Häufig gestellte Fragen zum Bundesschallschutzprogramm
Auswahlprozess
1.1 Wie kann ich einen Antrag stellen?
Das Antragsverfahren erfolgt mehrstufig.
1. Interessensbekundungen können zwischen dem 02.02.2026 und dem 16.03.2026 (12 Uhr) über folgendes Online-Formular bei der LiveMusikKommission eingereicht werden: https://form.jotform.com/241503988359064
2. vorausgewählte Projekte werden durch eine:r externe:n Sachverständige:n auf schallschutztechnische Potenziale inhaltlich beurteilt. Über die Angemessenheit und das Wirkungspotenzial des Vorhabens zur Entschärfung der vorhandenen Konfliktlage wird auch bewertet, inwiefern die geplante Maßnahme geeignet ist, um eine nachhaltige Lösung der Immissionssituation auch für zukünftige Entwicklungen rund um den Veranstaltungstandort zu schaffen.
3. Vollständige und erfolgreich formal vorgeprüfte Anträge werden zur Abstimmung an eine Fachjury gegeben.
4. Nach schriftlicher Bekanntgabe der Juryentscheidung werden die Interessierten aufgefordert, einen formellen Antrag bei der Initiative Musik einzureichen.
1.2 Wie wird über die Interessenbekundungen entschieden?
- Eine Vorauswahl an Projekten wird unter den Interessensbekundungen nach inhaltlichen Kriterien durch die Livemusikkommission in Abstimmung mit der Initiative Musik getroffen. Über eine erste Einschätzung über die Erfüllung der formalen Kriterien zur Antragsberechtigung hinaus werden inhaltliche Aspekte berücksichtigt wie die Gravität der Konfliktlage und die daraus folgende existenzielle Bedrohung sowie die Plausibilität und das Realisationspotenzial der geplanten Maßnahmen im Verhältnis zu der Lage und Größe des Antragstellenden. Außerdem wird in der Vorauswahl eine ausgeglichene Verteilung der geförderten Projekte nach Genre, Größe und Standort im Bundesgebiet sowie eine Gleichgewichtung des urbanen zum ländlichen Raum angestrebt.
- Eine unabhängige und divers besetzte Fachjury, in der von BMWSB bis zu Spielstättenverbänden verschiedene Stakeholder:innen und fachliche Perspektiven vertreten sind, wählt schließlich aus den Projekten in der Vorauswahl die hinsichtlich ihrer vermuteten Effektivität vielversprechendsten Projekte aus. Für die Bewertung durch die Fachjury wird außerdem der Modellcharakter der Maßnahme über den Einzelfall hinaus betrachtet. Darüber hinaus wird sie die Gravität der Konfliktlage und die daraus folgende existenzielle Bedrohung sowie die Plausibilität und das Realisationspotenzial der geplanten Maßnahmen unter Berücksichtigung der Bewertung vom Sachverständigen bewerten.
- Über die Bewilligung entscheidet der Aufsichtsrat der Initiative Musik gGmbH auf Empfehlung der Fachjury. Die Jury empfiehlt auch eine zuzusagende Fördersumme pro Projektantrag. Eine Förderzusage ist erst nach Abschluss eines Fördervertrags mit der Initiative Musik rechtsgültig.
1.3 Wie viele Anträge kann ich stellen?
Es kann nur ein Antrag pro Antragssteller:in bzw. Musikclub oder Festival gestellt werden. Umgekehrt ist es ebenfalls ausgeschlossen, einen Antrag für mehrere Festivals oder Musikclubs gleichzeitig zu stellen.
1.4 Allgemeine Hinweise zum Online-Förderportal
Beachtet, dass wir zweimal in der Woche Wartungsfenster haben, in denen das Förderportal unter Umständen nicht erreichbar ist. Die Wartungszeiten sind:
- Montag: 11.30 bis 12.30 Uhr
- Donnerstag: 13.00 bis 14.00 Uhr
Versucht es danach bitte erneut.
Bei anderen technischen Problemen mit dem Förderportal kontaktiert schallschutz@initiative-musik.de unter Angabe der Projektnummer sowie einer genauen Beschreibung des Problemfalls. Bitte hängt vollständige Screenshots an, die die Fehlermeldung lesbar zeigen.
1.5 Was bedeutet „Förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn“?
Grundsätzlich gilt, dass ein zu förderndes Projekt noch nicht begonnen haben darf. Als Maßnahmenbeginn gilt z.B. ein erfolgter Vertragsschluss mit Dienstleister:innen. In diesem Programm kann jedoch ein „förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn“ mit einer entsprechenden Begründung mitbeantragt werden (die Abfrage dazu erfolgt im formalen Antragsformular).
Das Datum für den förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn darf frühestens der Tag der formalen Antragsstellung sein. Erst wenn eine schriftliche Genehmigung für den vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt wurde, können Aufträge erteilt bzw. Verträge geschlossen werden, die im Falle einer Förderzusage förderfähig sind.
Die Genehmigung eines förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginns ermöglicht es den Antragstellenden, auf eigenes Risiko bereits Aufträge zu erteilen, Verträge zu schließen, und damit das Projekt zu beginnen, noch bevor sie einen Fördervertrag mit der Initiative Musik abgeschlossen haben. Ein förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist dann sinnvoll, wenn durch längeres Warten auf die Förderzusage bestimmte Personal- und Dienstleistungsaufträge nicht mehr wie geplant durchgeführt werden können. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns stellt jedoch keine vorweggenommene Förderzusage dar und bindet die Initiative Musik nicht, später einen Fördervertrag abzuschließen. Das finanzielle Risiko für diesen eigens gewählten Projektbeginn tragen die Antragstellenden deshalb bis zu einem eventuellen Abschluss des Fördervertrags mit der Initiative Musik selbst.
