Häufig gestellte Fragen PlugIn

Bitte lest euch zunächst die Programmbeschreibung sorgfältig durch. Im Folgenden findet ihr dann Antworten auf häufige Fragen zu der Antragsberechtigung, zum Fördergegenstand, zum Antragsverfahren und zur Projektdurchführung.

Stand: 28.10.2024

ANTRAGSBERECHTIGUNG

1. Die Spielstätte
1.1. Wie weise ich die Besucher:innenkapazität meiner Livemusikspielstätte nach?

Die Besucher:innenkapazität ergibt sich aus der maximalen Anzahl von Stehplätzen bei einem Konzert in allen Konzerträumen im Innenbereich. Als Nachweis können beispielsweise ein aktuelles Brandschutzkonzept, Konzessionen, amtliche Genehmigungen, Grundrisse oder Mietverträge eingereicht werden. Eigenbelege werden nicht akzeptiert. Im Falle von eingereichten Grundrissen, wodurch die Fläche des Konzertraums deutlich erkennbar ist, wird die Besucher:innenkapazität nach dem Schlüssel „2 Personen pro Quadratmeter“ bemessen.

1.2. Was bedeutet fest und ortsgebunden?

Sogenannte Fliegende Bauten (z.B. Zelte/fahrbare Bühnen) und Open Air-Bühnen sind vom Antragsverfahren ausgeschlossen. Fliegende Bauten sind nach der Definition in § 76 Musterbauordnung (MBO): „bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden“.

2. Das nachzuweisende Livemusikprogramm
2.1. Wie weise ich die inhaltliche und finanzielle Hauptverantwortung bei der Hälfte meiner nachzuweisenden Konzerte aus dem Jahr 2023 nach?

Der Nachweis soll in Form eines Gagennachweises (Vertrag, Rechnung oder Zahlungsnachweis) oder einer GEMA-Rechnung oder einer KSK-Meldung/-Abrechnung erbracht werden. Es müssen vollständige Dokumente hochgeladen werden (d.h. keine Ausschnitte). Mailverläufe werden nicht akzeptiert.

Bei mehrseitigen Dokumenten bitten wir um die Hervorhebung (z.B. durch farbliche Markierung) der nachgewiesenen Konzerte, um Prüf- und ggf. Korrekturschleifen zu beschleunigen.

2.2. Wie wird „selbstverfasstes Repertoire“ definiert?

Dieses Kriterium zielt darauf ab, dass keine Livemusikspielstätten gefördert werden, deren Programm überwiegend aus Konzerten mit reinen Cover- oder Tributebands besteht. Das Repertoire der Künstler:innen bzw. Bands muss in diesem Sinne bei der Hälfte der nachzuweisenden Livemusikveranstaltungen überwiegend aus eigenen Kompositionen bestehen.

Die musikalischen Erzeugnisse von DJs werden hier ebenfalls als „selbstverfasst“ verstanden, insofern es sich um „künstlerische DJs“ handelt (siehe FAQ „künstlerische DJs“). Im Bereich Jazz kann auch eine künstlerische Interpretation von Standards oder eine Improvisation als „selbstverfasstes Repertoire“ gelten. Die Stücke müssen also nicht zwangsläufig das geistige Eigentum der auftretenden Künstler:innen bzw. Bands sein.

2.3. Wieviel selbstverfasstes Repertoire muss in dem nachzuweisenden Livemusikprogramm enthalten sein?

Bei Mindestens der Hälfte der nachzuweisenden Konzerte aus 2023 muss mindestens 50% selbstverfasstes Repertoire von den Künstler:innen vorgetragen worden sein. Dies muss durch das Ankreuzen einer Checkbox in der Konzertliste gekennzeichnet werden.

2.4. Was sind „künstlerische DJs“ und wie werden diese Veranstaltungen überprüft?

„Künstlerische DJs“ spielen nicht nur einen Tonträger ab. Unter Verwendung von Tonträgern und technischen Hilfsmitteln mischen sie verschiedene Musikstücke zu neuen Klangbildern und Kompositionen zusammen (siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.08.2005, Az. V R 50/04).

Das dabei entstehende Arbeitsergebnis muss die Qualität eines neuen künstlerischen Produkts haben. Folgende Kriterien sprechen für eine Tätigkeit, die unter die Definition „künstlerische DJs“ fällt:

  • DJ-Künstler:innen erhalten eine Gage;
  • sie veröffentlichen ihre Werke auf Tonträgern;
  • DJ-Künstler:innen treten auch außerhalb von Diskotheken auf, z. B. auf öffentlichen Veranstaltungen oder bei Radiosendern;
  • sie haben ein eigenes Künstler:innenprofil im Internet (Facebook, Soundcloud, Resident Advisor o.ä.);
  • ihre Veranstaltungen sind ein eigener Programmpunkt.
2.5. Gibt es programminhaltliche Ausschlusskriterien für eine Förderung?

Musikclubs, die verfassungsfeindliche, gesetzeswidrige oder strafbare Inhalte verbreiten und gewaltverherrlichende oder jugendgefährdende Schwerpunkte in ihrer inhaltlichen Programmplanung setzen, sind von der Förderung ausgeschlossen (siehe Leitlinien der Initiative Musik). 

Als Förderplattform, die sich für Gleichstellung, für Diversität und kulturelle Teilhabe in der Musik ausspricht (siehe Ziffer 10.6 und 10.7 unsere Allgemeinen Förderbedingungen, behält die Initiative Musik sich zudem vor, bei Musikspielstätten, welche menschenverachtende Inhalte oder Ungleichwertigkeitsideologien verbreiten oder diesen eine Bühne bieten, die Förderwürdigkeit infrage zu stellen und die Förderzusage zurückzuziehen. 

2.6. Können Open Air Veranstaltungen anerkannt werden?

Für den Nachweis der Antragsberechtigung sollten die 12, 18 bzw. 24 Konzerte in Ihrer eigenen Musikspielstätte („fest und ortsgebunden“) stattgefunden haben. Wenn Ihre Musikspielstätte über einen Außenbereich verfügt und Konzerte außerhalb der Spielstätte auf Ihrem Gelände veranstaltet wurde, können diese Konzerte im Einzelfall hinzugezählt werden. Für die zügige Antragsprüfung empfehlen wir jedoch, möglichst eindeutige Beispiele für die nachzuweisenden Konzerte zu wählen (d.h. eindeutig eine Livemusikveranstaltung nach unserer Definition und eindeutig in Ihrer Musikspielstätte).

3. Andere Förderungen
3.1. Was ist unter Eigen- und Drittmitteln zu verstehen?

Eigenmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte Barmittel aus dem Vermögen der Antragsstellenden, einschließlich Einnahmen aus Verkäufen oder Eintritten, die im Projektzeitraum anfallen.

Drittmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte Mittel von Dritten oder aus anderen Quellen, wie etwa andere öffentliche Förderungen von Ländern oder Kommunen, Sponsoring oder Crowdfunding.

