Programmbeschreibung Festivalförderfonds (4. Runde)

Diese Programmbeschreibung gilt für den Festivalförderfonds – 4. Runde (2026/2027) und ab dem 05. September 2025. Für Projekte aus der Runde davor gilt entsprechend die Programmbeschreibung Festivalförderfonds – 3. Runde (2025/2026).

Stand 05.08.2026

Die Initiative Musik gemeinnützige Projektgesellschaft mbH (im Folgenden „Initiative Musik“) gewährt nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der Rechtsgrundlagen, sowie der Allgemeinen Förderbedingungen der Initiative Musik in der Fassung vom 06.09.2024 einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung für Festivals.

1. Förderziel

Das Förderprogramm „Festivalförderfonds“ richtet sich bundesweit an Musikfestivals.

Musikfestivals bieten Künstler:innen eine wichtige Plattform für freie musikalische Präsentation, Professionalisierung und ihre Karriere im unmittelbaren Kontakt zum Publikum. Die Freiheit der Kunst ist daher der Ausgangspunkt dieses Programms und bleibt auch für dessen Ausgestaltung zentral. Auf Musikfestivals können Künstler:innen ihr künstlerisches Profil weiterentwickeln, Neues ausprobieren und mit ihrem Publikum abgleichen. In Musikfestivals stecken daneben auch wirtschaftliche Potentiale, die sie auch für Veranstalter:innen und Booking-Agenturen zu einem unentbehrlichen Bestandteil der Musikszene und Musikwirtschaft sowie der Kultur- und Kreativwirtschaft insgesamt machen, wie auch die Festivalstudie aus dem Jahr 2025 zeigt. Festivals nehmen zugleich eine wichtige gesellschaftliche Funktion ein. Gerade in ländlichen Räumen sind Festivals häufig das einzige kulturelle Angebot und inspirierende Orte außerhalb des Alltags und sind so Ankerpunkte einer demokratischen Gemeinschaft.

Nicht zuletzt stellen sie für Künstler:innen eine bedeutende Erlösquelle dar und spielen – insbesondere auch für Nachwuchstalente – eine essenzielle Rolle für die künstlerische Entwicklung. Livemusik gewinnt auch wegen der Zunahme von KI-generierter Musik weiter an Bedeutung für Musiker:innen und ist daher besonders unterstützenswert.

Dieses Förderprogramm fokussiert daher auf kleine und mittlere Musikfestivals, die durch ihr besonderes künstlerisches Programm und durch ihre Rolle für die kulturellen und gesellschaftlichen Strukturen, gerade auch in nicht-urbanen Räumen, überzeugen. Aus diesem Grund richtet sich das Programm vorwiegend an Musikfestivals im ländlichen bzw. im nicht-urbanen Raum (Landkreise und Kleinstädte mit bis zu 100.000 Einwohner:innen): Als Beitrag zu gleichwertigen Lebensverhältnissen in Stadt und Land sollen mindestens 70 Prozent der ausgewählten Festivals im nicht-urbanen Raum stattfinden.

Die Fördermittel stammen aus dem Haushalt des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.

Länder und Kommunen sollen durch den Festivalförderfonds ermutigt werden, ihre Förderung in diesem Bereich auszubauen und ebenfalls neue Projekte anzustoßen bzw. Bestehende zu sichern.

2. Gegenstand der Förderung

Der Festivalförderfonds unterstützt die Umsetzung des Festivalvorhabens 2027 (bzw. für Festivals, welche im Januar oder Februar stattfinden auch 2028).

Fördergegenstand sind insbesondere Maßnahmen zur Realisierung des musikalischen Programms und des kuratorischen Gesamtkonzepts des Festivals. Diese sind im Förderantrag zu erläutern und auch wesentliche Bewertungsgrundlage für die Jury bei der Projektauswahl (siehe Abschnitt 5). Besonders in den Blick genommen werden:

  • die künstlerische Qualität der Programmplanung (unter Berücksichtigung u.a. der Originalität der Programmauswahl, der künstlerischen Vielfalt, besonderer / innovativer künstlerischer Ansätze, Förderung künstlerischer Kooperationen; ggf. auch die Weiterentwicklung des Festivals im Vergleich zu Vorjahren bzw. zu anderen Musikfestivals)
  • die Förderung von Nachwuchsmusiker:innen
  • herausgehobenes Engagement bei der Berücksichtigung von in der Musikbranche unterrepräsentierten Gruppen in der Programmplanung
  • Unterstützung und Einbindung von regionalen Strukturen (u.a. ehrenamtliche Initiativen / Helfer:innen; wirtschaftliche / touristische Kooperationen; Buchung regionaler Künstler:innen)

Darüber hinaus können auch Maßnahmen aus den Bereichen

  • Inklusion, Integration, Partizipation und Barrierefreiheit
  • Nachhaltigkeit
  • kulturelles Rahmenprogramm / Bildungsformate / Demokratieförderung
  • Vernetzung / Partnerschaften mit anderen Festivals

gefördert werden.

