Häufig gestellte Fragen Festivalförderfonds

Bitte lest euch zunächst die Programmbeschreibung sorgfältig durch. Im Folgenden findet ihr dann Antworten auf häufige Fragen zu der Antragsberechtigung, zum Fördergegenstand, zum Antragsverfahren und zur Projektdurchführung. Diese gelten für die dritte Runde des Programms Festivalförderfonds. Für die zweite Runde des Programms gelten weiterhin die FAQ Festivalförderfonds – 2. Runde (2024/2025).

Stand: 30.10.2025

Fragen zur Antragsberechtigung
Was gilt für dieses Programm als Musikfestival?

Antragsberechtigt sind Musikfestivals mit besonderer musikalischer Schwerpunktsetzung. Diese kann inhaltlich oder auch genrespezifisch sein. Livemusik-Darbietungen stehen thematisch im Vordergrund und es gibt ein zusammenhängendes und unter einem Namen kuratiertes Gesamtprogramm. Das Programm umfasst mindestens 5 unterschiedliche Livemusikprogrammpunkte nach unserer Definition (siehe FAQ „Was gilt für dieses Programm als Livemusik-Darbietung“). Das Festival findet in einem Zeitraum von maximal 3 Monaten statt. Das Festival ist öffentlich und es gibt keinen exklusiven Besucher:innenkreis.

Zudem werden die Musikfestivals nicht als Veranstaltung(en) mit einem „Headliner“ angekündigt. Mehrere unterschiedliche Konzerte können dabei an einem Tag oder über einen klar definierten Zeitraum von maximal drei Monaten stattfinden.

Das Festival ist öffentlich und es gibt keinen exklusiven Besucher:innenkreis.

Hinweis: siehe auch FAQ „Wie ist der Fokus auf innovative, insbesondere genre- und/oder spartenübergreifende Festivals zu verstehen?“ oder „Was gilt für dieses Programm als Livemusik-Darbietung?“.

Was gilt für dieses Programm als Livemusik-Darbietung?

Die Musikdarbietung bzw. das Konzert findet auf einer Bühne vor einem Publikum statt. Es sind eigenständige Programmpunkte die extra namentlich (mit-) beworben werden. Das Publikum kommt auf das Festival, um die konkreten Darbietungen zu sehen. Auch DJ-Auftritte können hier dazuzählen, wenn sie eine kreative/künstlerische/eigene Produktion aufführen. (siehe auch die nachfolgende FAQ „Was sind künstlerische DJs“?) Auch Cover- und Tributebands können als Livemusik-Darbietung zählen.

Was sind „künstlerische DJs“?

„Künstlerische DJs“ spielen nicht nur einen Tonträger ab. Unter Verwendung von Tonträgern und technischen Hilfsmitteln mischen sie verschiedene Musikstücke zu neuen Klangbildern und Kompositionen zusammen (siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.08.2005, Az. V R 50/04).

Das dabei entstehende Arbeitsergebnis muss die Qualität eines neuen künstlerischen Produkts haben. Folgende Kriterien sprechen für eine Tätigkeit, die unter die Definition „künstlerische DJs“ fällt:

  • DJ-Künstler:innen erhalten eine Gage;
  • sie veröffentlichen ihre Werke auf Tonträgern;
  • DJ-Künstler:innen treten auch außerhalb von Diskotheken auf, z. B. auf öffentlichen Veranstaltungen oder bei Radiosendern;
  • sie haben ein eigenes Künstler:innenprofil im Internet (Facebook, Soundcloud, Resident Advisor o.ä.);
  • ihre Veranstaltungen sind ein eigener Programmpunkt.

Zu beachten: im Hinblick auf die Honoraruntergrenzen gelten in diesem Programm künstlerische DJs ebenfalls als Musiker:innen. Die zugrunde gelegte Empfehlung muss daher einer Empfehlung für Musiker:innen entsprechen.

Sind Betreiber:innen von festen Spielstätten antragsberechtigt?

Ja, Betreiber:innen von Clubs bzw. festen Spielstätten sind antragsberechtigt. Das von ihnen veranstaltete Festival darf sowohl innerhalb als auch außerhalb der eigenen Spielstätte stattfinden. Vorausgesetzt wird die Erfüllung aller übrigen Kriterien für die Antragsberechtigung.

Das Festival muss sich zudem vom regulären Programm der Spielstätte abheben. Das bedeutet, dass das reguläre Musikprogramm dort (z.B. je 1-2 Livemusikveranstaltungen an drei Tagen die Woche) nicht zum „Festival“ deklariert werden darf. Das Festivalprogramm muss der Festival-Definition (siehe FAQ „Was gilt für dieses Programm als Musikfestival?“) standhalten, ein kuratorisches Gesamtkonzept aufweisen und auch im Ticketverkauf gesondert abgerechnet werden.

Anträge auf Förderung im Zusammenhang mit dem regulären Spielbetrieb eines Clubs bzw. einer Spielstätte können in den Förderprogrammen Live 500 bzw. PlugIn gestellt werden.

Muss mein Festival bereits einmal stattgefunden haben?

Nein. Auch Veranstalter:innen, die das Festival im Jahr 2026 zum ersten Mal veranstalten möchten, sind antragsberechtigt. In diesem Fall müssen die Veranstaltenden jedoch ein anderes Livemusik-Format als Referenz vorweisen. Sie müssen nachweisen können, dass sie bereits einmal für eine Livemusik-Veranstaltung die finanzielle, inhaltliche und organisatorische Hauptverantwortung getragen haben (siehe auch FAQ „Was muss in den Antrag?“). Insgesamt müssen bei Neugründungen mindestens 5 Livemusikprogrammpunkte nachgewiesen werden. Diese können Teil einer Veranstaltung oder auch von mehreren unterschiedlichen Veranstaltungen gewesen sein. Die Referenzveranstaltung(en) müssen innerhalb eines Jahres (Bezugsjahr) stattgefunden haben.

Gibt es eine Höchstgrenze für im Bezugsjahr bereits erhaltene öffentliche Förderungen?

Ja, diese sogenannte „Förderhöchstgrenze“ liegt bei 40% und bezieht sich auf das jeweilige Bezugsjahr (Jahr der letzten Festivalausgabe, aber frühestens 2022). Dabei werden nur öffentliche Mittel zur Grundfinanzierung des Festivalbetriebs mitgezählt, also keine unregelmäßigen Projektfördermittel wie z.B. Förderungen durch den Festivalförderfonds. Eine Ausnahme gilt für Antragsstellende, die für ihr Unternehmen eine Gemeinnützigkeit nachweisen können. In dem Fall verfällt die o.g. Höchstgrenze.

Gibt es programminhaltliche Ausschlusskriterien für eine Förderung?

Grundsätzlich gilt die künstlerische Freiheit bei der Gestaltung des Festivalprogramms. Insbesondere bei der Wahl der dargebotenen Kunstsparten und Musikgenres gibt es in diesem Förderprogramm keine grundlegenden Einschränkungen.

Festivalveranstalter:innen, die jedoch verfassungsfeindliche, gesetzeswidrige oder strafbare Inhalte verbreiten oder gewaltverherrlichende oder jugendgefährdende Schwerpunkte in ihrer inhaltlichen Programmplanung setzen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Als Förderplattform, die sich für Gleichstellung, Diversität und kulturelle Teilhabe in der Musik ausspricht, behält sich die Initiative Musik zudem vor, Musikfestivals, welche menschenverachtende Inhalte oder Ungleichwertigkeitsideologien verbreiten oder diesen eine Bühne bieten, die Förderwürdigkeit infrage zu stellen und die Förderzusage zurückzuziehen (siehe Leitlinien der Initiative Musik).

