Häufig gestellte Fragen Festivalförderfonds

Bitte lest euch zunächst die Programmbeschreibung sorgfältig durch. Im Folgenden findet ihr dann Antworten auf häufige Fragen zu der Antragsberechtigung, zum Fördergegenstand, zum Antragsverfahren und zur Projektdurchführung. Diese gelten für die zweite Runde des Programms Festivalförderfonds. Für die erste Runde des Programms gelten weiterhin die FAQ Festivalförderfonds – 1. Runde (2023/2024).

Stand: 11.11.2024

Fragen zur Antragsberechtigung
Was gilt für dieses Programm als Musikfestival?

Bei einem Musikfestival, welches in diesem Programm antragsberechtigt ist, sollte es eine besondere inhaltliche und/oder genrespezifische musikalische Schwerpunktsetzung geben. Die Livemusik-Darbietungen stehen thematisch im Vordergrund eines zusammenhängenden und unter einem Namen kuratierten Gesamtprogramms. Thematisch im Vordergrund meint hier, dass Livemusik-Programmpunkte nicht lediglich Begleitung anderer Programmpunkte des Festivals, sondern expliziter Teil des Hauptprogramms sind.

Zudem werden die Musikfestivals nicht als Veranstaltung(en) mit einem „Headliner“ angekündigt. Mehrere unterschiedliche Konzerte können dabei an einem Tag oder über einen klar definierten Zeitraum von maximal drei Monaten stattfinden.

Das Festival ist öffentlich und es gibt keinen exklusiven Besucher:innenkreis.

Hinweis: siehe auch FAQ „Wie ist der Fokus auf innovative, insbesondere genre- und/oder spartenübergreifende Festivals zu verstehen?“ oder „Was gilt für dieses Programm als Livemusik-Darbietung?“.

Wie ist der Fokus auf innovative, insbesondere genre- und/oder spartenübergreifende Festivals zu verstehen?

Musikfestivals, welche im gleichen Maße oder schwerpunktmäßig neben der Musik auch andere Kunst- und Kultursparten im Programm haben, sollen nun ebenfalls durch diese Förderung berücksichtigt werden. Dies sind z.B. Festivals aus den Bereichen Tanz/Performance, Literatur, Theater, o.a.  Ausschlaggebend für eine Förderung ist maßgeblich das jeweils beantragte Projekt und die inhaltlichen Schwerpunkte, welche durch das Projekt umgesetzt werden sollen. Festivals, welche ausschließliche Konzerte aus dem Bereich der Klassik im Programm führen, sind jedoch weiterhin ausgeschlossen.

Was gilt für dieses Programm als Livemusik-Darbietung?

Livemusik-Darbietungen im Sinne des Programms sind gezielte Aufführungen von Musiker:innen grundsätzlich auf einer Bühne vor einem Publikum. Diese schließen Ereignisse mit kreativen/künstlerischen/selbst produzierenden DJs sowie Auftritte von Cover- bzw. Tributebands mit ein. Sie bilden eigenständige Programmpunkte, die namentlich (mit-)beworben werden. Das Publikum nimmt vorwiegend wegen der musikalischen Darbietungen an diesen Programmpunkten teil.

Sind Betreiber:innen von festen Spielstätten antragsberechtigt?

Betreiber:innen von Clubs bzw. festen Spielstätten sind antragsberechtigt. Das von ihnen veranstaltete Festival darf sowohl innerhalb als auch außerhalb der eigenen Spielstätte stattfinden. Vorausgesetzt wird die Erfüllung aller übrigen Kriterien für die Antragsberechtigung.

Das Festival muss sich zudem vom regulären Programm der Spielstätte abheben. Das bedeutet, dass das reguläre Musikprogramm dort (z.B. je 1-2 Livemusikveranstaltungen an drei Tagen die Woche) nicht zum „Festival“ deklariert werden darf. Das Festivalprogramm muss der Festival-Definition (siehe FAQ „Was gilt für dieses Programm als Musikfestival?“) standhalten, ein kuratorisches Gesamtkonzept aufweisen und auch im Ticketverkauf gesondert abgerechnet werden.

Anträge auf Förderung im Zusammenhang mit dem regulären Spielbetrieb eines Clubs bzw. einer Spielstätte können in den Förderprogrammen Live 500 bzw. PlugIn gestellt werden.

Muss mein Festival bereits einmal stattgefunden haben?

Nein. Auch Veranstalter:innen, die im Jahr 2025 ein Festival erstmalig durchführen möchten, sind antragsberechtigt. Es wird jedoch vorausgesetzt, dass die Veranstaltenden ein anderes Format im Bereich der Livemusik als Referenz vorweisen und ihre inhaltliche, organisatorische und finanzielle Hauptverantwortung für diese Referenz-Veranstaltung nachweisen können (siehe auch FAQ „Was muss in den Antrag?“).

Gibt es eine Höchstgrenze für öffentliche Förderungen, die wir im Jahr unserer letzten Festivalausgabe bereits erhalten haben?

Ja, diese sogenannte „Förderhöchstgrenze“ liegt bei 40% im Jahr der letzten Festivalausgabe. Dabei werden nur solche öffentlichen Mittel mitgezählt, welche für die Grundfinanzierung des Festivalbetriebs der Antragstellenden eingesetzt wurden (also keine unregelmäßigen Projektfördermittel). Eine Ausnahme gilt für Antragsstellende, die für ihr Unternehmen eine Gemeinnützigkeit nachweisen können. In dem Fall verfällt die o.g. Höchstgrenze.

Gibt es programminhaltliche Ausschlusskriterien für eine Förderung?

Grundsätzlich gilt die künstlerische Freiheit bei der Gestaltung des Festivalprogramms. Insbesondere bei der Wahl der dargebotenen Kunstsparten und Musikgenres gibt es in diesem Förderprogramm zunächst keine grundlegenden Einschränkungen (siehe FAQ „Wie ist der Fokus auf innovative, insbesondere genre- und/oder spartenübergreifende Festivals zu verstehen?“).