Antragsberechtigung
2.1 Wie weise ich die inhaltliche und finanzielle Hauptverantwortung aus dem Jahr 2025 nach?
Der Nachweis soll in Form eines Gagennachweises (Vertrag, Rechnung oder Zahlungsnachweis) oder einer GEMA-Rechnung oder einer KSK-Meldung/-Abrechnung erbracht werden. Es müssen vollständige Dokumente hochgeladen werden (d.h. keine Ausschnitte). Mailverläufe werden nicht akzeptiert.
Bei mehrseitigen Dokumenten bitten wir um die Hervorhebung (z.B. durch farbliche Markierung) der nachgewiesenen Konzerte, um Prüf- und ggf. Korrekturschleifen zu beschleunigen.
2.2 Was sind „künstlerische DJs“ und wie werden diese Veranstaltungen überprüft?
Künstlerische DJs spielen nicht nur einen Tonträger ab. Unter Verwendung von Tonträgern und technischen Hilfsmitteln mischen sie verschiedene Musikstücke zu neuen Klangbildern und Kompositionen zusammen (siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.08.2005, Az. V R 50/04).
- Das dabei entstehende Arbeitsergebnis muss die Qualität eines neuen künstlerischen Produkts haben. Folgende Kriterien sprechen für eine Tätigkeit, die unter die Definition „künstlerische DJs“ fällt:
- DJ-Künstler:innen erhalten eine Gage;
- sie veröffentlichen ihre Werke auf Tonträgern;
- DJ-Künstler:innen treten auch außerhalb von Diskotheken auf, z.B. auf öffentlichen Veranstaltungen oder bei Radiosendern;
- sie haben ein eigenes Künstler:innenprofil im Internet (Facebook, Soundcloud, Resident Advisor o.ä.);
- ihre Veranstaltungen sind ein eigener Programmpunkt.
2.3 Gibt es programminhaltliche Ausschlusskriterien für eine Förderung?
Musikclubs oder Festivals, die verfassungsfeindliche, gesetzeswidrige oder strafbare Inhalte verbreiten und gewaltverherrlichende oder jugendgefährdende Schwerpunkte in ihrer inhaltlichen Programmplanung setzen, sind von der Förderung ausgeschlossen (siehe Leitlinien der Initiative Musik).
Als Förderplattform, die sich für Gleichstellung, für Diversität und kulturelle Teilhabe in der Musik ausspricht (siehe Ziffer 10.6 und 10.7 unserer Allgemeinen Förderbedingungen, behält die Initiative Musik sich zudem vor, bei Musikspielstätten, welche menschenverachtende Inhalte oder Ungleichwertigkeitsideologien verbreiten oder diesen eine Bühne bieten, die Förderwürdigkeit infrage zu stellen und die Förderzusage zurückzuziehen.
2.4 Was ist unter Eigen- und Drittmitteln zu verstehen?
Eigenmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte Barmittel aus dem Vermögen der Antragsstellenden, einschließlich Einnahmen aus Verkäufen oder Eintritten, die im Projektzeitraum anfallen.
Drittmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte Mittel von Dritten oder aus anderen Quellen, wie etwa andere öffentliche Förderungen von Ländern oder Kommunen, Sponsoring oder Crowdfunding.
Eigen- und Drittmittel bilden gemeinsam die Deckungsmittel und müssen anteilig die Projektausgaben decken. Mit dem Antrag müssen die Antragsstellenden versichern, im Projektzeitraum die notwendigen Eigen- und Drittmittel zur Abdeckung des vertraglich festgelegten Eigenanteils an den Projektausgaben aufzubringen und zur Finanzierung einzusetzen.
Um den mindestens nötigen Eigenanteil für euer Projekt zu ermitteln, nutzt gerne unseren Förderrechner.
2.5 Gibt es eine Höchstgrenze für öffentliche Förderungen, die wir 2025 bereits erhalten haben?
Ja, diese sogenannte „Förderhöchstgrenze“ liegt bei 40% im Jahr 2025. Dabei werden nur solche öffentlichen Mittel mitgezählt, welche für die Grundfinanzierung des Geschäftsbetriebs der Antragstellenden (z.B. Miete, Personal) eingesetzt wurden. Projektfördermittel wie bei der Initiative Musik beispielsweise der Festivalförderfonds, PlugIn oder Live 500 werden daher nicht hinzugezählt.
Im Rahmen der formalen Prüfung behält sich die Initiative Musik vor, bei Anzeichen für Zuwendungen durch öffentliche Einrichtungen (z.B. durch Logos der zuwendungsgebende Stelle auf der Webseite der Spielstätte) Nachweise über die Einhaltung der Förderhöchstgrenze nachzufordern. Als Nachweis kann entweder ein von einer:m Steuerberater:in bzw. Wirtschaftsprüfer:in ausgestelltes Testat oder eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA), aus der eindeutig der Einnahmeanteil öffentlicher infrastruktureller Förderung hervorgeht, anerkannt werden. Sollte eure Musikspielstätte 2025 Förderungen erhalten haben, empfiehlt es sich, diese Unterlagen bereits im Antrag hochzuladen, um so ggf. das Prüfungsverfahren zu beschleunigen.
2.6 Lässt sich die Förderung mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen kombinieren?
Der Einsatz von Mitteln aus anderen öffentlichen Zuwendungsstellen auf der Landes- oder kommunalen Ebene ist für das beantragte Förderprojekt grundsätzlich möglich. Es sollte jedoch genau darauf geachtet werden, dass es zu keiner Doppelförderung kommt.
2.7 Was ist mit Doppelförderung gemeint?
Es ist nicht zulässig, Ausgaben doppelt durch unterschiedliche Fördermittel zu finanzieren. Das bedeutet, dass ein- und dieselbe Ausgabenposition nicht mehrfach gefördert werden kann, entweder durch dieselbe zuwendungsgebende Stelle (z.B. bei der Initiative Musik in verschiedenen Förderprogrammen) oder durch unterschiedliche zuwendungsgebende Stellen (z.B. die Initiative Musik und eine Fördereinrichtung auf kommunaler oder Landesebene).