Eigen- und Drittmittel bilden gemeinsam die Deckungsmittel und müssen anteilig die Projektausgaben decken. Mit dem Antrag müssen die Antragsstellenden versichern, im Projektzeitraum die notwendigen Eigen- und Drittmittel zur Abdeckung des vertraglich festgelegten Eigenanteils an den Projektausgaben aufzubringen und zur Finanzierung einzusetzen.

Zur Ermittlung des mindestens nötigen Eigenanteils für euer Projekt zu ermitteln, nutzt unser Muster Ausgaben und Finanzierungsplan.

3.2. Lässt sich die Förderung mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen kombinieren?

Der Einsatz von Mitteln aus anderen öffentlichen Zuwendungsstellen auf der Landes- oder kommunalen Ebene ist für das beantragte Förderprojekt grundsätzlich möglich. Es sollte jedoch genau darauf geachtet werden, dass es zu keiner Doppelförderung kommt.

Wenn Sie aus anderen Förderprogrammen des Bundes Fördermittel in Anspruch nehmen, müssen die jeweiligen Förderungen deutlich unterscheidbaren Zwecken dienen und voneinander abgrenzbar sein. Eine doppelte Förderung aus Bundesmitteln für dasselbe Förderprojekt ist folgerichtig ausgeschlossen.

3.3. Was ist mit Doppelförderung gemeint?

Es ist nicht zulässig, Ausgaben doppelt durch unterschiedliche Fördermittel zu finanzieren. Das bedeutet, dass ein- und dieselbe Ausgabenposition nicht mehrfach gefördert werden kann, entweder durch dieselbe zuwendungsgebende Stelle (z.B. bei der Initiative Musik in verschiedenen Förderprogrammen) oder durch unterschiedliche zuwendungsgebende Stellen (z.B. die Initiative Musik und eine Fördereinrichtung auf kommunaler oder Landesebene).

3.4. Gibt es eine Höchstgrenze für öffentliche Förderungen, die wir 2023 bereits erhalten haben?

Ja, diese sogenannte „Förderhöchstgrenze“ liegt bei 40% im Jahr 2023. Dabei werden nur solche öffentlichen Mittel mitgezählt, welche für die Grundfinanzierung des Geschäftsbetriebs der Antragstellenden (z.B. Miete, Personal) eingesetzt wurden.  Projektfördermittel wie bei der Initiative Musik beispielsweise NEUSTART KULTUR oder Live 500 werden daher nicht hinzugezählt. Billigkeitsleistungen, also finanzielle Leistungen, die aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder der Milderung von Schäden und Nachteilen gewährt wurden (z.B. Überbrückungshilfen, Sonderfonds) werden bei der Berechnung der Förderhöchstgrenze berücksichtigt.

Im Rahmen der formalen Prüfung behält sich die Initiative Musik vor, bei Anzeichen für Zuwendungen durch öffentliche Einrichtungen (z.B. durch Logos der zuwendungsgebende Stelle auf der Webseite der Spielstätte) Nachweise über die Einhaltung der Förderhöchstgrenze nachzufordern. Als Nachweis kann entweder ein von einer:m Steuerberater:in bzw. Wirtschaftsprüfer:in ausgestelltes Testat oder eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA), aus der eindeutig der Einnahmeanteil öffentlicher infrastruktureller Förderung hervorgeht, anerkannt werden. Sollte Ihre Musikspielstätte 2023 Förderungen erhalten haben, empfiehlt es sich, diese Unterlagen bereits im Antrag hochzuladen, um so ggf. das Prüfungsverfahren zu beschleunigen.

3.5. Ich habe andere laufende Förderprojekte bei der Initiative Musik, ist das ein Problem?

Nein, das ist grundsätzlich kein Problem, solange sich die Projekte inhaltlich klar voneinander unterscheiden und ein- und dieselbe Ausgabenposition nicht mehrfach gefördert wird.

ANTRAGSVERFAHREN

4. Antragsstellung
4.1. Welche Fördersumme kann ich beantragen?

Der maximal mögliche Förderbetrag richtet sich in diesem Programm nach der Höhe der projektbezogenen, zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und verläuft dabei degressiv. Degressiv bedeutet, dass mit steigender Höhe der Gesamtausgaben der Förderanteil prozentual abnimmt – und sich der Eigenanteil entsprechend erhöht.

Die maximale Fördersumme beträgt in diesem Programm 15.000 EUR – und wird ab einer Summe von Projektausgaben in Höhe von 30.000 EUR erreicht. D.h. bei Projektausgaben über 30.000 EUR bleibt die maximal mögliche Fördersumme bei 15.000 EUR.

Um die maximal mögliche Fördersumme für euer Projekt zu ermitteln, nutzt unseren Förderrechner im „Muster Ausgaben und Finanzierungsplan“.

4.2. Welche Antragsfristen muss ich beachten?

Eine Antragsstellung ist ab Montag, den 17. Juni (13.00 Uhr) bis Freitag, den 12. Juli (18 Uhr) möglich. Es besteht die Möglichkeit, sich bereits vor dem Antragsstart zu registrieren und ein Profil im Förderportal zu erstellen. Wenn Sie bereits in anderen Förderprogrammen einen Antrag gestellt haben, können Sie das Personenprofil für den Antrag aktualisieren und nutzen. Mit dem Profil erfolgt dann die Antragstellung und -bearbeitung – auch für mögliche Folgerunden des Programms und für andere Programme der Initiative Musik.

4.3. Was muss in die Projektbeschreibung?

In der Projektbeschreibung müssen die Gründe für die geplanten Anschaffungen bzw. Maßnahmen formuliert werden und so die im Finanzierungsplan aufgestellten Ausgaben plausibel machen. Aus der Beschreibung sollte eindeutig hervorgehen, dass die geplanten Anschaffungen bzw. Maßnahmen für die Musikspielstätte notwendig sowie wirtschaftlich sind. Hierbei ist – unter Einbeziehung der Venue Specs und optional hochzuladender Fotos die aktuelle technische Ausstattung als Ausgangspunkt für die geplanten Maßnahmen zu beschreiben.

4.4. Was muss ich beim Ausfüllen des Ausgaben- und Finanzierungsplans im Förderportal beachten?

Alle Ausgaben und Einnahmen müssen in einen gesonderten Ausgaben- und Finanzierungsplan direkt im Förderportal in der Antragsmaske eingetragen werden. Dies wird in unserer Schritt für Schritt Anleitung für das Förderportal ab Seite 19 erklärt. Zur Vorbereitung der späteren tatsächlichen Antragserstellung im Förderportal steht ein Muster Ausgaben und Finanzierungsplan als Übungsdatei zur Verfügung.

Für alle geplanten Anschaffungen ist ein Angebot bzw. bei Reparaturmaßnahmen ein Kostenvoranschlag direkt im Ausgaben- und Finanzierungsplan bei den entsprechenden Zeilen hochzuladen. Sie dürfen nicht älter als 03.03.2024 (drei Monate vor dem Antragsstart) sein.

