Programmbeschreibung Bundesschallschutzprogramm
Die Initiative Musik gemeinnützige Projektgesellschaft mbH (im Folgenden „Initiative Musik“) gewährt einmalige Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung nach Maßgabe dieser Förderrichtline, der gültigen Rechtsgrundlagen sowie der Allgemeinen Förderbedingungen der Initiative Musik und den Fördergrundsätzen in der Fassung vom 05.09.2024.
Stand: 09.12.2025
I Förderziel
Livemusikspielstätten und Festivals leisten einen unentbehrlichen Beitrag zum vielfältigen Musikleben in Deutschland. Angesiedelt im Spektrum zwischen kreativer Subkultur, etabliertem Szene-Club und Konzerthaus stellen sie in den Metropolen, Städten und ländlichen Räumen die lokale musikalische Grundversorgung sicher. Musikspielstätten und Festivals sind Orte für künstlerische Experimente, sie spüren Talente und Trends auf und bieten Räume, innerhalb derer sich Künstler:innen erproben und vor einem Publikum präsentieren können. Sie bilden somit eine zentrale und notwendige Infrastruktur, die nicht nur die künstlerische Entwicklung ermöglicht, sondern zugleich einen Ort kultureller Teilhabe für breite Bevölkerungsschichten eröffnet. Livemusikorte fördern einen gesellschaftlichen Austausch und erfüllen als Begegnungsorte eine wichtige kulturelle und soziale Funktion. Das spiegelt sich auch in den Zahlen der bundesweit erhobenen Clubstudie (2021) wider.
Nicht zuletzt die Anerkennung von Livemusikspielstätten als kulturelle Orte durch den Beschluss des Deutschen Bundestages im Jahr 2021 hat bekräftigt, dass diese unterstützenswert sind. Die Betreiber:innen von Spielstätten und Festivals stehen jedoch vor vielen Herausforderungen: Neben der Inflation und den verhaltenen Ticketkäufen seit der Corona-Pandemie stehen die Betreiber:innen von Spielstätten und Festivals vor der ständigen Bedrohung, aus ihren zumeist gemieteten Spielorten verdrängt zu werden oder keine Genehmigungen zu erhalten.
Überall, aber insbesondere in urbanen Räumen, ist das Thema Schallemission ein ständiger Konfliktherd, da Schall sowohl als Belastung wahrgenommen als auch als Ordnungswidrigkeit eingestuft werden kann. Das als Modellprojekt angelegte bundesweite Schallschutzprogramm soll hier ansetzen. Es soll Spielstätten und Festivals dabei unterstützen, Maßnahmen umzusetzen, so dass Werte über der gesetzlichen Grenze gemindert, messbare Konfliktlagen entschärft und Musikspielstätten sowie Musikfestivals gesichert werden können.
II Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zum Schall- und Lärmschutz, um die gesetzlichen Grenzwerte gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA Lärm für Musikclubs) oder der Freizeitlärmrichtlinie (für Festivals) einhalten zu können oder diesen näher zu kommen. Maßnahmen werden da gefördert, wo es bereits vorhandene Lärm-Konflikte gibt und die Maßnahmen eine Minderung oder Lösung dieser Konfliktlage zum Ziel haben.
Förderfähige Maßnahmen müssen zu diesen vier Bereichen gehören:
- Bauliche, räumliche Maßnahmen oder Sanierungsmaßnahmen im Innen- sowie Außenbereich
- Innovative nicht-bauliche Konzepte wie etwa Softwarelösungen, Active Noise Canceling, dialogisches Konfliktmanagement mit Anwohnenden usw.
- Gegenstände wie z. B. Schallschutzwände, Deckenverkleidung, Vorhänge (bspw. Bühnenmolton), Schallschutzabsorber (bspw. aus Schaumstoff) oder Schallpegelmesssystem zur Durchführung von normgerechten Messungen
- Lärm-/Schallschutzgutachten und andere Maßnahmen zur Sicherstellung der Betriebserlaubnis
Zudem müssen die betroffenen Anlagen oder Gebäudebereiche zu den gemieteten bzw. gepachteten Flächen des Antragstellenden gehören.
In diesem Programm sind neben Neuanschaffungen auch generalüberholte und gebrauchte Gegenstände förderfähig. Der Ankauf des gebrauchten bzw. generalüberholten Gegenstands muss bei Fachgewerben erfolgen und durch eine ordentliche Rechnung belegt werden. Die Gegenstände dürfen zum Zeitpunkt ihres Kaufs nicht mehr als die Hälfte ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer genutzt worden sein (siehe FAQ). Das Datum der Erstanschaffung wird als Bezugspunkt verwendet und muss durch den Erstkauf-Beleg nachweisbar sein.
