Programmbeschreibung Festivalförderfonds

Diese Programmbeschreibung gilt für den Festivalförderfonds – 3. Runde (2025/2026) und ab dem 05. September 2025. Für Projekte aus der Runde davor gilt entsprechend die Programmbeschreibung Festivalförderfonds – 2. Runde (2024/2025).

Stand 05.09.2025

 

Die Initiative Musik gemeinnützige Projektgesellschaft mbH (im Folgenden „Initiative Musik“) gewährt nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der Rechtsgrundlagen, sowie der Allgemeinen Förderbedingungen der Initiative Musik in der Fassung vom 06.09.2024 einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung für Festivals.

I Zweck und Ziele

Das Förderprogramm „Festivalförderfonds“ richtet sich bundesweit an Musikfestivals.

Musikfestivals bieten Künstler:innen eine wichtige Plattform der musikalischen Präsentation und des unmittelbaren Kontaktes zum Publikum. In ihnen stecken sowohl künstlerische als auch wirtschaftliche Potentiale, die sie auch für Veranstalter:innen und Booking-Agenturen zu einem unentbehrlichen Bestandteil der Musikszene und Musikwirtschaft machen. Festivals nehmen in unserer Gesellschaft zugleich eine wichtige sozio-kulturelle Funktion ein. Gerade in ländlichen Räumen sind Festivals inspirierende Orte außerhalb des Alltags und identitätsstiftende kulturelle Ankerpunkte der Demokratie.

Nicht zuletzt stellen sie für Künstler:innen eine bedeutende Erlösquelle dar und spielen – insbesondere auch für Nachwuchstalente – eine essenzielle Rolle für die künstlerische Entwicklung. Dieses Förderprogramm fokussiert sich daher auf Musikfestivals, die neben künstlerischer Qualität auch inhaltliche, soziokulturell wichtige Aspekte wie z.B. Nachwuchsförderung, Diversität, Inklusion, Nachhaltigkeit oder Demokratieförderung in den Fokus nehmen.

Mit der dritten Runde des Förderprogramms „Festivalförderfonds“ wird die strukturierte Förderung für Musikfestivals auf Bundesebene weitergeführt, um die kulturpolitisch bedeutsame Arbeit von Festivals zu unterstützen, ihre künstlerische Vielfalt zu entwickeln sowie zugleich wichtige soziokulturelle Aspekte zu fördern. Der Festivalförderfonds ermöglicht eine offene Förderung von Musikfestivals anhand von qualitativen und transparenten Kriterien.

Das Programm richtet sich dabei vorwiegend an Musikfestivals im ländlichen bzw. im nicht-urbanen Raum (Landkreise und Kleinstädte mit bis zu 100.000 Einwohner:innen). Diese Festivals sind häufig als einziges kulturelles Angebot in der Region von großer gesellschaftlicher Bedeutung und somit im Bereich der kulturellen Bildung sowie der künstlerischen Nachwuchsarbeit enorm wichtig. Auch Festivals aus dem urbanen Raum können in dieser Ausführung des Festivalförderfonds einen Antrag stellen, sofern sie sich durch besondere qualitative Schwerpunkte auszeichnen. In dieser Förderrunde sollen mindestens 70 Prozent der ausgewählten Festivals im nicht-urbanen Raum stattfinden.

Länder und Kommunen sollen durch den Festivalförderfonds ermutigt werden, ihre Förderung in diesem Bereich auszubauen und ebenfalls neue Projekte anzustoßen.

II Rechtsgrundlage

a) Die Fördermittel stammen aus dem Haushalt des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.

Die Fördermittel (Zuwendungen) werden auf Grundlage dieser Fördergrundsätze („Programmbeschreibung“) sowie in Anlehnung an die §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften vergeben.

Die Förderung erfolgt nur, wenn entsprechende Haushaltsmittel verfügbar sind. Sie steht außerdem unter dem Vorbehalt möglicher haushaltswirtschaftlicher Maßnahmen oder Sperren durch den Zuschussgeber BKM. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Die Abwicklung der Förderung, insbesondere die Prüfung, der Abschluss von Förderverträgen (privatrechtliche Weiterleitungsverträge) und die Auszahlung der Fördermittel, obliegt der Initiative Musik gGmbH.

III Antragsberechtigung

Antragsberechtigte Festivals müssen folgende formale Kriterien erfüllen:

a) Antragsberechtigt sind gewerbetreibende Einzelunternehmer:innen sowie rechtsfähige juristische Personen mit Sitz in Deutschland.

b) Antragsberechtigt sind Veranstalter:innen von Musikfestivals in Deutschland. Veranstalter:in ist, wer die inhaltliche, organisatorische und finanzielle Hauptverantwortung für das Festival trägt.