Je nach Anschaffungsart sind zusätzliche Unterlagen im Reiter „Weitere Dokumente“ hochzuladen:

  • Neuanschaffung: zwei Vergleichsangebote oder aktuelle Preisvergleiche
  • Gebrauchter Gegenstand: Rechnung der Originalanschaffung und aktueller Preisvergleich für die Neuanschaffung von demselben Modell
  • Reparaturmaßnahme: aktueller Preisvergleich für die Wiederbeschaffung desselben Modells

Für die Dokumentation der Preisvergleiche können Sie geeignete Anbieter:innen zur Angebotsabgabe auffordern oder online Preise recherchieren und diese per Webseite-Screenshot (mit Datum der Aufnahme) dokumentieren.

Wenn das antragstellende Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, dürfen unter den einzelnen Posten im Finanzierungsplan nur die Nettobeträge geltend gemacht werden.

Beachten Sie, eine realistische, nachvollziehbare und möglichst detaillierte Aufstellung und Beschreibung der einzelnen Posten vorzunehmen. Diese sollten sich in der Projektbeschreibung wiederfinden. Der final bewilligte Ausgaben- und Finanzierungsplan ist verbindlich.

4.5. Was muss ich beim Einreichen der Angebote bzw. des Kostenvoranschlags beachten?

Angebote müssen von Fachgewerben bzw. Fachwerkstätten erstellt worden sein. Sie müssen datiert und nicht älter als drei Monate alt sein. Es ist möglich und sogar erwünscht, dass Angebote mehrere Maßnahmen gesammelt beinhalten. Die einzelnen Maßnahmen müssen jedoch in der Leistungsübersicht zahlenmäßig aufgeschlüsselt sein. Für die Vergleichsangebote sind grundsätzlich auch Screenshots von Webseiten ausreichend, solange aus diesen das Datum der Aufnahme deutlich wird.

Jedem Posten im Aufgaben- und Finanzierungsplan sind die Angebote zuzuordnen (Spalte „Nachweise“). Konnten nicht mindestens drei Angebote eingeholt werden, muss dies in der Spalte „Erläuterung“ begründet werden.

Im Aufgaben- und Finanzierungsplan muss jeweils das nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geeignetste Angebot aufgestellt werden. Für die Begründung der Auswahl eines Angebotes ist die Spalte „Erläuterung“ im Ausgaben- und Finanzierungsplan zu benutzen.

4.6. Sind Ausgaben für die Ausstellung von einzureichenden Kostenvoranschlägen förderfähig?

Nein, die Leistung eines Kostenvoranschlags entsteht vor Antragsstellung und kann damit nicht zu den Projektausgaben gezählt werden (siehe FAQ 4.7.). Eventuell entstehende Ausgaben für einen Kostenvoranschlag müssen im Falle einer Absage selbst getragen werden bzw. sind im Falle einer Förderzusage von der Förderung ausgeschlossen.

4.7. Was bedeutet „förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn“?

Grundsätzlich gilt, dass ein zu förderndes Projekt noch nicht begonnen haben darf. Als Vorhabenbeginn gilt z.B. eine bereits durchgeführte Dienstleistung, ein erfolgter Vertragsschluss, eine erfolgte Beauftragung mit Dienstleistenden oder eine Bestellung. Im Programm PlugIn kann jedoch ein „förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn“ beo der Amtragstellung mitbeantragt werden (ein entsprechendes Feld ist im Antragsformular vorhanden).

Das Datum für den förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn darf frühstens der Tag der Antragstellung sein.

Die Genehmigung eines förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginns ermöglicht es den Antragstellenden, auf eigenes Risiko Maßnahmen im Projekt durchzuführen, noch bevor sie einen Fördervertrag mit der Initiative Musik abgeschlossen haben. Ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn ist dann sinnvoll, wenn durch längeres Warten auf den Vertragsschluss bestimmte Maßnahmen nicht mehr wie geplant durchgeführt werden können. Die Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns stellt jedoch keine vorweggenommene Förderzusage dar und bindet die Initiative Musik nicht, später einen Fördervertrag abzuschließen. Das finanzielle Risiko für diese Ausgaben tragen die Antragstellenden deshalb bis zu einem eventuellen Abschluss des Fördervertrags mit der Initiative Musik selbst.

4.8. Was muss in den Antrag?

Folgende Unterlagen müssen online hochgeladen werden.

A. Im Kontaktformular (zur nachweislichen Legitimation und Identifikation der Antragstellenden. Die benötigten Unterlagen ergeben sich jeweils aus der Rechtsform, siehe Musterantrag):

  • Gesellschaftsvertrag oder Vereinssatzung in jeweils aktueller Fassung oder vergleichbare Unterlagen (bspw. Errichtungsgesetz), ggf. Kopie der Personalausweise aller Gesellschafter bei einer GbR
  • Vereinsregister- bzw. Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen (darf nicht älter als 1 Jahr sein)
  • Optional: Nachweis der alleinigen Vertretungsberechtigung bei Unternehmen mit gemeinsamer Vertretungsberechtigung durch mehrere Personen (siehe FAQ 5.3)

B. Im Antragsformular

  • „Livemusikspielstätte“-Reiter
    • Nachweis über die Gesamtkapazität der Musikspielstätte (siehe FAQ 1.1.)
    • Logo oder Foto der Spielstätte
    • Nachweis über Einhaltung der Förderhöchstgrenze
  • „Konzertliste“-Reiter
    • Auflistung von mindestens 12, 18 bzw. 24 Livemusikveranstaltungen
    • Veranstaltungsnachweise (z.B. Links zu Flyern/Online-Veranstaltungen) aus dem Jahr 2023 für alle aufgelisteten Livemusikveranstaltungen (optional) – Spalte „Link zur Veranstaltung“.
    • Nachweis über die inhaltliche und finanzielle Hauptverantwortung für  mindestens die Hälfte der aufgelisteten Livemusikveranstaltungen (KSK-, GEMA- oder Gagennachweise) – Spalte „Verantwortungsnachweis“
  • „Förderprojekt-Reiter“
    • Projektbeschreibung
    • Venue Specs (falls nicht vorhanden, eine Auflistung der technischen Ausstattung der Musikspielstätte)
  • „Projektfinanzierung“-Reiter
    • Für alle geplanten Anschaffungen ist ein Angebot, bei Reparaturmaßnahmen ein Kostenvoranschlag bei den entsprechenden Zeilen hochzuladen. Sie dürfen nicht älter als 03.03.2024 (drei Monate vor dem Antragsstart) sein. Für die Dokumentation der Preisvergleiche können Sie geeignete Anbieter:innen zur Angebotsabgabe auffordern oder online Preise recherchieren und diese per Webseite-Screenshot (mit Datum der Aufnahme) dokumentieren.
      Je nach Ausgabenart sind insgesamt folgende Nachweise notwendig:
    • Neuanschaffung: Angebot, 2 Vergleichsangebote
    • Gebrauchtgegenstand: Angebot, Vergleichsangebot, Beleg der Originalanschaffung
    • Reparatur: Kostenvoranschlag, Vergleichsangebot
    • Dienstleistungen: Angebot, 2 Vergleichsangebote
  • „Weitere Dokumente“-Reiter

Optional bzw. gegebenenfalls auf Anfrage, sind folgende Unterlagen ebenfalls Bestandteile des Antrags:

  • Testat der/des Steuerberater(s)/in bzw. Wirtschaftsprüfer(s)/in oder eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA), aus der eindeutig der Einnahmeanteil öffentlicher Förderung für die Grundfinanzierung des Geschäftsbetriebs hervorgeht (siehe FAQ 3.)
  • Kopie von Zuwendungsbescheiden im Jahr 2023

Alle Angaben zur Musikspielstätte bzw. zu den Veranstaltungen und Ausgabenposten, die im Antrag abgefragt werden, finden Sie auch in unserem Musterantrag.

