Programmbeschreibung PlugIn
Stand: 07.10.2024
Die Initiative Musik gemeinnützige Projektgesellschaft mbH (im Folgenden „Initiative Musik“) gewährt nach Maßgabe dieser Programmbeschreibung einmalige nicht rückzahlbare Zuwendungen im Wege einer Projektförderung für Livemusikspielstätten.
Ausgangssituation und Förderziele
Livemusikspielstätten sind ein unverzichtbarer Bestandteil der vielfältigen Musikszenen in Deutschland. Von etablierten (Szene-) Clubs bis zu Konzerthäusern gewährleisten sie eine lokale musikalische Grundversorgung in Metropolen, Städten und ländlichen Regionen. Musikspielstätten dienen als Plattformen für künstlerische Experimente, fördern Talente und setzen Trends. Sie bieten eine Bühne, auf der (Nachwuchs-) Künstler:innen sich ausprobieren und vor Publikum präsentieren können. Livemusikspielstätten bilden eine essenzielle Infrastruktur für die Tätigkeit und künstlerische Entwicklung von Musikschaffenden. Neben ihrer Bedeutung für die kulturelle Teilhabe unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen fördern sie einen gesellschaftlichen Austausch. Als Begegnungsorte für Livemusik erfüllen sie eine bedeutende kulturelle und soziale Funktion. Das spiegelt sich in den Ergebnissen der bundesweit erhobenen Clubstudie zur Situation der Musikspielstätten (2021) wider.
Während der COVID19-Pandemie haben Musikclubs im Rahmen der Förderprogramme des Rettungspakets NEUSTART KULTUR zwar einige Technikinvestitionen getätigt – diese fokussierten sich jedoch vornehmlich darauf, ein pandemiegerechtes Musikprogramm (Online-Streaming oder Open-Air etwa) anzubieten. Diese Situation wurde durch die Kostensteigerung der Aufführungstechnik verschärft, die nach der Pandemie fast das Dreifache der allgemeinen Inflation beträgt. Fünf Jahre nach den letzten Technikinvestitionsprogrammen der Initiative Musik (Digi-Invest; (2016, 2018, 2019) und TE-SA (2017,  2019) sind kleinere und mittlere Musikclubs aufgrund geringerer Umsatzrendite und der langsamen Rückkehr des Publikums weiterhin nicht in der Lage, ihren Investitionsbedarf aus eigener finanzieller Kraft zu decken (à Clubstudie Studienbericht, Seite 56).
„PlugIn“ setzt an diesem Punkt an und unterstützt kleinere bis mittelgroße Livemusikspielstätten bei der Modernisierung und Verbesserung ihrer Konzertaufführungstechnik. Zudem zielt die Förderung darauf ab, eine ressourcenschonende Nutzung und nachhaltige Anschaffung von technischer Ausstattung zu fördern. Im Rahmen dieses Programms wird deshalb sowohl die Anschaffung gebrauchter Gegenstände als auch die Reparatur bereits vorhandener Technikgeräte und Musikinstrumente unterstützt. Eine funktionsfähige, zeitgemäße und nachhaltige technische Ausstattung ist entscheidend, um die Wettbewerbsfähigkeit von Livemusikspielstätten national und international sicherzustellen. Sie spielt außerdem eine zentrale Rolle, um Musiker:innen, insbesondere Nachwuchsmusiker:innen, in ihrer künstlerischen Entwicklung wirksam zu unterstützen und um kulturell vielfältige und zugängliche Livemusikprogramme zu gewährleisten.
1. Rechtsgrundlage
Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Programmbeschreibung, der §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VVBHO) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bewilligt. Sie werden von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien bereitgestellt. Grundlage hierfür ist ein Beschluss des Deutschen Bundestags.
Es gelten die allgemeinen Förderbedingungen der Initiative Musik in der Fassung vom 01.07.2022.
