Programmbeschreibung Festivalförderfonds
Diese Programmbeschreibung gilt für den Festivalförderfonds – 2. Runde (2024/2025) und ab dem 01. Oktober 2024. Für Projekte aus der Runde davor gilt entsprechend die Programmbeschreibung Festivalförderfonds – 1. Runde (2023/2024).
Stand 01.10.2024
Die Initiative Musik gemeinnützige Projektgesellschaft mbH (im Folgenden „Initiative Musik“) gewährt nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der Rechtsgrundlagen, sowie der Allgemeinen Förderbedingungen der Initiative Musik in der Fassung vom 06.09.2024 einmalige, nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung für Festivals.
I Zweck und Ziele
Das Förderprogramm „Festivalförderfonds“ richtet sich bundesweit an innovative, insbesondere genre- und spartenübergreifende Musikfestivals.
Festivals bieten für Künstler:innen eine wichtige Plattform der musikalischen Präsentation und des unmittelbaren Kontaktes zum Publikum. In ihnen stecken sowohl künstlerische als auch wirtschaftliche Potentiale, die sie heute auch für Veranstalter:innen und Booking-Agenturen zu einem unentbehrlichen Bestandteil der Musikszene und -wirtschaft machen. Festivals nehmen in unserer Gesellschaft zugleich auch eine wichtige sozio-kulturelle Funktion ein. Gerade in ländlichen Räumen sind Festivals inspirierende Orte außerhalb des Alltags und identitätsstiftende kulturelle Ankerpunkte der Demokratie.
Nicht zuletzt stellen sie für Künstler:innen eine bedeutende Erlösquelle dar und spielen – insbesondere auch für Nachwuchstalente – eine essenzielle Rolle für die künstlerische Entwicklung. Dieses Förderprogramm fokussiert sich daher auf Festivals, die neben künstlerischer Qualität auch inhaltliche, soziokulturell wichtige Aspekte wie z.B. Diversität, Inklusion, Nachhaltigkeit, Nachwuchsförderung oder demokratiefördernde Aspekte in den Fokus nehmen.
Mit der zweiten Runde des Förderprogramms „Festivalförderfonds“ wird die strukturierte Förderung für Festivals auf Bundesebene weitergeführt, um die kulturpolitisch bedeutsame Arbeit von Festivals zu unterstützen, ihre künstlerische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln sowie zugleich wichtige soziokulturelle Aspekte zu fördern. Der Festivalförderfonds ermöglicht eine offene Förderung von Festivals anhand von qualitativen und transparenten Kriterien.
Das Programm richtet sich dabei an innovative, insbesondere genre- und spartenübergreifende Musikfestivals im ländlichen bzw. im nicht-urbanen Raum (Landkreise und Kleinstädte mit bis zu 100.000 Einwohner:innen). Diese Festivals sind häufig als einziges kulturelles Angebot in der Region von großer gesellschaftlicher Bedeutung und somit im Bereich der kulturellen Bildung wie der künstlerischen Nachwuchsarbeit enorm wichtig. Auch Festivals aus dem urbanen Raum können in dieser Ausführung des Festivalförderfonds einen Antrag stellen, sofern sie sich durch besondere qualitative Schwerpunkte auszeichnen. Insgesamt soll eine Quote von mindestens 70 Prozent geförderten Festivals aus dem nicht-urbanen Raum erzielt werden.
Das Programm möchte zudem vornehmlich kleine und mittlere Festivals mit max. 15.000 Besucher:innen ansprechen.
Länder und Kommunen sollen durch den Festivalförderfonds ermutigt werden, ihre Förderung in diesem Bereich auszubauen und ebenfalls neue Projekte anzustoßen.
II Rechtsgrundlage
a) Die Fördermittel stammen aus dem Haushalt der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages.
b) Fördermittel (Zuwendungen) werden nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze, analog der §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften vergeben. Eine Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Mittel sowie etwaiger Bewirtschaftungsmaßnahmen und Sperren durch den öffentlichen Zuschussgeber.
Ein Anspruch auf Gewährung der Fördermittel besteht nicht. Für die ggf. erforderliche Aufhebung und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten analog die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
c) Die Abwicklung der Förderung, insbesondere die Prüfung, der Abschluss von Förderverträgen (privatrechtliche Weiterleitungsverträge) und die Auszahlung der Fördermittel obliegt der Initiative Musik gGmbH. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes (ANBest-P) werden Bestandteil des Fördervertrags.