5. Förderportal (technische Fragen)
5.1. Stelle ich den Antrag online oder per Post?

Der Antrag wird online ausgefüllt und abgesandt. Stellt dies für einzelne Antragstellende eine Barriere dar, kann ein Antrag ggf. auch postalisch eingereicht werden. In diesem Fall bitten wir Sie, sich mit den Projektmanager:innen der Initiative Musik in Verbindung zu setzen, damit ihr Antrag gleichwertig im Verfahren berücksichtigt werden kann und durch die postalische Einreichung kein Nachteil entsteht:

clubs@initiative-musik.de

Telefonnummer +49 (0)30 – 531 475 45 – 560

Sprechzeiten (ab 15.05.24):
Di. & Do.: 14:00 – 16:00 Uhr
Mi. & Fr.: 11:00 – 13:00 Uhr

5.2. Was muss ich bei der Registrierung für das Förderportal technisch beachten?

Die Antragsstellung ist grundsätzlich in allen Browsern möglich. Allerdings beobachten wir, dass in Edge und Safari häufiger Probleme auftreten. Wir empfehlen daher, bevorzugt Chrome oder Firefox zu nutzen. Sie können sich mit einer E-Mail-Adresse nur einmalig registrieren. Der Benutzername sollte ein Wort ohne Leer- oder Sonderzeichen sein.

Nach der Registrierung erhalten Sie eine E-Mail, in der Sie Ihre Registrierung bestätigen müssen. Überprüfen Sie auch Ihren Spamordner, wenn Sie keine E-Mail erhalten haben. Nach Klick auf den Link zur Bestätigung Ihrer Registrierung, können Sie sich im Portal anmelden.

5.3. Kann der Onlineantrag durch eine nicht zeichnungsberechtigte Person des antragstellenden Unternehmens angelegt und eingereicht werden?  

Antragstellende Person muss in jedem Fall eine vertretungsberechtigte Person (bspw. Geschäftsführung) des antragstellenden Unternehmens sein und sich mit einem eigenen Benutzer:innenkonto registrieren, da diese Person im Fall einer Bewilligung später den Fördervertrag unterzeichnet. Bei Unternehmen, bei denen mehrere Personen gemeinsam vertretungsberechtigt sind, kann aus technischen Gründen dennoch nur eine Person den eventuellen Fördervertrag unterzeichnen. In diesem Fall muss im Personenprofil ein Nachweis über die alleinige Vertretungsberechtigung für den Antrag und die eventuelle Förderung eingereicht werden.

Die Rolle/Funktion der Ansprechperson können dagegen auch andere, nicht vertretungsberechtigte Mitarbeiter:innen des mitantragstellenden Unternehmens oder sonstige dritte Personen übernehmen.

5.4. Ich habe versehentlich eine falsche Person zum Antrag eingeladen. Was nun?

Falsch verschickte Einladungen können im Antrag mit Klick auf „Einladung zurückziehen“ zurückgezogen werden. Außerdem gilt: Solange der Antrag noch nicht eingereicht ist, können Sie Einladungen für Rollen (Antragstellende Person) jederzeit mit Klick auf „Kontakt einladen“ neu versenden. Dies ist auch möglich, wenn die versehentlich eingeladene Person die Einladung bereits angenommen und die entsprechende Rolle übernommen hat. Sie müssen in diesem Fall nur bestätigen, dass Sie die Rolle neu vergeben möchten.

5.5. Worauf muss ich beim Upload von Dateien achten?

Für den Antrag im Förderportal werden Dateien der Typen .pdf, .doc, .docx, .xls, .xlsx, .msg, .ods, .odt, .jpg, .png, .rtf und .txt (bzw. der Auflistung der Livemusikveranstaltungen nur .xls und .xlsx) mit einer maximalen Größe von 2 MB für Dokumente, 6 MB für Bilddateien, 10 MB für pdf akzeptiert. Der Dateiname darf nicht länger als 128 Zeichen sein und nur die Zeichen a-z, A-Z, 0-9, -, _ und keine Leerzeichen enthalten.

5.6. Allgemeine Hinweise zum Online-Förderportal

Beachten Sie, dass wir zweimal in der Woche Wartungsfenster haben, in denen das Förderportal unter Umständen nicht erreichbar ist. Die Wartungszeiten sind:

  • Montag: 11.30 bis 12.30 Uhr
  • Donnerstag: 13.00 bis 14.00 Uhr

Versuchen Sie es danach bitte erneut.

Bei anderen technischen Problemen mit dem Förderportal kontaktieren Sie clubs@initiative-musik.de unter Angabe der Projektnummer sowie einer genauen Beschreibung des Problemfalls. Bitte hängen Sie vollständige Screenshots an, die die Fehlermeldung lesbar zeigen.

6. Antragsprüfung
6.1. Wie wird über die Anträge entschieden?

Vollständig und fristgerecht eingereichte Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Wenn ein Antrag unvollständig ist, und Unterlagen nachgefordert werden müssen, zählt als Antragseingang erst der Zeitpunkt, zu welchem der Antrag vollständig vorliegt. Nach Antragseingang werden die Anträge formal geprüft. Ist ein Antrag erfolgreich geprüft und sind noch ausreichend Mittel für das jeweilige Bundesland verfügbar (siehe FAQ 6.2), wird die Förderung schließlich durch den Abschluss eines Fördervertrages mit der Initiative Musik bewilligt.

Erfolgreich geprüfte Anträge, die das Budget für ihr Bundesland überschreiten, kommen auf eine Warteliste. Werden Mittel aus einzelnen Bundesländern nicht vollständig ausgeschöpft, können die Anträge auf der Warteliste (in der Reihenfolge ihrer Zeitstempel) nachträglich bewilligt werden.

6.2. Was bedeutet die Regionalquote?

Die Regionalquote verteilt das Gesamtbudget des Förderprogramms auf alle Bundesländer. Berechnungsschlüssel ist hierbei die Bevölkerungsanzahl. Durch die Regionalquote soll sichergestellt werden, dass die Förderung überall im Bundesgebiet ankommt und insbesondere den strukturell schwächeren Regionen ein festes Kontingent zur Verfügung steht. Da sich in den Städten und insbesondere in den Stadtstaaten eine deutlich höhere Dichte an Angeboten von Livemusikveranstaltungen finden lässt, ist die Quote flexibel: Mittel, die für ein Bundesland nicht ausgeschöpft werden, können über eine Warteliste an Antragstellende vergeben werden, in deren Bundesland bereits alle Mittel erschöpft sind.

