Programmbeschreibung Festivalförderfonds (1. Runde)

Diese Programmbeschreibung gilt für den Festivalförderfonds – 1. Runde (2023/2024). Für Projekte aus dem Festivalförderfonds – 2. Runde (2024/2025) gilt entsprechend die aktuelle Programmbeschreibung.

 

Stand: 19.10.2023

I Zweck und Ziele

Der Festivalförderfonds, welcher erstmals als Förderprogramm der Initiative Musik umgesetzt wird, richtet sich an Festivals der populären Musik (der Begriff populär umfasst hier ebenso Jazz und improvisierte Musik).

Festivals bieten für Künstler:innen eine wichtige Plattform der musikalischen Präsentation und des unmittelbaren Kontaktes zum Publikum. In ihnen stecken sowohl künstlerische als auch wirtschaftliche Potentiale, die sie heute auch für Veranstalter:innen und Booking-Agenturen zu einem essentiellen und unentbehrlichen Bestandteil der Musikszene und -wirtschaft machen. Festivals nehmen in unserer Gesellschaft zugleich auch eine wichtige soziokulturelle Funktion ein. Gerade die kleinen und mittelgroßen Festivals bieten oftmals in ländlichen Räumen inspirierende Orte außerhalb des Alltags und identitätsstiftende kulturelle Ankerpunkte. Nicht zuletzt stellen sie für Künstler:innen eine bedeutende Erlösquelle dar und spielen – insbesondere auch für Nachwuchstalente – eine essentielle Rolle für die künstlerische Entwicklung. Dieses Förderprogramm fokussiert sich daher auf Festivals, die neben musikalisch-künstlerischer Qualität auch soziokulturell wichtige Aspekte wie z.B. Diversität, Nachhaltigkeit, Innovationskraft oder Nachwuchsförderung in den Fokus nehmen.

Mit dem Festivalförderfonds wird erstmals auf Bundesebene eine strukturierte Förderung für Festivals im Bereich der populären Musik eingeführt, um die kulturpolitisch bedeutsame Arbeit von Festivals zu unterstützen, ihre künstlerische Vielfalt zu erhalten und zu entwickeln sowie zugleich wichtige soziokulturelle Aspekte zu fördern. Das neue Festivalförderprogramm ermöglicht eine offene Förderung von Musikfestivals anhand von qualitativen und transparenten Kriterien. Das Programm richtet sich dabei insbesondere an kleine und mittlere Festivals, welche gerade im Bereich der Nachwuchsarbeit enorm wichtig sind, damit Künstler:innen ihr erstes größeres Publikum finden und sich weiter professionalisieren können. Auch große, bereits etablierte Festivals können in dieser Ausführung des Festivalförderfonds einen Antrag stellen, sofern sie sich durch besondere qualitative Schwerpunkte auszeichnen. Als Best-Practice-Beispiele nehmen sie damit eine Vorbildfunktion gerade für andere große Festivals ein.

Das langfristige Ziel des Förderfonds ist die nachhaltige Etablierung einer Festivalförderung in Deutschland, welche die Festivallandschaft in ihrer ganzen Bandbreite abdeckt: Erhalt und Förderung der Vielfalt von kleinen und mittleren Festivals und ihren aktuellen Bedarfen ebenso wie die perspektivisch langfristigere Förderung von einzelnen größeren Festivals, die durch ihre gesellschaftlichen und kulturellen Beiträge Modellcharakter haben. Länder und Kommunen sollen durch den Festivalförderfonds ermutigt werden, ihre Aktivitäten in diesem Bereich auszubauen und ebenfalls neue Projekte anzustoßen.

II Rechtsgrundlage

a) Zuwendungen werden nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze, analog der §§ 23 und 44 Bundeshaushaltsordnung und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften vergeben. Eine Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Mittel sowie etwaiger Bewirtschaftungsmaßnahmen und Sperren durch den öffentliche Zuschussgeber. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Für die ggf. erforderliche Aufhebung und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten analog die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

b) Die Abwicklung der Förderung, insbesondere die Prüfung, der Abschluss von Förderverträgen und die Auszahlung der Zuwendung obliegt der Initiative Musik gGmbH. Grundlage ist ein privatrechtlicher Weiterleitungsvertrag. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung des Bundes (ANBest-P) werden Bestandteil des Zuwendungsvertrags.