Können bereits geförderte Festivals erneut gefördert werden?

Festivals, die bereits in einer der früheren Runden im Festivalförderfonds eine Förderung erhalten haben, dürfen erneut einen Antrag stellen. Eine vorherige Förderung ist kein formales Ausschlusskriterium.

Die Fachjury bewertet grundsätzlich alle formal korrekten Anträge gleichermaßen unter Berücksichtigung der Bewertungsschwerpunkte und der Ziele des Programms. Eine feste Vorgabe oder Quote hinsichtlich bereits geförderter Festivals gibt es nicht – es soll jedoch im Sinne einer gerechten und ausgewogenen Verteilung der Fördermittel bewertet werden, inwiefern Anträge von bereits im Vorjahr geförderten Festivals mit ihrem aktuellen Projekt wieder überzeugen. (Siehe auch FAQ „Wie wird über die Anträge entschieden?“)

Fragen zum Fördergegenstand
Was ist mit einer besonderen inhaltlichen Schwerpunktsetzung gemeint?

In der Programmbeschreibung findet ihr acht verschiedene Themenbereiche, aus denen ihr bis zu drei für die Umsetzung eures geplanten Projekts wählen könnt. Die Umsetzung dieser inhaltlichen Schwerpunkte und die dafür geplanten Maßnahmen sind für die Bewertung eures Projekts durch die Fachjury von wesentlicher Bedeutung. Die gewählten Schwerpunkte und geplanten Maßnahmen sollen sich sowohl in der Projektbeschreibung als auch im Finanzierungsplan des Antrags wiederfinden.

Hier einige Beispiele für die Umsetzung von einzelnen Schwerpunkten:

  • Besondere Formate der Personalentwicklung; z.B. Maßnahmen für die Aus- und Weiterbildung der Festival-Crew, Ideen für Nachwuchsfindung und -förderung, Teambuildingaktivitäten, u.a.
  • Unterstützung kultureller Strukturen in der Region: z.B. Einbindung von lokalen Initiativen oder Booking von regionalen Künstler:innen;
  • Einsatz für Inklusion, Partizipation und Barrierefreiheit; z.B. Maßnahmen zur besseren Zugänglichkeit des Festivalgeländes oder der Inhalte auf dem Festival oder zur Partizipation von benachteiligten oder unterrepräsentierten Personengruppen;

Zusätzlich zu den schwerpunktbezogenen Ausgaben können in dieser Förderrunde auch allgemeine Festivalausgaben als Projektbestandteil angesetzt werden. Mehr dazu in der FAQ „Was muss ich beim Ausfüllen des Finanzierungsplans beachten“ und „Wie wird über die Anträge entschieden?“.

Wie setze ich die Honoraruntergrenzen in meinem Projekt richtig um?

Seit Anfang Juli 2024 müssen Förderinstitutionen wie die Initiative Musik (die überwiegend von dem Beauftragten des Bundes für Kultur und Medien (BKM) finanziert wird) auf die Einhaltung neuer Honoraruntergrenzen für professionelle freischaffende Künstler:innen und Kreative bei der Beantragung und Durchführung von Projekten achten. Ein entsprechendes Merkblatt der BKM zu Honoraruntergrenzen findet ihr hinter diesem Link.

Über die Höhe dieser Honoraruntergrenzen gibt es Empfehlungen verschiedener Interessens- und Berufsverbände. Eine Übersicht hierzu bietet der Deutsche Kulturrat auf seiner Webseite. Für den Bereich Musik gibt es eine Empfehlung, welche der Musikrat mit anderen Musikverbänden ausgehandelt hat.

Für Projekte in diesem Programm bedeutet das:

Wenn der Förderanteil im Projekt bei 50% oder höher liegt und zudem künstlerische Honorare Bestandteil des Projekts bzw. des Finanzierungsplans sind, dann sind für diese Ausgabenpositionen Honoraruntergrenzen einzuhalten. Hierzu muss im Finanzierungsplan angegeben werden, welcher Empfehlung das Projekt folgt (siehe auch FAQ „Was muss ich beim Ausfüllen des Finanzierungsplans beachten?“).

Hinweis: Die Honoraruntergrenzen gelten nicht nur für Musiker:innen und auftretende Künstler:innen, sondern für alle künstlerischen Leistungen wie z.B. auch

  • Programmmoderation/Panelmoderation (siehe Übersicht Kulturrat, Sparte Darstellende Kunst)
  • Künstlerisches Lichtdesign (siehe Übersicht Kulturrat, Sparte Darstellende Kunst)
  • Honorare für künstlerische Foto- und Videograph:innen (siehe Übersicht Kulturrat, Sparte Bildende Kunst)
  • Grafikdesign (siehe Übersicht Kulturrat, Sparte Bildende Kunst)

Zu den Musiker:innen zählen zudem auch künstlerische DJs (siehe auch FAQ „Was gilt für dieses Programm als Livemusik-Darbietung?“ und “Was sind “künstlerische DJs”?).

Bitte beachtet: Die Anwendung der Honoraruntergrenzen kann für ein Projekt auch nach Vertragsschluss noch verpflichtend werden, wenn Änderungen im laufenden Projekt dies notwendig machen. Bitte habt daher stets die im Projekt geförderten Maßnahmen und Leistungen bis zum Ende des Projektzeitraums im Blick. Bei Fragen steht euch das Team der Initiative Musik zur Seite.

Was bedeutet Festbetragsfinanzierung?

Mit dem Fördervertrag wird eine feste Fördersumme festgelegt. Sie basiert auf einer realistischen und nachvollziehbaren Kalkulation im Finanzierungsplan. Erhöhen sich die Ausgaben im Projektverlauf unerwartet, geht dies zu Lasten der Geförderten. Gibt es jedoch unerwartete Einsparungen oder Mehreinnahmen im Projektverlauf, wirken sich diese zugunsten der Geförderten aus – es sei denn die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben sinkt unter die Höhe der bewilligten Fördersumme.

Um eine Förderung zu erhalten, muss jedoch immer ein Bedarf, also eine Finanzierungslücke im Projekt vorhanden sein. Diese ergibt sich aus der Gegenüberstellung der geplanten Projektausgaben und dem Eigenanteil (siehe FAQ „Wie kalkuliere ich meinen Eigenanteil?“).

Wie kalkuliere ich meinen Eigenanteil?

Der Eigenanteil eures Förderprojektes kann sich zusammensetzen aus Einnahmen aus dem Projekt, Drittmitteln und zusätzlich auch Eigenmitteln, sowie unbaren Eigenleistungen. Hierfür gibt es folgendes zu beachten:

Einnahmen aus dem Projekt meint hier nur solche, die direkt aus dem Festival heraus resultieren und im Förderzeitraum erwirtschaftet werden. Diese sind in der Regel Ticketeinnahmen, Sponsoring, ggf. weitere öffentliche Zuschüsse oder auch Spenden. Gastroeinnahmen sind bei der Angabe des Festivalbudgets auszuklammern. Je nach Umfang des Förderprojektes im Vergleich zum gesamten Festivalbudget muss ein gewisser projektbezogener Anteil der allgemeinen Festivaleinnahmen in das Projekt eingebracht werden. Dieser Anteil bemisst sich am Verhältnis der geplanten Ausgaben des Projekts zu den Gesamtausgaben des Festivals. Auf diese Weise wird der Förderbedarf für das Förderprojekt abgebildet. (Siehe auch FAQ zu „Was muss ich beim Ausfüllen des Finanzierungsplans beachten“?)