2. Antragsberechtigung
2.1. Antragsberechtigt sind natürliche Personen, rechtsfähige juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland. Diese sind
- Betreiber:innen von Livemusikspielstätten mit einer Besucher:innenkapazität von maximal 2.000 unbestuhlten Plätzen;
- die fest und ortsgebunden sind;
- die die Musikspielstätte seit mindestens 12 Monaten betreiben;
- die diese überwiegend für Livemusikveranstaltungen nutzen. Livemusikveranstaltungen in diesem Sinne sind kuratierte Aufführungen von Musiker:innen (einschließlich Ereignisse mit künstlerischen DJs) grundsätzlich auf einer Bühne vor einem Publikum. Für die Konzerte wird speziell geworben. Das Publikum kommt wegen der musikalischen Darbietung. Es spielen ein:e oder mehrere Künstler:innen bzw. Bands zu 100% live. (s. Frequently Asked Questions – FAQ – für nähere Informationen über unsere Definition von Livemusikveranstaltungen);
- in denen mindestens
- 12 (im ländlichen Raum mit bis zu 20.000 Einwohner:innen),
- 18 (in Klein- und kreisfreien Städten, 20.001 bis 50.000 Einwohner:innen)
- 24 (in Städten ab 50.001 Einwohner:innen)
Livemusikveranstaltungen von verschiedenen Künstler:innen an unterschiedlichen Tagen im Jahr 2023 nachgewiesen werden können.
- die für mindestens die Hälfte dieser Livemusikveranstaltungen inhaltlich und finanziell die Hauptverantwortung getragen haben.
- die eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gewährleisten können und in der Lage sind, die Verwendung der Fördermittel bestimmungsgemäß nachzuweisen.
2.2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen und Personengesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind, sind nicht antragsberechtigt.
2.3. Nicht antragsberechtigt sind Betreiber:innen, die mit 40 % oder einer höheren Quote aus öffentlichen Mitteln für die Grundfinanzierung ihres Geschäftsbetriebs unterstützt wurden. Bezugsjahr hierfür ist das Jahr 2023. (Weitere Informationen hierzu in den FAQs der Initiative Musik).
2.4. Sogenannte Fliegende Bauten (z.B. Zelte/fahrbare Bühnen) und Open Air-Bühnen, Konferenz und Eventcenter/-hallen, Tonstudios und Gemeindesäle sind nach diesem Programm nicht antragsberechtigt.
2.5. Musikspielstätten, die verfassungsfeindliche, gesetzeswidrige oder strafbare Inhalte verbreiten und gewaltverherrlichende oder jugendgefährdende Schwerpunkte in ihrer inhaltlichen Programmplanung setzen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
2.6. Als Förderplattform, die sich für Gleichstellung, für Diversität und kulturelle Teilhabe in der Musik ausspricht (siehe Leitlinien der Initiative Musik), behält die Initiative Musik sich vor, bei Musikspielstätten, welche menschenverachtende Inhalte oder Ungleichwertigkeitsideologien, Rassismus oder Antisemitismus verbreiten oder diesen eine Bühne bieten, die Förderwürdigkeit infrage zu stellen und die Förderzusage zurückzuziehen.
2.7. Pro Musikclub/Konzession bzw. Firmierung/Person kann maximal ein Antrag für das Programm „PlugIn“ gestellt werden.
3. Fördergegenstand
3.1. Gefördert werden sowohl Neu als auch Gebraucht- Anschaffungen und Einrichtungen von auftrittsrelevanten Elementen zum Zweck der Verbesserung der akustischen und visuellen Konzertaufführungssituation in einer Livemusikspielstätte. Als auftrittsrelevant gelten sämtliche technische Elemente, die während einer Livemusikveranstaltung auf der Bühne oder in Bühnennähe zum Einsatz kommen oder deren Einsatz für die Durchführung einer Livemusikveranstaltung unerlässlich ist.
3.2. Förderfähige Maßnahmen müssen in den folgenden drei Bereichen angesiedelt sein:
a) Tontechnik
- Lautsprechertechnik:
- Lautsprechersysteme
- In-Ear Monitoring Systeme
- Effektgeräte, Signalprozessoren, digitale Mischpulte
- Peripheres digitales Equipment:
- digitale Lautsprechersysteme
- digitale Endstufen
- Hauptmischpulte FOH (Front of House)
- Monitorpulte
- Stageboxen & digitale Multicorekabel
- DJ-Set-Ups
- Verstärker (wie Gitarren- und Bassverstärker) und Endstufen
- Mikrofone und Zubehör (Kabel, Stativ und Case)
- zur Backline hinzuzählende Musikinstrumente (d.h. Gitarren, Bässe, Drum-Sets, Keyboards, Flügel usw.). Ausgeschlossen sind Musikbearbeitungssoftwares sowie entsprechende Geräte.
b) visuelle Aufführungstechnik
- digitale Lichtmischpulte
- Scheinwerfer
- Projektoren
- Projektionsflächen / Leinwände und aktive Screens
- Steuerung
- Ausgabesysteme (bspw. Grafikkarten für Computer)
- Videostreaming (Kameras, digitale Infrastruktur)
- Dimmer, Nebelmaschine und Stroboskope
- Verkabelung
c) Bühnentechnik
- (mobile) Traversen- und Bühnenelemente sowie das dafür benötigte Befestigungsmaterial sowie die für die individuelle Ausrichtung notwendigen Traversenmotoren
3.3. Personalausgaben für die technische Realisierung und organisatorische Umsetzung der Anschaffungen können anteilig geltend gemacht werden. Ihr Anteil darf 20% der Gesamtausgaben grundsätzlich nicht übersteigen. Von der Förderung ausgeschlossen sind allgemeine Personalausgaben der Livemusikspielstätte für Planung, Werbung, sowie Begutachtung.