2.8 Ich habe andere laufende Förderprojekte bei der Initiative Musik, ist das ein Problem?
Nein, das ist grundsätzlich kein Problem, solange sich die Projekte inhaltlich klar voneinander unterscheiden und ein- und dieselbe Ausgabenposition nicht mehrfach gefördert wird.
2.9 Wie weise ich die Besucher:innenkapazität meiner Livemusikspielstätte nach? (betrifft nur Musikspielstätten)
Die Besucher:innenkapazität ergibt sich aus der maximalen Anzahl von Stehplätzen bei einem Konzert in allen Konzerträumen im Innenbereich. Als Nachweis können beispielsweise ein aktuelles Brandschutzkonzept, Konzessionen, amtliche Genehmigungen, Grundrisse oder Mietverträge eingereicht werden. Eigenbelege werden nicht akzeptiert. Im Falle von eingereichten Grundrissen, wodurch die Fläche des Konzertraums deutlich erkennbar ist, wird die Besucher:innenkapazität nach dem Schlüssel „2 Personen pro Quadratmeter“ bemessen.
2.10 Was bedeutet fest und ortsgebunden? (betrifft nur Musikspielstätten)
Sogenannte Fliegende Bauten (z.B. Zelte/fahrbare Bühnen) und Open Air-Bühnen sind vom Antragsverfahren ausgeschlossen. Fliegende Bauten sind nach der Definition in § 76 Musterbauordnung (MBO): „bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden“.
2.11 Was gilt für dieses Programm als Musikfestival? (betrifft nur Musikfestivals)
Bei einem Musikfestival, welches in diesem Programm antragsberechtigt ist, sollte es eine besondere inhaltliche und/oder genrespezifische musikalische Schwerpunktsetzung geben. Die Livemusik-Darbietungen stehen thematisch im Vordergrund eines zusammenhängenden und unter einem Namen kuratierten Gesamtprogramms. Thematisch im Vordergrund meint hier, dass Livemusik-Programmpunkte nicht lediglich Begleitung anderer Programmpunkte des Festivals, sondern expliziter Teil des Hauptprogramms sind.
Zudem werden die Musikfestivals nicht als Veranstaltung(en) mit einem „Headliner“ angekündigt. Mehrere unterschiedliche Konzerte können dabei an einem Tag oder über einen klar definierten Zeitraum von maximal drei Monaten stattfinden.
Das Festival ist öffentlich und es gibt keinen exklusiven Besucher:innenkreis.
Fördergegenstand
3.1 Welche Fördersumme kann ich beantragen?
Der maximal mögliche Förderbetrag richtet sich in diesem Programm nach der Höhe der projektbezogenen, zuwendungsfähigen Gesamtausgaben und verläuft dabei degressiv. Degressiv bedeutet, dass mit steigender Höhe der Gesamtausgaben der Förderanteil prozentual abnimmt – und sich der Eigenanteil entsprechend erhöht.
Die maximale Fördersumme beträgt in diesem Programm grundsätzlich 100.000 EUR – und wird ab einer Summe von Projektausgaben in Höhe von 125.000 EUR erreicht. Projektausgaben müssen mindestens 20.000 EUR umfassen, wobei hier die maximal mögliche Fördersumme folglich bei 18.000 EUR liegt.
Die Höhe des Eigenanteils variiert zwischen 10% und 20% – abhängig von der beantragten Fördersumme. Landes- oder kommunale Förderungen können komplementär zur Deckung des Eigenanteils genutzt werden. Eigenmittel sind vor Verwendung der Fördermittel in voller Höhe zu verbrauchen.
Eine beispielhafte Kalkulation des Projekts ist über den Förderrechner möglich.
In einzelnen, begründeten Ausnahmefällen kann die Zuwendung über 100.000 EUR pro Antrag ausgedehnt werden, sofern dem betreffenden Projekt eine außerordentliche Bedeutung zukommt. Dabei ist das Vergaberecht zu beachten (s. „Muss ich das Vergaberecht beachten?“)
3.2 Was bedeutet „vorhandene Konfliktlage“?
Für die Feststellung des Vorliegens einer vorhandenen Konfliktlage im Sinne dieses Förderprogramms gelten folgende, nicht abschließende, beschwerdebedingte Ausgangslagen:
- wirtschaftliche Einbußen des Musikclub- oder Festivalbetriebs aufgrund von Auseinandersetzungen mit Anwohnenden oder sonstigen Anlieger:innen, z.B. durch vorzeitige Schließungen aufgrund von Polizeibesuchen
- behördliche Maßnahmen gegen den Betrieb,
- Verhängung von Bußgeldern,
- Androhung der Entziehung der Betriebserlaubnis,
- drohende Beendigung eines Sponsoring- oder Fördervertrags
- drohende Beendigung des Nutzungsvertrags (z.B. Miet- / Pachtvertrag)
3.3 Welche Investitionen können gefördert werden?
In diesem Programm sind projektbezogene Investitionen grundsätzlich förderfähig, die für Umsetzung des Projekts notwendig sind. Die Förderfähigkeit der Investition wird aber im jeweiligen Einzelfall bewertet. Als projektbezogene Investitionen verstehen wir Anschaffungen, welche einen Einzelwert von mehr als 800 EUR (netto) haben. Wir orientieren uns hier an der Bundeshaushaltsordnung.
Wichtig hierbei ist, dass sich aus der Projektbeschreibung der Grund für die Investition ergibt. Bei Investitionen muss der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden (siehe FAQ dazu).
Auch gebrauchte Geräte können als Investition angerechnet werden, insofern sie allen anderen Kriterien entsprechen und die Zeit der Zweckbindungsfrist überdauern (siehe unten).
Die Förderung bereits getätigter oder beauftragter Investitionen ist nicht zulässig.