III Antragsberechtigung

3.1 Formale Kriterien

a) Antragsberechtigt sind gewerbetreibende Einzelunternehmer:innen sowie rechtsfähige juristische Personen mit Sitz in Deutschland.

b) Antragsberechtigt sind Veranstalter:innen von Musikfestivals (auch sogenannten Umsonst & Draußen Musikfestivals) im Bereich der populären Musik in Deutschland mit überregionaler Bedeutung. Veranstalter:in ist, wer die inhaltliche, organisatorische und finanzielle Hauptverantwortung für das Festival trägt.

c) Das Festival sollte im Jahr 2023 stattgefunden haben und eine weitere Ausgabe für das Jahr 2024 geplant sein. Bei Festivals, die mehrjährig stattfinden gilt das Jahr der letzten Ausgabe als Bezugsjahr (frühestens aber 2019).

d) Das Festival findet innerhalb eines Zeitraums von maximal drei Monaten statt.

e) Gefördert werden Musikfestivals, die öffentlich zugänglich sind und mindestens 100 Tickets bzw. Besucher:innen nachweisen können.

f) Das antragstellende Festival muss einen eindeutigen Schwerpunkt der populären Musik und des Jazz in der Programmplanung nachweisen können. (Nähere Informationen dazu in den FAQ).

g) Das Festival hat ein zusammenhängend unter einem Namen kuratiertes Gesamtprogramm mit mindestens fünf Livemusik-Programmpunkten (Künstler:innen mit eigenem Repertoire und/oder künstlerische DJs).

h) Das Musikfestival darf nicht wesentlich öffentlich finanziert sein, d.h. dass die/der Veranstaltende für die Grundfinanzierung ihres/seines Festivals für das Jahr 2023 (bzw. dem Jahr der letzten Ausgabe) nicht mehr als insgesamt 50% öffentliche Mittel erhalten hat. Ausgenommen sind hier gemeinnützige Einrichtungen.

i) Nicht antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen und Personengesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind.

j) Ausgeschlossen sind Veranstaltungen mit oder ohne Eintritt, sofern deren Schwerpunkt deutlich im Bereich von Orts- oder Stadtteilfesten bzw. Volksfesten und Demonstrationen liegt und nicht in der Livemusik. D.h. insbesondere, dass Versorgungsstände (Essen und Trinken), allgemeiner Warenhandel (über Merchandising hinaus) sowie Kinder- und Familienunterhaltungsangebote (u.a. kein Schausteller:innen- bzw. Kirmescharakter) in einer angemessenen Relation zu einem üblichen Livemusikfestival stehen müssen. (Mehr dazu in unseren FAQ.)

k) Ausgeschlossen sind (Fest-)Meilen und Festivals, deren Programm vorrangig leistungsvergleichenden Wertungen oder der Aus- und Fortbildung dient (bspw. Sommerakademien, Bandcontests oder Meisterkurse).

l) Veranstaltungen, die verfassungsfeindliche, gesetzeswidrige oder strafbare Inhalte verbreiten sowie jugendgefährdende Schwerpunkte in ihrer inhaltlichen Programmplanung setzen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

m) Als Förderplattform, die sich für Gleichstellung, Diversität und kulturelle Teilhabe in der Musik ausspricht (siehe allgemeine Förderbedingungen), behält es sich die Initiative Musik vor, Musikfestivals, welche menschenverachtende Inhalte oder Ungleichwertigkeitsideologien verbreiten oder diesen eine Bühne bieten, die Förderwürdigkeit infrage zu stellen und die Förderzusage zurückzuziehen.

3.2 Qualitative Kriterien

Das Musikfestival, mit welchem ein Antrag auf Förderung gestellt wird, muss eine besondere inhaltliche Schwerpunktsetzung aufweisen. Diese Schwerpunkte sollten in der Festivalausgabe 2023 bzw. der letzten durchgeführten Festivalausgabe bereits deutlich angestoßen oder umgesetzt worden sein. Der/Die hauptverantwortliche Veranstalter:in kann unter folgenden Themenschwerpunkten einen oder mehr (max. drei) für den Antrag auswählen:

a) angemessene Konditionen für alle im Rahmen des Musikfestivals auftretenden Künstler:innen, (die Angemessenheit ergibt sich u.a. aus dem Grad der Professionalität der Künstler:innen – mehr dazu in den FAQ);

b) besondere Förderung des künstlerischen Nachwuchses (z.B. Mentoring-Projekte für Newcomer:innen, Mindestanzahl an Nachwuchsmusiker:innen pro Ausgabe o.ä.);

c) herausgehobenes Engagement bei der Berücksichtigung in der Musikbranche unterrepräsentierter Gruppen in der Programmplanung (z.B. durch paritätische Besetzung der Künstler:innen, Zusammenarbeit mit Booking-Kollektiven oder Agenturen, welche unterrepräsentierte Gruppen vertreten);

d) Einsatz für Inklusion, Teilhabe und Barrierefreiheit (z.B. mehrheitlich barrierefrei konzipiertes Festival);

e) Konzept und bereits umgesetzte Strategien für ökologische Nachhaltigkeit und Klimaschutz (z.B. Berechnung und transparente Kommunikation der CO2-Emissionen);

