiveKomm-Büro steht allen Antragsteller*innen für Fragen zur Seite – rufen Sie einfach an.

Christian Ordon
E-Mail: christian.ordon(at)livekomm(dot)org
Tel.: +49 (0)40 – 235 184 16

Andreas Becker
E-Mail: digital(at)livekomm(dot)org
Tel.: +49 (0)40 – 235 184 30

Sprechzeiten
Montag bis Donnerstag jeweils 10-13 Uhr & 14-17 Uhr

DIE ANTRAGSTELLUNG

Welche Antragsfristen für TE-SA muss ich beachten?

    • Antragstellung online – 11. November, 10 Uhr, bis 22. November 2019, 18 Uhr, (11 Tage)
    • Einreichung des Antrags in Papierform samt aller Unterlagen per Post – spätestens bis zum 29. November 2019

Der vollständige Antrag muss binnen 5 Werktagen nach der Onlineantragstellung unterschrieben in einfacher Ausfertigung mit allen Anlagen in Papierform per Post bei der LiveKomm eingegangen sein.

LiveMusikKommission
Verband der Musikspielstätten in Deutschland e.V. (LiveKomm)
-Projektbüro Hamburg-
Postfach 10 32 21
20022 Hamburg

Was gilt als Livemusikveranstaltung?

Als eine Livemusikveranstaltung ist eine Veranstaltung zu werten, in der Livemusik öffentlich konzertmäßig aufgeführt wird und im Vordergrund steht. Mehrere Konzerte an einem Tag gelten als eine Veranstaltung, sofern für diese auch nur einmal Eintritt gezahlt wurde.

Treten in der Spielstätte nur DJs auf, so muss die Mehrzahl der Veranstaltungen durch „künstlerische DJs“ bestritten werden.

Was sind „künstlerische DJs“ und wie werden diese Veranstaltungen überprüft?

„Künstlerische DJs“ spielen nicht nur einen Tonträger ab. Unter Verwendung von Tonträgern und technischen Hilfsmitteln mischen sie verschiedene Musikstücke zu neuen Klangbildern und Kompositionen zusammen (siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.08.2005, Az. V R 50/04).

Das dabei entstehende Arbeitsergebnis muss die Qualität eines neuen künstlerischen Produkts haben. Folgende „weiche“ Kriterien sprechen für eine Tätigkeit, die unter die Definition „künstlerische DJs“ fällt:

  • DJ-Künstler*innen erhalten eine Gage;
  • sie veröffentlichen ihre Werke auf Tonträgern (Mix-CDs im freien Handel, eigene Compilations etc.);
  • DJ-Künstler*innen treten auch außerhalb von Diskotheken auf, z. B. auf öffentlichen Veranstaltungen oder bei Radiosendern;
  • sie haben ein eigenes Künstler*innenprofil im Internet (Facebook, Soundcloud etc.);
  • ihre Veranstaltungen werden im Programm erwähnt;
  • die Veranstaltungen werden nach GEMA-Tarif U-K abgerechnet.

Die Kontrolle seitens der Bearbeiter*innen erfolgt nach den oben genannten Kriterien. Das heißt, dass stichprobenartig die Profile und Veranstaltungen der DJ-Künstler*innen überprüft werden.

Warum sollte ich bei der Antragsstellung schnell sein?

Entscheidend ist der Onlinezeitstempel, d.h. die Uhrzeit, wann Sie den Online-Antrag eingereicht haben. Hier gilt das sogenannte Windhundverfahren („First come, first served“). Die Anträge werden zunächst nach Onlinezeitstempel und Bundesländern sortiert. Für jedes Bundesland gibt es eine bestimmte Fördersumme, die anhand der Regionalquote festgelegt wird. Diese Fördersumme wird unter den frühesten Anträgen aufgeteilt.

Anträge, welche die Regionalquote übersteigen, kommen auf die Warteliste; nach Antragsende werden nicht abgeforderte Mittel an sie nach Onlinezeitstempel ausgeschüttet.

Muss mein Club ein bestimmtes Musikgenre bedienen?

Eine Unterscheidung nach Musikgenres gibt es nicht. Antragsberechtigt sind Betreiber*innen aller Musikspielstätten, die den Antragskriterien entsprechen.

Was bedeutet die 40%-Fördermittelhöchstgrenze?

Antragsberechtigt sind nur Betreiber*innen, die ihre Spielstätte mit weniger als 40% des Gesamtumsatzes aus öffentlichen Mitteln finanzieren. Hierzu zählen finanzielle Mittel, aber auch unbare Leistungen, wie kostenfreie Überlassung von Räumlichkeiten oder Personal.

Zusätzlich kann die Initiative Musik ein von einer*m Steuerberater*in bzw. Wirtschaftsprüfer*in ausgestelltes Testat über die Höhe der öffentlichen Fördermittel anfordern, die sich ausschließlich auf den Livemusikbereich der Spielstätte beziehen.