Insgesamt stehen 1,5 Million Euro Förderbudget zur Verfügung. Die Förderkontingente für jedes Bundesland ergeben sich aus dem bundesweiten Einwohneranteil: Für Baden-Württemberg: 13.37%. Für Bayern: 15.85%. Für Berlin: 4.45%. Für Brandenburg: 3.05%. Für Bremen: 0.81%. Für Hamburg: 2.24%. Für Hessen: 7.58%. Für Mecklenburg-Vorpommern: 1.93%. Für Niedersachsen: 9.65%. Für Nordrhein-Westfalen: 21.50%. Für Rheinland-Pfalz: 4.93%. Für Saarland: 1.18%. Für Sachsen: 4.84%. Für Sachsen-Anhalt: 2.59%. Für Schleswig-Holstein: 3.50%. Für Thüringen: 2.52% des Fördertopfes.

*Quelle: Statistisches Bundesamt, Stand 31.12.2022, eingesehen am 19.02.2024.

FÖRDERGEGENSTÄNDE

7. Bedingungen und Nachweise
7.1. Was ist bei Reparaturausgaben zu beachten?

Hierfür muss im Antrag (Reiter „Projektfinanzierung“) ein unverbindlicher Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt hochgeladen werden. Dieser muss den Briefkopf des Auftragsnehmers sowie eine Beschreibung des Mangels und der Reparaturmaßnahme enthalten.  

Aus dem Kostenvoranschlag und der Endrechnung muss zudem deutlich hervorgehen, dass es sich bei der Reparatur um eine Generalüberholung handelt. Reparaturausgaben dürfen nicht bei der Antragstellung bzw. nicht mehr durch eine Garantie der Herstellfirma oder Versicherung abgedeckt sein. 

Grundsätzlich dürfen die Ausgaben der Reparaturmaßnahme 50% des Wiederbeschaffungswertes des zu reparierenden Gegenstandes nicht überschreiten. Aus diesem Grund muss zusätzlich als Vergleichsgrundlage ein Kaufangebot über einen Gegenstand gleicher Baureihe wie der zu reparierende Gegenstand im Antrag hochgeladen werden. In begründeten Ausnahmefällen können die Reparaturausgaben den o.g. Wert übersteigen. 

In der Projektbeschreibung muss auf die Wirtschaftlichkeit der Reparatur im Vergleich zum Neukauf Bezug genommen werden. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass nach Reparatur ein langjähriger Betrieb gewährleistet werden muss. Aus diesem Grund unterliegen die reparierten Geräte einer Zweckbindung ab dem Stichtag der erfolgten Reparatur bzw. des auf der Rechnung angegebenen Leistungsdatums. Diese Zweckbindungsfrist ist an die betriebsgewöhnliche Mindest-Nutzungsdauer angelehnt (siehe Übersicht Zweckbindungsfrist).

 

(Weitere Informationen zur Zweckbindungsfrist siehe Frage 8.7.)

7.2. Was ist bei gebrauchten Geräten bzw. Musikinstrumenten zu beachten?

Der Kauf muss bei einem Fachgewerbe getätigt werden und mit ordentlicher Rechnung belegt werden. Bei Antragsstellung muss der Erstkaufbeleg, ein Angebot und ein Vergleichsangebot bzw. ein aktueller Preisvergleich für die Neuanschaffung desselben Modells eingereicht werden.  

Um einen langjährigen Einsatz des Geräts zu gewährleisten, darf die Erstanschaffung des Technikgeräts je nach Gerätefamilie nicht länger als 2,5 Jahre bzw. 5 Jahre zurückliegen (Stichtag: 03.06.2024) oder eine Garantie vom anbietenden Betrieb muss vorliegen, welche die jeweilige Zweckbindungsfrist vollständig abdeckt. Diese Einschränkung gilt nicht für Musikinstrumente.  

Das Maximalalter ist an die Hälfte der betriebsgewöhnlichen Mindestnutzungsdauer (siehe Übersicht Zweckbindung) angelehnt. 

 

Bei Gebraucht-Anschaffungen dürfen die Geräte der Tontechnik und visuellen Konzertaufführungstechnik maximal 2,5 Jahre alt sein, Geräte der Bühnentechnik, Lautsprecher und Schweinwerfer maximal 5 Jahre alt. Stichtag ist der 03.06.2024. Eine genaue Auflistung der Gerätearten und ihrer Zweckbindungsfrist findet sich in der im Text verlinkten „Übersicht Zweckbindung“.

 

(Weitere Informationen zur Zweckbindungsfrist siehe Frage 8.7. )

7.3. Ist es möglich, ein gebrauchtes Gerät anzuschaffen, das nicht mehr neu erhältlich ist?

Ja, sofern die Anschaffung wirtschaftlich, sparsam und aus künstlerischer Sicht sinnvoll ist. Wenn ein gebrauchtes Gerät angeschafft werden soll, für das ein Vergleich mit dem Wert einer Neuanschaffung nicht möglich ist, (z.B. weil die Herstellung eingestellt wurde), muss dies in der Spalte „Erläuterung“ im Ausgaben- und Finanzierungsplan erläutert werden. Außerdem muss die Anschaffung in ihrer Notwendigkeit plausibel begründet werden.

7.4. Können bereits durchgeführte Anschaffungen/Reparaturen berücksichtigt werden?

Nein. Für bereits gekauftes Equipment und bereits erfolgte Reparaturen kann kein Antrag auf Zuwendung gestellt werden. Rechnungsdatum, Lieferungs- bzw. Leistungsdatum und Tag der Zahlung müssen innerhalb des bewilligten Projektzeitraums liegen. (siehe FAQ 4.7.)

7.5. Können interne Arbeitsleistungen angerechnet werden?

Ja. Grundsätzlich können Arbeitsleistungen für die technische Realisierung und organisatorische Umsetzung des Projekts anerkannt werden. Sollte z.B. die Einrichtung  einer getätigten Anschaffung durch eigenes festangestelltes Personal vorgenommen werden, kann diese Arbeitsleistung als Eigenleistung mit Hilfe eines Stundenzettels belegt und eingereicht werden. Die Summe interner Arbeitsleistungen darf jedoch nicht mehr als 20% der Gesamtausgaben des Projektes betragen.

Unter Arbeitsleistungen für die technische Realisierung des Projekts fallen Sanierungsarbeiten wie z.B. Anstrich der Projektionswände, Durchbrüche für freie Blicke/Kameraführungen zur Bühne, Lichtanpassungen für Aufnahmen, Montage von Traversen- und Bühnenelementen für die Licht- und Tontechnik etc.

Ausgeschlossen sind allgemeine Personalausgaben der Livemusikspielstätte für Planung, Werbung, sowie Begutachtung.

7.6. Können Dienstleistungen angerechnet werden?

Ja, Arbeitsleistungen von externen Dienstleistenden (d.h. mit Rechnungsstellung) können angerechnet werden, sofern diese für die technische Realisierung des Projekts unbedingt notwendig sind. Diese Ausgaben dürfen ebenfalls 20% der Gesamtausgaben des Projektes nicht übersteigen. In dem Fall müssen in dem Angebot sowie in der Rechnung Dienstleistungen und Anschaffungen getrennt voneinander aufgeführt werden.