Antragsberechtigt sind auch Veranstalter:innen, die das Festival in der eigenen Spielstätte veranstalten, sofern ihre Festivals sich eindeutig vom regulären Programm der Spielstätte abheben und alle weiteren Kriterien für die Antragsberechtigung vorliegen (Näheres dazu in den FAQ).

c) Das Musikfestival kann sowohl genre- als auch spartenübergreifend sowie mit oder ohne Eintritt sein. Festivals, welche programmatisch ausschließlich in der klassischen Musik liegen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

d) Das Festival sollte schon einmal in Hauptverantwortung der antragstellenden Person stattgefunden haben und eine weitere Ausgabe für das Jahr 2026 geplant sein. Als Bezugsjahr für die Antragsberechtigung gilt das Jahr der letzten Festivalausgabe, frühestens aber 2022. Festival-Neugründungen sind antragsberechtigt. In diesem Fall muss die hauptverantwortliche Veranstaltungstätigkeit im Bereich Livemusik (z.B. im Rahmen einer Veranstaltungsreihe) nachgewiesen werden (Näheres dazu in den FAQ).

e) Das Festival muss für das Bezugsjahr ein zusammenhängend unter einem Namen kuratiertes Gesamtprogramm mit mindestens fünf Livemusik-Programmpunkten nachweisen (Künstler:innen mit eigenem Repertoire und/oder künstlerische DJs). (Näheres dazu in den FAQ).

f) Das Festival muss sowohl im Referenzjahr als auch im Jahr der Förderung öffentlich zugänglich sein.

g) Das geplante Festival muss innerhalb eines Zeitraums von maximal drei Monaten stattfinden.

h) Pro Antragsrunde und antragstellendem Unternehmen bzw. Festival kann nur ein Antrag gestellt werden.

i) Das Festival darf nicht wesentlich öffentlich finanziert sein, d.h. dass das veranstaltende Unternehmen bzw. die veranstaltende Organisation für die Grundfinanzierung des Festivals für das Referenzjahr nicht mehr als insgesamt 40 Prozent öffentliche Mittel erhalten hat. Ausgenommen sind hier gemeinnützige Einrichtungen. (Näheres hierzu in den FAQ).

j) Nicht antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen und Personengesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind.

k) Nicht antragsberechtigt sind Organisationen und Ensembles aus dem Amateurmusikbereich, welche über den Amateurmusikfonds Förderung erhalten oder dort antragsberechtigt sind.

l) Ausgeschlossen sind Veranstaltungen, deren Schwerpunkt deutlich auf Volksfesten oder Demonstrationen liegt und nicht auf Livemusik. Bei Festivals müssen Versorgungsstände für Essen, Trinken und andere Waren (außer Merchandising) in einem angemessenen Verhältnis zur Livemusik stehen. (Näheres dazu in den FAQ).

m) Veranstaltungen, die verfassungsfeindliche, gesetzeswidrige oder strafbare Inhalte verbreiten sowie jugendgefährdende Schwerpunkte in ihrer inhaltlichen Programmplanung setzen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

n) Als Förderplattform, die sich für Gleichstellung, Diversität und kulturelle Teilhabe in der Musik ausspricht, behält sich die Initiative Musik zudem vor, Musikfestivals, welche menschenverachtende Inhalte oder Ungleichwertigkeitsideologien verbreiten oder diesen eine Bühne bieten, die Förderwürdigkeit infrage zu stellen und die Förderzusage zurückzuziehen (siehe Leitlinien der Initiative Musik).

IV Fördergegenstand - Art und Umfang der Förderung

a) Fördergegenstand ist die Umsetzung der Festivalausgabe 2026. Wesentlicher Teil des Festivalprojekts und Bewertungsgrundlage für die Jury ist dabei die inhaltliche Schwerpunktsetzung des Festivals. In der Projektbeschreibung des Antrags ist deshalb ein besonderes Augenmerk auf ein bis drei der folgenden Schwerpunkte zu legen, mit welchen sich das Festival profiliert:

  • besondere Förderung des künstlerischen Nachwuchses;
  • herausgehobenes Engagement bei der Berücksichtigung in der Musikbranche unterrepräsentierter Gruppen in der Programmplanung;
  • Einsatz für Inklusion, Partizipation und Barrierefreiheit;
  • Konzepte und Umsetzung von Strategien für ökologische Nachhaltigkeit und Klimaschutz;
  • Zivilgesellschaftliches Engagement und Stärkung demokratischer Strukturen;
  • besondere Formate der Personalentwicklung;
  • Unterstützung kultureller Strukturen in der Region;
  • Originalität in der musikalischen Programmauswahl, z.B. Plattform für musikalische Nischen und innovative / experimentelle Formate. (Siehe FAQ für weitere Informationen zu den Schwerpunkten und zum Umfang des Antrags.)