III Antragsberechtigung
3.1 Formale Kriterien
Antragsberechtigte Festivals müssen folgende formale Kriterien erfüllen:
a) Antragsberechtigt sind gewerbetreibende Einzelunternehmer:innen sowie rechtsfähige juristische Personen mit Sitz in Deutschland.
b) Antragsberechtigt sind Veranstalter:innen von Musikfestivals (auch sogenannten Umsonst & Draußen-Festivals) und dabei insbesondere von genre- und spartenübergreifenden Festivals in Deutschland. Veranstalter:in ist, wer die inhaltliche, organisatorische und finanzielle Hauptverantwortung für das Festival trägt.
c) Antragsberechtigt sind auch Veranstalter:innen, die das Festival in der eigenen Spielstätte veranstalten, sofern ihre Festivals sich eindeutig vom regulären Programm der Spielstätte abheben und alle weiteren Kriterien für die Antragsberechtigung vorliegen (Näheres dazu in den FAQ).
d) Das Festival sollte schon einmal in Hauptverantwortung der antragstellenden Person stattgefunden haben und eine weitere Ausgabe für das Jahr 2025 geplant sein. Als Bezugsjahr für die Antragsberechtigung gilt das Jahr der letzten Festivalausgabe, frühestens aber 2019. Festival-Neugründungen sind antragsberechtigt. In diesem Fall muss die Veranstaltungstätigkeit im Bereich Livemusik (z.B. im Rahmen einer Veranstaltungsreihe) für das Vorjahr nachgewiesen werden (Näheres dazu in den FAQ).
e)Â Das geplante Festival findet innerhalb eines Zeitraums von maximal drei Monaten statt.
f) Gefördert werden Musikfestivals, die öffentlich zugänglich sind.
g) Insgesamt soll ein Fokus auf innovative, insbesondere genre- und/oder spartenübergreifende Musikfestivals gelegt werden. Das musikalische Programm kann im Bereich Popularmusik, Jazz oder wenn genreübergreifend auch Klassik liegen (Näheres dazu in den FAQ).
h) Das Festival hat ein zusammenhängendes unter einem Namen kuratiertes Gesamtprogramm mit Livemusik-Programmpunkten, die der Definition der Initiative Musik entsprechen (Näheres dazu in den FAQ).
i) Pro Antragsrunde und Antragsteller:in bzw. Festival kann nur ein Antrag gestellt werden.
j) Das Festival darf nicht wesentlich öffentlich finanziert sein, d.h. dass das veranstaltende Unternehmen für die Grundfinanzierung seines Festivals für das Jahr der letzten Festivalausgabe nicht mehr als insgesamt 40 Prozent öffentliche Mittel erhalten hat. Ausgenommen sind hier gemeinnützige Einrichtungen.
k) Nicht antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen und Personengesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind.
l) Nicht antragsberechtigt sind Organisationen und Ensembles aus dem Amateurmusikbereich, welche über den Amateurmusikfonds Förderung erhalten oder dort antragsberechtigt sind.
m) Ausgeschlossen sind Veranstaltungen mit oder ohne Eintritt, sofern deren Schwerpunkt deutlich im Bereich von Volksfesten und Demonstrationen liegt und nicht in der Livemusik. D.h. insbesondere, dass Versorgungsstände (Essen und Trinken) und allgemeiner Warenhandel (über Merchandising hinaus) in einer angemessenen Relation zu einem üblichen Livemusikfestival stehen müssen (Näheres dazu in den FAQ).
n) Veranstaltungen, die verfassungsfeindliche, gesetzeswidrige oder strafbare Inhalte verbreiten sowie jugendgefährdende Schwerpunkte in ihrer inhaltlichen Programmplanung setzen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
o) Als Förderplattform, die sich für Gleichstellung, Diversität und kulturelle Teilhabe in der Musik ausspricht (siehe Leitlinien der Initiative Musik), behält sich die Initiative Musik vor, Musikfestivals, welche menschenverachtende Inhalte oder Ungleichwertigkeitsideologien verbreiten oder diesen eine Bühne bieten, die Förderwürdigkeit infrage zu stellen und die Förderzusage zurückzuziehen.
3.2 Inhaltliche Kriterien
Das Festival, für das ein Antrag auf Förderung gestellt wird, muss eine besondere inhaltliche Schwerpunktsetzung aufweisen. Der/Die hauptverantwortliche Veranstalter:in kann für folgende Schwerpunkte (max. drei) eine Projektförderung beantragen:
a) besondere Förderung des künstlerischen Nachwuchses;
b) herausgehobenes Engagement bei der Berücksichtigung in der Musikbranche unterrepräsentierter Gruppen in der Programmplanung;
c) Einsatz für Inklusion, Partizipation und Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderung;
d) Konzepte und Umsetzung von Strategien für ökologische Nachhaltigkeit und Klimaschutz;
e) Zivilgesellschaftliches Engagement und Stärkung demokratischer Strukturen;
f) besondere Formate der Personalentwicklung;
g) Unterstützung regionaler Strukturen;
h) Originalität in der musikalischen Programmauswahl, Plattform für musikalische Nischen und experimentelle Formate.