7.7. Sind Softwarelizensen förderfähig?

Ja, solange diese zur Steuerung der geförderten Geräte unabdingbar sind und damit direkt verbunden sind. Die Förderung ist begrenzt auf die Projektlaufzeit:

  • monatliche Lizenzzahlungen sind nur bis Ende des Projektzeitraums (31.03.2025) förderfähig und müssen im Anschluss selbst getragen werden.
  • Jährliche Abonnements werden anteilig gefördert.
  • einmalige Lizenzzahlungen werden in voller Höhe gefördert. Es gilt dann dieselbe Zweckbindungsfrist wie für die damit verbundenen Geräte (siehe Frage 8.8. und die Übersicht Zweckbindungsfrist).
7.8. Kann ich laufende Sach- und/oder Personalausgaben geltend machen?

Nein. Es können nur Personalausgaben unter den Voraussetzungen von Nr. 7.5. abgerechnet werden. Sonstige laufende Personalausgaben der Livemusikspielstätte wie z.B. Gehälter von Tontechniker:innen sind nicht förderfähig.

FÖRDERUNG

8. Projektdurchführung
8.1. Welche Fristen muss ich beachten?

Es können nur Maßnahmen bezuschusst werden, welche innerhalb der Projektlaufzeit beauftragt und bezahlt wurden. Dies bedeutet, dass das Leistungs-, Rechnungs- und Zahlungsdatum aller im Ausgaben- und Finanzierungsplan eingetragenen Anschaffungen bzw. Maßnahmen in der Projektlaufzeit liegen muss.  

Projektbeginn ist dabei entweder der Tag der Antragstellung (wenn ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn beantragt und genehmigt wurde) oder der Tag des Fördervertragsabschlusses mit der Initiative Musik. 

Projektende ist für alle Geförderten spätestens der 31.03.2025

Kommt es in begründeten und nachvollziehbaren Einzelfällen (etwa Lieferengpässen) zu einer Verzögerung der Zahlung, so kann die jeweilige Maßnahme / Anschaffung nach Absprache mit der Initiative Musik in Ausnahmefällen geltend gemacht werden, solange die Leistung innerhalb des Projektzeitraums erbracht wurde (d.h. Lieferung und Rechnungsstellung). 

8.2. Muss ich in Vorkasse gehen?

Nein, es sei denn Sie haben einen vorzeitigen Vorhabenbeginn beantragt. In diesem Fall können die geförderten Maßnahmen zunächst auf eigenes Risiko durch die Musikspielstätten finanziert werden. Sobald der Fördervertrag abgeschlossen wurde, können 90 Prozent der Fördermittel auf Anfrage abgerufen werden (siehe FAQ „Wie kann ich Fördermittel abrufen“). Es steht den Geförderten frei für alle Maßnahmen in Vorkasse zu gehen, und den Verwendungsnachweis im Anschluss einzureichen. Bis zur erfolgreichen Prüfung des Verwendungsnachweises werden jedoch 10 Prozent der bewilligten Fördersumme einbehalten. Für die Differenz müssen Antragsstellende zunächst selbst aufkommen. 

8.3. Wie kann ich Fördermittel abrufen?

Nach Abschluss des Fördervertrages besteht Zugriff auf die darin bewilligte Fördersumme, abzüglich eines Einbehalts von 10 Prozent der Fördersumme, der erst nach Abrechnung des Projekts ausgezahlt werden kann. 

Grundsätzlich sind zur Kostendeckung vorrangig, also soweit verfügbar und wirtschaftlich vertretbar, immer Eigen- und Drittmittel einzusetzen. Zur Finanzierung ungedeckter Kosten können die Fördermittel im Projektverlauf nach Bedarf und ggf. mehrfach jeweils für sechs Wochen im Voraus angefordert werden. Nähere Informationen zum Verfahren erhalten Sie nach der Förderzusage. 

8.4. Was ist bei der Mittelanforderung zu beachten?

In der Mittelanforderung muss immer der aktuelle Stand der (im Ausgaben- und Finanzplan dargestellten) Projektausgaben und deren Finanzierung rechnerisch dargelegt werden. Die Aufrechnung schließt mit ein:

  • alle bisherigen Ausgaben (1. Bereits getätigte Ausgaben)
  • die gesamten Eigen- und Drittmittel (4. Deckung der Ausgaben)
  • die gesamten Mittel, die bereits ausgezahlt wurden (5. Bereits überwiesene Bundesmittel)
  • Mittel, die aktuell abgerufen werden (6. Mittelanforderungsbetrag)

Mittelauszahlungen werden nur an die im Antrag angegebene Kontonummer des antragstellenden Unternehmens überwiesen. Bitte darauf achten, nur Mittel für tatsächliche, projektbezogene Ausgaben abzurufen, die im Projektzeitraum liegen und die einwandfrei belegt werden können.

Falls abgerufene Fördergelder nicht spätestens sechs Wochen nach Eingang auf Eurem Konto ausgegeben werdenmuss der Restbetrag aus gesetzlichen Gründen an uns zurück überwiesen werden – ansonsten sind wir dazu verpflichtet, Verzugszinsen zu erheben.

Jede Mittelanforderung wird geprüft und bei erfolgreicher Prüfung freigegeben. Bitte einen Bearbeitungszeitraum von ca. 2 Wochen und ggf. Rücksprachebedarf einplanen.

Eine visuelle Anleitung findet sich hier: Anleitung Mittelanforderung Plugin

8.5. Sind Änderungen im Ausgaben- und Finanzierungsplan möglich?

Mit der Auswahl des Fördergegenstandes sowie der Projektbeschreibung werden Zweck und Ziel der Förderung festgelegt, die grundsätzlich nach einer Bewilligung nicht geändert werden können. 

Soweit das Projekt inhaltlich keine wesentlichen Änderungen erfährt, sind Verschiebungen innerhalb des Ausgaben- und Finanzierungsplans grundsätzlich möglich. Die Einzelpositionen (z.B. Personalausgaben) dürfen ohne vorherige Zustimmung der Initiative Musik um bis zu 20% überschritten werden, wenn die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelpositionen ausgeglichen werden kann.  

Änderungen, die 20% einer Einzelposition übersteigen, benötigen eine vorherige Zustimmung der Initiative Musik. Ebenfalls müssen wesentliche Änderungen (z.B. komplette Umstellung auf einen anderen Fördergegenstand, Einsatz vom Personal) im Vorfeld angezeigt werden, also vor Umsetzung der betreffenden Maßnahme. Bitte wenden Sie sich dazu schriftlich an Ihre Projektbetreuer:innen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie nach der Förderzusage. 

Werden Änderungen in der Finanzplanung nicht vorab angezeigt, können unter Umständen nicht alle tatsächlich angefallenen Ausgaben anerkannt werden, was zu einer Verringerung der Fördersumme bis hin zur Rückforderung bereits ausgezahlter Fördermittel führen kann. Bitte teilen Sie uns daher geplante Änderungen umgehend mit.

8.6. Können rechnungsstellende Dienstleistungsunternehmen außerhalb Deutschlands ansässig sein?  

Ja, rechnungsstellende Dienstleistungsunternehmen können außerhalb Deutschlands (in der EU/sonstigem europäischen Ausland/auf anderen Kontinenten) ansässig sein, vorausgesetzt, ihre Belege erfüllen die formalen Anforderungen (s. Frage „9.11. Wie sollen die Belege aussehen?“). 