b) Die Förderung erfolgt einmalig und projektbezogen als Festbetragsfinanzierung (Näheres dazu in den FAQ).

c) Der maximal mögliche Förderanteil beträgt zwischen 50 und 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben des Projekts und wird abhängig von deren Höhe degressiv berechnet. D.h. mit steigender Höhe der Gesamtausgaben nimmt der prozentuale Förderanteil ab und der Eigenanteil entsprechend zu:

Die Projektausgaben können maximal 100.000 EUR umfassen. Die maximal mögliche Fördersumme ist 50.000 EUR – hier beträgt der maximal mögliche Förderanteil folglich 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der nachzuweisende Eigenanteil liegt in dem Fall ebenso bei mindestens 50.000 EUR bzw. 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Die Projektausgaben müssen mindestens 10.000 EUR umfassen – hier beträgt der maximal mögliche Förderanteil bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der nachzuweisende Eigenanteil beträgt in dem Fall mindestens 25 Prozent.

Eine beispielhafte Kalkulation des Projekts ist über den Förderrechner auf unserer Website möglich.

d) Der Eigenanteil kann durch zweckgebundene Fördermittel Dritter (z.B. öffentliche Zuwendungen, Sponsoring, Spenden), durch Einnahmen (z.B. aus Karten- oder Merch-Verkäufen) oder Eigenmittel (z.B. Vereinskapital, Rücklagen) sowie auch durch (unbare) Eigenleistungen erbracht werden.

Einnahmen durch Ticketverkäufe sowie Förderungen durch andere öffentliche Stellen müssen anteilig in die Finanzierung des Projekts eingebracht werden, sofern sie vorhanden sind. Nähere Informationen dazu finden sich in den FAQ und in der Vorlage „Finanzierungsplan“.

Das Einwerben weiterer Fördermittel, zum Beispiel von Ländern und Kommunen, ist ausdrücklich erwünscht. Fördermittel von Institutionen, die ebenfalls Gelder aus dem Haushalt des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) vergeben, sind ausgeschlossen (z.B. Kulturstiftung des Bundes).

Zu den Eigenleistungen zählt auch bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten. Dieses kann als fiktive Ausgabe in den Finanzierungsplan bzw. die Bemessung der Förderhöhe einbezogen werden. Pro geleistete Arbeitsstunde wird dies mit 15 EUR berücksichtigt. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 Prozent der Gesamtausgaben nicht überschreiten.

e) Die projektbezogenen Overheadkosten (allgemeine Verwaltung) dürfen in Bezug auf die Gesamtausgaben höchstens 5 Prozent betragen.

f) Es ist möglich, im Rahmen des Projekts Investitionen mit begründetem Projektbezug fördern zu lassen. Für diese gelten die jeweiligen Inventarisierungs- und Zweckbindungsfristen (Näheres dazu in den FAQ).

g) Projekte, welche im Rahmen dieses Programms mit einem Finanzierungsanteil von 50 Prozent und höher gefördert werden, müssen folgende Anforderung erfüllen:

Bei Leistungen professionell tätiger, selbstständiger Künstler:innen oder Kreativer auf Honorarbasis sind die Honorare grundsätzlich so zu wählen, dass sie mindestens einer für den konkreten Fall einschlägigen und aktuellen bundesweiten Empfehlung für Honoraruntergrenzen der Fach-, Berufs- oder Interessenverbände der Künstler:innen und Kreativen entsprechen (Näheres dazu in den FAQ).

h) Die Förderung von Ausgaben für Alkohol ist ausgeschlossen.

i) Institutionelle Förderungen können im Rahmen dieses Programms nicht geleistet werden. Als institutionelle Förderung gilt die Finanzierung der Infrastruktur oder der laufenden Tätigkeit bereits bestehender oder neu geplanter Institutionen (z.B. Veranstaltungshäuser, Ensembles, Vereine, Verbände, Stiftungen). Baumaßnahmen sind ebenfalls ausgeschlossen.

V Weitere Förderbedingungen

a) Die Fördermittel werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Für eine mögliche Aufhebung oder Rückforderung der Förderung gelten entsprechend die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Diese Regelungen werden Bestandteil der abzuschließenden Förderverträge.

b) Die Förderung kann widerrufen werden, wenn der Verwendungsnachweis nicht binnen 3 Monaten nach Ende der vereinbarten Projektlaufzeit vorgelegt wurde.

c) Begonnene oder bereits abgeschlossene Projekte können nicht gefördert werden; deshalb darf mit dem Vorhaben vor Abschluss des Fördervertrags mit der Initiative Musik noch nicht begonnen worden sein. Das heißt, es dürfen noch keine Leistungs- und Lieferungsverträge geschlossen worden sein. Im Vorfeld erforderliche Planungen sind hingegen möglich und gelten nicht als Beginn eines Vorhabens. In begründeten Ausnahmefällen kann ein sogenannter „vorzeitiger Maßnahmebeginn“ beantragt werden. (Näheres dazu in den FAQ).

d) Die geförderten Projekte müssen innerhalb der Projektlaufzeit stattfinden. Diese beginnt in der Regel mit Abschluss des Fördervertrags (frühestens jedoch mit Einreichen des Antrags, wenn der vorzeitige Maßnahmebeginn beantragt und genehmigt wurde) und endet für alle Geförderten in dieser Förderrunde am 31. Dezember 2026.

