Häufig gestellte Fragen zum Bundesschallschutzprogramm
Auswahlprozess
1.1 Wie kann ich einen Antrag stellen?
Das Antragsverfahren erfolgt mehrstufig.
1. Interessensbekundungen können zwischen dem 02.02.2026 und dem 16.03.2026 (12 Uhr) über folgendes Online-Formular bei der LiveMusikKommission eingereicht werden: https://form.jotform.com/241503988359064
2. vorausgewählte Projekte werden durch eine:r externe:n Sachverständige:n auf schallschutztechnische Potenziale inhaltlich beurteilt. Über die Angemessenheit und das Wirkungspotenzial des Vorhabens zur Entschärfung der vorhandenen Konfliktlage wird auch bewertet, inwiefern die geplante Maßnahme geeignet ist, um eine nachhaltige Lösung der Immissionssituation auch für zukünftige Entwicklungen rund um den Veranstaltungstandort zu schaffen.
3. Vollständige und erfolgreich formal vorgeprüfte Anträge werden zur Abstimmung an eine Fachjury gegeben.
4. Nach schriftlicher Bekanntgabe der Juryentscheidung werden die Interessierten aufgefordert, einen formellen Antrag bei der Initiative Musik einzureichen.
1.2 Wie wird über die Interessenbekundungen entschieden?
- Eine Vorauswahl an Projekten wird unter den Interessensbekundungen nach inhaltlichen Kriterien durch die Livemusikkommission in Abstimmung mit der Initiative Musik getroffen. Über eine erste Einschätzung über die Erfüllung der formalen Kriterien zur Antragsberechtigung hinaus werden inhaltliche Aspekte berücksichtigt wie die Gravität der Konfliktlage und die daraus folgende existenzielle Bedrohung sowie die Plausibilität und das Realisationspotenzial der geplanten Maßnahmen im Verhältnis zu der Lage und Größe des Antragstellenden. Außerdem wird in der Vorauswahl eine ausgeglichene Verteilung der geförderten Projekte nach Genre, Größe und Standort im Bundesgebiet sowie eine Gleichgewichtung des urbanen zum ländlichen Raum angestrebt.
- Eine unabhängige und divers besetzte Fachjury, in der von BMWSB bis zu Spielstättenverbänden verschiedene Stakeholder:innen und fachliche Perspektiven vertreten sind, wählt schließlich aus den Projekten in der Vorauswahl die hinsichtlich ihrer vermuteten Effektivität vielversprechendsten Projekte aus. Für die Bewertung durch die Fachjury wird außerdem der Modellcharakter der Maßnahme über den Einzelfall hinaus betrachtet. Darüber hinaus wird sie die Gravität der Konfliktlage und die daraus folgende existenzielle Bedrohung sowie die Plausibilität und das Realisationspotenzial der geplanten Maßnahmen unter Berücksichtigung der Bewertung vom Sachverständigen bewerten.
- Über die Bewilligung entscheidet der Aufsichtsrat der Initiative Musik gGmbH auf Empfehlung der Fachjury. Die Jury empfiehlt auch eine zuzusagende Fördersumme pro Projektantrag. Eine Förderzusage ist erst nach Abschluss eines Fördervertrags mit der Initiative Musik rechtsgültig.
1.3 Wie viele Anträge kann ich stellen?
Es kann nur ein Antrag pro Antragssteller:in bzw. Musikclub oder Festival gestellt werden. Umgekehrt ist es ebenfalls ausgeschlossen, einen Antrag für mehrere Festivals oder Musikclubs gleichzeitig zu stellen.
1.4 Allgemeine Hinweise zum Online-Förderportal
Beachten Sie, dass wir zweimal in der Woche Wartungsfenster haben, in denen das Förderportal unter Umständen nicht erreichbar ist. Die Wartungszeiten sind:
- Montag: 11.30 bis 12.30 Uhr
- Donnerstag: 13.00 bis 14.00 Uhr
Versuchen Sie es danach bitte erneut.