3.4 Was kann als Personalausgabe angerechnet werden?
Personalausgaben können voll oder anteilig angerechnet werden, insofern ein klarer Projektbezug besteht. Zwischen dem Arbeitsbereich der jeweils angestellten Person und der Projektdurchführung muss eine eindeutige inhaltliche Verbindung herstellbar sein. Darüber hinaus muss die Anzahl der Stunden, die die Person insgesamt für das Projekt benötigt, ebenso wie der Stundenlohn plausibel im Finanzierungsplan dargestellt sein.
Wenn ihr bei diesem Programm Personalausgaben für Eure Beschäftigten mit beantragen möchtet, beachtet bitte Folgendes: Ihr dürft eure Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
Unter die Personalausgaben fallen generell alle Ausgaben für feste Anstellungsverhältnisse, einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber:innen-Brutto). Dies gilt auch für Minijobber:innen. Alle freien Mitarbeiter:innen sowie Mitarbeiter:innen mit Werkverträgen und allgemeine Ausgaben für Honorare sind nicht unter den Personalkosten anzurechnen, sondern unter den Sachausgaben.
3.5 Kann sich der:die Unternehmer:in die eigene Arbeit als Honorar oder als Personalausgabe (z.B. für Planung) fördern lassen?
Ein selbst ausgezahlter Unternehmer:innenlohn ist nicht förderfähig. Dazu zählen auch Honorarzahlungen an für das Unternehmen vertretungsberechtigte Personen wie z.B. Einzelunternehmer:innen oder Gesellschafter:innen. Für Unternehmer:innen, die einen Großteil der Aufgaben für Veranstaltungen selbst übernehmen, gibt es folgende Möglichkeit: Unternehmer:innen können externe Personen beauftragen oder anstellen und die Honorare oder Löhne als förderfähige Ausgaben beantragen – damit gewinnen sie Arbeitskraft und Ressourcen.
Vereinsvorstände sind von dieser Regelung ausgeschlossen – die geleistete und ausgezahlte Arbeit von Vorstandsmitgliedern muss jedoch über eine offizielle Rechnung belegt werden und auch der jeweiligen Vereinssatzung entsprechen. Darüber hinaus sollten hier auch die Stunden und die jeweiligen Leistungen dokumentiert werden und im Verwendungsnachweis vorgelegt werden können. Die Anzahl der Stunden und die jeweiligen Stunden- oder Tagessätze müssen projektbezogen, plausibel und angemessen sein.
3.6 Ist der Lohn von festangestellten Geschäftsführer:innen, die im Projekt arbeiten förderfähig?
Ja, der Lohn eines:einer festangestellten Geschäftsführer:in für die Tätigkeit als Geschäftsführer:in kann zeitlich anteilig von diesem Programm gefördert werden. Der:die Geschäftsführer:in kann seine:ihre Arbeit anrechnen lassen, solange diese projektbezogen ist und ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann (der Nachweis erfolgt durch Stundenzettel/Stundennachweise und die dazugehörige Lohnabrechnung).
Zu beachten: diese Regelung findet nur Anwendung, wenn die geschäftsführende Person keine Gesellschaftsanteile besitzt.
3.7 Sind Ausgaben für Equipment-Miete förderfähig?
Gegenstandsmieten sind grundsätzlich nur für Festivals förderfähig, da eine entsprechende Anschaffung von Gegenständen hier in den meisten Fällen unwirtschaftlich wäre. Das gemietete Equipment soll allerdings ein deutliches Potenzial zur Entschärfung des bestehenden Lärm-Konflikts aufweisen.
Antragsverfahren
4.1 Was muss ich beim Ausfüllen des Ausgaben- und Finanzierungsplans im Förderportal beachten?
Alle Ausgaben und Einnahmen müssen in einen gesonderten Ausgaben- und Finanzierungsplan direkt im Förderportal in der Antragsmaske eingetragen werden. Dies wird in diesem How-To-Video erklärt.
Für alle geplanten Anschaffungen ist ein Angebot direkt im Ausgaben- und Finanzierungsplan bei den entsprechenden Zeilen hochzuladen. Sie dürfen nicht älter als der 02.02.2026 (Erster Tag des Interessensbekundungsverfahrens) sein. Je nach Anschaffungsart sind zusätzliche Unterlagen hochzuladen:
- Neuanschaffung: zwei Vergleichsangebote oder aktuelle Preisvergleiche
- Gebrauchter Gegenstand: Angebot eines Fachgewerbes und aktueller Preisvergleich für die Neuanschaffung desselben Modells
Für die Dokumentation der Preisvergleiche könnt ihr geeignete Anbieter:innen zur Angebotsabgabe auffordern oder online Preise recherchieren und diese per Webseite-Screenshot (mit Datum der Aufnahme) dokumentieren. Bitte beachten, dass nur Preisvergleiche für dasselbe Modell akzeptiert werden. Dokumente, die lediglich URL-Links enthalten, werden nicht als Angebot akzeptiert, da sie nicht den Preis zum Zeitpunkt der Antragstellung dokumentieren.
Sollte es euch aufgrund der Komplexität eures Vorhabens nicht möglich sein, alle Angebote und Preisvergleiche vor Vertragsschluss nachzuweisen, nehmt bitte Kontakt zu uns auf (schallschutz@initiative-musik.de). In jedem Fall seid ihr stets verpflichtet Vergleichsangebote einzuholen, bevor ihr eine Anschaffung tätigt oder eine Dienstleistung in Auftrag gebt. Sollte eure Fördersumme über 100.000 EUR liegen, gilt für euch zudem das Vergaberecht (siehe FAQ dazu).
Wenn das antragstellende Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, dürfen unter den einzelnen Posten im Finanzierungsplan nur die Nettobeträge geltend gemacht werden.