Festivalveranstalter:innen, die jedoch verfassungsfeindliche, gesetzeswidrige oder strafbare Inhalte verbreiten und gewaltverherrlichende oder jugendgefährdende Schwerpunkte in ihrer inhaltlichen Programmplanung setzen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Als Förderplattform, die sich für Gleichstellung, für Diversität und kulturelle Partizipation in der Musik ausspricht (siehe Leitlinien der Initiative Musik), behält die Initiative Musik sich zudem vor, bei Veranstalter:innen von Musikfestivals, welche menschenverachtende Inhalte oder Ungleichwertigkeitsideologien verbreiten oder diesen eine Bühne bieten, die Förderwürdigkeit infrage zu stellen und die Förderzusage zurückzuziehen.

Was sind „künstlerische DJs“?

„Künstlerische DJs“ spielen nicht nur einen Tonträger ab. Unter Verwendung von Tonträgern und technischen Hilfsmitteln mischen sie verschiedene Musikstücke zu neuen Klangbildern und Kompositionen zusammen (siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.08.2005, Az. V R 50/04).

Das dabei entstehende Arbeitsergebnis muss die Qualität eines neuen künstlerischen Produkts haben. Folgende Kriterien sprechen für eine Tätigkeit, die unter die Definition „künstlerische DJs“ fällt:

  • DJ-Künstler:innen erhalten eine Gage;
  • sie veröffentlichen ihre Werke auf Tonträgern;
  • DJ-Künstler:innen treten auch außerhalb von Diskotheken auf, z. B. auf öffentlichen Veranstaltungen oder bei Radiosendern;
  • sie haben ein eigenes Künstler:innenprofil im Internet (Facebook, Soundcloud, Resident Advisor o.ä.);
  • ihre Veranstaltungen sind ein eigener Programmpunkt.

Zu beachten: im Hinblick auf die Honoraruntergrenzen gelten in diesem Programm künstlerische DJs ebenfalls als Musiker:innen. Die zugrunde gelegte Empfehlung muss daher einer Empfehlung für Musiker:innen entsprechen. 

Können geförderte Festivals aus der ersten Runde (2023/2024) erneut gefördert werden?

Festivals, die bereits in der ersten Runde im Festivalförderfonds (2023/2024) eine Förderung erhalten haben dürfen erneut einen Antrag stellen. Ob die Projekte bereits gefördert wurden, ist für die formale Vorprüfung irrelevant.

Die Fachjury bewertet grundsätzlich alle formal korrekten Anträge gleichermaßen unter Berücksichtigung der Bewertungsschwerpunkte (siehe FAQ „Fragen zum Antragsverfahren“ – „Wie wird über die Anträge entschieden?“) und der Ziele des Programms. Eine feste Vorgabe oder Quote hinsichtlich bereits geförderter Festivals gibt es nicht – es soll jedoch im Sinne der Vielfalt eine angemessene Zahl an erstmals geförderten Projekten geben.

Fragen zum Fördergegenstand
Was ist mit einer besonderen inhaltlichen Schwerpunktsetzung gemeint?

In der Programmbeschreibung findet ihr acht verschiedene Themenbereiche, aus denen ihr bis zu drei für die Umsetzung eures geplanten Projekts wählen könnt. Die Umsetzung dieser inhaltlichen Schwerpunkte und die dafür geplanten Maßnahmen sind für die Bewertung eures Projekts durch die Fachjury von wesentlicher Bedeutung. Die gewählten Schwerpunkte und geplanten Maßnahmen sollen sich im Finanzplan in den Ausgabepositionen wiederfinden.

Hier einige Beispiele für die Umsetzung von einzelnen Schwerpunkten:

  • Besondere Formate der Personalentwicklung; z.B. Maßnahmen für die Aus- und Weiterbildung der Festival-Crew, Ideen für Nachwuchsfindung und -förderung, Teambuildingaktivitäten, u.a.
  • Unterstützung regionaler Strukturen: z.B. Beauftragung von regionalen Dienstleistenden oder auch (Programm-)Einbindung von regional ansässigen Initiativen oder Vereinen, u.a.
Wie setze ich die Honoraruntergrenzen in meinem Projekt richtig um?

Seit Anfang Juli 2024 müssen Förderinstitutionen wie die Initiative Musik (die überwiegend von der Beauftragten des Bundes für Kultur und Medien (BKM) finanziert wird) auf die Einhaltung neuer Honoraruntergrenzen für professionelle freischaffende Künstler:innen und Kreative bei der Beantragung und Durchführung von Projekten achten. Ein entsprechendes Merkblatt der BKM zu Honoraruntergrenzen findet ihr hinter diesem Link.

Über die Höhe dieser Honoraruntergrenzen gibt es aktuell unterschiedliche Empfehlungen verschiedener Interessens- und Berufsverbände. Eine Übersicht hierzu bietet der Deutsche Kulturrat auf seiner Webseite.

Für Projekte in diesem Programm bedeutet das:

Wenn der Förderanteil im Projekt bei 50% oder höher liegt und außerdem künstlerische Honorare Bestandteil des Projekts bzw. des Finanzierungsplans sind, dann sind für diese Ausgabenpositionen Honoraruntergrenzen einzuhalten. Hierzu muss im Finanzierungsplan angegeben werden, welcher Empfehlung das Projekt folgt (siehe auch FAQ „Was muss ich beim Ausfüllen des Finanzierungsplans beachten?“).

Hinweis: Die Honoraruntergrenzen gelten nicht nur für Musiker:innen und auftretende Künstler:innen, sondern ggf. auch für andere Leistungen wie z.B. die Moderation der Veranstaltung oder grafische Gestaltung eines Posters (nachzulesen in der Fußnote des o.g. Merkblattes). Ferner zählen hier zu den Musiker:innen auch künstlerische DJs (siehe auch FAQ „Was gilt für dieses Programm als Livemusik-Darbietung?“ und „Was sind ‚künstlerische DJs'“).