Bei anderen technischen Problemen mit dem Förderportal kontaktieren Sie schallschutz@initiative-musik.de unter Angabe der Projektnummer sowie einer genauen Beschreibung des Problemfalls. Bitte hängen Sie vollständige Screenshots an, die die Fehlermeldung lesbar zeigen.
1.5 Was bedeutet „Förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn“?
Grundsätzlich gilt, dass ein zu förderndes Projekt noch nicht begonnen haben darf. Als Maßnahmenbeginn gilt z.B. ein erfolgter Vertragsschluss mit Dienstleister:innen. In diesem Programm kann jedoch ein „förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn“ mit einer entsprechenden Begründung mitbeantragt werden (die Abfrage dazu erfolgt im formalen Antragsformular).
Das Datum für den förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn darf frühestens der Tag der formalen Antragsstellung sein. Erst wenn eine schriftliche Genehmigung für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt wurde, können Aufträge erteilt bzw. Verträge geschlossen werden, die im Falle einer Förderzusage förderfähig sind.
Die Genehmigung eines förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns ermöglicht es den Antragstellenden, auf eigenes Risiko bereits Aufträge zu erteilen, Verträge zu schließen, und damit das Projekt zu beginnen, noch bevor sie einen Fördervertrag mit der Initiative Musik abgeschlossen haben. Ein förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist dann sinnvoll, wenn durch längeres Warten auf die Förderzusage bestimmte Personal- und Dienstleistungsaufträge nicht mehr wie geplant durchgeführt werden können. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns stellt jedoch keine vorweggenommene Förderzusage dar und bindet die Initiative Musik nicht, später einen Fördervertrag abzuschließen. Das finanzielle Risiko für diesen eigens gewählten Projektbeginn tragen die Antragstellenden deshalb bis zu einem eventuellen Abschluss des Fördervertrags mit der Initiative Musik selbst.
Antragsberechtigung
2.1 Wie weise ich die inhaltliche und finanzielle Hauptverantwortung aus dem Jahr 2025 nach?
Der Nachweis soll in Form eines Gagennachweises (Vertrag, Rechnung oder Zahlungsnachweis) oder einer GEMA-Rechnung oder einer KSK-Meldung/-Abrechnung erbracht werden. Es müssen vollständige Dokumente hochgeladen werden (d.h. keine Ausschnitte). Mailverläufe werden nicht akzeptiert.
Bei mehrseitigen Dokumenten bitten wir um die Hervorhebung (z.B. durch farbliche Markierung) der nachgewiesenen Konzerte, um Prüf- und ggf. Korrekturschleifen zu beschleunigen.
2.2 Was sind „künstlerische DJs“ und wie werden diese Veranstaltungen überprüft?
Künstlerische DJs spielen nicht nur einen Tonträger ab. Unter Verwendung von Tonträgern und technischen Hilfsmitteln mischen sie verschiedene Musikstücke zu neuen Klangbildern und Kompositionen zusammen (siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.08.2005, Az. V R 50/04).
- Das dabei entstehende Arbeitsergebnis muss die Qualität eines neuen künstlerischen Produkts haben. Folgende Kriterien sprechen für eine Tätigkeit, die unter die Definition „künstlerische DJs“ fällt:
- DJ-Künstler:innen erhalten eine Gage;
- sie veröffentlichen ihre Werke auf Tonträgern;
- DJ-Künstler:innen treten auch außerhalb von Diskotheken auf, z.B. auf öffentlichen Veranstaltungen oder bei Radiosendern;
- sie haben ein eigenes Künstler:innenprofil im Internet (Facebook, Soundcloud, Resident Advisor o.ä.);
- ihre Veranstaltungen sind ein eigener Programmpunkt.
2.3 Gibt es programminhaltliche Ausschlusskriterien für eine Förderung?
Musikclubs oder Festivals, die verfassungsfeindliche, gesetzeswidrige oder strafbare Inhalte verbreiten und gewaltverherrlichende oder jugendgefährdende Schwerpunkte in ihrer inhaltlichen Programmplanung setzen, sind von der Förderung ausgeschlossen (siehe Leitlinien der Initiative Musik).