Beachten Sie, eine realistische, nachvollziehbare und möglichst detaillierte Aufstellung und Beschreibung der einzelnen Posten vorzunehmen. Diese sollten sich in der Projektbeschreibung wiederfinden. Der final bewilligte Ausgaben- und Finanzierungsplan ist verbindlich.
4.2 Was muss ich beim Einreichen der Angebote beachten?
Angebote müssen von Fachgewerben bzw. Fachwerkstätten erstellt worden sein. Sie müssen datiert und nicht älter als der 02.02.2026 (Erster Tag des Interessensbekundungsverfahrens) alt sein. Es ist möglich und sogar erwünscht, dass Angebote mehrere Maßnahmen gesammelt beinhalten. Die einzelnen Maßnahmen müssen jedoch in der Leistungsübersicht zahlenmäßig aufgeschlüsselt sein. Für die Vergleichsangebote sind grundsätzlich auch Screenshots von Webseiten ausreichend, solange aus diesen das Datum der Aufnahme deutlich wird.
Jedem Posten im Aufgaben- und Finanzierungsplan sind die Angebote zuzuordnen (Spalte „Nachweise“). Konnten nicht mindestens drei Angebote eingeholt werden, muss dies in der Spalte „Erläuterung“ begründet werden.
Im Ausgaben- und Finanzierungsplan muss jeweils das nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geeignetste Angebot aufgestellt werden. Für die Begründung der Auswahl eines Angebotes ist die Spalte „Erläuterung“ im Ausgaben- und Finanzierungsplan zu benutzen.
Um den Aufwand bei der Antragstellung und der Prüfung zu verringern, sollte jeder Einzelbetrag grundsätzlich bei mindestens 50 EUR liegen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Summe jedoch auch unterschritten werden, z.B. bei einer größeren Menge des gleichen Produktes.
Sollte es euch aufgrund der Komplexität eures Vorhabens nicht möglich sein, alle Angebote und Preisvergleiche vor Vertragsschluss nachzuweisen, nehmt bitte Kontakt zu uns auf (schallschutz@initiative-musik.de). In jedem Fall seid ihr stets verpflichtet Vergleichsangebote einzuholen, bevor ihr eine Anschaffung tätigt oder eine Dienstleistung in Auftrag gebt. Sollte eure Fördersumme über 100.000 EUR liegen, gilt für euch zudem das Vergaberecht (siehe FAQ dazu).
4.3 Muss ich im Antrag bereits alle Angebote und Vergleichsangebote hochladen?
Der Prozess der formalen Antragstellung bis zum Vertragsschluss hängt wesentlich davon ab, ob ihr bereits ein Gutachten für euer geplantes Vorhaben habt oder nicht.
- Projekte mit Gutachten
Ladet das Gutachten unbedingt mit im dafür vorgesehenen Antragsfeld hoch (s. Reiter „Projektbeschreibung“ > Unterreiter „Projekt“).
Basierend auf dem Gutachten und den Empfehlungen oder Auflagen der Jury könnt ihr euren Finanzierungsplan schon detailliert aufstellen. Fügt bitte jeder Ausgabenposition ein Angebot und zwei Vergleichsangebote bei. Auch wenn ihr unter 100.000 EUR Förderung erhaltet, müsst ihr die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Ausgaben nachweisen können. Die Vergleichsangebote (auch ein Preisvergleich per Screenshot reicht hier, sofern er das Datum des Aufrufs enthält) dienen euch folglich als Nachweis und als Absicherung vor Rückforderungen im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nach Durchführung des Projekts.
Sollte es euch aufgrund der Komplexität eures Vorhabens nicht möglich sein, alle Angebote und Preisvergleiche vor Vertragsschluss nachzuweisen, nehmt bitte Kontakt zu uns auf (schallschutz@initiative-musik.de). In jedem Fall seid ihr stets verpflichtet Vergleichsangebote einzuholen, bevor ihr eine Anschaffung tätigt oder eine Dienstleistung in Auftrag gebt. Sollte eure Fördersumme über 100.000 EUR liegen, gilt für euch zudem das Vergaberecht (siehe FAQ dazu).
Sofern euer Antrag und der Finanzierungsplan formal richtig und abgenommen sind, können wir einen Fördervertrag mit euch schließen.
Erst mit Abschluss des Fördervertrags könnt ihr mit verbindlichen Maßnahmen (wie etwa einem Vertragsschluss, einer Auftragsbestätigung etc.) beginnen – es sei denn ihr habt mit Antragstellung einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn beantragt und genehmigt bekommen. Dann beginnt das Projekt mit dem Tag der Antragseinreichung.
- Projekte ohne Gutachten
Erstellt euren Finanzierungsplan schon so detailliert wie möglich, behaltet aber bitte im Hinterkopf, dass sich einzelne Maßnahmen und Ausgabenpositionen noch ändern können, nachdem ein Gutachten vorliegt.
Sofern ihr bereits Angebote und Vergleichsangebote für geplante Ausgaben habt, ladet diese bereits zur jeweiligen Ausgabenposition hoch. Sofern ihr diese noch nicht habt, könnt ihr gerne mit Platzhaltern arbeiten (bitte die Datei entsprechend benennen).
Wir empfehlen euch, einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn zu beantragen und möglichst zeitnah nach Antragseinreichung ein Akustikbüro für das Gutachten zu beauftragen. So könnt ihr euch das Gutachten im Rahmen des Projekts mit fördern lassen. Ohne vorzeitigen Maßnahmenbeginn beginnt das Projekt mit Vertragsschluss und es dürfen vorher keine verbindlichen Projektmaßnahmen (wie etwa ein Vertragsschluss, eine Auftragsbestätigung etc.) umgesetzt werden.
Für das Gutachten müsst ihr (wie bei allen Projektausgaben) die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweisen können, auch wenn ihr weniger als 100.000 EUR Fördersumme erhaltet. Min. zwei Vergleichsangebote (auch ein Preisvergleich per Screenshot reicht hier, sofern er das Datum des Aufrufs enthält) dienen euch als Nachweis und als Absicherung vor Rückforderungen im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung nach Durchführung des Projekts.