Außerdem zu beachten: die Anwendung der Honoraruntergrenzen kann für ein Projekt auch nach Vertragsschluss noch verpflichtend werden, wenn Änderungen im laufenden Projekt dies notwendig machen. Bitte habt daher stets die im Projekt geförderten Maßnahmen und Leistungen bis zum Ende des Projektzeitraums im Blick. Im Zweifel stehen euch eure Berater:innen der Initiative Musik zur Seite.

Wie wird künstlerischer Nachwuchs in diesem Programm definiert?

Künstlerischer Nachwuchs wird in diesem Programm nicht mit starren Grenzen fest definiert. Nachwuchskünstler:innen stehen (unabhängig von ihrem Alter) grundsätzlich am Beginn ihrer Karriere und sind noch wenig in der Livemusikbranche etabliert. Eine Orientierung bietet hier die Formulierung der Künstler:innenförderung bei der Initiative Musik: „Die […] Künstler:innen werden im Sinne dieses Programms als Nachwuchskünstler:innen betrachtet, wenn sie bisher nicht mehr als zwei Alben veröffentlicht haben, von denen bisher keines Goldstatus erreicht haben sollte“.

Was bedeutet Festbetragsfinanzierung?

Die Zuwendung erfolgt in Form eines festgelegten Betrages, basierend auf einer realistischen Kalkulation im Finanzierungsplan. Ausgabenerhöhungen gehen zu Lasten der Geförderten. Einsparungen oder Mehreinnahmen wirken sich bei der Festbetragsfinanzierung zugunsten der Zuwendungsempfänger:innen aus, es sei denn, die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben sinkt unter die bewilligte Zuwendung.

Eine Zuwendung setzt zudem immer zunächst eine Finanzierungslücke im Projekt voraus, die sich aus der Gegenüberstellung von Projektausgaben und dem Eigenanteil ergibt (siehe FAQ „Wie setzt sich der Eigenanteil zusammen?“).

Wie setzt sich der Eigenanteil zusammen?

Eigenmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte Mittel aus dem Vermögen der Antragsteller:innen.

Unbare Eigenleistungen können optional mit angegeben und dadurch in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung mit einbezogen werden. So können freiwillige, unentgeltliche Arbeiten als fiktive Ausgabe angesetzt werden und dadurch ein Teil des Eigenanteils abdecken – ohne einen tatsächlichen Geldfluss. Voraussetzung ist aber, dass die Leistungen auch tatsächlich erbracht und nachgewiesen werden.

Drittmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte Mittel von Dritten oder aus anderen Quellen, wie etwa andere öffentliche Förderungen, Sponsoring oder Crowdfunding. Sofern diese zweckgebunden sind ist es möglich, dass sie je nach euren ausgewählten Schwerpunkten im Projekt anzusetzen sind.

Einnahmen aus dem Projekt müssen in der Kalkulation angegeben werden. Einnahmen aus dem Projekt meint hier nur solche, die aus den gewählten Schwerpunkten resultieren und im Förderzeitraum erwirtschaftet werden (Beispiel: ein Festival bietet im Schwerpunkt Ökologische Nachhaltigkeit einen zahlungspflichtigen Busshuttle für die Besuchenden an. Die Erlöse der Shuttletickets gelten in dem Fall als Projekteinnahmen.).

Mit dem Antrag müssen die Antragsteller:innen versichern, im Projektzeitraum die notwendigen Eigenmittel, Drittmittel und ggf. Einnahmen zur Abdeckung des vertraglich festgelegten Eigenanteils an den Projektausgaben aufzubringen und zur Finanzierung einzusetzen.

Lässt sich die Förderung mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen kombinieren?

Der Einsatz von Mitteln aus anderen öffentlichen Zuwendungsstellen auf der Landes- oder kommunalen Ebene ist für das beantragte Förderprojekt grundsätzlich möglich bzw. sogar gewünscht. Es sollte jedoch genau darauf geachtet werden, dass es zu keiner Doppelförderung kommt. (siehe dazu auch die folgende Frage) Um das zu gewährleisten und über die Ansetzung im Projekt entscheiden zu können, sind alle weiteren Förderungen, die sich auf die Durchführung eures Festivals im Jahr 2025 beziehen, bei Antragstellung anzugeben und im Falle einer Zusage deren Förderbescheide vorzulegen. Dies gilt über den gesamten Projektzeitraum.

Eine Kombination mit Mitteln aus dem Haushalt der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) ist hingegen ausgeschlossen.

Was ist mit Doppelförderung gemeint?

Es ist nicht zulässig, Ausgaben doppelt durch unterschiedliche Fördermittel zu finanzieren. Das heißt, dass ein- und dieselbe Ausgabenposition nicht mehrfach gefördert werden kann, entweder durch dieselbe zuwendungsgebende Stelle (z.B. bei der Initiative Musik in verschiedenen Förderprogrammen) oder durch unterschiedliche Zuwendungsgeber:innen (z.B. die Initiative Musik und eine Fördereinrichtung auf kommunaler oder Landesebene).

Was wird in diesem Programm unter Baumaßnahmen verstanden?

Baumaßnahmen sind von einer Förderung grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt jedoch nicht für temporäre Aufbauarbeiten auf dem Gelände eines Festivals, z.B. Bühnen, welche nach Ende des Festivals wieder abgebaut werden.

Was ist mit „Overheadkosten” gemeint?

Overheadkosten sind allgemeine Verwaltungskosten, wie z.B. für Buchhaltung oder Steuerberatung. Diese Ausgaben können anteilig in die Projektfinanzierung eingebracht werden, sofern ein Bezug zum Projekt besteht. Der Anteil ergibt sich aus dem allgemeinen Verwaltungsaufwand für das konkrete Projekt in Relation zum allgemeinen Verwaltungsaufwand für das gesamte Festival. Die Overheadkosten dürfen 5% der Gesamtausgaben jedoch nicht übersteigen.

Was kann als förderfähige Personalausgaben angerechnet werden?