8.7. Muss ich auf die Förderung Umsatzsteuer zahlen?

Steuerrechtliche Fragen sind jeweils individuell mit dem oder der jeweiligen Steuerberater:in zu klären. Als Hinweis für diese verweisen wir hier bezüglich der Umsatzsteuer auf den Abschnitt 10 des Umsatzsteueranwendungserlasses. 

Dieser Hinweis stellt keine verbindliche Steuerberatung dar. Bei detaillierteren Fragen wenden Sie sich im Zweifel bitte immer an eine:n Steuerberater:in bzw. Wirtschaftsprüfer:in. 

8.8. Zweckbindungsfrist – was ist zu beachten?

Investitionen dürfen ohne vorherige Zustimmung der Initiative Musik (weitergehend des Bundesverwaltungsamtes (BVA)) vor Ablauf der jeweiligen Nutzungsdauer,  siehe Übersicht Zweckbindungsfrist, durch den Antragsstellenden weder veräußert noch in anderer, dem Zuwendungszweck nicht entsprechender Weise, verwendet werden. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist kann der Gegenstand, soweit er nicht zur Fortführung der satzungsmäßigen Aufgaben benötigt wird, veräußert werden. In diesem Fall ist der Mindesterlös zu erzielen, der dem Haushalt der Initiative Musik/BVA zuzuführen ist. Treten Umstände ein (Einstellung der Förderung, Änderung der satzungsmäßigen Aufgaben), die eine zweckentsprechende Verwendung nicht mehr ermöglichen, ist die Entscheidung der Initiative Musik (weitergehend des BVA) zur weiteren Verwendung einzuholen. Dabei sind Zustand und geschätzter Restwert der fraglichen Gegenstände sowie ein Vorschlag zur weiteren Verwendung mitzuteilen.  

 

Für gebrauchte Geräte, die weniger als 1 Jahr nach Erstkauf angeschafft wurden, gelten dieselben Zweckbindungsfristen wie für Neuanschaffungen.  

 

Für gebrauchte Geräte, deren Anschaffung mehr als 1 Jahr nach Erstkauf getätigt wurde, gilt die Hälfte der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer als Zweckbindungsfrist. 

 

Für geförderte Softwarelizenzen, die zur Steuerung der geförderten Geräte unabdingbar sind, gilt dieselbe Zweckbindungsfrist wie die des damit verbundenen Geräts.

8.9. Besteht eine Inventarisierungspflicht für die gekauften Gegenstände?

Ja. Nach der „Allgemeinen Nebenbestimmung für Zuwendungen zur Projektförderung“ (AN Best-P) ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, zu inventarisieren. Eine Inventarisierungspflicht besteht auch nach Ende der Projektlaufzeit für die Dauer der Zweckbindung und entsprechende Listen können jederzeit durch die Initiative Musik zur Ansicht eingefordert werden.

8.10. Wie setze ich die Logo-Richtlinien für mein Projekt um?

Mit der Bewilligung des Förderantrags gilt die Verpflichtung, jeden angeschafften Gegenstand mit einem Aufkleber zu bestücken, der das Logo der Initiative Musik trägt und auf die zutreffende Zweckbindungsfrist hinweist. Die Vorlage wird zusammen mit dem Vertrag zur Verfügung gestellt und ist zusätzlich im Downloadbereich von PlugIn abzurufen. Das Vorhandensein dieser Bestandsverzeichnis-Aufkleber auf geförderten Geräten kann im Nachgang von der Initiative Musik vor Ort stichprobenartig geprüft werden.

Zusätzlich ist die Webseite der Spielstätte für die Dauer der geltenden Zweckbindungsfristen mit den folgenden zwei Logos in genannter Reihenfolge und dem Förderhinweis „Gefördert von:“ zu versehen:

  1. Initiative Musik
  2. Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM)

Näheres regeln der Fördervertrag und die Allgemeinen Förderbedingungen der Initiative Musik (Absätze 3.2./3.2.1./3.2.2). Die Logos und Regelungen finden Sie Downloadbereich der Initiative Musik.

9. Projektabschluss
9.1. Was muss in den Verwendungsnachweis?

Um das Projekt abzuschließen, muss der Verwendungsnachweis eingereicht werden.  Dieser besteht aus einem Sachbericht, mit dem der Projekterfolg ausgewertet wird, sowie einem zahlenmäßigen Nachweis.  In dem zahlenmäßigen Nachweis werden dem ursprünglich bewilligten Ausgaben- und Finanzierungsplan die tatsächlich angefallenen Ausgaben gegenübergestellt. 

Ein Verwendungsnachweis besteht im Wesentlichen aus den folgenden Bestandteilen: 

  • dem Sachbericht 
  • dem zahlenmäßigen Nachweis mit einerBelegliste 

Mit der Belegliste sind sämtliche Belege über die Ausgaben (Rechnungen und Zahlungsbelege) einzureichen. 

Zudem ist im Verwendungsnachweis zu bestätigen, dass 

  • die Ausgaben zur Erfüllung des Projekts notwendig waren 
  • wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist 
  • die Angaben mit den Büchern und den Belegen übereinstimmen 

Fehlt einer der genannten Bestandteile, gilt ein Verwendungsnachweis als nicht fristgerecht abgegeben. Wenn ein Verwendungsnachweis nicht fristgemäß eingereicht wird, kann dies zur Rückforderung der gesamten Zuwendung, also aller bisher ausgezahlten Fördermittel, führen. 

Der Verwendungsnachweis wird grundsätzlich rein digital über das Förderportal eingereicht.

9.2. Bis wann muss der Verwendungsnachweis eingereicht werden?

Die Frist für die Abgabe des Verwendungsnachweises beträgt ein Monat ab dem Ende des Förderzeitraums, also spätestens der 30.04.2025. Unsere Antragsdatenbank verschickt dazu automatisch jeweils vor Ablauf der Projektlaufzeit als auch der Abgabefrist Erinnerungen.

9.3. Wie und wo reiche ich meinen Verwendungsnachweis ein?

Der Verwendungsnachweis kann ab Februar 2025 über unser Förderportal eingereicht werden. Eine  Anleitung wird den Geförderten zum gegebenen Zeitpunkt zur Verfügung gestellt. 

9.4. Was ist für den Sachbericht zu beachten?

Im Sachbericht ist zum einen darzulegen, wofür die ausgezahlten Fördermittel verwendet wurden und welche Ergebnisse damit erzielt wurden. 

Es soll also der Projektverlauf beschrieben werden im Abgleich mit dem Plan, der im ursprünglichen Antrag vorgelegt wurde. Daraus muss erkennbar sein, inwieweit die Fördermittel zweckentsprechend eingesetzt wurden. 

Dabei ist auf die wichtigsten Ausgabenpositionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen und die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeiten zu erläutern.
Insbesondere ist auf Änderungen und Abweichungen vom ursprünglichen Plan einzugehen und weshalb diese notwendig waren, um die im Antrag formulierten Ziele zu erreichen. 

