Programmbeschreibung PlugIn – 3. Runde (2026/2027)

Stand: 19.03.2026

Diese Programmbeschreibung gilt für PlugIn – 3. Runde (2026/2027) und ab dem 14. April 2026. Für Projekte aus der Runde davor gilt entsprechend die Programmbeschreibung PlugIn – 2. Runde (2025-2026).

Die Initiative Musik gemeinnützige Projektgesellschaft mbH (im Folgenden „Initiative Musik“) gewährt nach Maßgabe dieser Programmbeschreibung und der Rechtsgrundlagen, sowie der Allgemeinen Förderbedingungen der Initiative Musik in der Fassung vom 05.09.2024 und der Allgemeinen Fördergrundsätze der Initiative Musik in der Fassung vom 08.11.2023  Projektförderungen zur technischen Ausstattung von Livemusikspielstätten. Die Fördermittel stammen aus dem Haushalt des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.

Weitere Informationen sind in den Häufigen Fragen (FAQ) zu finden.

1. Förderziel

Livemusikspielstätten sind ein unverzichtbarer Bestandteil der vielfältigen Musikszenen in Deutschland. Von etablierten (Szene-) Clubs bis zu Konzerthäusern gewährleisten sie eine lokale musikalische Grundversorgung in Metropolen, Städten und ländlichen Regionen. Musikspielstätten dienen als Plattformen für künstlerische Experimente, fördern Talente und setzen Trends. Sie bieten eine Bühne, auf der (Nachwuchs-) Künstler:innen sich ausprobieren und vor Publikum präsentieren können. Livemusikspielstätten bilden eine essenzielle Infrastruktur für die Tätigkeit und künstlerische Entwicklung von Musikschaffenden. Neben ihrer Bedeutung für die kulturelle Teilhabe unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen fördern sie einen gesellschaftlichen Austausch. Eine funktionsfähige, zeitgemäße und nachhaltige technische Ausstattung ist jedoch entscheidend, um die Wettbewerbsfähigkeit von Livemusikspielstätten national und international sicherzustellen sowie ihnen letztlich dabei zu helfen, insbesondere Nachwuchsmusiker:innen in ihrer künstlerischen Entwicklung wirksam zu unterstützen und kulturell vielfältige, öffentlich zugängliche Livemusikprogramme zu gewährleisten.

Daher unterstützt die Initiative Musik mit dem Programm „PlugIn“ kleine bis mittelgroße Livemusikspielstätten bei der Modernisierung und Verbesserung ihrer Konzertaufführungstechnik. Dabei soll auch deren ressourcenschonende Nutzung und nachhaltige Anschaffung gefördert werden.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Neu- und Gebraucht-Anschaffungen sowie Einrichtungen von auftrittsrelevanten Elementen zum Zweck der Verbesserung der akustischen und visuellen Konzertaufführungssituation in einer Livemusikspielstätte. Als auftrittsrelevant gelten sämtliche technische Elemente, die während einer Livemusikveranstaltung auf der Bühne oder in Bühnennähe zum Einsatz kommen oder deren Einsatz für die Durchführung einer Livemusikveranstaltung unerlässlich ist. Förderfähige Maßnahmen sind in den folgenden drei Bereichen angesiedelt: Tontechnik, visuelle Aufführungstechnik, und Bühnentechnik. Eine detaillierte Auflistung von förderfähigen Gegenständen ist in den FAQ zu finden. 

Weiterhin können gefördert werden:  

  • Personalausgaben ausschließlich für die technische Realisierung und organisatorische Umsetzung der geförderten Anschaffungen. Ihr Anteil darf 10% der Gesamtausgaben nicht übersteigen. Von der Förderung ausgeschlossen sind allgemeine oder sonstige Personalausgaben der Livemusikspielstätte wie z.B.  Planung, Werbung sowie Begutachtung. 
  • Mit dem Projektinhalt unmittelbar im Zusammenhang stehende externe Dienstleistungen für die technische Realisierung (z.B. Sanierungsarbeiten). Ihr Anteil darf 20% der Gesamtausgaben nicht übersteigen.
  • Generalüberholte sowie gebrauchte Technikgeräte und Musikinstrumente: Der Ankauf muss bei Fachgewerben getätigt und durch eine ordentliche Rechnung belegt werden.  
  • Reparaturmaßnahmen von Aufführungstechnik und Musikinstrumenten: Die Reparaturausgaben dürfen 50% des Anschaffungspreises des zu reparierenden Gegenstandes nicht übersteigen und die Reparaturausgaben dürfen nicht bzw. nicht mehr durch eine Hersteller:innengarantie oder Versicherung abgedeckt sein. In begründeten Ausnahmefällen können die Reparaturausgaben den o.g. Wert übersteigen. Reparaturmaßnahmen sind von Fachwerkstätten durchzuführen und durch eine ordentliche Rechnung zu belegen.  
3. Zuwendungsempfänger:innen