Gefördert werden auch Personalausgaben für die technische Realisierung und organisatorische Umsetzung der Maßnahmen. Von der Förderung ausgeschlossen sind aber allgemeine Personalausgaben der Livemusikspielstätte für den laufenden Spielbetrieb.
Ausgaben für Gebühren sowie Ausgaben für Maler- und Tapezierarbeiten, für die Reinigung und sonstige Ersatzkosten und Kosten für Versicherungen sind nicht förderfähig.
Für alle geplanten Anschaffungen sind die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in Form von Angeboten bzw. Preisvergleichen nachzuweisen. Ab einer Fördersumme über 100.000 EUR ist das Vergaberecht zu beachten (siehe FAQ).
Baugenehmigungspflichtige Vorhaben können aufgrund ihres ausgabenintensiven Charakters und langwierigen Verfahrens nur berücksichtigt werden, wenn sie nachweislich im Projektzeitraum realisiert werden können (s. IX. Dauer der Förderung).
III Zuwendungsempfänger:innen
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, rechtsfähige juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland. Diese sind:
- Betreiber:innen von Livemusikspielstätten
mit einer Besucher:innenkapazität von maximal 2.000 unbestuhlten Plätzen;
- die fest und ortsgebunden sind;
- die diese überwiegend für Livemusikveranstaltungen nutzen;
- deren Nutzungsvertrag (Miet- oder Pachtvertrag) für die Räumlichkeiten, in denen die Fördermaßnahme vollzogen wird, eine Restlaufzeit von mindestens zwei Jahren nach voraussichtlichem Abschluss der Fördermaßnahme hat;
- die für diese Livemusikveranstaltungen inhaltlich und finanziell die Hauptverantwortung tragen;
- die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten können und in der Lage sind, die ordentliche Verwendung der Fördermittel nachzuweisen.
Livemusikveranstaltungen im Sinne dieses Programms sind kuratierte Aufführungen von Musiker:innen (einschließlich künstlerische DJs; siehe FAQ) grundsätzlich auf einer Bühne vor einem Publikum. Für die Konzerte wird speziell geworben. Das Publikum kommt wegen der musikalischen Darbietung. Es spielen ein:e oder mehrere Künstler:innen bzw. Bands zu 100 Prozent live.
Livemusikspielstätten müssen für das Jahr 2025 folgende Anzahl an Veranstaltungen mit verschiedenen Künstler:innen nachweisen:
- Im ländlichen Raum (bis 20.000 Einwohner:innen): 12
- In kreisfreien Städten (20.001 bis 50.000 Einwohner:innen): 18
- In Städten mit mehr als 50.000 Einwohner:innen: 24
oder
2. Veranstalter:innen von Musikfestivals (auch sogenannten Umsonst & Draußen-Festivals)
mit überregionaler Bedeutung;
- die für ihr Festival die inhaltliche, organisatorische und finanzielle Hauptverantwortung tragen;
- deren Festival schon einmal in Hauptverantwortung der antragsstellenden (natürlichen oder juristischen) Person stattgefunden hat und eine weitere Ausgabe für das 2026 oder 2027 geplant ist.
- deren Festival ein zusammenhängendes, unter einem Namen kuratiertes Gesamtprogramm mit Livemusik-Programmpunkten hat, die der Definition der Initiative Musik entsprechen (s. zweiter Absatz von Ziffer III..a);
- deren musikalisches Programm im Bereich Popularmusik, Jazz oder wenn genreübergreifend auch Klassik liegt;
- deren Festivals öffentlich zugänglich sind.
Pro Antragssteller:in bzw. Festival/Firmierung/Person kann maximal eine Interessensbekundung bzw. ein Antrag gestellt werden.
Bezugsjahr zum Nachweis der formalen Antragsberechtigung ist das Jahr 2025 bzw. das Jahr der letzten Festivalausgabe (frühestens aber 2022).
Antragstellende aus Bundesländern, in denen es bereits ein Schallschutzprogramm für dieselbe Zielgruppe und denselben Zweck gibt, können nur dann eine Förderung über das Bundesschallschutzprogramm erhalten, wenn ihr Projekt vom jeweiligen Land mitfinanziert wird.
Nicht antragsberechtigt sind:
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen und Personengesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind;
- Betreiber:innen von Musikspielstätten bzw. Veranstalter:innen von Festivals, die mit 40 Prozent oder mehr aus öffentlichen Mitteln für die Grundfinanzierung ihres Geschäftsbetriebs unterstützt wurden (für das Jahr 2025 bzw. die letzte Festivalausgabe; siehe FAQ). Ausgenommen sind hier gemeinnützige Einrichtungen;
- Veranstaltungen, deren Schwerpunkt deutlich im Bereich von Volksfesten und Demonstrationen liegt und nicht in der Livemusik. D. h. insbesondere, dass Stände für Essen, Trinken und Waren außer Merchandise in einer angemessenen Relation zu einem üblichen Livemusikfestival stehen müssen;
- Musikspielstätten oder Veranstalter:innen von Festivals, die verfassungsfeindliche, gesetzeswidrige oder strafbare Inhalte verbreiten und gewaltverherrlichende oder jugendgefährdende Schwerpunkte in ihrer inhaltlichen Programmplanung setzen.