Als Förderplattform, die sich für Gleichstellung, für Diversität und kulturelle Teilhabe in der Musik ausspricht (siehe Ziffer 10.6 und 10.7 unserer Allgemeinen Förderbedingungen, behält die Initiative Musik sich zudem vor, bei Musikspielstätten, welche menschenverachtende Inhalte oder Ungleichwertigkeitsideologien verbreiten oder diesen eine Bühne bieten, die Förderwürdigkeit infrage zu stellen und die Förderzusage zurückzuziehen.
2.4 Was ist unter Eigen- und Drittmitteln zu verstehen?
Eigenmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte Barmittel aus dem Vermögen der Antragsstellenden, einschließlich Einnahmen aus Verkäufen oder Eintritten, die im Projektzeitraum anfallen.
Drittmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte Mittel von Dritten oder aus anderen Quellen, wie etwa andere öffentliche Förderungen von Ländern oder Kommunen, Sponsoring oder Crowdfunding.
Eigen- und Drittmittel bilden gemeinsam die Deckungsmittel und müssen anteilig die Projektausgaben decken. Mit dem Antrag müssen die Antragsstellenden versichern, im Projektzeitraum die notwendigen Eigen- und Drittmittel zur Abdeckung des vertraglich festgelegten Eigenanteils an den Projektausgaben aufzubringen und zur Finanzierung einzusetzen.
Um den mindestens nötigen Eigenanteil für euer Projekt zu ermitteln, nutzt gerne unseren Förderrechner.
2.5 Gibt es eine Höchstgrenze für öffentliche Förderungen, die wir 2025 bereits erhalten haben?
Ja, diese sogenannte „Förderhöchstgrenze“ liegt bei 40% im Jahr 2025. Dabei werden nur solche öffentlichen Mittel mitgezählt, welche für die Grundfinanzierung des Geschäftsbetriebs der Antragstellenden (z.B. Miete, Personal) eingesetzt wurden. Projektfördermittel wie bei der Initiative Musik beispielsweise der Festivalförderfonds, PlugIn oder Live 500 werden daher nicht hinzugezählt.
Im Rahmen der formalen Prüfung behält sich die Initiative Musik vor, bei Anzeichen für Zuwendungen durch öffentliche Einrichtungen (z.B. durch Logos der zuwendungsgebende Stelle auf der Webseite der Spielstätte) Nachweise über die Einhaltung der Förderhöchstgrenze nachzufordern. Als Nachweis kann entweder ein von einer:m Steuerberater:in bzw. Wirtschaftsprüfer:in ausgestelltes Testat oder eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA), aus der eindeutig der Einnahmeanteil öffentlicher infrastruktureller Förderung hervorgeht, anerkannt werden. Sollte Ihre Musikspielstätte 2025 Förderungen erhalten haben, empfiehlt es sich, diese Unterlagen bereits im Antrag hochzuladen, um so ggf. das Prüfungsverfahren zu beschleunigen.
2.6 Lässt sich die Förderung mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen kombinieren?
Der Einsatz von Mitteln aus anderen öffentlichen Zuwendungsstellen auf der Landes- oder kommunalen Ebene ist für das beantragte Förderprojekt grundsätzlich möglich. Es sollte jedoch genau darauf geachtet werden, dass es zu keiner Doppelförderung kommt.
2.7 Was ist mit Doppelförderung gemeint?
Es ist nicht zulässig, Ausgaben doppelt durch unterschiedliche Fördermittel zu finanzieren. Das bedeutet, dass ein- und dieselbe Ausgabenposition nicht mehrfach gefördert werden kann, entweder durch dieselbe zuwendungsgebende Stelle (z.B. bei der Initiative Musik in verschiedenen Förderprogrammen) oder durch unterschiedliche zuwendungsgebende Stellen (z.B. die Initiative Musik und eine Fördereinrichtung auf kommunaler oder Landesebene).