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, rechtsfähige juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland. Diese sind 

  • Betreiber:innen von Livemusikspielstätten mit einer Besucher:innenkapazität von maximal 2.000 unbestuhlten Plätzen;  
  • die fest und ortsgebunden sind; 
  • die die Musikspielstätte seit mindestens 12 Monaten betreiben; 
  • die diese überwiegend für Livemusikveranstaltungen in allen Musikgenres außer Klassik nutzen.

Livemusikveranstaltungen in diesem Sinne sind kuratierte Aufführungen von Musiker:innen (einschließlich Ereignisse mit künstlerischen DJs) grundsätzlich auf einer Bühne vor einem Publikum. Für die Konzerte wird speziell geworben. Das Publikum kommt wegen der musikalischen Darbietung. Es spielen ein:e oder mehrere Künstler:innen bzw. Bands zu 100% live. Es wird mindestens 50% selbstverfasstes Repertoire gespielt.  

  • in denen mindestens
    • 12 (im ländlichen Raum mit bis zu 20.000 Einwohner:innen),  
    • 18 (in Klein- und kreisfreien Städten, 20.001 bis 50.000 Einwohner:innen)  
    • 24 (in Städten ab 50.001 Einwohner:innen)  

Livemusikveranstaltungen von verschiedenen Künstler:innen an unterschiedlichen Tagen zwischen April 2025 und April 2026 nachgewiesen werden können.  

  • die für mindestens die Hälfte dieser Livemusikveranstaltungen inhaltlich und finanziell die Hauptverantwortung getragen haben.  

 Nicht antragsberechtigt sind:  

  • Spielstätten, die bereits in der ersten oder der zweiten Runde dieses Programms gefördert wurden. 
  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen und Personengesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind. 
  • Betreiber:innen, die mit 40 % oder einer höheren Quote aus öffentlichen Mitteln für die Grundfinanzierung ihres Geschäftsbetriebs unterstützt wurden. Bezugsjahr hierfür ist das Jahr 2025
  • Sogenannte Fliegende Bauten (z.B. Zelte/fahrbare Bühnen) und Open Air-Bühnen, Konferenz und Eventcenter/-hallen, Tonstudios und Gemeindesäle. 
  • Musikspielstätten, die verfassungsfeindliche, gesetzeswidrige oder strafbare Inhalte verbreiten und gewaltverherrlichende oder jugendgefährdende Schwerpunkte in ihrer inhaltlichen Programmplanung setzen oder mit ihrer Arbeit gegen die Leitlinien der Initiative Musik verstoßen. 
  • Musikspielstätten, welche menschenverachtende Inhalte oder Ungleichwertigkeitsideologien verbreiten oder diesen eine Bühne bieten. 

Pro Musikclub/Konzession bzw. Firmierung/Person kann maximal ein Antrag für das Programm „PlugIn“ gestellt werden.

Doppelförderungen durch den Bund sind ausgeschlossen. Landes- oder kommunale Förderungen können komplementär zur Deckung des Eigenanteils genutzt werden. 

Es werden nur Maßnahmen gefördert, die mit dem EU-Beihilferecht vereinbar sind. Dieses Programm ist hiervon nicht betroffen. Unternehmen, die einer Rückforderung einer früheren Beihilfe nicht nachgekommen sind, darf nach dieser Richtline keine Förderung gewährt werden.  

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Fördermittel werden im Rahmen einer Projektförderung als nicht-rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung vergeben. Die entsprechenden Regelungen finden Eingang in die abzuschließenden Förderverträge. 

Der Förderanteil ist degressiv und abhängig von der Höhe der Gesamtausgaben. Mit steigender Höhe der Gesamtausgaben nimmt der Förderanteil ab.  