f) Zivilgesellschaftliches Engagement (z.B. gezielte Workshop- und Programmangebote für unterrepräsentierte Publikumsgruppen, sozialverträgliche Preisgestaltung, Schaffung von sicheren Begegnungsräumen – „Safer Spaces“);

g) besondere Formate der Personalentwicklung (z.B. Aus- und Weiterbildungsangebote, Generationenwechsel);

h) Unterstützung regionaler Strukturen (z.B. Kooperationen mit lokalen Unternehmen, Einbindung von regionalen Kulturinitiativen und Netzwerken);

i) Stärkung demokratischer Strukturen (z.B. durch besondere Programmformate, Workshops, Informationsmaterial zu dem Thema);

j) Originalität in der musikalischen Programmauswahl, Plattform für musikalische Nischen und experimentelle Formate.

IV Fördergegenstand - Art und Umfang der Förderung

a) Gefördert werden Festivals, die eine besondere qualitative Schwerpunktsetzung aufweisen. Dabei wird vorausgesetzt, dass die qualitativen Schwerpunkte, mit welchen sie den Antrag stellen, im Jahr 2024 fortgesetzt bzw. weiter ausgebaut werden.

b) Die Förderung erfolgt einmalig und projektbezogen. Die maximale Höhe des Zuschusses ergibt sich aus den projektbezogenen und zuwendungsfähigen Ausgaben: Der Förderanteil wird degressiv berechnet. Mit steigender Höhe der Gesamtausgaben nimmt der prozentuale Förderanteil ab und der Eigenanteil entsprechend zu:

Die Projektausgaben müssen mindestens 10.000 EUR umfassen – hier beträgt der maximal mögliche Förderanteil bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der nachzuweisende Eigenanteil beträgt in dem Fall mindestens 10 Prozent.

Ab Projektausgaben in Höhe von 100.000 EUR ist die maximal mögliche Fördersumme von 50.000 EUR erreicht – hier beträgt der maximal mögliche Förderanteil folglich 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Der nachzuweisende Eigenanteil beträgt in dem Fall mindestens 50 Prozent.

Die Projektausgaben können maximal 500.000 EUR umfassen. Die Höchstgrenze der maximal möglichen Fördersumme liegt immer bei 50.000 EUR. (Die mögliche Fördersumme kann durch den Förderrechner ermittelt werden.)

Festivals mit einer Besucher:innenanzahl von 100 bis zu 15.000 Personen können ein Teilprojekt oder ein Vollprojekt beantragen. Fördergegenstand eines Vollprojekts ist die Durchführung des gesamten Festivals.

Festivals mit einer Besucher:innenanzahl über 15.000 Personen können in diesem Programm nur ein Teilprojekt beantragen. Fördergegenstand eines Teilprojekts ist die Umsetzung der qualitativen Schwerpunkte innerhalb des Festivals.

Bei einer bewilligten Fördersumme von bis zu 20.000 EUR erfolgt die Förderung im Rahmen einer Festbetragsfinanzierung. Liegt die bewilligte Fördersumme über 20.000 EUR, erfolgt die Förderung im Rahmen einer Fehlbedarfsfinanzierung. (Mehr dazu in den FAQ).

Für alle antragstellenden Festivals gilt:

c) Die Kofinanzierung kann durch zweckgebundene Zuwendungen Dritter (auch Sponsoring, Spenden) und durch Eigenmittel sowie (unbare) Eigenleistungen erbracht werden. Komplementäre Förderungen, zum Beispiel aus Mitteln der Länder und Kommunen, sind ausdrücklich erwünscht. Kofinanzierungen durch Institutionen, die Gelder aus dem Haushalt der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) vergeben, sind ausgeschlossen.

d) Zum Eigenanteil zählen auch Einnahmen aus Kartenverkäufen, sowie Personalkosten, sofern sie in nachvollziehbarer Weise dem Musikfestival zuzuordnen sind (z.B. Stundenzettel, prozentualer Anteil vom Personaleinsatz). Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung einbezogen werden. Pro geleisteter Arbeitsstunde wird dies mit 15 EUR berücksichtigt. Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20% der Gesamtausgaben nicht überschreiten.

e) Die projektbezogenen Overheadkosten (allgemeine Verwaltung) sollen in Bezug auf die Gesamtausgaben höchstens 10% betragen.

f) Institutionelle Förderungen sind ausgeschlossen. Als institutionelle Förderung gilt die Finanzierung der Infrastruktur oder der laufenden Tätigkeit bereits bestehender oder neu geplanter Institutionen (z.B. Veranstaltungshäuser, Ensembles, Vereine, Verbände, Stiftungen). Baumaßnahmen sind ebenfalls ausgeschlossen.