Als Förderplattform, die sich für Gleichstellung, für Diversität und kulturelle Teilhabe in der Musik ausspricht (siehe Leitlinien der Initiative Musik), behält die Initiative Musik sich vor, bei Projekten, welche menschenverachtende Inhalte oder Ungleichwertigkeitsideologien verbreiten oder diesen eine Bühne bieten, die Förderwürdigkeit infrage zu stellen und auch nachträglich die Förderzusage zurückzuziehen.
IV Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Fördermittel werden im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss und als Anteilsfinanzierung vergeben.
Die maximale Höhe des Zuschusses ergibt sich aus den zuwendungsfähigen Ausgaben des Projekts: Der Förderanteil wird degressiv berechnet: Mit steigender Höhe der Gesamtausgaben nimmt der Förderanteil prozentual ab und der Eigenanteil entsprechend zu:
- Die Projektausgaben müssen mindestens 20.000 EUR umfassen – hier beträgt der maximal mögliche Förderanteil 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, d. h. 18.000 EUR. Der nachzuweisende Eigenanteil beträgt in dem Fall mindestens 10 Prozent, d. h. 2.000 EUR.
- Ab Projektausgaben in Höhe von 125.000 EUR ist die maximal mögliche Fördersumme von 100.000 EUR erreicht – hier beträgt der maximal mögliche Förderanteil 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der nachzuweisende Eigenanteil beträgt in dem Fall mindestens 20 Prozent, d. h. 25.000 EUR.
- In einzelnen, begründeten Ausnahmefällen kann die Zuwendung pro Antrag mehr als 100.000 EUR betragen, wenn das betreffende Projekt eine besondere Bedeutung hat. Dabei ist das Vergaberecht zu beachten (siehe FAQ).
Eine beispielhafte Kalkulation des Projekts ist über den Förderrechner auf unserer Website möglich.
Drittmittel aus Landes- und kommunalen Förderprogrammen können ergänzend eingesetzt werden, um den Eigenanteil zu decken.
Im Rahmen des Projekts können Investitionen mit eindeutigem Projektbezug gefördert werden. Für diese gelten die jeweiligen Inventarisierungs- und Zweckbindungsfristen (siehe FAQ).
Die geförderten Projekte müssen innerhalb der Projektlaufzeit stattfinden (s. IX. Dauer der Förderung). In Ausnahmefällen kann ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt werden, so dass auf eigenes Risiko schon Ausgaben vor Abschluss des Fördervertrags anerkannt werden können.
V Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Zuwendungsempfangende sind verpflichtet, die geförderte Musikspielstätte bzw. das geförderte Festival für eine Dauer von 24 Monaten nach Projektende ohne Nutzungsänderung in den geförderten Räumlichkeiten bzw. am geförderten Standort selbst weiterzubetreiben. Während dieser so genannten Zweckbindungsfrist darf der Betrieb weder an Dritte veräußert oder anderweitig weitergegeben noch eine Nutzungsänderung der Räumlichkeiten herbeigeführt werden. Dies gilt ausdrücklich auch für die Veräußerung von Geschäftsanteilen an eine juristische Person. Bei Missachtung dieser Pflicht sind Rückforderungen möglich.
Im Falle einer nicht selbst zu verantwortenden Betriebseinstellung innerhalb dieser Zeit kann eine Rückforderung der Zuwendungsmittel entfallen. Hierüber entscheidet die Initiative Musik nach pflichtgemäßem Ermessen.
Auch geförderte Gegenstände unterliegen ab dem Tag ihrer Anschaffung einer Zweckbindungsfrist (siehe FAQ). Im Falle von gebrauchten Gegenständen wird der jeweilige Zweckbindungszeitraum halbiert. Wird die Zweckbindungsfrist missachtet, sind die erhaltenen Zuwendungen in voller Höhe zurückzuerstatten. Der Nachweis über den fortdauernden Betrieb ist gegenüber der Initiative Musik nach Ablauf der Frist innerhalb von drei Monaten nachzuweisen.
Werden die geförderten Gegenstände vor Ablauf der geltenden Frist veräußert oder der Spielbetrieb der mit diesen Gegenständen ausgestatteten Spielstätte oder Festivals eingestellt, so ist dies anzuzeigen und die Zuwendung anteilig zurückzuzahlen. Bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlung werden der Veräußerungserlös und die Dauer der zweckentsprechenden Nutzung berücksichtigt.