Beispiel: ein Festival benötigt für die gesamte Durchführung 40.000 EUR. Im beantragten Projekt werden Ausgaben in Höhe von 20.000 EUR kalkuliert, also 50% der Gesamtausgaben. Das bedeutet, dass von den geschätzten Festivaleinnahmen (einschließlich der gesicherten öffentlichen Zuschüssen) für die geplante Festivalausgabe ebenfalls 50% mit in das Projekt eingebracht werden müssen.

Wenn ein Festival 100% der Gesamtausgaben im Finanzierungsplan aufführt, müssen sämtliche Einnahmen und Drittmittel, welche durch und für die geplante Ausgabe erwirtschaftet werden, in die Projektfinanzierung eingebracht werden.

Zusätzlich gibt die degressive Berechnung des Förderanteils einen mindestens erforderlichen Eigenanteil vor. Sollte dieser mit den projektbezogenen anteiligen Einnahmen noch nicht erreicht sein (wenn also der Bedarf höher ist als der maximal mögliche Förderanteil), muss die Projektfinanzierung mit weiteren Deckungsmitteln aufgestockt werden. Diese weiteren Deckungsmittel werden in der Regel als Eigenmittel angegeben.

Eigenmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte Mittel aus dem Vermögen der Antragsteller:innen.

Auch nicht direkt zweckgebundene Drittmittel können zur Projektfinanzierung eingesetzt werden, sofern diese zumindest die geplante Festivalausgabe betreffen und die Förderzwecke miteinander vereinbar sind. (siehe auch FAQ „Lässt sich die Förderung mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen kombinieren?“). Alle das Festival betreffenden Drittmittel müssen mindestens zum projektbezogenen Einnahmenanteil in das Förderprojekt eingebracht werden.

Unbare Eigenleistungen können optional mit angegeben und dadurch in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung mit einbezogen werden. So können freiwillige, unentgeltliche Arbeiten als fiktive Ausgabe angesetzt werden und dadurch ein Teil des Eigenanteils abdecken – ohne einen tatsächlichen Geldfluss. Voraussetzung ist aber, dass die Leistungen auch tatsächlich erbracht und nachgewiesen werden.

Weitere Hinweise zum Ausfüllen des Finanzierungsplans und der Berechnung des Eigenanteils findet ihr auch in unserem Tool-Tour Video zur Antragstellung.

Mit dem Antrag versichern die Antragsteller:innen, die notwendigen Eigenmittel, Drittmittel und ggf. Einnahmen zur Abdeckung des vertraglich festgelegten Eigenanteils an den Projektausgaben im Projektzeitraum aufzubringen und zur Finanzierung einzusetzen.

Lässt sich die Förderung mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen kombinieren?

Ja, der Einsatz von Mitteln aus anderen öffentlichen Zuwendungsstellen auf der Landes- oder kommunalen Ebene ist für das beantragte Förderprojekt grundsätzlich möglich bzw. erwünscht. Es sollte jedoch genau darauf geachtet werden, dass es zu keiner Doppelförderung kommt (siehe dazu auch die folgende Frage „Was ist mit Doppelförderung gemeint?“). Damit wir die Gefahr der Doppelförderung ausschließen und über die Kompatibilität mit der anderen Förderung entscheiden können, sind alle weiteren für die geplante Festivalausgabe 2026 beantragten, bewilligten oder geplanten Förderungen bei Antragstellung anzugeben und im Falle einer Zusage deren Förderbescheide vorzulegen. Dies gilt über den gesamten Projektzeitraum.

Eine Kombination mit Mitteln aus dem Haushalt des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) ist hingegen ausgeschlossen.

Projektbezogene Drittmittel von anderen öffentlichen Zuwendungsstellen sind in der Regel anteilig in das Projekt einzubringen. Bitte beachtet dazu die FAQ „Wie kalkuliere ich meinen Eigenanteil?“.

Was ist mit Doppelförderung gemeint?

Es ist nicht zulässig, Ausgaben doppelt durch unterschiedliche Fördermittel zu finanzieren. Das heißt, dass ein- und dieselbe Ausgabenposition nicht mehrfach gefördert werden kann, entweder durch dieselbe zuwendungsgebende Stelle (z.B. bei der Initiative Musik in verschiedenen Förderprogrammen) oder durch unterschiedliche Zuwendungsgeber:innen (z.B. die Initiative Musik und eine Fördereinrichtung auf kommunaler oder Landesebene).

Eine Förderung desselben Projekts durch andere BKM-Mittel ist ebenfalls ausgeschlossen.

Sind Baumaßnahmen förderfähig?

Baumaßnahmen sind von einer Förderung grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für temporäre Aufbauarbeiten auf dem Gelände eines Festivals, z.B. Bühnen, welche nach Ende des Festivals wieder abgebaut werden.

Können Ausgaben für Gastronomie gefördert werden?

Ausgaben für Gastronomie sind nicht förderfähig und grundsätzlich aus dem Projekt auszuklammern. Auch die dazugehörigen Einnahmen aus Gastronomie sind nicht als projektbezogene Einnahmen anzusetzen. Ausnahmen sind z.B. Crew- oder Künstler:innen-Catering oder andere gastronomische Vorhaben, welche im direkten Zusammenhang mit dem Projekt und den gewählten Schwerpunkten stehen und in der Projektbeschreibung überzeugend für die Jury begründet werden.

Was ist mit „Overheadkosten” gemeint?

Overheadkosten sind allgemeine Verwaltungskosten, wie z.B. für Buchhaltung oder Steuerberatung. Diese Ausgaben können anteilig in die Projektfinanzierung eingebracht werden, sofern ein Bezug zum Projekt/Festival besteht. Der Anteil ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsaufwand für das konkrete Projekt in Relation zum allgemeinen Verwaltungsaufwand für das gesamte Festival. Die Overheadkosten dürfen 5% der Gesamtausgaben jedoch nicht übersteigen.

Was kann als förderfähige Personalausgaben angerechnet werden?

Personalausgaben können voll oder anteilig angerechnet werden, wenn ein klarer Projektbezug besteht: Die Anzahl der Stunden, die die Person insgesamt für das Projekt benötigt, ebenso wie der Stundenlohn muss plausibel im Finanzierungsplan dargestellt sein (z.B. technische Aushilfen für eine Veranstaltung mit 30 Stunden zu kalkulieren wird ebenso zu Nachfragen während der Antragsprüfung führen, wie ein Stundenlohn von 100 Euro je Aushilfe).

Wenn ihr bei diesem Programm Personalausgaben für eure Beschäftigten mitbeantragen möchtet, beachtet bitte Folgendes: Ihr dürft eure Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.

Unter die Personalausgaben fallen generell alle Ausgaben für feste Anstellungsverhältnisse, einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber:innen-Brutto). Dies gilt auch für Minijobber:innen. Abweichungen von den kalkulierten Personalausgaben, die sich erst durch die Projektdurchführung zeigen, können auch nach Abschluss des Fördervertrags mit Genehmigung der Initiative Musik angepasst werden.

Alle freien Mitarbeiter:innen sowie Mitarbeiter:innen mit Werkverträgen und allgemeine Ausgaben für Honorare (und Gagen) sind nicht unter den Personalkosten anzurechnen, sondern unter den Sachausgaben.