 

Das Förderprojekt beinhaltet insbesondere Maßnahmen, die einen nachvollziehbaren Bezug zum musikalischen Programm und kuratorischem Gesamtkonzept aufweisen und bildet damit grundsätzlich einen klar abgrenzbaren Teil vom gesamten Festivalvorhaben (Festivals mit einem Gesamtbudget bis etwa 100.000 EUR können auch als Gesamtvorhaben beantragt werden). Die geplanten Maßnahmen sind in der Projektbeschreibung des Förderantrages zu erläutern und im Finanzierungsplan als entsprechende Ausgabenposition abzubilden.

Das umfasst die folgenden Ausgabearten:

  • Projektmanagement / Kuration / Allgemeine Verwaltung mit plausiblem Projektbezug
  • Honorare für Künstler:innen und Kreative
  • Reise- und Übernachtungskosten
  • Veranstaltungs- & Produktionsausgaben (inkl. Dienstleistungen)
  • Investitionen mit begründetem Projektbezug
  • Promotion & Marketing
  • Sonstige Ausgaben der geplanten Festivalausgabe

(Näheres dazu in den FAQ).

Projekte, welche im Rahmen dieses Programms mit einem Finanzierungsanteil von 50 Prozent und höher gefördert werden, müssen folgende Anforderung erfüllen:

Bei Leistungen professionell tätiger, selbstständiger Künstler:innen oder Kreativer auf Honorarbasis sind die Honorare grundsätzlich so zu wählen, dass sie mindestens einer für den konkreten Fall einschlägigen und aktuellen bundesweiten Empfehlung für Honoraruntergrenzen der Fach-, Berufs- oder Interessenverbände der Künstler:innen und Kreativen entsprechen (Näheres dazu in den FAQ).

Auch wenn die Förderquote unter 50 Prozent liegt, sollte auf angemessene Honorare geachtet werden. Dabei sind insbesondere die Größe des Festivals und die jeweilige künstlerische Leistung zu berücksichtigen.

Institutionelle Förderungen können im Rahmen dieses Programms nicht geleistet werden. Als institutionelle Förderung gilt die Finanzierung der Infrastruktur oder der laufenden Tätigkeit bereits bestehender oder neu geplanter Institutionen (z.B. Veranstaltungshäuser, Ensembles, Vereine, Verbände, Stiftungen). Baumaßnahmen sind ebenfalls ausgeschlossen.

Eine Verwaltungspauschale (projektbezogene Overheadkosten) darf bei nachvollziehbarer Begründung der Notwendigkeit und Abgrenzung von den anderen beantragten Ausgabepositionen angesetzt werden, aber höchstens 5 Prozent der anerkannten zuwendungsfähigen Projektausgaben betragen.

3. Zuwendungsempfänger:innen

Antragsberechtigt sind Veranstaltende von Musikfestivals, die folgende formale Kriterien erfüllen:

  • Sie sind gewerbetreibende Einzelunternehmer:innen sowie rechtsfähige juristische Personen mit Sitz in Deutschland.
  • Sie sind Veranstaltende eines Musikfestivals in Deutschland.

Veranstalter:in ist, wer die inhaltliche, organisatorische und finanzielle Hauptverantwortung für das Festival trägt.