Eine zweckwidrige Verwendung der Fördermittel kommt insbesondere in Betracht, wenn 

  • der Finanzierungsplan nicht eingehalten wurde 
  • Ausgaben außerhalb des Förderzeitraums/der Projektlaufzeit geleistet wurden 
  • Ausgaben für andere Zwecke als dem im Antrag beschriebenen Projekt geleistet wurden 
  • mit dem Projekt ohne Genehmigung vorzeitig begonnen wurde 
  • die 6-Wochen-Frist zur Verwendung ausgezahlter Fördermittel nicht beachtet wurde 
  • die Fördermittel unwirtschaftlich verwendet wurden 

Dies kann unter Umständen zu einer mindestens teilweisen Rückforderung der bislang ausgezahlten Fördermittel führen. 

Über die Beschreibung des Projektverlaufs hinaus müssen die Ergebnisse benannt werden – also etwa die Verwendung der angeschafften Musiktechnik und die Auswirkungen, die damit erzeugt wurden. Individuelle weitere Projekterfolge können natürlich ebenfalls aufgeführt werden. 

Zum anderen sind diese Ergebnisse den Zielen gegenüberzustellen, die im eingereichten Antrag formuliert worden waren – also etwa beispielsweise inwieweit Verkaufserwartungen, Reichweitensteigerungen oder Steigerungen von Zuschauerzahlen erreicht werden konnten oder eben auch nicht. 

Die strategische Zielerreichung hat grundsätzlich keine unmittelbare Auswirkung auf die Abrechnung der Förderung.

9.5. Was ist für den zahlenmäßigen Nachweis zu beachten?

Im zahlenmäßigen Nachweis werden alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben und Einnahmen inklusive Eigen- und Drittmitteln dargestellt. 

Die Kalkulation des bewilligten Ausgaben- und Finanzplans (in der dem Fördervertrag zugrunde gelegten Version bzw. der letzten genehmigten Aktualisierung) bildet den Soll-Bestand, dem die tatsächlich angefallenen Ausgaben und Einnahmen gegenübergestellt werden (Soll-Ist-Vergleich). 

Für die Erstellung und Bearbeitung des zahlenmäßigen Nachweises ist ausschließlich das Verwendungsnachweis-Modul im Förderportal zu nutzen. Das Modul wird im Frühjahr 2025 zur Verfügung gestellt.  

9.6. Wie erfasse ich die Ausgaben?

Es können ausschließlich Ausgaben anerkannt werden, die von dem zuwendungsempfangenden Unternehmen getragen wurden. 

Zu allen Ausgaben sind die einzelnen Belege zuzuordnen. Es sind zu jedem Beleg jeweils anzugeben: 

  • Zuordnung zur zugehörigen Ausgabenposition 
  • Zahlungsempfänger:in 
  • Grund der Zahlung/Art der Ausgabe 
  • Zahlungsdatum 
  • optional: zusätzliche Erläuterung 

Die Belege sind entsprechend der Eintragung in der Belegliste einzeln zu nummerieren. 

Gehören in einem einzelnen Beleg aufgeführte Leistungen und Teilbeträge zu verschiedenen Ausgabenpositionen, sind diese separat in die Belegliste einzutragen. Der Beleg ist in der Folge mit den entsprechenden verschiedenen Belegnummern zu versehen. 

Wurden zu einem Beleg mehrere Teilzahlungen geleistet, sind diese ebenso einzeln einzutragen und der Beleg ist mit den entsprechenden verschiedenen Belegnummern zu versehen. 

Die korrekte Ausweisung von Netto- oder Bruttobeträgen je nach Vorsteuerabzugsberechtigung ist zu beachten (bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug dürfen nur Nettobeträge abgerechnet werden). 

9.7. Änderungen und Abweichungen in der Projektfinanzierung

In der Soll-Ist-Gegenüberstellung werden die Einträge der Belegliste summarisch zusammengefasst und den Positionen des Finanzplans gegenübergestellt. Größere Abweichungen oder Besonderheiten zu einzelnen Ausgabenpositionen sind in der Kommentarspalte oder im Sachbericht kurz zu erläutern. 

Sollte sich der Kaufpreis der getätigten Anschaffung/Maßnahme gegenüber des dem Antrag beiliegenden Angebotes verändert haben, muss vor Kauf ein neuer Preisvergleich angestellt und dokumentiert werden.

9.8. Wie müssen die Belege aussehen?

Belege sind für alle Ausgaben notwendig. Ohne Beleg gilt eine Ausgabe nicht als nachgewiesen.
Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten: 

  • Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers 
  • Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer 
  • Ausstellungsdatum der Rechnung 
  • Fortlaufende Rechnungsnummer 
  • Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung 
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung 
  • Nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt 
  • Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts 
  • Entgelt und hierauf entfallender Steuerbetrag sowie Hinweis auf Steuerbefreiung 
  • Ggf. Hinweis auf Steuerschuld des Leistungsempfängers

Für Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 EUR genügen die folgenden Angaben: 

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers 
  • Ausstellungsdatum der Rechnung 
  • Menge und Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung 
  • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe 
  • anzuwendender Steuersatz oder ggf. Hinweis auf eine Steuerbefreiung 

Alle Belege müssen bei den Zuwendungsempfänger:innen im Original vorliegen. 

Im Falle der Weiterberechnung von Ausgaben sind Kopien der Originalbelege der Rechnung beizufügen. (Stellt etwa ein Dienstleister im Rahmen seines Honorars auch Reisekosten für eine Bahnfahrt in Rechnung, muss das eigentliche Bahnticket der Rechnung beigelegt werden.) 

Die Einsendung hat in der Antragsdatenbank als digitale Kopie zu erfolgen. 

Die Originalbelege sind durch die Zuwendungsempfänger:innen nach der Mitteilung der Initiative Musik über die erfolgreiche Prüfung und den Abschluss des Förderprojektes für fünf Jahre aufzubewahren. 

9.9. Wie werden Eigenleistungen nachgewiesen?

Bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben dürfen als Eigenleistung abgerechnet werden. Die Eigenleistungen können durch festangestellte Mitarbeitende des antragsstellenden Unternehmens erbracht werden. Leistungen von darüber hinausgehenden dritten Projektträger:innen sind davon ausgeschlossen und sind als externe Personalausgaben per Rechnungsstellung zu belegen. 

Der Nachweis erfolgt durch Dokumentation in einer Arbeitszeiterfassung, für die die von uns zur Verfügung gestellte Vorlage zu nutzen ist. Die Arbeitszeiterfassung vom eigenen Personal (Personalausgaben) muss einzeln pro Person geführt und vollständig ausgefüllt werden.  

In der Belegliste ist die Arbeitszeiterfassung ohne Zahlungsdatum zu erfassen. Werden Eigenleistungen zu verschiedenen Ausgabenpositionen erbracht, sind die Teilbeträge einzeln in die Belegliste einzutragen und die Arbeitszeiterfassung ist mit mehreren Belegnummern zu versehen.

Zum Team

Initiative Musik News

Erhalte aktuelle Informationen zu Förderprogrammen, Events, u.v.m.
Logo der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien Logo GVL Logo GEMA Logo Deutscher Musikrat