Kann der/die Unternehmer:in die eigene Arbeit als Honorar fördern lassen, z.B. für Booking, Produktion etc.?

Ein selbst ausgezahlter Unternehmer:innenlohn ist nicht förderfähig. Dazu zählen auch Honorarzahlungen an Personen, die für das Unternehmen vertretungsberechtigt sind, wie z.B. Einzelunternehmer:innen oder Gesellschafter:innen. Für Unternehmer:innen, die einen Großteil der Aufgaben für Veranstaltungen selbst übernehmen, gibt es folgende Möglichkeit: Unternehmer:innen können externe Personen beauftragen oder anstellen und die Honorare oder Löhne als förderfähige Ausgaben beantragen – damit gewinnen sie Arbeitskraft und Ressourcen.

Vereinsvorstände sind von dieser Regelung ausgeschlossen – die geleistete und ausgezahlte Arbeit von Vorstandsmitgliedern muss jedoch über eine offizielle Rechnung belegt werden und auch der jeweiligen Vereinssatzung entsprechen. Darüber hinaus sollten hier auch die Stunden und die jeweiligen Leistungen dokumentiert werden und im Verwendungsnachweis vorgelegt werden können. Die Anzahl der Stunden und die jeweiligen Stunden- oder Tagessätze müssen projektbezogen, plausibel und angemessen sein.

Festivals, deren Arbeit hauptsächlich über ehrenamtliches Engagement organisiert ist, können zudem ehrenamtlich geleistete Arbeitsstunden (sogenanntes bürgerschaftliches Engagement) als fiktive Ausgaben dem Projekt anrechnen. (Siehe auch FAQ zu bürgerschaftlichem Engagement).

Ist der Lohn von festangestellten Geschäftsführer:innen, die im Projekt mitarbeiten, förderfähig?

Ja, der Lohn eines:einer festangestellten Geschäftsführer:in für die Tätigkeit als Geschäftsführer:in kann zeitlich anteilig in diesem Programm gefördert werden. Der:die Geschäftsführer:in kann seine:ihre Arbeit anrechnen lassen, solange diese projektbezogen ist und ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann (der Nachweis erfolgt durch Stundenzettel/Stundennachweise und die dazugehörige Lohnabrechnung). Eine Vorlage für die Stundenerfassung finden Sie auf der Website des Festivalförderfonds (wird in Kürze bereitgestellt).

Zu beachten: diese Regelung kann nur gelten, wenn die geschäftsführende Person keine Gesellschaftsanteile besitzt. Der Lohn einer geschäftsführenden Person mit Gesellschaftsanteilen ist hingegen förderfähig, wenn das Unternehmen gemeinnützig ist.

Wo trage ich das „bürgerschaftliche Engagement“ im Finanzierungsplan ein?

Auch unentgeltliche Arbeitsleistungen, sogenanntes „bürgerschaftliches Engagement“, können dem Projekt angerechnet werden. Diese erhöhen als fiktive Ausgaben die Gesamtausgaben im Projekt und damit die maximal mögliche Fördersumme. Zugleich sind sie Teil der Deckungsmittel. Pro geleistete Arbeitsstunde (= 60 Minuten) werden pauschal 15 Euro berechnet. Insgesamt können jedoch nur Arbeitsstunden im Wert von bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben angerechnet werden

Die unentgeltlichen Arbeitsleistungen (unbare Eigenleistungen) müssen tatsächlich geleistet worden sein und entsprechend in einem Stundenzettel nachgewiesen werden (siehe Vorlage Stundenzettel, Link folgt in Kürze). Die Stundenzettel sind ein Teil des Verwendungsnachweis. Als fiktive Ausgaben sind nur tatsächlich unentgeltlich geleistete Arbeitsleistungen anzurechnen.

Wie hoch dürfen Reisekosten angesetzt werden?

Alle Reisen und Übernachtungen, die im Rahmen eines Projekts notwendig sind und abgerechnet werden sollen, müssen angemessen orientiert an der Höhe des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) kalkuliert und abgerechnet werden. Hier finden sich die Informationen zu den üblichen Sätzen und Betragsgrenzen des Bundesreisekostengesetztes.

Ein Überschreiten der BRKG-Obergrenzen ist möglich, sofern dieses für die Projektdurchführung unerlässlich und gut begründet ist.

Ein Überschreiten der BRKG-Obergrenzen ist möglich, sofern dieses für die Projektdurchführung unerlässlich und gut begründet ist.

Sind Versicherungen förderfähig?

Ja, Versicherungen die eindeutig dem Festival zuzuordnen sind, sowie gesetzlich vorgeschrieben und/oder für die Projektdurchführung eindeutig notwendig sind, können ganz oder anteilig angesetzt und gefördert werden.

Beispiele für solche Versicherungen:

Gesetzlich vorgeschriebene Versicherung:

  • (Betriebs-) Haftpflicht;

Nicht gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen mit eindeutigem Projektbezug:

  • Ausfallversicherung (für im Projekt geplante Veranstaltungen); Versicherung von Veranstaltungstechnik, welche für die geplanten Musikveranstaltungen nachweislich benötigt wird;

Nicht förderfähige Versicherungen sind:

  • Geschäftsführer:innen-Haftpflichtversicherung (D&O Insurance); Versicherungen, die nicht für die Durchführung des beantragten Projekts notwendig sind.
Welche Investitionen können gefördert werden?

In diesem Programm “Festivalförderfonds” sind Investitionen bedingt förderfähig: Die Förderfähigkeit der Investition wird im jeweiligen Einzelfall bewertet. Als Investitionen verstehen wir Anschaffungen von Equipment, welche einen Einzelwert von mehr als 800 Euro (netto) haben. Wir orientieren uns hier an der Bundeshaushaltsordnung.

Es können einzelne projektbezogene Investitionen im Rahmen des Förderprogramms angerechnet werden, die notwendig sind, um das geförderte Projekt innerhalb des Festivals zu realisieren.

Wichtig hierbei ist, dass sich der Grund für die Investition aus der Projektbeschreibung ergibt. Bei Investitionen muss unbedingt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden (siehe FAQ „Was bedeutet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ dazu). Dies gilt insbesondere für Anschaffungen, die das Festival nur für die jeweilige Ausgabe einmal im Jahr nutzt. Hier sind Ausleihen häufig die wirtschaftlichere Lösung.

Auch gebrauchte Geräte können als Investition angerechnet werden, insofern sie allen anderen Kriterien entsprechen und die Zeit der Zweckbindungsfrist überdauern (siehe unten).

Die Förderung bereits getätigter oder beauftragter Investitionen ist nicht zulässig.

Inventarisierung und Zweckbindungsfrist  

Investitionen sind zu inventarisieren. Eine Inventarisierungspflicht besteht auch nach Ende der Projektlaufzeit und entsprechende Listen können jederzeit durch die Initiative Musik zur Ansicht eingefordert werden.