2.8 Ich habe andere laufende Förderprojekte bei der Initiative Musik, ist das ein Problem?
Nein, das ist grundsätzlich kein Problem, solange sich die Projekte inhaltlich klar voneinander unterscheiden und ein- und dieselbe Ausgabenposition nicht mehrfach gefördert wird.
2.9 Wie weise ich die Besucher:innenkapazität meiner Livemusikspielstätte nach? (betrifft nur Musikspielstätten)
Die Besucher:innenkapazität ergibt sich aus der maximalen Anzahl von Stehplätzen bei einem Konzert in allen Konzerträumen im Innenbereich. Als Nachweis können beispielsweise ein aktuelles Brandschutzkonzept, Konzessionen, amtliche Genehmigungen, Grundrisse oder Mietverträge eingereicht werden. Eigenbelege werden nicht akzeptiert. Im Falle von eingereichten Grundrissen, wodurch die Fläche des Konzertraums deutlich erkennbar ist, wird die Besucher:innenkapazität nach dem Schlüssel „2 Personen pro Quadratmeter“ bemessen.
2.10 Was bedeutet fest und ortsgebunden? (betrifft nur Musikspielstätten)
Sogenannte Fliegende Bauten (z.B. Zelte/fahrbare Bühnen) und Open Air-Bühnen sind vom Antragsverfahren ausgeschlossen. Fliegende Bauten sind nach der Definition in § 76 Musterbauordnung (MBO): „bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden“.
2.11 Was gilt für dieses Programm als Musikfestival? (betrifft nur Musikfestivals)
Bei einem Musikfestival, welches in diesem Programm antragsberechtigt ist, sollte es eine besondere inhaltliche und/oder genrespezifische musikalische Schwerpunktsetzung geben. Die Livemusik-Darbietungen stehen thematisch im Vordergrund eines zusammenhängenden und unter einem Namen kuratierten Gesamtprogramms. Thematisch im Vordergrund meint hier, dass Livemusik-Programmpunkte nicht lediglich Begleitung anderer Programmpunkte des Festivals, sondern expliziter Teil des Hauptprogramms sind.
Zudem werden die Musikfestivals nicht als Veranstaltung(en) mit einem „Headliner“ angekündigt. Mehrere unterschiedliche Konzerte können dabei an einem Tag oder über einen klar definierten Zeitraum von maximal drei Monaten stattfinden.
Das Festival ist öffentlich und es gibt keinen exklusiven Besucher:innenkreis.
Fördergegenstand
3.1 Welche Fördersumme kann ich beantragen?
Der maximal mögliche Förderbetrag richtet sich in diesem Programm nach der Höhe der projektbezogenen, zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und verläuft dabei degressiv. Degressiv bedeutet, dass mit steigender Höhe der Gesamtausgaben der Förderanteil prozentual abnimmt – und sich der Eigenanteil entsprechend erhöht.
Die maximale Fördersumme beträgt in diesem Programm grundsätzlich 100.000 EUR – und wird ab einer Summe von Projektausgaben in Höhe von 125.000 EUR erreicht. Projektausgaben müssen mindestens 20.000 EUR umfassen, wobei hier die maximal mögliche Fördersumme folglich bei 18.000 EUR liegt.
Die Höhe des Eigenanteils variiert zwischen 10% und 20% – abhängig von der beantragten Fördersumme. Landes- oder kommunale Förderungen können komplementär zur Deckung des Eigenanteils genutzt werden. Eigenmittel sind vor Verwendung der Fördermittel in voller Höhe zu verbrauchen.
Eine beispielhafte Kalkulation des Projekts ist über den Förderrechner möglich.