  • Antragsberechtigt sind auch Veranstaltende, die das Festival in der eigenen Spielstätte veranstalten, sofern ihre Festivals sich vom regulären Programm der Spielstätte abheben und alle weiteren Kriterien für die Antragsberechtigung vorliegen (Näheres dazu in den FAQ).
  • Das Musikfestival kann sowohl genre- als auch spartenübergreifend sowie mit oder ohne Eintritt sein. Das musikalische Programm kann in allen Bereichen der Popularmusik inkl. des Jazz oder – wenn genreübergreifend – auch der Klassik liegen. Festivals, welche programmatisch ausschließlich in der klassischen Musik liegen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
  • Das Festival sollte schon einmal in Hauptverantwortung der antragstellenden Person stattgefunden haben und eine weitere Ausgabe für das Jahr 2027 (bzw. für Festivals, welche im Januar oder Februar stattfinden auch Anfang 2028) geplant sein. Als Bezugsjahr für die Antragsberechtigung gilt das Jahr der letzten Festivalausgabe, frühestens aber 2024.
  • Festival-Neugründungen sind antragsberechtigt. In diesem Fall muss eine vorherige hauptverantwortliche Veranstaltungstätigkeit der Antragstellenden im Bereich Livemusik (z.B. im Rahmen einer Veranstaltungsreihe) nachgewiesen werden (Näheres dazu in den FAQ).
  • Das Festival muss für das Bezugsjahr ein zusammenhängend unter einem Namen kuratiertes Gesamtprogramm mit mindestens fünf Livemusik-Programmpunkten nachweisen (Künstler:innen mit eigenem Repertoire und/oder künstlerische DJs). (Näheres dazu in den FAQ).
  • Das Festival muss sowohl im Bezugsjahr als auch im Jahr der Förderung öffentlich zugänglich sein.
  • Das Festival muss sowohl im Bezugsjahr als auch im Jahr der Festivalausgabe innerhalb eines Zeitraums von maximal drei Monaten in Deutschland stattgefunden haben bzw. stattfinden.
  • Pro Förderrunde und antragstellendem Unternehmen bzw. Festival kann nur ein Antrag gestellt werden.
  • Festivals, welche dreimal in Folge eine Förderung durch den Festivalförderfonds erhalten haben, sind in dieser Runde vom Antragsverfahren ausgeschlossen.
  • Das Festival darf nicht wesentlich öffentlich finanziert sein, d.h. dass das veranstaltende Unternehmen bzw. die veranstaltende Organisation für die Grundfinanzierung des Festivals für das Bezugsjahr nicht mehr als insgesamt 40 Prozent öffentliche Mittel erhalten hat. Ausgenommen sind hier gemeinnützige Einrichtungen. (Näheres hierzu in den FAQ).
  • Begonnene oder bereits abgeschlossene Projekte können nicht gefördert werden. Deshalb darf mit dem Vorhaben vor Abschluss des Fördervertrags mit der Initiative Musik noch nicht begonnen worden sein. Das heißt, es dürfen noch keine Leistungs- und Lieferungsverträge geschlossen worden sein. Im Vorfeld erforderliche Planungen sind hingegen möglich und gelten nicht als Beginn eines Vorhabens.
  • Veranstaltungen, die verfassungsfeindliche, gesetzeswidrige oder strafbare Inhalte verbreiten oder jugendgefährdende Schwerpunkte in ihrer inhaltlichen Programmplanung setzen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
  • Als Förderplattform, die sich für Gleichstellung, Diversität und kulturelle Teilhabe in der Musik ausspricht, behält sich die Initiative Musik zudem vor, Musikfestivals, welche menschenverachtende bzw. extremistische Inhalte oder Ungleichwertigkeitsideologien verbreiten oder diesen eine Bühne bieten, die Förderwürdigkeit infrage zu stellen und die Förderzusage zurückzuziehen (siehe Leitlinien der Initiative Musik).
4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Gefördert werden nur Projekte, die ohne die Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang umgesetzt werden können.

Die Förderung erfolgt einmalig und projektbezogen als Anteilsfinanzierung (Näheres dazu in den FAQ).

Die Zuwendung beträgt bis zu 70 % der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben des Förderprojekts, höchstens 50.000 EUR, jedoch maximal die tatsächliche Finanzierungslücke des gesamten Festivalvorhabens.

Der nachzuweisende Eigenanteil (einschließlich eventueller Drittmittel) beträgt in dem Fall mindestens 30 %. Die Summe der konkreten Projektausgaben soll 100.000 EUR nicht überschreiten. Ausnahmen sind möglich.

Der Mindestförderbetrag aus dem Festivalförderfonds beträgt 10.000 EUR (vorbehaltlich der Erfüllung der hier genannten Förderbedingungen).

Gefördert wird nur das konkrete Projekt mit den beantragten und als förderfähig anerkannten Maßnahmen bzw. Ausgaben.

Es müssen plausible Angaben zu den kalkulierten Gesamteinnahmen des Festivals gemacht werden, um die tatsächliche und nicht anderweitig schließbare Finanzierungslücke festzustellen.

Das Einbringen von Eigen- und Drittmitteln sowie das Einwerben weiterer Fördermittel, zum Beispiel von Ländern und Kommunen, für das Festivalvorhaben insgesamt bzw. für das beantragte Förderprojekt ist ausdrücklich erwünscht.