4.4 Sind Ausgaben für die Ausstellung von einzureichenden Angeboten förderfähig?
Nein, die Leistung eines Kostenvoranschlags entsteht vor Antragsstellung und kann damit nicht zu den Projektausgaben gezählt werden. Eventuell entstehende Ausgaben für einen Kostenvoranschlag müssen im Falle einer Absage selbst getragen werden bzw. sind im Falle einer Förderzusage von der Förderung ausgeschlossen.
4.5 Was ist bei gebrauchten Geräten zu beachten?
Der Kauf muss bei einem Fachgewerbe getätigt werden und mit ordentlicher Rechnung belegt werden. Bei Antragsstellung muss ein Angebot und ein Vergleichsangebot bzw. ein aktueller Preisvergleich für die Neuanschaffung desselben Modells eingereicht werden.
4.6 Wie weise ich die Legimitation meines Unternehmens nach?
Die benötigten Unterlagen zur nachweislichen Legitimation und Identifikation der Antragstellenden ergeben sich jeweils aus der Rechtsform des antragstellenden Unternehmens und müssen im Kontaktdaten-Bereich hochgeladen werden, s. Auflistung der erforderlichen Legitimationsunterlagen je nach Rechtsform.
4.7 Gibt es Vorgaben bezüglich des Gutachtens für mein Projekt?
Es ist den Zuwendungsempfänger:innen überlassen, wen bzw. welches Akustikbüro sie für das schalltechnische Gutachten im Rahmen ihres Projekts beauftragen. Die Initiative Musik gibt keine Liste von vordefinierten Partner:innen vor. Wir empfehlen allerdings ausdrücklich, sich an qualifizierte Fachpersonen mit vorhandener Expertise und Erfahrung im Livemusik-Bereich zu wenden. Zudem muss sich das Gutachten auf die aktuelle Beschwerdelage fokussieren und nach TA-Lärm bewertet werden. Das Gutachten muss auf Basis einer Vor-Ort-Besichtigung und Messung erstellt werden.
Wie bei allen anderen Ausgaben müssen die Wirtschaftlichkeit und die Sparsamkeit bei der Auftragsvergabe entscheidend sein. Im Finanzierungsplan kann die „Erläuterung“-Spalte verwendet werden, um die finale Auswahl nachvollziehbar zu machen, falls andere Faktoren wie Zeit oder Nähe eine wesentliche Rolle für die erfolgreiche Durchführung des Projekts spielen sollen.
4.8 Kann der Onlineantrag durch eine nicht zeichnungsberechtigte Person des antragstellenden Unternehmens angelegt und eingereicht werden?
Antragsteller:in muss in jedem Fall eine vertretungsberechtigte Person (bspw. Geschäftsführung) des antragstellenden Unternehmens sein und sich mit einem eigenen Benutzer:innenkonto registrieren, da diese Person im Fall einer Bewilligung später den Zuwendungsvertrag zugesendet bekommt. Bei Unternehmen, bei denen mehrere Personen gemeinsam vertretungsberechtigt sind, kann der Zuwendungsvertrag gemeinsam bestätigt werden oder ein Nachweis über die alleinige Vertretungsberechtigung für den Antrag und die eventuelle Förderung eingereicht werden.
Die Rolle/Funktion der Ansprechperson können dagegen auch andere, nicht vertretungsberechtigte Mitarbeiter:innen des antragstellenden Unternehmens oder sonstige dritte Personen übernehmen.
4.9 Ich habe versehentlich eine falsche Person zum Antrag eingeladen. Was nun?
Falsch verschickte Einladungen können im Antrag mit Klick auf „Einladung zurückziehen“ zurückgezogen werden. Außerdem gilt: Solange der Antrag noch nicht eingereicht ist, könnt ihr Einladungen für Rollen (Antragstellende Person) jederzeit mit Klick auf „Kontakt einladen“ neu versenden. Dies ist auch möglich, wenn die versehentlich eingeladene Person die Einladung bereits angenommen und die entsprechende Rolle übernommen hat. Ihr müsst in diesem Fall nur bestätigen, dass ihrdie Rolle neu vergeben möchtet.
4.10 Worauf muss ich beim Upload von Dateien achten?
Für den Antrag im Förderportal werden Dateien der Typen .pdf, .doc, .docx, .xls, .xlsx, .msg, .ods, .odt, .jpg, .png, .rtf und .txt (bzw. der Auflistung der Livemusikveranstaltungen nur .xls und .xlsx) mit einer maximalen Größe von 2 MB für Dokumente, 6 MB für Bilddateien, 10 MB für pdf akzeptiert. Der Dateiname darf nicht länger als 128 Zeichen sein und nur die Zeichen a-z, A-Z, 0-9, -, _ und keine Leerzeichen enthalten.
4.11 Allgemeine Hinweise zum Online-Förderportal
Beachtet bitte, dass wir zweimal in der Woche Wartungsfenster haben, in denen das Förderportal unter Umständen nicht erreichbar ist. Die Wartungszeiten sind:
- Montag: 11.30 bis 12.30 Uhr
- Donnerstag: 13.00 bis 14.00 Uhr
Versucht es danach bitte erneut.
Bei anderen technischen Problemen mit dem Förderportal kontaktiert bitte schallschutz@initiative-musik.de unter Angabe der Projektnummer sowie einer genauen Beschreibung des Problemfalls. Bitte hängt vollständige Screenshots an, die die Fehlermeldung lesbar zeigen.
Förderung
5.1 Muss ich das Vergaberecht beachten?
Erhaltet ihr insgesamt mehr als 100.000 EUR öffentliche Zuwendungen für denselben Zweck in einem Projekt, seid Ihr verpflichtet, das Vergaberecht bis auf wenige Vorschriften zu beachten. Die Zuwendungen können dabei auch durch mehrere Fördereinrichtungen/Stellen ausgezahlt werden.