Doppelförderungen durch den Bund sind ausgeschlossen.
Es werden nur Maßnahmen gefördert, die mit dem EU-Beihilferecht i. S. d. Artikel 107 Abs. 1 AEUV vereinbar sind. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung gewährt werden. Mit dem Antrag ist ein entsprechendes Formular auszufüllen.
Unternehmen und Privatpersonen, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, sind formal von der Antragstellung ausgeschlossen.
VI Antragsverfahren
Im ersten Schritt wird eine Interessenbekundung durchgeführt. Wird das Projekt nach der Interessenbekundung ausgewählt, wird es aufgefordert, einen Antrag zu stellen. Der Förderantrag ist in digitaler Form im Förderportal der Initiative Musik einzureichen. Das vorgegebene Antragsformular wird im Onlineantragsportal ausgefüllt und ausschließlich online eingereicht. Stellt die Online-Antragstellung für einzelne Antragstellende eine Barriere dar, kann ein Antrag nach Rücksprache auch postalisch eingereicht werden.
Der Antrag sollte im Wesentlichen folgende programmspezifische Unterlagen enthalten:
- Unterlagen zur Legitimierung der antragstellenden Organisation
- Unterlagen zum Nachweis der Antragsberechtigung
- Projektbeschreibung
- Finanzierungsplan
- Schallschutz-Gutachten über das Projekt (die geplante zu fördernde Maßnahme)
Die notwendigen Antragsunterlagen und das Verfahren werden darüber hinaus ausführlich in den FAQ beschrieben.
Interessensbekundungen werden über bundesweite Verbände gesammelt und können bei der Livemusikkommission zwischen dem 02.02.2026 und dem 02.03.2026 (12 Uhr) über ein Online-Formular eingereicht werden.
Eine Vorauswahl an Projekten wird nach inhaltlichen Kriterien durch die Livemusikkommission in Abstimmung mit der Initiative Musik getroffen (siehe FAQ).
Vorausgewählte Projekte werden von einem:r externen Sachverständigenden nach Wirksamkeit und Machbarkeit beurteilt (siehe FAQ).
Die zu fördernden Projekte werden ausschließlich anhand der eingereichten Unterlagen durch eine unabhängige Fachjury beurteilt und eine Auswahl an Projekten für eine Förderung empfohlen. Maßgebend ist die konkrete Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahmen und deren Erfolgswahrscheinlichkeit. Über die finale Vergabe der Fördermittel entscheidet der Aufsichtsrat der Initiative Musik gGmbH auf Empfehlung der Fachjury. Die Entscheidung der Initiative Musik gGmbH ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Die Juryentscheidung wird den Interessierten in digitaler Form bekannt gegeben. Im Anschluss werden die Projektträger:innen der zu bewilligenden Projekte dazu aufgefordert, einen formellen Antrag bei der Initiative Musik einzureichen. Ein Fördervertrag mit der Initiative Musik kann nur auf Grundlage eines formal richtigen und vollständigen Projektantrags abgeschlossen werden.
Ab Tag der Bekanntgabe der Juryentscheidung haben die ausgewählten Projekte 14 Werktage Zeit, die notwendigen Antragsunterlagen im Förderportal hochzuladen. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe wird so früh wie möglich kommuniziert.
Die in Aussicht gestellte Förderung wird durch Abschluss eines Fördervertrags mit der Initiative Musik rechtsverbindlich. Der Fördervertrag tritt in zwei Stufen in Kraft: 1. Vorlage eines umfassenden Gutachtens durch eine fachliche Stelle, 2. Ggf. Anpassung des Finanzierungsplans gemäß Gutachten, Auszahlung der bewilligten Mittel und Umsetzung (siehe FAQ).
VII Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt durch den digitalen Abschluss eines privatrechtlichen Fördervertrags ausschließlich für den Einzelfall. Sie ist einmalig und begründet keinen Anspruch auf weitere Förderung und/oder Erhöhung des Förderumfangs. Der Förderzeitraum beginnt in der Regel mit Abschluss des Fördervertrags und endet für alle Geförderten spätestens am 30. September 2027. Näheres regeln die Allgemeinen Förderbedingungen und die Fördergrundsätze der Initiative Musik.
VIII Verwendungsnachweisprüfung
Die Initiative Musik prüft nach Durchführung des Projektes, anhand eines einzureichenden Verwendungsnachweises, ob Durchführung und Verwendung der Fördermittel antrags- und vertragsgemäß erfolgten.
IX Geltungsdauer
Die hier beschriebenen Bedingungen des Förderprogramms treten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und gelten bis zum 30. September 2027.