Investitionen dürfen ohne vorherige Zustimmung der Initiative Musik (weitergehend des Bundesverwaltungsamtes (BVA)) vor Ablauf ihrer Zweckbindungsfrist weder veräußert noch in anderer, dem Zuwendungszweck nicht entsprechenderweise verwendet werden. Je nach Kategorie gelten für Investitionen folgende Zweckbindungsfristen:

  • IT: 4 Jahre
    • Computer, Laptops, Tablets
  • Bühnen- und Veranstaltungs-Technik: 5 Jahre
    • Mischpulte, CDJs, XDJs, Plattenspieler
    • Lautsprechersysteme, Verstärker
    • Scheinwerfer, Projektoren, Streamingtechnik
    • Kommunikationstechnik und andere elektronische Geräte
  • Bühnenelemente, Installationen: 8 Jahre
    • Zelte, Planen
    • Sanitäre Anlagen
    • Rollstuhlrampen
    • Befestigungsmaterial
  • Photovoltaik-/Solaranlagen: 10 Jahre

Für gebrauchte Gegenstände gilt jeweils die Hälfte der Zweckbindungsdauer.

Läuft die Zweckbindungsfrist ab und der Gegenstand wird nicht für sogenannte satzungsmäßige Aufgaben benötigt, kann er verkauft werden. In diesem Fall muss ein gewisser Mindesterlös erzielt werden, der dann ggf. an die Initiative Musik bzw. an das BVA auszuzahlen ist. Sollte die zweckentsprechende Verwendung nicht mehr möglich sein (weil sich z.B. die satzungsgemäßen Aufgaben ändern) liegt die Entscheidung bei der Initiative Musik bzw. beim BVA wie der angeschaffte Gegenstand weiterverwendet werden darf. Die Entscheidung ist dann proaktiv einzuholen, zusammen mit der Mitteilung über den Zustand und geschätzten Restwert des Gegenstandes.

Was ist bei der Anschaffung von gebrauchten Gegenständen zu beachten?

Grundsätzlich ist zu beachten, dass jeder Kauf mit einer ordentlichen Rechnung belegt werden muss (siehe dazu den Abschnitt “Anforderungen an Rechnungen und Quittungen” unter “Fragen zur Projektdurchführung”).

Übersteigt der Kaufpreis des anzuschaffenden Gegenstandes 800 EUR, muss der Kauf bei einem Fachgewerbe getätigt werden. Bei Antragsstellung muss der Erstkaufbeleg, ein Angebot und ein Vergleichsangebot bzw. ein aktueller Preisvergleich für die Neuanschaffung desselben Modells vorliegen und für den Verwendungsnachweis aufgehoben werden.

Um einen langjährigen Einsatz des Gegenstandes zu gewährleisten, darf die Erstanschaffung des Gegenstandes je nach Kategorie nicht länger als die Hälfte ihrer Zweckbindungsfrist zurückliegen (Stichtag: 13.10.2025), oder eine Garantie vom anbietenden Betrieb muss vorliegen, welche die jeweilige Zweckbindungsfrist vollständig abdeckt (siehe auch FAQ „Welche Investitionen können gefördert werden?).

Übersteigt der Kaufpreis des anzuschaffenden Gegenstandes 800 EUR, muss der Kauf bei einem Fachgewerbe getätigt werden. Bei Antragsstellung muss der Erstkaufbeleg, ein Angebot und ein Vergleichsangebot bzw. ein aktueller Preisvergleich für die Neuanschaffung desselben Modells vorliegen und für den Verwendungsnachweis aufgehoben werden.

Um einen langjährigen Einsatz des Gegenstandes zu gewährleisten, darf die Erstanschaffung des Gegenstandes je nach Kategorie nicht länger als die Hälfte ihrer Zweckbindungsfrist zurückliegen (Stichtag: 18.12.2023), oder eine Garantie vom anbietenden Betrieb muss vorliegen, welche die jeweilige Zweckbindungsfrist vollständig abdeckt.

 

Was bedeutet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit?

Grundsätzlich sind öffentliche Fördergelder immer sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

Um die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweisen zu können, sollten vor jeder Auftragsvergabe oder Anschaffung ein einfacher Preisvergleich von mindestens 3 Angeboten durchgeführt und dokumentiert werden. Ihr könnt hierfür geeignete Anbieter:innen nach Angeboten fragen, oder z. B. online Preise recherchieren und diese per Screenshot dokumentieren. Sollte es bei der Prüfung des Verwendungsnachweises Zweifel an der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Mittel geben, könnt ihr diese dann mit den entsprechenden Unterlagen belegen. Das bedeutet andersherum: Ausgaben können nachträglich als nicht förderfähig eingestuft werden, wenn sie unplausibel hoch ausfallen und Mittel dafür ohne einen Preisvergleich verwendet wurden. In diesem Fall sind ggf. bereits ausgezahlte Fördermittel wieder zurückzuzahlen.

Fragen zum Antragsverfahren
Welche Antragsfristen muss ich beachten?

Eine Antragsstellung ist ab Montag, den 13. Oktober 2025 (13.00 Uhr) und bis Montag, den 03. November 2025 (13.00 Uhr) möglich. Ihr könnt euch bereits vor dem Antragsstart registrieren und ein Profil im Förderportal  erstellen. Mit eurem Profil könnt ihr dann den Antrag stellen und bearbeiten – auch in Folgerunden des Programms und für andere Programme der Initiative Musik. Wenn ihr schon ein Profil aus einer früheren Förderrunde oder einem anderen Programm habt, könnt ihr dieses einfach erneut für die Antragstellung verwenden.

Was muss ich bei der Registrierung für das Förderportal beachten?

Die Antragsstellung ist grundsätzlich in allen Browsern möglich. Allerdings beobachten wir, dass in Edge und Safari häufiger Probleme auftreten. Wir empfehlen daher, bevorzugt Chrome oder Firefox zu nutzen. Ihr könnt euch mit einer E-Mail-Adresse nur einmalig registrieren. Der Benutzername sollte ein Wort ohne Leer- oder Sonderzeichen sein.

Nach der Registrierung erhaltet ihr eine E-Mail, in der ihr eure Registrierung bestätigen müsst. Bitte überprüft auch euren Spamordner, wenn ihr keine E-Mail erhalten habt. Nach Klick auf den Link zur Bestätigung Ihrer Registrierung, könnt ihr euch im Portal anmelden.

Hilfe bietet unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung durch das Antragsportal, oder auch unser Tool-Tour Video zur Antragstellung mit einer Klick für Klick – Tour durch das Antragsportal und den Finanzierungsplan.

Stelle ich den Antrag online oder per Post?

Der Antrag wird online ausgefüllt und abgesandt. Stellt dies für einzelne Antragstellende eine Barriere dar, kann ein Antrag ggf. auch postalisch eingereicht werden. In diesem Fall bitten wir euch, euch mit den Projektmanager:innen der Initiative Musik in Verbindung zu setzen, damit ihr Antrag gleichwertig im Verfahren berücksichtigt werden kann und durch die postalische Einreichung kein Nachteil entsteht:

  • festivalfoerderung@initiative-musik.de
  • Telefonnummer +49 (0)30 – 531 475 45 – 540
Wie viele Anträge kann ich stellen?

In der aktuellen Förderrunde kann nur ein Antrag pro Antragssteller:in bzw. Festival gestellt werden. Umgekehrt ist es ebenfalls ausgeschlossen einen Antrag für mehrere Festivals gleichzeitig zu stellen.

Ein weiterer Antrag für eine weitere Fördermaßnahme kann ggf. in einer nächsten Förderrunde gestellt werden.

Was bedeutet „vorzeitiger Maßnahmebeginn“?

Grundsätzlich gilt, dass ein zu förderndes Projekt noch nicht begonnen haben darf. Als Maßnahmebeginn gilt z.B. ein erfolgter Vertragsschluss mit Dienstleister:innen oder auch mit Künstler:innen oder deren Vermittler:innen. Im Programm Festivalförderfonds kann jedoch ein „vorzeitiger Maßnahmebeginn“ mit einer entsprechenden Begründung mitbeantragt werden (die Abfrage dazu erfolgt im Antragsformular).