Personalausgaben können voll oder anteilig angerechnet werden, insofern ein klarer Projektbezug besteht: Zwischen dem Arbeitsbereich der jeweils angestellten Person und der Projektdurchführung muss eine eindeutige inhaltliche Verbindung herstellbar sein. Darüber hinaus muss die Anzahl der Stunden, die die Person insgesamt für das Projekt benötigt, ebenso wie der Stundenlohn plausibel im Finanzierungsplan dargestellt sein (z.B. technische Aushilfen für eine Veranstaltung mit 30 Stunden zu kalkulieren wird ebenso zu Nachfragen während der Antragsprüfung führen, wie ein Stundenlohn von 100 Euro je Aushilfe).

Wenn ihr bei diesem Programm Personalausgaben für Eure Beschäftigten mitbeantragen möchtet, beachtet bitte Folgendes: Ihr dürft eure Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Bundesbedienstete. Höhere Entgelte als nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.

Unter die Personalausgaben fallen generell alle Ausgaben für feste Anstellungsverhältnisse, einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber:innen-Brutto). Dies gilt auch für Minijobber:innen. Abweichungen von den kalkulierten Personalausgaben, die sich erst durch die Projektdurchführung zeigen, können auch nach Abschluss des Fördervertrags mit Genehmigung der Initiative Musik angepasst werden.

Alle freien Mitarbeiter:innen sowie Mitarbeiter:innen mit Werkverträgen und allgemeine Ausgaben für Honorare (und Gagen) sind nicht unter den Personalkosten anzurechnen, sondern unter den Sachausgaben.

Kann der/die Unternehmer:in die eigene Arbeit als Honorar fördern lassen, z.B. für Booking, Produktion etc.?

Ein selbst ausgezahlter Unternehmerl:innenlohn ist nicht förderfähig. Dazu zählen auch Honorarzahlungen an für das Unternehmen vertretungsberechtigte Personen wie z.B. Einzelunternehmer:innen oder Gesellschafter:innen. Für Unternehmer:innen, die einen Großteil der Aufgaben für Veranstaltungen selbst übernehmen, gibt es folgende Möglichkeit: Unternehmer:innen können externe Personen beauftragen oder anstellen und die Honorare oder Löhne als förderfähige Ausgaben beantragen – damit gewinnen sie Arbeitskraft und Ressourcen.

Vereinsvorstände sind von dieser Regelung ausgeschlossen – die geleistete und ausgezahlte Arbeit von Vorstandsmitgliedern muss jedoch über eine offizielle Rechnung belegt werden und auch der jeweiligen Vereinssatzung entsprechen. Darüber hinaus sollten hier auch die Stunden und die jeweiligen Leistungen dokumentiert werden und im Verwendungsnachweis vorgelegt werden können. Die Anzahl der Stunden und die jeweiligen Stunden- oder Tagessätze müssen projektbezogen, plausibel und angemessen sein.

Festivals, deren Arbeit hauptsächlich über ehrenamtliches Engagement organisiert ist, können zudem ehrenamtlich geleistete Arbeitsstunden (sogenanntes bürgerschaftliches Engagement) als fiktive Ausgaben dem Projekt anrechnen. (Siehe auch FAQ zu bürgerschaftlichem Engagement).

Ist der Lohn von festangestellten Geschäftsführer:innen, die im Projekt mitarbeiten, förderfähig?

Ja, der Lohn eines:einer festangestellten Geschäftsführer:in für die Tätigkeit als Geschäftsführer:in kann zeitlich anteilig von diesem Programm gefördert werden. Der:die Geschäftsführer:in kann seine:ihre Arbeit anrechnen lassen, solange diese projektbezogen ist und ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann (der Nachweis erfolgt durch Stundenzettel/Stundennachweise und die dazugehörige Lohnabrechnung). Eine Vorlage für die Stundenerfassung finden Sie auf der Website des Festivalförderfonds.

Zu beachten: diese Regelung findet nur Anwendung, wenn die geschäftsführende Person keine Gesellschaftsanteile besitzt.

Wo trage ich das „bürgerschaftliche Engagement“ im Finanzierungsplan ein?

Als Eigenanteil können auch projektbezogene, unentgeltliche Arbeitsleistungen, sogenanntes „bürgerschaftliches Engagement“ angerechnet werden. Pro geleistete Arbeitsstunde (= 60 Minuten) werden pauschal 15 Euro berechnet. Insgesamt können jedoch nur Arbeitsstunden im Wert von bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtsumme angerechnet werden. Diese erhöhen als fiktive Ausgaben die Gesamtausgaben im Projekt und damit die maximal mögliche Fördersumme. Zugleich sind sie Teil der Deckungsmittel. Diese müssen tatsächlich geleistet worden sein und entsprechend in einem Stundenzettel nachgewiesen werden (siehe Vorlage Stundenzettel). Die Stundenzettel sind ein Teil des Verwendungsnachweis. Als fiktive Ausgaben sind nur tatsächlich unentgeltlich geleistete Arbeitsleistungen anzurechnen.

Wie hoch dürfen Reisekosten angesetzt werden?

Alle Reisen und Übernachtungen, die im Rahmen eines Projekts notwendig sind und abgerechnet werden sollen, müssen angemessen orientiert an der Höhe des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) kalkuliert und abgerechnet werden. Hier finden sich die Informationen zu den üblichen Sätzen und Betragsgrenzen des Bundesreisekostengesetztes.

Ein Überschreiten der BRKG-Obergrenzen ist möglich, sofern dieses für die Projektdurchführung unerlässlich und gut begründet ist.

Welche Versicherungen sind förderfähig?

Da in der aktuellen Förderrunde (2024/2025) die Umsetzung der jeweils gewählten Schwerpunkte ein Projekt definieren und Versicherungen sich i.d.R. auf das gesamte Festival beziehen, sind Versicherungen in diesem Programm nicht förderfähig.

Welche Investitionen können gefördert werden?