3.4. Mit dem Projektinhalt unmittelbar im Zusammenhang stehende externen Dienstleistungen für die technische Realisierung (z.B. Sanierungsarbeiten) können ebenso anteilig geltend gemacht werden. Ihr Anteil darf 20% der Gesamtausgaben grundsätzlich nicht übersteigen.
3.5. Generalüberholte sowie gebrauchte Technikgeräte und Musikinstrumente sind in diesem Programm förderfähig. Der Ankauf des gebrauchten bzw. generalüberholten Gegenstands muss bei Fachgewerben getätigt und durch eine ordentliche Rechnung belegt werden.
Geförderte gebrauchte oder generalüberholte Geräte dürfen zum Zeitpunkt ihres Kaufs nicht mehr als die Hälfte ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (je nach Gerätefamilie unterschiedlich, s. FAQ) genutzt worden sein. Das Datum der Erstanschaffung wird als Bezugspunkt verwendet und muss durch den Erstkauf-Beleg nachweisbar sein.
Analoge sowie digitale Musikinstrumente sind von diesen Regelungen ausgenommen. Ebenso können Technikgeräte im begründeten Ausnahmefall von diesen Regelungen ausgenommen werden.
3.6. Reparaturmaßnahmen von Aufführungstechnik und Musikinstrumenten können gefördert werden, sofern die Reparaturausgaben 50% des Anschaffungspreises des zu reparierenden Gegenstandes nicht übersteigen und die Reparaturausgaben nicht bzw. nicht mehr durch eine Hersteller:innengarantie oder Versicherung abgedeckt sind. In begründeten Ausnahmefällen können die Reparaturausgaben den o.g. Wert übersteigen. Reparaturmaßnahmen sind von Fachwerkstätten durchzuführen und durch eine ordentliche Rechnung zu belegen.
3.7. Für alle geplanten Anschaffungen und Reparaturmaßnahmen ist die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in Form von Angeboten bzw. Preisvergleichen nachzuweisen. (siehe FAQs für nähere Informationen).
4. Art und Umfang der Zuwendung
4.1. Die Fördermittel werden im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Festbetragsfinanzierung vergeben. Für die ggf. erforderliche Aufhebung und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten analog die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Die entsprechenden Regelungen finden Eingang in die abzuschließenden Zuwendungsverträge.
4.2. Der Förderanteil ist degressiv und abhängig von der Höhe der Gesamtausgaben. Mit steigender Höhe der Gesamtausgaben nimmt der Förderanteil ab.
- Die Projektausgaben müssen mindestens 1.000 EUR umfassen – hier beträgt der maximal mögliche Förderanteil bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der nachzuweisende Eigenanteil beträgt in dem Fall mindestens 10 Prozent, d.h. 100 EUR.
- Ab Projektausgaben in Höhe von 30.000 EUR ist die maximal mögliche Fördersumme von 15.000 EUR erreicht – hier beträgt der maximal mögliche Förderanteil folglich 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der nachzuweisende Eigenanteil beträgt in dem Fall mindestens 50 Prozent.
- Die Höchstgrenze der maximal möglichen Fördersumme liegt immer bei 15.000 EUR
5. Förderbedingungen
5.1. Auf die Förderung besteht kein Anspruch.
5.2. Inventarisierungspflicht: Zuwendungsempfänger:innen sind verpflichtet, Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, zu inventarisieren (siehe allgemeine Nebenbestimmung für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Soweit aus besonderen Gründen der Bund Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.
5.3. Die geförderte Konzertaufführungs- und Bühnentechnik unterliegt ab dem Tag ihrer Anschaffung einer Zweckbindungsfrist, abhängig von der Art des Gerätes und entsprechend ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (s. FAQ). Im Falle von gebrauchten Geräten wird der jeweilige Zweckbindungszeitraum halbiert.