Durch das am 01.07.2026 Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes werden auf Bundesebene Direktaufträge bis 50.000 EUR netto ermöglicht. In diesem Fall sollten mindestens drei Angebote eingeholt werden, um den Wirtschaftlichen und Sparsamen Umgang mit der Förderung nachzuweisen. Bei einem Auftragswert von über 50.000 Euro netto soll eine öffentliche Ausschreibung erfolgen, im Idealfall über geeignete Vergabeplattformen.
Offizielle Vorgaben und Regelungen findet ihr in den ANBest-P, den aktuellen Handlungsleitlinien des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und in der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO).
Wenn ihr mit der Zuwendungssumme aus diesem Programm insgesamt 100.000 EUR öffentliche Förderung nicht überschreitet, seid ihr nicht formal an das Vergaberecht gebunden.
WICHTIG! Auch wenn ihr formal nicht an das Vergaberecht gebunden seid, gilt für alle Geförderten (Zuwendungsempfänger:innen) in diesem Programm der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Lest hierzu die FAQ –> “Was bedeutet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit?” Konkret heißt es, dass die Einholung und der Vergleich einer ausreichenden Anzahl – in der Regel mindestens drei – von Angeboten verpflichtend ist. Die Auswahlentscheidung ist entsprechend mit schriftlichem Vermerk im Förderportal im Finanzierungsplan bzw. im zahlenmäßigen Nachweis zu begründen.
Folgende Regelung gilt dabei rechtsverbindlich: Zuwendungsempfänger:innen haben Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter:innen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dabei mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren. Das gesamte Vorgehen sollte nachvollziehbar sein. Bitte beachtet: die Hilfestellungen und Erklärungen dieser FAQ sind keine Rechtsberatung. Bei größeren Aufträgen raten wir Euch daher dringend, sich entsprechende juristische Beratung einzuholen.
5.2 Was bedeutet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit?
Grundsätzlich sind öffentliche Fördergelder immer sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.
Um die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweisen zu können, solltet Ihr soweit möglich vor jeder Auftragsvergabe oder Anschaffung einen einfachen Preisvergleich von mindestens 3 Angeboten durchführen und dokumentieren. Ihr könnt hierfür geeignete Anbieter:innen zur Angebotsabgabe auffordern oder z. B. online Preise recherchieren und diese per Screenshot dokumentieren. Sollte es bei der Prüfung Eures Verwendungsnachweises Zweifel an der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Mittel geben, könnt Ihr diese mit den entsprechenden Unterlagen belegen. Das bedeutet andersherum: Ausgaben können nachträglich als nicht förderfähig eingestuft werden, wenn sie unplausibel hoch ausfallen und Mittel dafür ohne einen Preisvergleich verwendet wurden. In diesem Fall sind ggf. bereits ausgezahlte Fördermittel wieder zurückzuzahlen.
5.3 Was bedeutet „Anteilsfinanzierung“?
Bei der Anteilsfinanzierung werden die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Projekts durch einen vertraglich festgelegten Prozentsatz (Förderanteil) anteilig finanziert. Wenn einem Projekt beispielsweise 70.000,00 EUR Zuwendung gewährt werden und 7.000 EUR Eigenmittel eingebracht werden, dann liegt dieser Satz bei 90 Prozent.
Der vertraglich festgelegte Förderanteil orientiert sich folglich immer an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Erhöhen sich diese Ausgaben im Laufe des Projektzeitraumes, erhöht sich die Fördersumme jedoch nicht. Die Mehrausgaben sind entsprechend durch Eigen- und Drittmittel zu finanzieren. Verringern sich die zuwendungsfähigen Ausgaben und/oder erhöhen sich die Deckungsmittel, verringert sich auch die Fördersumme anteilig entsprechend dem festgelegten Förderanteil. Aufgrund dieser Auswirkungen bei Abweichungen, ist eine möglichst qualifizierte und realistische Kalkulation unbedingt angeraten.
Mit dem Einreichen des Antrags versichern die Antragsteller:innen, im Projektzeitraum die notwendigen Eigen- und Drittmittel zur Abdeckung des Eigenanteils aufzubringen und zur Finanzierung einzusetzen.
Der vertraglich beschlossene Finanzierungsplan ist verbindlich. Das heißt, dass die Einzelansätze darin nicht um mehr als 20 % überschritten werden dürfen. Sollte eine solche Änderung in der Projektfinanzierung nicht zu vermeiden sein, seid ihr dazu verpflichtet, diese Änderungen der Initiative Musik vor Umsetzung zu melden und über einen Änderungsantrag genehmigt zu bekommen.
5.4 Zweckbindungsfrist von Investitionen – was ist zu beachten?
Geförderte Investitionen, d.h. Gegenstände mit einem Einzelwert über 800 EUR (netto), dürfen ohne vorherige Zustimmung der Initiative Musik vor Ablauf deren sogenannten „Zweckbindungsfrist“ weder veräußert noch in anderer dem Zuwendungszweck nicht entsprechender Weise verwendet werden.
Die Zweckbindungsfrist gilt grundsätzlich für 10 Jahre ab Projektende (spätestens September 2027). Bei Hilfsmitteln (IT inkl. PC, Software, Büromobiliar o.ä.) endet die Frist allerdings bereits bei Projektende. Für geförderte Softwarelizenzen, die zur Steuerung der geförderten Geräte unabdingbar sind, gilt dieselbe Zweckbindungsfrist wie die des damit verbundenen Geräts.
Während des Zweckbindungszeitraums sind Geförderte verpflichtet, sich vor Änderungen, Auflösungen und Veräußerungen von geförderten Investitionen bei der Initiative Musik zu melden.