In diesem Programm “Festivalförderfonds” sind Investitionen bedingt förderfähig: Die Förderfähigkeit der Investition wird aber im jeweiligen Einzelfall bewertet. Als projektbezogene Investitionen verstehen wir Anschaffungen von Equipment, welche einen Einzelwert von mehr als 800 Euro (netto) haben. Wir orientieren uns hier an der Bundeshaushaltsordnung.

Es können einzelne projektbezogene Investitionen im Rahmen des Förderprogramms angerechnet werden, die notwendig sind, um ein bestimmtes Projektformat umzusetzen und damit die ausgewählten inhaltlichen Schwerpunkte zu realisieren.

Wichtig hierbei ist, dass sich aus der Projektbeschreibung der Grund für die Investition ergibt. Bei Investitionen muss der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden (siehe FAQ dazu). Dies gilt insbesondere für Anschaffungen, die das Festival nur für die jeweilige Ausgabe einmal im Jahr nutzt. Hier sind Ausleihen häufig die wirtschaftlichere Lösung.

Auch gebrauchte Geräte können als Investition angerechnet werden, insofern sie allen anderen Kriterien entsprechen und die Zeit der Zweckbindungsfrist überdauern (siehe unten).

Es gilt, dass alle Ausgaben in der Projektbeschreibung nachvollziehbar sind. Die Förderung bereits getätigter oder beauftragter Investitionen ist nicht zulässig.

Inventarisierung und Zweckbindungsfrist  

Investitionen sind zu inventarisieren. Eine Inventarisierungspflicht besteht auch nach Ende der Projektlaufzeit und entsprechende Listen können jederzeit durch die Initiative Musik zur Ansicht eingefordert werden.

Investitionen dürfen ohne vorherige Zustimmung der Initiative Musik (weitergehend des Bundesverwaltungsamtes (BVA)) vor Ablauf ihrer Zweckbindungsfrist weder veräußert noch in anderer, dem Zuwendungszweck nicht entsprechenderweise verwendet werden. Je nach Kategorie gelten für Investitionen folgende Zweckbindungsfristen:

  • IT: 4 Jahre
    • Computer, Laptops, Tablets
  • Bühnen- und Veranstaltungs-Technik: 5 Jahre
    • Mischpulte, CDJs, XDJs, Plattenspieler
    • Lautsprechersysteme, Verstärker
    • Scheinwerfer, Projektoren, Streamingtechnik
    • Kommunikationstechnik und andere elektronische Geräte
  • Bühnenelemente, Installationen: 8 Jahre
    • Zelte, Planen
    • Sanitäre Anlagen
    • Rollstuhlrampen
    • Befestigungsmaterial
  • Photovoltaik-/Solaranlagen: 10 Jahre

Für gebrauchte Gegenstände gilt jeweils die Hälfte der Zweckbindungsdauer.

Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist kann der Gegenstand, soweit er nicht zur Fortführung der satzungsmäßigen Aufgaben benötigt wird, veräußert werden. In diesem Fall ist der Mindesterlös zu erzielen, der ggf. dem Haushalt der Initiative Musik/BVA zuzuführen ist. Treten Umstände ein (Einstellung der Förderung, Änderung der satzungsmäßigen Aufgaben), die eine zweckentsprechende Verwendung nicht mehr ermöglichen, ist die Entscheidung der Initiative Musik (weitergehend des BVA) zur weiteren Verwendung einzuholen. Dabei sind Zustand und geschätzter Restwert der fraglichen Gegenstände sowie ein Vorschlag zur weiteren Verwendung mitzuteilen.

Was ist bei der Anschaffung von gebrauchten Gegenständen zu beachten?

Grundsätzlich ist zu beachten, dass jeder Kauf mit einer ordentlichen Rechnung belegt werden muss (siehe dazu den Abschnitt “Anforderungen an Rechnungen und Quittungen” unter “Fragen zur Projektdurchführung”).

Übersteigt der Kaufpreis des anzuschaffenden Gegenstandes 800 EUR, muss der Kauf bei einem Fachgewerbe getätigt werden. Bei Antragsstellung muss der Erstkaufbeleg, ein Angebot und ein Vergleichsangebot bzw. ein aktueller Preisvergleich für die Neuanschaffung desselben Modells vorliegen und für den Verwendungsnachweis aufgehoben werden.

Um einen langjährigen Einsatz des Gegenstandes zu gewährleisten, darf die Erstanschaffung des Gegenstandes je nach Kategorie nicht länger als die Hälfte ihrer Zweckbindungsfrist zurückliegen (Stichtag: 18.12.2023), oder eine Garantie vom anbietenden Betrieb muss vorliegen, welche die jeweilige Zweckbindungsfrist vollständig abdeckt.

Was bedeutet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit?

Grundsätzlich sind öffentliche Fördergelder immer sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

Um die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweisen zu können, sollten Sie soweit möglich vor jeder Auftragsvergabe oder Anschaffung einen einfachen Preisvergleich von mindestens 3 Angeboten durchführen und dokumentieren. Sie können hierfür geeignete Anbieter:innen zur Angebotsabgabe auffordern oder z. B. online Preise recherchieren und diese per Screenshot dokumentieren. Sollte es bei der Prüfung Ihres Verwendungsnachweises Zweifel an der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Mittel geben, können Sie diese mit den entsprechenden Unterlagen belegen. Das bedeutet andersherum: Ausgaben können nachträglich als nicht förderfähig eingestuft werden, wenn sie unplausibel hoch ausfallen und Mittel dafür ohne einen Preisvergleich verwendet wurden. In diesem Fall sind ggf. bereits ausgezahlte Fördermittel wieder zurückzuzahlen.

Fragen zum Antragsverfahren
Welche Antragsfristen muss ich beachten?

Eine Antragsstellung ist ab Freitag, den 11. Oktober 2024 (10:00 Uhr) und bis Montag, den 04. November 2024 (18:00 Uhr) möglich. Es besteht die Möglichkeit, sich bereits vor dem Antragsstart zu registrieren und ein Profil im Förderportal zu erstellen. Mit dem Profil erfolgt dann die Antragstellung und -bearbeitung – auch für mögliche Folgerunden des Programms und für andere Programme der Initiative Musik. Mit einem bereits bestehenden Profil aus der ersten Antragsrunde des Programms kann ein neuer Antrag in dieser Förderrunde gestellt werden.