VI Antragsverfahren

a) Die Fördermittel werden nur auf ordnungsgemäßen Antrag gewährt.

b) Der Förderantrag ist online im Förderportal der Initiative Musik auszufüllen und einzureichen. Dabei sind die im Antragsformular näher bezeichneten Unterlagen hochzuladen. Die Verfahrensregelungen zur Antragsstellung werden ausführlich in den FAQ beschrieben.

c) Das Antragsverfahren läuft vom 13. Oktober 2025 (13:00 Uhr) bis zum 03. November 2025 (13:00 Uhr).

d) Die Antragstellung und das gesamte Verfahren erfolgen online und nicht postalisch. Ist dies für einzelne Antragstellende eine Barriere, kann ein Antrag nach Rücksprache auch postalisch in der o.g. Frist eingereicht werden (Näheres dazu in den FAQ).

e) Nur vollständige und formal richtige Anträge werden im weiteren Antragsverfahren berücksichtigt. Bei fehlenden Unterlagen erhalten die Antragstellenden einmalig die Möglichkeit zur Korrektur. Anträge gelten erst dann als vollständig, wenn sämtliche notwendigen Unterlagen zur Prüfung und Bewertung des Projekts vorliegen.

f) Vollständige und erfolgreich formal vorgeprüfte Anträge werden zur Abstimmung an eine Fachjury gegeben.

VII Juryverfahren

a) Die Förderanträge werden ausschließlich anhand der eingereichten Unterlagen durch eine unabhängige und divers besetzte Fachjury beurteilt und für eine Förderung empfohlen. Die Beurteilung eines Antrags erfolgt über eine Bewertungsmatrix mit Punktesystem, die von den einzelnen Jurymitgliedern ausgefüllt wird. Dabei wird das Profil des Festivals, die inhaltliche und finanzielle Umsetzung des Projekts samt der gewählten Schwerpunkte sowie die langfristige Bedeutung für das kulturelle Angebot in der Region betrachtet. Insbesondere wird hier auch der eingangs beschriebene Fokus auf den nicht-urbanen Raum beachtet: für mindestens 70 % der geförderten Projekte soll diese Raumkategorie zutreffen. Zudem wird im Sinne einer gerechten und ausgewogenen Verteilung der Fördermittel bewertet, inwiefern Anträge von bereits im Vorjahr geförderten Festivals mit ihrem aktuellen Projekt wieder überzeugen. Schließlich wird die Jury beim Gesamtergebnis darauf achten, dass kleine und mittlere Festivals mit max. 15.000 Besucher:innen mit mindestens 90 % vertreten sind. Die Juryentscheidung wird nicht begründet.

b) Über die Vergabe der Fördermittel entscheidet der Aufsichtsrat der Initiative Musik gGmbH auf Empfehlung der Fachjury. Die Entscheidung der Initiative Musik gGmbH ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

c) Die Entscheidung wird den Antragstellenden schriftlich bekannt gegeben und eine entsprechende Förderung in Aussicht gestellt. Im Anschluss werden die ausgewählten Projekte im Rahmen der Prüfung des Finanzierungsplans ggf. angepasst und der Abschluss des Fördervertrags vorbereitet.

VIII Förderung und Verwendungsnachweis

a) Die Förderung wird durch Abschluss eines Fördervertrags mit der Initiative Musik insoweit rechtsverbindlich.

b) Ab dem Abschluss des Fördervertrags ist es möglich, Mittel für das geförderte Projekt abzurufen.

Die Fördermittel dürfen entweder für bereits getätigte Vorleistungen oder für anstehende Zahlungen innerhalb von sechs Wochen nach Abruf verwendet werden.

c) Drei Monate nach Projektende, aber spätestens am 31. März 2027 muss der bzw. die Geförderte den Verwendungsnachweis für das Projekt bei der Initiative Musik vorlegen. Erst nach der erfolgreichen Prüfung des Verwendungsnachweises gilt das Förderprojekt als abgeschlossen. Im Falle, dass der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig oder unvollständig vorgelegt wird, kann die Förderzusage zurückgezogen werden. Somit verfällt die komplette Förderung und es werden ggf. Rückforderungen fällig.

IX Inkrafttreten

Die hier beschriebenen Bedingungen des Förderprogramms treten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2027.

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