  • Die Projektausgaben müssen mindestens 2.500 EUR umfassen – hier beträgt der maximal mögliche Förderanteil bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Der nachzuweisende Eigenanteil (einschließlich eventueller Drittmittel) beträgt in dem Fall mindestens 25 Prozent, d.h. 625 EUR. 
  • Ab Projektausgaben in Höhe von 30.000 EUR ist die maximal mögliche Fördersumme von 15.000 EUR erreicht – hier beträgt der maximal mögliche Förderanteil folglich 50 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Der nachzuweisende Eigenanteil (einschließlich eventueller Drittmittel) beträgt in dem Fall mindestens 50 Prozent.  
  • Die Höchstgrenze der maximal möglichen Fördersumme liegt immer bei 15.000 EUR. 
5. Antragsverfahren

Der Förderantrag ist in digitaler Form bei der Initiative Musik einzureichen. Das vorgegebene Antragsformular wird im Onlineantragsportal ausgefüllt und ausschließlich online eingereicht. Art und Umfang ist dem Formular zu entnehmen. Stellt die Online-Antragstellung für einzelne Antragstellende eine Barriere dar, kann ein Antrag nach Rücksprache auch postalisch eingereicht werden. Dem Antrag sind die im Antragsformular näher bezeichneten Unterlagen hochzuladen.

Das Online-Antragsverfahren läuft vom 18. Mai 2026, 13:00 Uhr bis 05. Juni 2026, 13:00 Uhr.

Nur vollständige und formal richtige Anträge werden berücksichtigt. Die Anträge werden in ihrer zeitlichen Reihenfolge (nach Einreichungsdatum) auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft und unter Berücksichtigung einer 60:40 Verteilung zwischen dem urbanen und dem nicht-urbanen Raum beschieden. In die Kategorie „nicht-urbaner Raum“ zählen Orte unter 100.000 Einwohner:innen; Orte ab 100.000 Einwohner:innen fallen in die Kategorie „urbaner Raum“.

Anträge gelten erst dann als formal ordnungsgemäß eingereicht, wenn sämtliche antragsbegründenden Unterlagen zur Prüfung vorliegen. Ist der Antrag erfolgreich geprüft, kann eine Förderzusage ausgesprochen werden, sofern das Kontingent an Mitteln für den urbanen bzw. nicht urbanen Raum noch nicht erschöpft ist.  

Anträge, die fristgerecht, vollständig und formal richtig eingereicht und erfolgreich geprüft wurden, für die jedoch das Kontingent der Mittel des jeweiligen Fördertopfes (urban oder nicht-urban) bereits erschöpft ist, werden auf eine Warteliste gesetzt. Nach Ablauf der Antragsfrist können übrig gebliebene Mittel an die Antragstellenden auf der Warteliste (in Reihenfolge ihrer Antragstellung) vergeben werden.

Eine beantragte oder laufende Insolvenz der Antragsteller:innen schließt die Bewilligung einer Förderung grundsätzlich aus. In begründeten Einzelfällen kann die Initiative Musik nach Prüfung dennoch eine Förderung in Aussicht stellen. 

6. Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt durch den digitalen Abschluss eines privatrechtlichen Fördervertrags ausschließlich für den Einzelfall. Sie ist einmalig und begründet keinen Anspruch auf weitere Förderung und/oder Erhöhung des Förderumfangs. 

Der Projektzeitraum startet mit Abschluss des Fördervertrags und endet spätestens am 31. März 2027. Für Maßnahmen, die außerhalb des festgelegten Projektzeitraums stattfinden, werden keine Förderungen gewährt. Der Förderantrag kann jedoch mit einem begründeten Antrag auf einen förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn verbunden werden. Das beantragte Datum für den förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn darf frühestens der Tag der Antragstellung sein. 

Mit Abschluss des Fördervertrags ist es möglich, Mittel für das geförderte Projekt abzurufen.

Näheres regeln die Allgemeinen Förderbedingungen und die Fördergrundsätze der Initiative Musik.

7. Verwendungsnachweisprüfung

Die Initiative Musik prüft nach Durchführung des Projektes, anhand eines bis spätestens zum 30. April 2027 einzureichenden Verwendungsnachweises, ob Durchführung und Verwendung der Fördermittel antrags- und vertragsgemäß erfolgten.  

8. Geltungsdauer

Die hier beschriebenen Bedingungen des Förderprogramms treten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2027. 

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