V Förderbedingungen

a) Die Fördermittel werden im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Für die ggf. erforderliche Aufhebung und die Rückforderung der gewährten Förderung gelten analog die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Die entsprechenden Regelungen finden Eingang in die abzuschließenden Zuwendungsverträge.

b) Die Förderzusage kann widerrufen werden, wenn der Verwendungsnachweis nicht binnen 3 Monate nach Ende der Projektlaufzeit vorgelegt wurde.

c) Begonnene oder bereits abgeschlossene Projekte können nicht gefördert werden; deshalb darf mit dem Vorhaben vor Abschluss des Fördervertrags mit der Initiative Musik noch nicht begonnen worden sein. Das heißt, es dürfen noch keine Leistungs- und Lieferungsverträge geschlossen worden sein. Im Vorfeld erforderliche Planungen sind möglich und gelten nicht als Beginn eines Vorhabens. Zusätzlich kann der Förderantrag mit einem Antrag auf einen förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn verbunden werden. (Weitere Informationen dazu gibt es in den FAQ).

d) Die geförderten Projekte müssen innerhalb der Projektlaufzeit stattfinden. Diese beginnt in der Regel mit Abschluss des Fördervertrags (frühestens jedoch mit Einreichen des Antrags, wenn der förderunschädliche vorzeitige Maßnahmebeginn beantragt und genehmigt wurde) und endet für alle Geförderten in diesem Programm am 31. Dezember 2024.

e) Es werden nur Maßnahmen gefördert, die mit dem EU-Beihilferecht i.S.d. Artikel 107 AEUV vereinbar sind. Dieses Programm ist als Beihilfe für Kultur gem. Art. 53 Nr. 2 lit. d AGVO im Sinne des Art. 107 Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt, sofern die ggf. einschlägigen Regelungen der AGVO beachtet werden. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, darf keine Förderung nach dieser Richtlinie gewährt werden.

VI Antragsverfahren

a) Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt.

b) Der Zuwendungsantrag wird online im Förderportal der Initiative Musik ausgefüllt und eingereicht. Dem Antrag sind die im Antragsformular näher bezeichneten Unterlagen hochzuladen. Die Verfahrensregelungen zur Antragsstellung werden ausführlich in den Frequently Asked Questions (FAQ), die zur Erläuterung dieser Programmbeschreibung dienen, beschrieben.

c) Das Online-Antragsverfahren läuft vom 06. November 2023 bis zum 18. Dezember 2023.

d) Die Antragstellung erfolgt online und nicht postalisch. Ist dies für einzelne Antragstellende eine Barriere, kann ein Antrag nach Rücksprache auch postalisch eingereicht werden (siehe FAQ).

e) Nur vollständige und formal richtige Anträge werden im weiteren Antragsverfahren berücksichtigt. Ggf. fehlende Unterlagen werden nachgefordert. Anträge gelten erst dann als formal ordnungsgemäß eingereicht, wenn sämtliche antragsbegründende Unterlagen zur Prüfung vorliegen.

f) Vollständige und auf formale Korrektheit geprüfte Anträge werden zur Abstimmung an eine Fachjury gegeben.

VII Juryverfahren

a) Über die Vergabe der Mittel entscheidet der Aufsichtsrat der Initiative Musik gGmbH auf Empfehlung einer unabhängigen und divers besetzten Fachjury. Die Diversität bezieht sich bei der Besetzung konkret auf folgende Aspekte: Geschlecht, beruflicher Hintergrund, musikalischer Schwerpunkt, ethnischer Hintergrund, Alter.

b) Die Anträge werden ausschließlich anhand der eingereichten Unterlagen beurteilt. Die Entscheidung der Initiative Musik gGmbH ist endgültig. Die Entscheidung wird nicht begründet. Die Antragsentscheidung wird den Antragstellenden schriftlich bekannt gegeben. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

VIII Förderung und Verwendungsnachweis

a) Die Förderzusage wird durch Abschluss eines Fördervertrags mit der Initiative Musik gültig.

b) Mit Abschluss des Fördervertrags ist es möglich, Mittel für das geförderte Projekt abzurufen. Dabei behält die Initiative Musik 10% der bewilligten Fördersumme bis zur erfolgreichen Prüfung des Verwendungsnachweises ein. (Nähere Informationen zum Abruf der Fördergelder gibt es in den FAQ).

c) Die Fördermittel dürfen nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von 6 Wochen nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Es ist auch möglich, in Vorkasse zu gehen.

d) Drei Monate nach Projektende, aber spätestens am 31. März 2025 muss der Verwendungsnachweis für das Projekt vorliegen. Erst nach der erfolgreichen Prüfung des Verwendungsnachweises gilt das Förderprojekt als abgeschlossen. Im Falle, dass der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig oder unvollständig vorgelegt wird, wird die Förderzusage zurückgezogen. Somit verfällt die komplette Förderung und es werden ggf. Rückzahlungen fällig.

IX Inkrafttreten

Die hier beschriebenen Bedingungen des Förderprogramms treten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2025.

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