Was muss ich bei der Registrierung für das Förderportal beachten?

Die Antragsstellung ist grundsätzlich in allen Browsern möglich. Allerdings beobachten wir, dass in Edge und Safari häufiger Probleme auftreten. Wir empfehlen daher, bevorzugt Chrome oder Firefox zu nutzen. Ihr könnt euch mit einer E-Mail-Adresse nur einmalig registrieren. Der Benutzername sollte ein Wort ohne Leer- oder Sonderzeichen sein.

Nach der Registrierung erhaltet ihr eine E-Mail, in der Sie Ihre Registrierung bestätigen müssen. Bitte überprüft auch euren Spamordner, wenn ihr keine E-Mail erhalten habt. Nach Klick auf den Link zur Bestätigung Ihrer Registrierung, könnt ihr euch im Portal anmelden.

Hilfe bietet unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung durch das Antragsportal (Download hier).

Stelle ich den Antrag online oder per Post?

Der Antrag wird online ausgefüllt und abgesandt. Stellt dies für einzelne Antragstellende eine Barriere dar, kann ein Antrag ggf. auch postalisch eingereicht werden. In diesem Fall bitten wir euch, euch mit den Projektmanager:innen der Initiative Musik in Verbindung zu setzen, damit ihr Antrag gleichwertig im Verfahren berücksichtigt werden kann und durch die postalische Einreichung kein Nachteil entsteht:

festivalfoerderung@initiative-musik.de
Telefonnummer +49 (0)30 – 531 475 45 – 540

Wie viele Anträge kann ich stellen?

In der aktuellen Förderrunde kann nur ein Antrag pro Antragssteller:in bzw. Festival gestellt werden. Umgekehrt ist es ebenfalls ausgeschlossen einen Antrag für mehrere Festivals gleichzeitig zu stellen.

Ein zweiter Antrag für eine weitere Fördermaßnahme kann ggf. in einer erneuten Förderrunde gestellt werden.

Was bedeutet „förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmenbeginn“?

Grundsätzlich gilt, dass ein zu förderndes Projekt (in diesem Programm die Umsetzung der inhaltlichen Schwerpunkte, für welche eine Förderung beantragt wird) noch nicht begonnen haben darf. Als Maßnahmebeginn gilt z.B. ein erfolgter Vertragsschluss mit Dienstleister:innen oder auch mit Künstler:innen oder deren Vermittler:innen. Im Programm Festivalförderfonds kann jedoch ein „förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn“ mit einer entsprechenden Begründung mitbeantragt werden (die Abfrage dazu erfolgt im Antragsformular).

Das Datum für den förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn darf frühstens der Tag der Antragstellung sein. Erst wenn eine schriftliche Genehmigung für den vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt wurde, können Aufträge erteilt bzw. Verträge geschlossen werden, die im Falle einer Förderzusage förderfähig sind.

Die Genehmigung eines förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginns ermöglicht es den Antragstellenden, auf eigenes Risiko bereits Aufträge zu erteilen, Verträge zu schließen, und damit das Projekt zu beginnen, noch bevor sie einen Fördervertrag mit der Initiative Musik abgeschlossen haben. Ein förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn ist dann sinnvoll, wenn durch längeres Warten auf die Förderzusage, bestimmte Bookings oder Personal- und Dienstleistungsaufträge nicht mehr wie geplant durchgeführt werden können. Die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns stellt jedoch keine vorweggenommene Förderzusage dar und bindet die Initiative Musik nicht, später einen Fördervertrag abzuschließen. Das finanzielle Risiko für diesen eigens gewählten Projektbeginn tragen die Antragstellenden deshalb bis zu einem eventuellen Abschluss des Fördervertrags mit der Initiative Musik selbst.

Was muss in den Antrag?

Alle Angaben zum Festival bzw. zum antragsstellenden Unternehmen, die im Antrag abgefragt werden, findet ihr in unserem Musterantrag.

Folgende Unterlagen müssen online hochgeladen werden.

  1. Im Kontaktformular (zur nachweislichen Legitimation und Identifikation der Antragstellenden. Die benötigten Unterlagen ergeben sich jeweils aus der Rechtsform):
  • Vereinsregister- bzw. Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen (darf nicht älter als 1 Jahr sein)
  • Weitere Dokumente zur Registrierung, wie Gesellschaftsvertrag oder Vereinssatzung in jeweils aktueller Fassung oder vergleichbare Unterlagen (bspw. Errichtungsgesetz), ggf. Kopie der Personalausweise aller Gesellschafter bei einer GbR
  1. B. Im Antragsformular:
  • Finanzierungsplan (siehe FAQ „Was muss ich beim Ausfüllen des Finanzierungsplans beachten?“)
  • Nachweise über die inhaltliche, organisatorische und finanzielle Hauptverantwortung für die letzte Festivalausgabe bzw. bei Festival-Neugründungen für die Referenz-Livemusikveranstaltung(en), diese können sein: vorzugsweise GEMA-Rechnung oder alternativ auch KSK-Abrechnungen/Anmeldungen oder beispielhafte Künstler:innenrechnungen.
  • Festivalprogramm / Festivalflyer der letzten Ausgabe bzw. bei Festival-Neugründungen Nachweis der Referenz-Livemusikveranstaltung

Falls zutreffend sind folgende Unterlagen ebenfalls Bestandteile des Antrags:

  • Optional weitere Nachweise über das Programm und die inhaltlichen Schwerpunkte des Festivals (z.B. auch Presseberichte);
  • ein Foto des Festivals unter Angabe des Fotocredits, welches bei Zustandekommen der Förderung für Promotionzwecke (z.B. Newsletter oder Social Media Posts) genutzt werden darf;
  • Freistellungsbescheid vom Finanzamt als Nachweis der Gemeinnützigkeit;
  • Vollmacht (im Original unterschrieben und eingescannt) für die Antragstellende Person, wenn diese nicht (allein) vertretungsberechtigt ist.
Was muss in die Projektbeschreibung?