Wer antragsberechtigt ist, finden Sie in der Programmbeschreibung.

Was muss ich zur Regionalquote wissen?

Die Regionalquote bezeichnet den länderspezifischen maximalen Förderanteil. Dieser entspricht dem Anteil der Bevölkerungszahl eines Bundeslandes an der Gesamtzahl der Bevölkerung Deutschlands. Die Regionalquote wurde entwickelt, damit jedes Bundesland gleichwertig und mit einem fairen Anteil Fördergeldern berücksichtigt wird.

Die Gesamtfördersumme wird wie folgt auf Bundesländer verteilt:

Regionalquote TE-SA

Stand der statistischen Auswertung: 31.12.2018; Änderungen vorbehalten
Quelle: Statistisches Bundesamt (eingesehen am 19.10.2019)

*Ausnahmen
Ausnahmen stellen die Stadtstaaten Hamburg, Bremen und Berlin dar. Aufgrund der hohen Dichte an Musikspielstätten wird hier die Bevölkerungsanzahl mit dem Faktor zwei multipliziert.

Wie berechnet sich mein Eigenanteil je nach Höhe der Fördersumme?

Förderhöhe und finanzieller Eigenanteil sind wie folgt gestaffelt:

Tabelle Eigenanteil Digi-Invest

FRAGEN NACH DER ANTRAGSBEWILLIGUNG

Welche Fristen muss ich nach der Förderzusage beachten?

    • Vertragseinreichung bei der Initiative Musik – 1 Woche
      Wurde Ihr Antrag als förderfähig eingestuft, erhalten Sie einen Fördervertrag. Dieser muss binnen einer Woche nach Zustellung unterschrieben bei der Zuwendungsgeberin Initiative Musik unter der folgenden Adresse per Post eingegangen sein:

      Initiative Musik gGmbH
      Friedrichstr. 122
      10117 Berlin
    • Anschaffungsphase – 4 Wochen
      Nach Schließung des Fördervertrags haben Antragsteller*innen vier Wochen Zeit, die Investition vorzunehmen.
    • Abgabefrist Verwendungsnachweis – 2 Wochen
      Nach der Investition muss innerhaltb von zwei Wochen, der Verwendungsnachweis eingereicht werden. Die Mittel werden nach Abrechnung und Belegprüfung durch die LiveKomm von der Initiative Musik überwiesen.

Wann kann ich meine Anschaffung machen?

Erst wenn der Fördervertrag von der Initiative Musik unterschrieben ist. Mit der Unterschrift der Zuwendungsgeberin (Initiative Musik) ist der Fördervertrag rechtswirksam. Die darin aufgeführten Gegenstände können nun gekauft werden. Dies muss jedoch binnen vier Wochen geschehen, da der Vertrag anderenfalls unwirksam wird. In diesem Falle fällt das Geld dem*der nächsten Antragssteller*in auf der jeweiligen Länderliste zu.

Wann erfolgt die Auszahlung?

Die Auszahlung der Zuwendungssumme erfolgt im Nachhinein und nur gegen Vorlage der benötigten Unterlagen (Originalrechnung mit Überweisungsbeleg, Sachbericht und Verwendungsnachweise) bei der LiveKomm. Es wird jedoch nur der auf der Rechnung nachgewiesene Betrag (abzüglich des Eigenanteils) und höchstens die im Zuwendungsvertrag festgeschriebene Summe erstattet.

Hinweis: Die Förderung erstreckt sich nur über den in der Rechnung ausgewiesenen Netto-Betrag! Ausgenommen sind gemeinnützige Vereine.

Welche Unterlagen muss ich mit dem Verwendungsnachweis einreichen?

Der Verwendungsnachweis besteht aus:

  •  einem kurzen Sachbericht, in dem folgende Fragen beantwortet werden:
    • Welche Gegenstände wurden wann und wo gekauft?
    • Warum erfolgte diese Investition und was erwarten bzw. erhoffen Sie sich daraus?
    • Zu welchen Anteilen handelt es sich bei der Investition um eine Ergänzung/Erweiterung Ihrer technischen Ausstattung oder aber um einen Austausch/eine Erneuerung?
    • Welchen Gesamtbetrag haben Sie bei dieser Förderung in direkte Aufführungstechnik, visuelle Bühnentechnik in Sound-und Backline investiert?
  • einem zahlenmäßigen Nachweis: Bitte verwenden Sie dafür diese Vorlage, die Sie bereits für Ihren zuletzt eingereichten verbindlichen Finanzierungsplan genutzt hatten. In den weiteren Tabellenblättern der Excel-Tabelle finden Sie eine Anleitung, wie der Nachweis in wenigen Schritten zu erstellen ist.
  • allen Rechnungen im Original (und Überweisungsnachweis).

Kann ich auch Rechnungen bereits getätigter Käufen einreichen?

Nein, das Rechnungsdatum muss nach dem Vertragsschluss mit der Initiative Musik liegen.

KONTAKT

Boris Paillard

Projektmanagement

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