Wird die geförderte Technik vor Ablauf der geltenden Frist veräußert oder der Spielbetrieb der mit dieser Technik ausgestatteten Spielstätte eingestellt, so ist dies anzuzeigen und die Zuwendung anteilig an die Initiative Musik gGmbH zurückzuzahlen. Bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlung werden der Veräußerungserlös und die Dauer der zweckentsprechenden Nutzung berücksichtigt.
5.4. Doppelförderungen durch den Bund sind ausgeschlossen. Landes- oder kommunale Förderungen können komplementär zur Deckung des Eigenanteils genutzt werden.
5.5. Es werden nur Maßnahmen gefördert, die mit dem EU-Beihilferecht i.S.d. Artikel 107 AEUV vereinbar sind. Dieses Programm ist als Beihilfe für Kultur gem. Art. 53 Nr. 2 lit. d AGVO im Sinne des Art. 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die ggf. einschlägigen Regelungen der AGVO beachtet werden. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.
5.6. Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.
6. Verfahren
6.1. Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt.
6.2. Der Zuwendungsantrag wird online ausgefüllt und abgesandt. Stellt die Online-Antragstellung für einzelne Antragstellende eine Barriere dar, kann ein Antrag nach Rücksprache auch postalisch eingereicht werden. Dem Antrag sind die im Antragsformular näher bezeichneten Unterlagen hochzuladen. Die notwendigen Antragsunterlagen und Verfahrensregelungen zur Antragsstellung werden ausführlich in den FAQ, die zur Erläuterung dieser Programmbeschreibung dienen, beschrieben.
6.3. Das Online-Antragsverfahren läuft vom 17.06.24, 13:00 Uhr, bis 12.07.24, 18:00 Uhr.
6.4. Nur vollständige und formal richtige Anträge werden berücksichtigt. Die Anträge werden in ihrer zeitlichen Reihenfolge (nach Einreichungsdatum) auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft und unter Berücksichtigung der Regionalquote (siehe FAQs) beschieden. Ggf. fehlerhafte Unterlagen werden nachgefordert. Anträge gelten erst dann als formal ordnungsgemäß eingereicht, wenn sämtliche antragsbegründenden Unterlagen zur Prüfung vorliegen. Ist der Antrag erfolgreich geprüft, kann eine Förderzusage ausgesprochen werden, sofern das Kontingent an Mitteln für die Region noch nicht erschöpft ist: Die Mittel werden nach einer Regionalquote auf die verschiedenen Bundesländer verteilt, damit gerade strukturell schwächere Regionen im Prozess nicht benachteiligt werden.
6.5. Anträge, die fristgerecht, vollständig und formal richtig eingereicht und erfolgreich geprüft wurden, für die jedoch das Kontingent der Mittel im jeweiligen Bundesland bereits erschöpft ist, werden auf eine Warteliste gesetzt. Nach Ablauf der Antragsfrist können übrig gebliebene Mittel an die Antragstellenden auf der Warteliste (in Reihenfolge ihrer Antragstellung) vergeben werden.
6.6. Die Förderzusage ist erst mit dem Abschluss eines Fördervertrags zwischen Antragsteller:in und der Initiative Musik rechtsgültig. Der Projektzeitraum startet mit Abschluss des Fördervertrags und endet spätestens am 31. März 2025. Für Maßnahmen, die außerhalb des festgelegten Projektzeitraums stattfinden, werden keine Zuwendungen gewährt. Der Förderantrag kann jedoch mit einem Antrag auf einen förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn verbunden werden. Das beantragte Datum für den förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn darf frühestens der Tag der Antragstellung sein (Weitere Infos hierzu finden sich in den FAQ).
6.7. Mit Abschluss des Fördervertrags ist es möglich, Mittel für das geförderte Projekt abzurufen. Dabei behält die Initiative Musik mindestens 10% der bewilligten Fördersumme bis zur erfolgreichen Prüfung des Verwendungsnachweises ein. (Nähere Informationen zum Abruf der Fördergelder finden sich in den FAQ).
6.8. Die Fördermittel dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von 6 Wochen nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Es ist auch möglich, in Vorkasse zu gehen.
6.9. Der Verwendungsnachweis muss spätestens bis zum 30. April 2025 eingereicht werden. Im Falle, dass der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig oder unvollständig vorgelegt wird, wird die Förderzusage zurückgezogen. Somit verfällt die komplette Förderung und es werden ggf. Rückzahlungen fällig.
6.10. Erst nach der erfolgreichen Prüfung des Verwendungsnachweises wird der Einbehalt von 10% der Fördermittel ausgezahlt und das Förderprojekt gilt als abgeschlossen.
7. Inkrafttreten
Die hier beschriebenen Bedingungen des Förderprogramms treten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2025.