In der Projektbeschreibung sollten alle wichtigen Maßnahmen, die einzelnen Schritte und das Ziel des Projekts formuliert werden – dabei sollte immer ein Bezug zum jeweils dazugehörigen Schwerpunkt hergestellt werden. Die Beschreibung sollte die im Finanzierungsplan aufgestellten Ausgaben plausibel darstellen und deutlich machen, dass das Projekt dem Fördergegenstand des Programms entspricht. Mögliche Schwerpunkte des Projekts sind unter Punkt 3.2 (inhaltliche Kriterien) in der Programmbeschreibung formuliert.

Im Antragstool ist die Projektbeschreibung zu diesem Zweck in mehrere Abschnitte gegliedert (Projektidee, Umsetzung, Projektziele, Perspektive) und es steht pro Abschnitt ein einzelnes Textfeld zum Ausfüllen zur Verfügung. Bei der Beurteilung des Projektantrags durch die Fachjury, wird insbesondere der Inhalt dieser Felder angesehen und bewertet.

Was ist mit „Projektzielen“ gemeint?

Die Projektziele sollen realistisch und greifbar beschreiben, was mit den geförderten Vorhaben erreicht werden soll. Je klarer die Ziele vorab formuliert werden, desto verlässlicher kann im Rahmen einer Erfolgskontrolle nach Projektende beurteilt werden, ob und in welchem Ausmaß die Ziele erreicht worden sind. Sie gelten damit als messbarer Anhaltspunkt für den Sachbericht im Rahmen des Verwendungsnachweises.

Was muss ich beim Ausfüllen des Finanzierungsplans beachten?

Vor dem Ausfüllen:

Bitte nutzt für den Finanzierungsplan ausschließlich die Vorlage der Initiative Musik (siehe hier).

Spielt die Finanzierung des geplanten Projekts vorab im Förderrechner durch. Dieser zeigt euch nach Angabe der kalkulierten Projektausgaben die maximal mögliche Fördersumme an. (Bitte lest hierzu die FAQs „Was bedeutet Festbetragsfinanzierung?“ und „Wie setzt sich der Eigenanteil zusammen?“ sorgfältig durch).

Beim Ausfüllen:

Bitte füllt alle Felder im Finanzierungsplan sorgfältig aus. Markierte Felder sind mit Hinweisen versehen. Wenn das antragstellende Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt ist, können unter den einzelnen Posten im Finanzierungsplan nur die Nettobeträge geltend gemacht werden.

Beachtet bitte eine realistische, nachvollziehbare und möglichst detaillierte Aufstellung der einzelnen Posten. Diese sollten sich in der Projektbeschreibung wiederfinden. Der final bewilligte Finanzierungsplan ist hinsichtlich des Gesamtergebnisses verbindlich.

Wo trage ich die Honorare für Künstler:innen und Kreative nach den neuen Richtlinien für Honoraruntergrenzen ein?

Im Finanzierungsplan findet sich unter „Sachausgaben“ ein abgetrennter Bereich für die Anwendung der Honoraruntergrenzen. Sofern die Honoraruntergrenzen anzuwenden sind (siehe dazu FAQ „Wie setze ich die Honoraruntergrenzen in meinem Projekt richtig um?“) werden dort die entsprechenden Leistungen, das veranschlagte Honorar sowie die zutreffende Sparte und Empfehlung eingetragen, denen die Kalkulation folgt. Eine Übersicht über die Empfehlungen der einschlägigen Fach-, Berufs- oder Interessenverbände findet ihr auf der Website der Deutschen Kulturrats. Weitere Hilfe bietet hier auch der Muster-Finanzierungsplan (Download hier).

Wie wird über die Anträge entschieden?

Nach Antragseingang werden die Anträge durch die Initiative Musik formal vorgeprüft. Nach erfolgreicher Vorprüfung werden die Anträge zur Abstimmung an eine Fachjury gegeben.

Für die Bewertung durch die Fachjury wird insbesondere die Umsetzung der inhaltlichen Schwerpunkte und deren Bedeutung für das kulturelle Angebot in der jeweiligen Region betrachtet. Da sich das Programm mit seiner aktuellen Ausgabe vorrangig an Festivals aus dem nicht-urbanen Raum richtet, wird der Veranstaltungsort eines Festivals ebenfalls in die Juryentscheidung mit einbezogen.

Über die Bewilligung entscheidet der Aufsichtsrat der Initiative Musik gGmbH auf Empfehlung der unabhängigen und divers besetzten Fachjury. Der Zeitpunkt der Antragstellung ist für die Bewertung der Jury unerheblich – sofern der Antrag fristgerecht eingereicht wurde. Die Jury entscheidet auch über die zugesagte Fördersumme pro Projektantrag. Eine Förderzusage ist erst nach Abschluss eines Fördervertrags mit der Initiative Musik rechtsgültig.

Worauf muss ich beim Upload von Dateien achten?

Für den Antrag im Förderportal werden Dateien der Typen .pdf, .doc, .docx, .xls, .xlsx, .msg, .ods, .odt, .jpg, .png, .rtf und .txt (bzw. der Auflistung der Livemusikveranstaltungen nur .xls und .xlsx) mit einer maximalen Größe von 2 MB für Dokumente, 6 MB für Bilddateien, 10 MB für pdf akzeptiert. Der Dateiname darf nicht länger als 128 Zeichen sein und nur die Zeichen a-z, A-Z, 0-9, -, _ und keine Leerzeichen enthalten.

Allgemeine Hinweise zum Online-Förderportal

Bitte beachtet, dass wir zweimal in der Woche Wartungsfenster haben, in denen das Förderportal unter Umständen nicht erreichbar ist. Die Wartungszeiten sind:

Montag: 11.30 bis 12.30 Uhr

Donnerstag: 13.00 bis 14.00 Uhr

Versucht es danach bitte erneut.