In einzelnen, begründeten Ausnahmefällen kann die Zuwendung über 100.000 EUR pro Antrag ausgedehnt werden, sofern dem betreffenden Projekt eine außerordentliche Bedeutung zukommt. Dabei ist das Vergaberecht zu beachten (s. „Muss ich das Vergaberecht beachten?“)
3.2 Was bedeutet „vorhandene Konfliktlage“?
Für die Feststellung des Vorliegens einer vorhandenen Konfliktlage im Sinne dieses Förderprogramms gelten folgende, nicht abschließende, beschwerdebedingte Ausgangslagen:
- wirtschaftliche Einbußen des Musikclub- oder Festivalbetriebs aufgrund von Auseinandersetzungen mit Anwohnenden oder sonstigen Anlieger:innen, z.B. durch vorzeitige Schließungen aufgrund von Polizeibesuchen
- behördliche Maßnahmen gegen den Betrieb,
- Verhängung von Bußgeldern,
- Androhung der Entziehung der Betriebserlaubnis,
- drohende Beendigung eines Sponsoring- oder Fördervertrags
- drohende Beendigung des Nutzungsvertrags (z.B. Miet- / Pachtvertrag)
3.3 Welche Investitionen können gefördert werden?
In diesem Programm sind projektbezogene Investitionen grundsätzlich förderfähig, die für Umsetzung des Projekts notwendig sind. Die Förderfähigkeit der Investition wird aber im jeweiligen Einzelfall bewertet. Als projektbezogene Investitionen verstehen wir Anschaffungen, welche einen Einzelwert von mehr als 800 EUR (netto) haben. Wir orientieren uns hier an der Bundeshaushaltsordnung.
Wichtig hierbei ist, dass sich aus der Projektbeschreibung der Grund für die Investition ergibt. Bei Investitionen muss der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden (siehe FAQ dazu).
Auch gebrauchte Geräte können als Investition angerechnet werden, insofern sie allen anderen Kriterien entsprechen und die Zeit der Zweckbindungsfrist überdauern (siehe unten).
Die Förderung bereits getätigter oder beauftragter Investitionen ist nicht zulässig.
3.4 Was kann als Personalausgabe angerechnet werden?
Personalausgaben können voll oder anteilig angerechnet werden, insofern ein klarer Projektbezug besteht. Zwischen dem Arbeitsbereich der jeweils angestellten Person und der Projektdurchführung muss eine eindeutige inhaltliche Verbindung herstellbar sein. Darüber hinaus muss die Anzahl der Stunden, die die Person insgesamt für das Projekt benötigt, ebenso wie der Stundenlohn plausibel im Finanzierungsplan dargestellt sein.
Wenn ihr bei diesem Programm Personalausgaben für Eure Beschäftigten mit beantragen möchtet, beachtet bitte Folgendes: Ihr dürft eure Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
Unter die Personalausgaben fallen generell alle Ausgaben für feste Anstellungsverhältnisse, einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber:innen-Brutto). Dies gilt auch für Minijobber:innen. Alle freien Mitarbeiter:innen sowie Mitarbeiter:innen mit Werkverträgen und allgemeine Ausgaben für Honorare sind nicht unter den Personalkosten anzurechnen, sondern unter den Sachausgaben.
3.5 Kann sich der:die Unternehmer:in die eigene Arbeit als Honorar oder als Personalausgabe (z.B. für Planung) fördern lassen?
Ein selbst ausgezahlter Unternehmer:innenlohn ist nicht förderfähig. Dazu zählen auch Honorarzahlungen an für das Unternehmen vertretungsberechtigte Personen wie z.B. Einzelunternehmer:innen oder Gesellschafter:innen. Für Unternehmer:innen, die einen Großteil der Aufgaben für Veranstaltungen selbst übernehmen, gibt es folgende Möglichkeit: Unternehmer:innen können externe Personen beauftragen oder anstellen und die Honorare oder Löhne als förderfähige Ausgaben beantragen – damit gewinnen sie Arbeitskraft und Ressourcen.
Vereinsvorstände sind von dieser Regelung ausgeschlossen – die geleistete und ausgezahlte Arbeit von Vorstandsmitgliedern muss jedoch über eine offizielle Rechnung belegt werden und auch der jeweiligen Vereinssatzung entsprechen. Darüber hinaus sollten hier auch die Stunden und die jeweiligen Leistungen dokumentiert werden und im Verwendungsnachweis vorgelegt werden können. Die Anzahl der Stunden und die jeweiligen Stunden- oder Tagessätze müssen projektbezogen, plausibel und angemessen sein.