Das Datum für den vorzeitigen Maßnahmebeginn darf frühstens der Tag der Antragstellung sein. Erst wenn eine schriftliche Genehmigung für den vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt wurde, können Aufträge erteilt bzw. Verträge geschlossen werden, die im Falle einer Förderzusage förderfähig wären.

Die Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns ermöglicht es den Antragstellenden, auf eigenes Risiko bereits Aufträge zu erteilen, Verträge zu schließen, und damit das Projekt zu beginnen, noch bevor sie einen Fördervertrag mit der Initiative Musik abgeschlossen haben. Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn ist dann sinnvoll, wenn durch längeres Warten auf die Förderzusage, bestimmte Bookings oder Personal- und Dienstleistungsaufträge nicht mehr wie geplant vereinbart werden können. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns stellt jedoch keine vorweggenommene Förderzusage dar und bindet die Initiative Musik nicht, später einen Fördervertrag abzuschließen. Das finanzielle Risiko für diesen eigens gewählten Projektbeginn tragen die Antragstellenden deshalb bis zu einem eventuellen Abschluss des Fördervertrags mit der Initiative Musik selbst.

Was muss in den Antrag?

Alle Angaben zum Festival bzw. zum antragsstellenden Unternehmen, die im Antrag abgefragt werden, findet ihr in unserem Musterantrag.

Folgende Unterlagen müssen online hochgeladen werden.

  1. Im Kontaktformular (zur nachweislichen Legitimation und Identifikation der Antragstellenden. Die benötigten Unterlagen ergeben sich jeweils aus der Rechtsform):
  • Vereinsregister- bzw. Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen (darf nicht älter als 1 Jahr sein)
  • Weitere Dokumente zur Registrierung, wie Gesellschaftsvertrag oder Vereinssatzung in jeweils aktueller Fassung oder vergleichbare Unterlagen (bspw. Errichtungsgesetz), ggf. Kopie der Personalausweise aller Gesellschafter bei einer GbR
  1. B. Im Antragsformular:
  • Finanzierungsplan (siehe FAQ „Was muss ich beim Ausfüllen des Finanzierungsplans beachten?“)
  • Nachweise über die inhaltliche, organisatorische und finanzielle Hauptverantwortung für die letzte Festivalausgabe bzw. bei Festival-Neugründungen für die Referenz-Livemusikveranstaltung(en), diese können sein: vorzugsweise GEMA-Rechnung oder alternativ auch KSK-Abrechnungen/Anmeldungen oder beispielhafte Künstler:innenrechnungen;
  • Festivalprogramm / Festivalflyer der Referenz-Ausgabe bzw. bei Festival-Neugründungen Nachweis der Referenz-Livemusikveranstaltung mit welchem 5 Musikprogrammpunkte nachgewiesen werden, (siehe FAQ „Was gilt für dieses Programm als Livemusik-Darbietung?“;

Falls zutreffend, sind folgende Unterlagen ebenfalls Bestandteile des Antrags:

  • Optional weitere Nachweise über das Programm und die inhaltlichen Schwerpunkte des Festivals (z.B. auch Presseberichte);
  • ein Foto des Festivals unter Angabe des Fotocredits, welches bei Zustandekommen der Förderung für Promotionzwecke (z.B. Newsletter oder Social Media Posts) genutzt werden darf;
  • Freistellungsbescheid vom Finanzamt als Nachweis der Gemeinnützigkeit;
  • Vollmacht (im Original unterschrieben und eingescannt) für die antragstellende Person, wenn diese nicht (allein) vertretungsberechtigt ist. Die Vollmacht sollte neben der Berechtigung zur Antragstellung auch die Berechtigung zum Vertragsschluss und zur Abwicklung des Verwendungsnachweises umfassen.
Was muss in die Projektbeschreibung?

In der Projektbeschreibung sollen sowohl das kuratorische Profil des Festivals, als auch alle wichtigen Maßnahmen und Ziele des beantragten Projekts beschrieben werden. Die Projektbeschreibung bildet die wesentliche Grundlage für die Beurteilung des Antrags durch die Fachjury.

Um das Profil des Festivals darzustellen können zusätzlich zu einer Kurzbeschreibung des Festivals Angaben zum musikalischen und sonstigen künstlerischen Programm gemacht werden. In einem zusätzlichen Textfeld soll das kuratorische Konzept des Festivals näher beschrieben werden.

In den weiteren Textfeldern zur inhaltlichen Schwerpunktsetzung und zum Fördergegenstand sollte das beantragte Projekt und die in diesem Zuge geplanten Maßnahmen und Projektziele beschrieben werden. Die Beschreibung sollten möglichst konkret darstellen, wie das Festival die ausgewählten Schwerpunkte versteht und wie es diese im Hinblick auf die geplante Festivalausgabe umsetzen möchte.

Die Projektbeschreibung und insbesondere die Maßnahmen zur Umsetzung der ausgewählten Schwerpunkte sollten im Finanzierungsplan abgebildet werden. Allgemeine Ausgaben, welche zur Durchführung des Festivals benötigt werden, können ebenfalls im Finanzierungsplan aufgeführt werden – auch diese sollten in der Projektbeschreibung kurz zu erläutert und im Zweifel begründet werden.

Was ist mit „Projektzielen“ gemeint?

Die Projektziele sollen realistisch und greifbar beschreiben, was mit den geförderten Vorhaben erreicht werden soll. Je klarer die Ziele vorab formuliert werden, desto verlässlicher kann im Rahmen einer Erfolgskontrolle nach Projektende beurteilt werden, ob und in welchem Ausmaß die Ziele erreicht worden sind. Sie gelten damit als messbarer Anhaltspunkt für den Sachbericht im Rahmen des Verwendungsnachweises.

Was muss ich beim Ausfüllen des Finanzierungsplans beachten?

Vor dem Ausfüllen:

Bitte nutzt für den Finanzierungsplan ausschließlich die Vorlage der Initiative Musik (Hier klicken zum Download).

Ihr könnt vorab die Finanzierung des geplanten Projekts im Förderrechner durchspielen. Dieser zeigt euch nach Angabe der kalkulierten Projektausgaben die maximal mögliche Fördersumme an. Der Förderrechner macht jedoch keine Aussage über euren tatsächlichen Förderbedarf. Dieser wird anhand eures gesamten Festivalbudgets im Finanzierungsplan ermittelt. (Bitte lest hierzu die FAQs „Was bedeutet Festbetragsfinanzierung?“ und „Wie kalkuliere ich meinen Eigenanteil?“ sorgfältig durch).

Beim Ausfüllen:

Bitte füllt die Felder im Finanzierungsplan sorgfältig aus. Das erste Tabellenblatt stellt euer Festivalbudget insgesamt dar und berechnet den projektbezogenen Einnahmenanteil. Das zweite Tabellenblatt bildet eure Projektkalkulation. Markierte Felder sind mit Hinweisen versehen. Wenn das antragstellende Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, können unter den einzelnen Posten im Finanzierungsplan nur die Nettobeträge geltend gemacht werden.

Beachtet bitte eine realistische, nachvollziehbare und möglichst detaillierte Aufstellung der einzelnen Posten. Diese sollten sich in der Projektbeschreibung wiederfinden. Der final bewilligte Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.