Eine Überfinanzierung der durch den Festivalförderfonds geförderten Projektausgaben ist unbedingt auszuschließen und eine transparente Antragstellung sowie Abrechnung des gesamten Festivalvorhabens sicherzustellen. Erzielt das Festivalvorhaben bei dessen Gesamtabrechnung einen Überschuss, reduziert sich die Förderung des Festivalförderfonds anteilig entsprechend dessen Anteil an den tatsächlichen Gesamteinnahmen.

5. Antragsverfahren

Der Förderantrag ist in digitaler Form bei der Initiative Musik einzureichen. Das vorgegebene Antragsformular wird im Onlineantragsportal ausgefüllt und ausschließlich online eingereicht. Art und Umfang ist dem Formular zu entnehmen. Die Verfahrensregelungen zur Antragsstellung werden ausführlich in den FAQ beschrieben.

Das Antragsverfahren läuft vom 06. Oktober 2026 (12:00 Uhr) bis zum 27. Oktober 2026 (12:00 Uhr).

Es werden nur vollständige und formal richtige Anträge im weiteren Antragsverfahren berücksichtigt. Anträge gelten erst dann als vollständig, wenn sämtliche notwendigen Unterlagen zur Prüfung und Bewertung des Projekts vorliegen. Vollständige und erfolgreich formal vorgeprüfte Anträge werden zur Abstimmung an eine Fachjury gegeben.

Die Förderanträge werden ausschließlich anhand der eingereichten Unterlagen durch eine unabhängige Fachjury beurteilt und für eine Förderung empfohlen. Die Fachjury soll künstlerisch und persönlich unterschiedliche Facetten abbilden.

Die Kriterien der Fachjury bei der Beurteilung und Auswahl der Projekte sind:

  • musikalisches Programm und kuratorisches Gesamtkonzept des Festivals gemäß Abschnitt 2 (Schwerpunkt)
  • die Wirkung der geplanten Maßnahmen für das Projektziel und deren finanzielle Angemessenheit
  • die Bedeutung des Festivals insbesondere für das kulturelle Angebot in der Region
  • positive Auswirkungen auf die deutsche (Popular-) Musikszene und Kultur-/ Kreativwirtschaft

Zudem wird bei der Projektauswahl berücksichtigt:

  • mindestens 70 % der Projekte sind im nicht-urbanen Raum
  • auf kleine und mittlere Festivals mit max. 15.000 Besucher:innen entfallen mindestens 95 % des Budgets
  • die ausgewählten Festivals sollen bundesweit angemessen verteilt sein
  • angemessenes Verhältnis zwischen im Vorjahr nicht geförderten und bereits geförderten Festivals.

Die Auswahl der Jury wird nicht begründet.

Über die Vergabe der Fördermittel entscheidet der Aufsichtsrat der Initiative Musik gGmbH auf Empfehlung der Fachjury, vorbehaltlich der Festlegung der förderfähigen Ausgaben im Rahmen der Antragsprüfung durch die Initiative Musik. Die Entscheidung der Initiative Musik gGmbH ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

6. Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt durch den digitalen Abschluss eines privatrechtlichen Fördervertrags ausschließlich für den Einzelfall. Sie ist einmalig und begründet keinen Anspruch auf weitere Förderung und/oder Erhöhung des Förderumfangs.

Die geförderten Projekte müssen innerhalb der Projektlaufzeit stattfinden. Diese beginnt in der Regel mit Abschluss des Fördervertrags (frühestens jedoch mit Einreichen des Förderantrags, wenn ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn mit Begründung für die Notwendigkeit dieser Ausnahme beantragt und genehmigt wurde) und endet für alle Geförderten in dieser Förderrunde am 29. Februar 2028.

Näheres regeln die Allgemeinen Förderbedingungen und die Allgemeinen Fördergrundsätze der Initiative Musik.

7. Verwendungsnachweisprüfung

Die Initiative Musik prüft nach Durchführung des Projektes anhand eines einzureichenden Verwendungsnachweises, ob Durchführung und Verwendung der Fördermittel antrags- und vertragsgemäß erfolgten (Näheres dazu siehe FAQ bzw. im jeweiligen Fördervertrag).

8. Geltungsdauer

Diese Förderbedingungen treten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2029.

Kontakt

Bei Fragen zu eurem Antrag oder der Projektdurchführung wendet euch gerne während der Sprechzeiten an die Berater:innen der Initiative Musik.

Sprechzeiten:
Dienstag 14-16 Uhr
Mittwoch 14-16 Uhr
Donnerstag 11-13 Uhr
Freitag 11-13 Uhr

festivalfoerderung@initiative-musik.de
+49 (0)30 - 531 475 45 - 540

Gerne beraten wir auch auf Englisch. Bitte beachtet, dass Anträge in Deutsch gestellt werden müssen.

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