(Siehe FAQ für Beispiele zu einzelnen Schwerpunkten.)
IV Fördergegenstand - Art und Umfang der Förderung
a) Fördergegenstand ist die Umsetzung der beantragten inhaltlichen Schwerpunkte im Rahmen der Festivalausgabe 2025.
b) Die Förderung erfolgt einmalig und projektbezogen.
c) Die maximale Höhe des Zuschusses ergibt sich aus den zuwendungsfähigen Ausgaben des Projekts: Der Förderanteil wird degressiv berechnet. Mit steigender Höhe der Gesamtausgaben nimmt der prozentuale Förderanteil ab und der Eigenanteil entsprechend zu:
Die Projektausgaben müssen mindestens 10.000 EUR umfassen – hier beträgt der maximal mögliche Förderanteil bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der nachzuweisende Eigenanteil beträgt in dem Fall mindestens 10 Prozent.
Die Projektausgaben können maximal 100.000 EUR umfassen. Die maximal mögliche Fördersumme ist 50.000 EUR – hier beträgt der maximal mögliche Förderanteil folglich 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der nachzuweisende Eigenanteil liegt in dem Fall ebenso bei mindestens 50.000 EUR bzw. 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die Förderung eines Projekts erfolgt als Festbetragsfinanzierung (Näheres dazu in den FAQ). Eine beispielhafte Kalkulation des Projekts ist über den Förderrechner auf unserer Website möglich.
d) Der Eigenanteil kann durch zweckgebundene Fördermittel Dritter (z.B. Zuwendungen, Sponsoring, Spenden), durch Einnahmen (z.B. aus Karten- oder Merch-Verkäufen) oder Eigenmittel (z.B. Vereinskapital, Rücklagen) sowie auch durch (unbare) Eigenleistungen erbracht werden.
Das Einwerben weiterer Fördermittel, zum Beispiel von Ländern und Kommunen, ist ausdrücklich erwünscht.
Fördermittel von Institutionen, die ebenfalls Gelder aus dem Haushalt der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) vergeben, sind ausgeschlossen (z.B. Kulturstiftung des Bundes).
Zu den Eigenleistungen zählt auch bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten. Dieses kann als fiktive Ausgabe in den Finanzierungsplan bzw. die Bemessung der Förderhöhe einbezogen werden. Pro geleistete Arbeitsstunde wird dies mit 15 EUR berücksichtigt. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20 Prozent der Gesamtausgaben nicht überschreiten.
e) Die projektbezogenen Overheadkosten (allgemeine Verwaltung) sollen in Bezug auf die Gesamtausgaben höchstens 5 Prozent betragen.
f) Es ist möglich, im Rahmen des Projekts Investitionen mit eindeutigem Projektbezug fördern zu lassen. Für diese gelten die jeweiligen Inventarisierungs- und Zweckbindungsfristen (Näheres dazu in den FAQ).
g) Projekte, welche im Rahmen dieses Programms mit einem Finanzierungsanteil von 50 Prozent und höher gefördert werden, müssen folgende Anforderung erfüllen:
Bei Leistungen professionell tätiger, selbstständiger Künstler:innen oder Kreativer auf Honorarbasis sind die Honorare grundsätzlich so zu wählen, dass sie mindestens einer für den konkreten Fall einschlägigen und aktuellen bundesweiten Empfehlung für Honoraruntergrenzen der Fach-, Berufs- oder Interessenverbände der Künstler:innen und Kreativen entsprechen (Näheres dazu in den FAQ).
h) Die Förderung von Ausgaben für Alkohol ist ausgeschlossen.
i) Institutionelle Förderungen können im Rahmen dieses Programms nicht geleistet werden. Als institutionelle Förderung gilt die Finanzierung der Infrastruktur oder der laufenden Tätigkeit bereits bestehender oder neu geplanter Institutionen (z.B. Veranstaltungshäuser, Ensembles, Vereine, Verbände, Stiftungen). Baumaßnahmen sind ebenfalls ausgeschlossen.