Wo trage ich die Honorare für Künstler:innen und Kreative nach den neuen Richtlinien für Honoraruntergrenzen ein?

Im Finanzierungsplan (im zweiten Tabellenblatt) findet sich unter „Sachausgaben“ ein abgetrennter Bereich für die Anwendung der Honoraruntergrenzen. Sofern die Honoraruntergrenzen anzuwenden sind (siehe dazu FAQ „Wie setze ich die Honoraruntergrenzen in meinem Projekt richtig um?“) werden dort die entsprechenden Leistungen, das veranschlagte Honorar sowie die zutreffende Sparte und Empfehlung eingetragen, denen die Kalkulation folgt. Eine Übersicht über die Empfehlungen der einschlägigen Fach-, Berufs- oder Interessenverbände findet ihr auf der Website der Deutschen Kulturrats. Weitere Hilfe bietet hier auch der Muster-Finanzierungsplan.

In unserem Tool-Tour-Video zur Antragstellung führen wir euch Klick für Klick durch das Antragsportal und geben euch wichtige Ausfüllhinweise zum Finanzierungsplan an die Hand.

Wie wird über die Anträge entschieden?

Nach Antragseingang werden die Anträge durch die Initiative Musik formal vorgeprüft. Nach erfolgreicher Vorprüfung werden die Anträge zur Abstimmung an eine Fachjury gegeben.

Gegenstand der Jurybewertung ist die jeweils geplante Festivalausgabe, mit besonderem Blick auf:

  • Die gewählten Schwerpunkte und deren geplante Umsetzung;
  • Das kuratorische Konzept des Festivals und dessen kultureller Beitrag;
  • Im Sinne einer gerechten und ausgewogenen Verteilung der Fördermittel achtet die Jury darauf, ob Anträge von bereits im Vorjahr geförderten Festivals mit ihrem aktuellen Projekt wieder überzeugen.

Um der Juryentscheidung objektiver zu gestalten, bewerten sie alle Anträge anhand einer Bewertungsmatrix, die die oben genannten Aspekte abdeckt und eine differenzierte Bewertung nach Punkten ermöglicht.

Bitte beachtet: Individuelle Ergebnisse der Jury-Bewertung können nicht veröffentlicht oder mitgeteilt werden. Zum einen müssen wir die Jury in ihren Entscheidungen schützen. Zum anderen ist es in der Regel nicht möglich einen entscheidenden Grund zu nennen. Bei einer hohen Anzahl an Anträgen und  begrenztem Budget können nur die Festivals, welche die Jury am meisten überzeugt haben, eine Förderzusage erhalten. Selbst bei grundsätzlich guter Bewertung kann es so zu einer Absage kommen.

Über die Bewilligung entscheidet der Aufsichtsrat der Initiative Musik gGmbH auf Empfehlung der Fachjury. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist für die Bewertung der Jury unerheblich – sofern der Antrag fristgerecht eingereicht wurde. Die Jury entscheidet auch über die zugesagte Fördersumme pro Projektantrag. Eine Förderzusage ist erst nach Abschluss eines Fördervertrags mit der Initiative Musik rechtsgültig.

Worauf muss ich beim Upload von Dateien achten?

Für den Antrag im Förderportal werden Dateien der Typen .pdf, .doc, .docx, .xls, .xlsx, .msg, .ods, .odt, .jpg, .png, .rtf und .txt (bzw. der Auflistung der Livemusikveranstaltungen nur .xls und .xlsx) mit einer maximalen Größe von 2 MB für Dokumente, 6 MB für Bilddateien, 10 MB für pdf akzeptiert. Der Dateiname darf nicht länger als 128 Zeichen sein und nur die Zeichen a-z, A-Z, 0-9, -, _ und keine Leerzeichen enthalten.

Allgemeine Hinweise zum Online-Förderportal

Bitte beachtet, dass wir zweimal in der Woche Wartungsfenster haben, in denen das Förderportal unter Umständen nicht erreichbar ist. Die Wartungszeiten sind:

Montag: 11.30 bis 12.30 Uhr

Donnerstag: 13.00 bis 14.00 Uhr

Versucht es danach bitte erneut.

Bei anderen technischen Problemen mit dem Förderportal kontaktiert bitte festivalfoerderung@initiative-musik.de unter Angabe der Projektnummer sowie einer genauen Beschreibung des Problemfalls. Bitte hängt vollständige Screenshots an, die die Fehlermeldung lesbar zeigen.

Fragen zur Projektdurchführung
Ich habe eine Förderzusage erhalten – was passiert als nächstes?

Alle Projekte, die durch die Jury zur Förderung empfohlen wurden, befinden sich dadurch automatisch in der Abstimmung des Finanzierungsplans. Über die notwendigen Anpassungen im Finanzierungsplan werdet ihr von euren Projektbetreuer:innen per E-Mail informiert.

Sollten sich im beantragten Projekt Maßnahmen finden, mit denen nachweislich bereits vor Projektbeginn begonnen worden ist, können diese nicht mehr Teil des Projektes sein und dadurch eine Kürzung der bewilligten Fördersumme mit sich bringen.

Sobald Antrag und Finanzierungsplan formal richtig und final abgestimmt sind und alle Dokumente vollständig vorliegen kann ein Fördervertrag zwischen euch und der Initiative Musik geschlossen und Mittel abgerufen werden. Die Förderverträge werden ausschließlich digital geschlossen (sollte dies für einzelne Antragstellende eine Barriere darstellen, bitten wir um Mitteilung an die Projektbetreuung).

Mit Abschluss des Vertrags können nach Bedarf Mittel abgerufen werden. (Siehe dazu die folgende Frage).

Wann kann ich die Fördermittel für mein bewilligtes Projekt abrufen?

Die Fördersumme steht nach Abschluss des Fördervertrages für euch bereit.

Grundsätzlich sind für alle Ausgaben im Projekt vorrangig, also soweit verfügbar und wirtschaftlich vertretbar, immer Eigen- und Drittmittel einzusetzen.

Zur Finanzierung ungedeckter Ausgaben können die Fördermittel im Projektverlauf nach Bedarf und ggf. mehrfach jeweils für sechs Wochen im Voraus angefordert werden. Die angeforderten Mittel müssen innerhalb dieser sechs Wochen verausgabt oder zurückgezahlt werden, anderenfalls fallen Verzugszinsen an. Es ist ebenfalls möglich, für bestimmte Ausgaben in Vorkasse zu gehen und die Mittel erst im Nachhinein abzurufen. Es gibt für die abzurufenden Mittel keinen Mindestbetrag.

Eine Anleitung für den Mittelabruf im Antragstool (Schritt für Schritt) findet ihr hier (wird in Kürze bereitgestellt).

Erhalte ich Belege für die Auszahlung der Fördermittel?

Ihr erhaltet keine gesonderten Belege über die Auszahlung der Fördermittel. Als Beleg gelten Eure Kontoauszüge, auf denen die Fördermittelauszahlungen im Verwendungszweck neben Angabe von Projektnummer und -name als Bundeszuwendung aufgeführt sind – in Verbindung mit dem Fördervertrag als Grundlage der Zahlungen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es können nur Ausgaben im Verwendungsnachweis geltend gemacht werden, welche innerhalb des bewilligten Projektzeitraumes in Auftrag gegeben, erbracht und bezahlt werden (Das gilt für Rechnungsdatum, Leistungsdatum und Zahlungsdatum).