3.6 Ist der Lohn von festangestellten Geschäftsführer:innen, die im Projekt arbeiten förderfähig?
Ja, der Lohn eines:einer festangestellten Geschäftsführer:in für die Tätigkeit als Geschäftsführer:in kann zeitlich anteilig von diesem Programm gefördert werden. Der:die Geschäftsführer:in kann seine:ihre Arbeit anrechnen lassen, solange diese projektbezogen ist und ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann (der Nachweis erfolgt durch Stundenzettel/Stundennachweise und die dazugehörige Lohnabrechnung).
Zu beachten: diese Regelung findet nur Anwendung, wenn die geschäftsführende Person keine Gesellschaftsanteile besitzt.
Förderung
4.1 Muss ich das Vergaberecht beachten?
Erhaltet Ihr insgesamt mehr als 100.000 EUR öffentliche Zuwendungen für denselben Zweck in einem Projekt, seid Ihr verpflichtet, das Vergaberecht bis auf wenige Vorschriften zu beachten. Die Zuwendungen können dabei auch durch mehrere Fördereinrichtungen/Stellen ausgezahlt werden. Offizielle Vorgaben und Regelungen findet Ihr in den ANBest-P, dem Merkblatt Grundzüge der Vergabe der Bundesbeauftragte für Kultur und Medien (BKM), den aktuellen Handlungsleitlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und in der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).
Wenn Ihr mit der Zuwendungssumme aus diesem Programm insgesamt 100.000 EUR öffentliche Förderung nicht überschreitet, seid Ihr nicht formal an das Vergaberecht gebunden.
WICHTIG! Auch wenn Ihr formal nicht an das Vergaberecht gebunden seid, gilt für alle Geförderten (Zuwendungsempfänger:innen) in diesem Programm der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Lest hierzu die FAQ –> “Was bedeutet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit?”
Folgende Regelung gilt dabei rechtsverbindlich: Zuwendungsempfänger:innen haben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter:innen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dabei mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Das gesamte Vorgehen sollte nachvollziehbar sein. Bitte beachtet: die Hilfestellungen und Erklärungen dieser FAQ sind keine Rechtsberatung. Bei größeren Aufträgen raten wir Euch daher dringend, sich entsprechende juristische Beratung einzuholen.
4.2 Was bedeutet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit?
Grundsätzlich sind öffentliche Fördergelder immer sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
Um die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweisen zu können, solltet Ihr soweit möglich vor jeder Auftragsvergabe oder Anschaffung einen einfachen Preisvergleich von mindestens 3 Angeboten durchführen und dokumentieren. Ihr könnt hierfür geeignete Anbieter:innen zur Angebotsabgabe auffordern oder z. B. online Preise recherchieren und diese per Screenshot dokumentieren. Sollte es bei der Prüfung Eures Verwendungsnachweises Zweifel an der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Mittel geben, könnt Ihr diese mit den entsprechenden Unterlagen belegen. Das bedeutet andersherum: Ausgaben können nachträglich als nicht förderfähig eingestuft werden, wenn sie unplausibel hoch ausfallen und Mittel dafür ohne einen Preisvergleich verwendet wurden. In diesem Fall sind ggf. bereits ausgezahlte Fördermittel wieder zurückzuzahlen.
4.3 Was bedeutet „Anteilsfinanzierung“?
Bei einer Förderung im Rahmen einer Anteilsfinanzierung wird ein festgelegter prozentualer Anteil der förderfähigen Gesamtausgaben übernommen. Im Rahmen der Antragsbearbeitung wird nach Prüfung des Bedarfs eine anteilige Fördersumme in Höhe von bis zu 90 % festgelegt, die sich an den förderfähigen Gesamtausgaben orientiert.
Erhöhen sich diese Ausgaben im Laufe des Projektzeitraumes, sind diese entsprechend dem festgelegten Anteil durch Eigenmittel und Förderung zu kompensieren. Für den Fall, dass sich die Ausgaben verringern und/oder sich die Eigenmittel erhöhen, verändert sich auch die anteilige Fördersumme.