V Weitere Förderbedingungen
a) Die Fördermittel werden im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Für die ggf. erforderliche Aufhebung und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten analog die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Die entsprechenden Regelungen finden Eingang in die abzuschließenden Förderverträge.
b) Die Förderung kann widerrufen werden, wenn der Verwendungsnachweis nicht binnen 3 Monaten nach Ende der vereinbarten Projektlaufzeit vorgelegt wurde.
c) Begonnene oder bereits abgeschlossene Projekte können nicht gefördert werden; deshalb darf mit dem Vorhaben vor Abschluss des Fördervertrags mit der Initiative Musik noch nicht begonnen worden sein. Das heißt, es dürfen noch keine Leistungs- und Lieferungsverträge geschlossen worden sein. Im Vorfeld erforderliche Planungen sind hingegen möglich und gelten nicht als Beginn eines Vorhabens. In begründeten Ausnahmefällen kann ein sogenannter förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn beantragt werden. (Näheres dazu in den FAQ).
d) Die geförderten Projekte müssen innerhalb der Projektlaufzeit stattfinden. Diese beginnt in der Regel mit Abschluss des Fördervertrags (frühestens jedoch mit Einreichen des Antrags, wenn der förderunschädliche vorzeitige Maßnahmebeginn beantragt und genehmigt wurde) und endet für alle Geförderten in diesem Programm am 31. Dezember 2025.
e) Es werden nur Maßnahmen gefördert, die mit dem EU-Beihilferecht i.S.d. Artikel 107 AEUV vereinbar sind. Dieses Programm ist als Beihilfe für Kultur gem. Art. 53 Nr. 2 lit. d AGVO im Sinne des Art. 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die ggf. einschlägigen Regelungen der AGVO beachtet werden. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
VI Antragsverfahren
a) Die Fördermittel werden auf Antrag gewährt.
b) Der Förderantrag wird online im Förderportal der Initiative Musik ausgefüllt und eingereicht. Dem Antrag sind die im Antragsformular näher bezeichneten Unterlagen hochzuladen. Die Verfahrensregelungen zur Antragsstellung werden ausführlich in den FAQ beschrieben.
c) Das Online-Antragsverfahren läuft vom 11. Oktober 2024 (10:00 Uhr) bis zum 04. November 2024 (18:00 Uhr).
d) Die Antragstellung und das gesamte Verfahren erfolgen online und nicht postalisch. Ist dies für einzelne Antragstellende eine Barriere, kann ein Antrag nach Rücksprache auch postalisch eingereicht werden (Näheres dazu in den FAQ).
e) Nur vollständige und formal richtige Anträge werden im weiteren Antragsverfahren berücksichtigt. Bei fehlenden Unterlagen, erhalten die Antragstellenden einmalig die Möglichkeit zur Korrektur. Anträge gelten erst dann als vollständig, wenn sämtliche notwendige Unterlagen zur Prüfung und Bewertung des Projekts vorliegen.
f) Vollständige und erfolgreich formal vorgeprüfte Anträge werden zur Abstimmung an eine Fachjury gegeben.
VII Juryverfahren
a) Die Anträge werden ausschließlich anhand der eingereichten Unterlagen durch eine unabhängige und divers besetzte Fachjury beurteilt und für eine Förderung empfohlen. Die Juryentscheidung wird nicht begründet.
b) Über die Vergabe der Fördermittel entscheidet der Aufsichtsrat der Initiative Musik gGmbH auf Empfehlung der Fachjury. Die Entscheidung der Initiative Musik gGmbH ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
c) Die Entscheidung wird den Antragstellenden schriftlich bekannt gegeben. Im Anschluss werden die bewilligten Projekte im Rahmen der Prüfung des Finanzierungsplans ggf. angepasst und für den Vertragsabschluss vorbereitet.
VIII Förderung und Verwendungsnachweis
a) Die in Aussicht gestellte Förderung wird durch Abschluss eines Fördervertrags mit der Initiative Musik insoweit rechtsverbindlich.
b) Ab dem Abschluss des Fördervertrags ist es möglich, Mittel für das geförderte Projekt abzurufen.
Die Fördermittel dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von 6 Wochen nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Es ist auch möglich, in Vorkasse zu gehen.
Die Initiative Musik behält 10 Prozent der bewilligten Fördersumme bis zur erfolgreichen Prüfung des Verwendungsnachweises ein.
c) Drei Monate nach Projektende, aber spätestens am 31. März 2026 muss der Verwendungsnachweis für das Projekt bei der Initiative Musik vorliegen. Erst nach der erfolgreichen Prüfung des Verwendungsnachweises gilt das Förderprojekt als abgeschlossen. Im Falle, dass der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig oder unvollständig vorgelegt wird, wird die Förderzusage zurückgezogen. Somit verfällt die komplette Förderung und es werden ggf. Rückzahlungen fällig.
IX Inkrafttreten
Die hier beschriebenen Bedingungen des Förderprogramms treten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2026.