Projektbeginn ist dabei entweder der Tag der Antragseinreichung (wenn ein vorzeitiger Maßnahmebeginn beantragt und genehmigt wurde) oder der Tag des Fördervertragsabschlusses mit der Initiative Musik.

Projektende ist für alle Geförderten der 31. Dezember 2026.

Die Mittelanforderungen können während der gesamten Projektlaufzeit eingereicht werden. Um Mittel abzurufen siehe auch FAQ „Wie kann ich Fördermittel für mein bewilligtes Projekt abrufen?“.

Der Verwendungsnachweis muss spätestens bis drei Monate nach Projektende, also bis zum 31. März 2027, eingereicht werden (siehe auch FAQ zum „Verwendungsnachweis“).

Was bedeutet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit?

Grundsätzlich sind öffentliche Fördergelder immer sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

Um die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweisen zu können, sollten soweit möglich vor jeder Auftragsvergabe oder Anschaffung ein einfacher Preisvergleich von mindestens 3 Angeboten durchgeführt und dokumentiert werden. Es können hierfür geeignete Anbieter:innen zur Angebotsabgabe aufgefordert oder z. B. online Preise recherchiert und diese per Screenshot (Warenkorb) dokumentiert werden. Bei auffallend hohen Ausgabenpositionen werdet ihr ggf. bereits bei der Antragsprüfung um Vorlage solcher Vergleichsangebote gebeten. Das betrifft insbesondere geplante Investitionen, bei denen wir euch um vergleichende Mietpreisangebote bitten werden. Sollte es schließlich bei der Prüfung des Verwendungsnachweises Zweifel an der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Mittel geben, können diese mit den entsprechenden Unterlagen belegt werden. Das bedeutet andersherum: Ausgaben können nachträglich als nicht förderfähig eingestuft werden, wenn sie unplausibel hoch ausfallen und Mittel dafür ohne einen Preisvergleich verwendet wurden. In diesem Fall sind ggf. bereits ausgezahlte Fördermittel wieder zurückzuzahlen.

Sind Änderungen im Finanzierungsplan möglich?

Mit der Auswahl der Förderschwerpunkte sowie der Projektbeschreibung werden Zweck und Ziel der Förderung festgelegt, die nach der Bewilligung grundsätzlich nicht geändert werden können. Soweit das Projekt inhaltlich keine wesentlichen Änderungen erfährt, sind Verschiebungen innerhalb des Finanzierungsplans jedoch möglich. Die sog. Einzelansätze (z.B. Personalausgaben) dürfen um bis zu 20% überschritten werden, wenn die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Wesentliche Änderungen müssen im Vorfeld angezeigt werden. Änderungen, die 20% einer Einzelposition übersteigen, benötigen eine vorherige Zustimmung der Initiative Musik.

Wo finde ich die Logos für mein Projekt und wie nutze ich sie?

Auf der Startseite eures Internetauftritts sowie in sämtlichen Publikationen, z.B. Programmheften, bzw. auf Plakatwänden, Transparenten etc. ist das Logo der BKM sowie das Logo der Initiative Musik in der aktuellen Version zu dem Förderhinweis:

„Gefördert von:“

aufzunehmen.

Die Aufnahme und Platzierung der Logos gilt für die Dauer des Projektzeitraumes. In diesem Programm enden alle Projekte am 31. Dezember 2026. Der Förderhinweis samt Logos ist dementsprechend zu Ende des Jahres 2026 wieder vom Internetauftritt des Festivals (Webseite, Social Media) zu entfernen.

Das Logo des BKM sollte ebenso groß wiedergegeben werden wie das der Initiative Musik und ist bei der Verwendung auf Webseiten mit der jeweiligen Webseite des BKM www.kulturstaatsminister.de und der Initiative Musik www.initiative-musik.de zu verlinken.

Dazu dürfen das Logo der Initiative Musik und das Logo des BKM in Relation zum Logo der Geförderten nicht deutlich hervorgehoben sein (z.B. auf Plakaten, Eintrittskarten, evtl. Verlinkung auf der Internetseite).

Als hervorgehoben gilt die Bekanntmachung bei allen Printprodukten/optischen Bekanntmachungen i.d.R. immer dann, wenn die Größe des Hinweises auf den/die Förderer folgende Vorgaben überschreitet:

  1. Die Bekanntmachung aller fördergebenden Stellen (BKM, ggf. Ko-Finanzierende (im Fall der Ko-Finanzierung durch Bund und Land oder mehrere Ressorts gemeinsam) und Initiative Musik) auf Frontseiten, Plakaten, im Innenteil oder Rückseiten von Veröffentlichungen nehmen maximal ca. 10 % der jeweils auf einen Blick sichtbaren Fläche ein (z.B. bei DIN A4-Format muss bei mehreren Förderern DIN A7 unterschritten werden).
  2. Einzelnennungen sollen in der Regel deutlich kleiner als 5 % der jeweils auf einen Blick sichtbaren Fläche sein (z.B. bei DIN A4-Format muss bei einem Förderer DIN A9 unterschritten werden).
  3. Die Botschaft des Plakats ist deutlich vor dem Hinweis auf alle Fördernden lesbar und der Name der Geförderten ist in Relation zu allen Fördernden deutlich hervorgehoben (= die Botschaft/der Name des/der Geförderten muss im Verhältnis zu der Fläche des/der Fördernden (bei mehreren Fördernden: Fläche aller Förderer) zumindest jeweils die doppelte Größe haben)

Die Logos findet ihr auf der allgemeinen Downloadseite der Initiative Musik. Bei Fragen wendet euch an eure Projektbetreuung.

Anforderungen an Rechnungen und Quittungen

Rechnungen (über 250,00 Euro brutto) enthalten folgende Angaben:

  • Vollständiger Name und Anschrift des/der Leistenden
  • Vollständiger Name und Anschrift des/der Leistungsempfangenden
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Steuernummer des/der Rechnungsstellenden
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung, auch wenn mit Ausstellungsdatum identisch (Monatsangabe reicht aus)
  • Entgelt, ggf. nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsselt
  • Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts, soweit nicht schon im Preis berücksichtigt (z.B. Skonti, Boni, Rabatte)
  • Anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung
  • Auf Entgelt entfallender Steuerbetrag

Quittungen (bis 250,00 Euro brutto) müssen folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und Anschrift des/der Leistenden
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe = Bruttobetrag
  • Anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung

Hinweis: im Rahmen des Verwendungsnachweises sind die Bestätigung und Abrechnung von Ehrenamtspauschalen, wie sie sich z.B. auf der Info-Webseite zum Ehrenamt finden lassen, nachzuweisen.

Wann muss ich den Verwendungsnachweis einreichen und welche Bestandteile hat er?

Der Verwendungsnachweis muss spätestens drei Monate nach Projektende, also zum 31. März 2027 eingereicht werden. Er besteht aus einem Sachbericht, in welchem der Projekterfolg ausgewertet wird, sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. Im zahlenmäßigen Nachweis werden dem ursprünglich bewilligten Finanzierungsplan die tatsächlich angefallenen Ausgaben und Einnahmen gegenübergestellt und den jeweiligen Belegen in Form einer Belegliste zugeordnet.

Nähere Informationen zu den Anforderungen im Detail und weiteren einzureichenden Unterlagen erhaltet ihr bei Abschluss des Fördervertrages.

Bitte beachtet: alle Belege zu Ausgaben im Projektverlauf müssen von euch aufgehoben werden und stets vorweisbar sein bis zum erfolgreichen Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung.

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