Nach Projektende können Gegenstände, die als Hilfsmittel zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafft wurden (IT inkl. Software, Büromobiliar o. ä.), veräußert werden. In diesem Fall ist der Mindesterlös zu erzielen, der dem Haushalt der Initiative Musik/ BBSR zuzuführen ist.
Treten Umstände ein, die eine zweckentsprechende Verwendung nicht mehr ermöglichen, ist die Entscheidung der Initiative Musik (weitergehend des BBSR) zur weiteren Verwendung einzuholen. Dabei sind Zustand und geschätzter Restwert der fraglichen Gegenstände sowie ein Vorschlag zur weiteren Verwendung mitzuteilen.
5.5. Was sind Hilfsmittel und was ist bei deren Beschaffung zu beachten?
„Hilfsmittel“ sind Gegenstände, die zwar zur Projektdurchführung beschafft werden, aber universell einsetzbar sind. Klassischerweise fallen darunter bspw. Bildschirme oder Laptops, die anderweitig nach Projektabschluss weiterverwendet werden können. Da der Gegenstand noch einen gewissen Bilanzwert zum Projektende hat und explizit nicht im Sinne des Projektes weiterverwendet werden soll, ist nach Beendigung der Projektlaufzeit ein Restwertausgleich in Höhe des Bilanzwertes zum Projektabschluss zu zahlen. Dieser Betrag wird bei der Verwendungsnachweisprüfung berücksichtigt und einbehalten. Der Wertausgleich entfällt, wenn die Gegenstände geleast und nur die während der Projektlaufzeit anfallenden Leasingkosten in den Verwendungsnachweis einbezogen werden.
Den Bilanzwert eines Gegenstandes wird anhand der entsprechenden Abschreibungstabellen u. -dauer bestimmt, d.h. der Anschaffungspreis u. -zeitpunkt wird ins Verhältnis zur restlichen Projektlaufzeit gesetzt. Solange beschaffte Hilfsmittel dem Projekt langfristig zugutekommen und bereits zu Projektbeginn beschaffen werden, werden die Gegenstände in der Regel bereits zu Projektende keinen Bilanzwert mehr haben.
5.6. Wie kann ich Fördermittel abrufen und was ist bei der Mittelanforderung zu beachten?
Nach Abschluss des Fördervertrages besteht Zugriff auf die darin bewilligte Fördersumme.
Grundsätzlich sind zur Ausgabendeckung vorrangig, also soweit verfügbar und wirtschaftlich vertretbar, immer Eigen- und Drittmittel einzusetzen. Aufgrund der Finanzierungsart in diesem Programm – Anteilsfinanzierung – sind die Eigenmittel jedoch immer mindestens anteilig gemäß dem vertraglich festgesetzten Eigenanteil (%) einzusetzen.
Zudem müssen die entstandenen und geplanten Ausgaben, für welche Mittel abgerufen werden, in jeder Mittelanforderung im Förderportal unten im Textfeld „Erläuterung“ grob geschildert werden.
Zur Finanzierung ungedeckter Ausgaben (immer aber max. zum festgelegten Förderanteil) können die Fördermittel im Projektverlauf nach Bedarf und ggf. mehrfach jeweils für sechs Wochen im Voraus angefordert werden.
In der Mittelanforderung muss immer der aktuelle Stand der (im Ausgaben- und Finanzplan dargestellten) Projektausgaben und deren Finanzierung rechnerisch dargelegt werden. Die Berechnung schließt mit ein:
- alle bisherigen Ausgaben (1. Bereits getätigte Ausgaben)
- die gesamten Eigen- und Drittmittel (4. Deckung der Ausgaben)
- die gesamten Mittel, die bereits ausgezahlt wurden (5. Bereits überwiesene Bundesmittel)
- Mittel, die aktuell abgerufen werden (6. Mittelanforderungsbetrag)
Mittelauszahlungen werden nur an die im Antrag angegebene Kontonummer des antragstellenden Unternehmens überwiesen. Bitte achtet darauf, nur Mittel für tatsächliche, projektbezogene Ausgaben abzurufen, die im Projektzeitraum liegen und die einwandfrei belegt werden können.
Falls abgerufene Fördergelder spätestens sechs Wochen nach Eingang auf eurem Konto nicht wie geplant ausgegeben werden, muss der Restbetrag an uns zurück überwiesen werden – ansonsten sind wir dazu verpflichtet, Verzugszinsen zu erheben.
Jede Mittelanforderung wird geprüft und bei erfolgreicher Prüfung freigegeben. Bitte einen Bearbeitungszeitraum von ca. 2 Wochen und ggf. Rücksprachebedarf einplanen.
Eine visuelle Anleitung findet sich hier: Anleitung Mittelanforderung
5.7. Wie setze ich die Logo-Richtlinien für mein Projekt um?
Mit der Bewilligung des Förderantrags gilt die Verpflichtung, jeden angeschafften Gegenstand mit einem Aufkleber zu bestücken, der das Logo der Initiative Musik trägt und auf die zutreffende Zweckbindungsfrist hinweist. Die Vorlage wird zusammen mit dem Vertrag zur Verfügung gestellt und ist zusätzlich im Downloadbereich abzurufen. Das Vorhandensein dieser Bestandsverzeichnis-Aufkleber auf geförderten Geräten kann im Nachgang von der Initiative Musik vor Ort stichprobenartig geprüft werden.
Zusätzlich ist die Webseite der Spielstätte bzw. des Festivals für die Dauer der geltenden Zweckbindungsfristen mit den folgenden zwei Logos in genannter Reihenfolge und dem Förderhinweis „Gefördert von:“ zu versehen:
- Initiative Musik
- Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMBWSB)
Näheres regeln der Fördervertrag und die Allgemeinen Förderbedingungen der Initiative Musik (Absätze 3.2./3.2.1./3.2.2). Die Logos und Regelungen findet ihr im Downloadbereich der Initiative Musik.