Bei anderen technischen Problemen mit dem Förderportal kontaktiert bitte festivalfoerderung@initiative-musik.de unter Angabe der Projektnummer sowie einer genauen Beschreibung des Problemfalls. Bitte hängt vollständige Screenshots an, die die Fehlermeldung lesbar zeigen. 

Fragen zur Projektdurchführung
Ich habe eine Förderzusage erhalten – was passiert als nächstes?

Alle Projekte, die durch die Jury zur Förderung empfohlen wurden, befinden sich dadurch automatisch in der Abstimmung des Finanzierungsplans. Über die notwendigen Anpassungen im Finanzierungsplan werdet ihr von euren Projektbetreuer:innen per E-Mail informiert.

Sollten sich unter den gewählten Projekt-Schwerpunkten Maßnahmen finden, mit denen nachweislich bereits vor Projektbeginn begonnen worden ist, können diese nicht mehr Teil des Projektes sein und dadurch eine Kürzung der bewilligten Fördersumme mit sich bringen.

Sobald Antrag und Finanzierungsplan formal richtig und final abgestimmt sind und alle Dokumente vollständig vorliegen kann ein Fördervertrag zwischen euch und der Initiative Musik geschlossen und Mittel abgerufen werden. Die Förderverträge werden ausschließlich digital geschlossen (sollte dies für einzelne Antragstellende eine Barriere darstellen, bitten wir um Mitteilung an die Projektbetreuung).

Mit Abschluss des Vertrags können nach Bedarf Mittel abgerufen werden. (Siehe dazu die folgende Frage).

Wann kann ich die Fördermittel für mein bewilligtes Projekt abrufen?

Die Fördersumme steht nach Abschluss des Fördervertrages für euch bereit, abzüglich eines Einbehalts von 10% der Fördersumme, der erst nach erfolgreicher Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt werden kann.

Grundsätzlich sind für alle Ausgaben im Projekt vorrangig, also soweit verfügbar und wirtschaftlich vertretbar, immer Eigen- und Drittmittel einzusetzen.

Zur Finanzierung ungedeckter Ausgaben können die Fördermittel im Projektverlauf nach Bedarf und ggf. mehrfach jeweils für sechs Wochen im Voraus angefordert werden. Die angeforderten Mittel müssen innerhalb dieser sechs Wochen verausgabt oder zurückgezahlt werden, anderenfalls fallen Strafzinsen an. Es ist ebenfalls möglich, für bestimmte Ausgaben in Vorkasse zu gehen und die Mittel erst im Nachhinein abzurufen. Es gibt für die abzurufenden Mittel keinen Mindestbetrag.

Eine Anleitung für den Mittelabruf im Antragstool (Schritt für Schritt) findet ihr hier.

Erhalte ich Belege für die Auszahlung der Fördermittel?

Ihr erhaltet keine gesonderten Belege über die Auszahlung der Fördermittel. Als Beleg gelten Eure Kontoauszüge, auf denen die Fördermittelauszahlungen im Verwendungszweck neben Angabe von Projektnummer und -name als Bundeszuwendung aufgeführt sind – in Verbindung mit dem Fördervertrag als Grundlage der Zahlungen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es können nur Ausgaben im Verwendungsnachweis geltend gemacht werden, welche innerhalb des bewilligten Projektzeitraumes in Auftrag gegeben, erbracht und bezahlt werden (Das gilt für Rechnungsdatum, Leistungsdatum und Zahlungsdatum).

Projektbeginn ist dabei entweder der Tag der Antragseinreichung (wenn ein förderunschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn beantragt und genehmigt wurde) oder der Tag des Fördervertragsabschlusses mit der Initiative Musik.

Projektende ist für alle Geförderten der 31. Dezember 2025.

Die Mittelanforderungen können während der gesamten Projektlaufzeit eingereicht werden. Um Mittel abzurufen siehe auch FAQ „Wie kann ich Fördermittel für mein bewilligtes Projekt abrufen?“.

Der Verwendungsnachweis muss spätestens bis drei Monate nach Projektende, also bis zum 31. März 2026, eingereicht werden (siehe auch FAQ zum „Verwendungsnachweis“).

Was bedeutet der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit?

Grundsätzlich sind öffentliche Fördergelder immer sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

Um die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nachweisen zu können, sollten soweit möglich vor jeder Auftragsvergabe oder Anschaffung ein einfacher Preisvergleich von mindestens 3 Angeboten durchgeführt und dokumentiert werden. Es können hierfür geeignete Anbieter:innen zur Angebotsabgabe aufgefordert oder z. B. online Preise recherchiert und diese per Screenshot (Warenkorb) dokumentiert werden. Bei auffallend hohen Ausgabenpositionen werdet ihr ggf. bereits bei der Antragsprüfung um Vorlage solcher Vergleichsangebote gebeten. Das betrifft insbesondere geplante Investitionen, bei denen wir euch um vergleichende Mietpreisangebote bitten werden. Sollte es schließlich bei der Prüfung des Verwendungsnachweises Zweifel an der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Mittel geben, können diese mit den entsprechenden Unterlagen belegt werden. Das bedeutet andersherum: Ausgaben können nachträglich als nicht förderfähig eingestuft werden, wenn sie unplausibel hoch ausfallen und Mittel dafür ohne einen Preisvergleich verwendet wurden. In diesem Fall sind ggf. bereits ausgezahlte Fördermittel wieder zurückzuzahlen.

Sind Änderungen im Finanzierungsplan möglich?

Mit der Auswahl der Förderschwerpunkte sowie der Projektbeschreibung werden Zweck und Ziel der Förderung festgelegt, die grundsätzlich nach einer Bewilligung nicht geändert werden können.

Soweit das Projekt inhaltlich keine wesentlichen Änderungen erfährt, sind Verschiebungen innerhalb des Finanzierungsplans grundsätzlich möglich. Die sog. Einzelansätze (z.B. Personalausgaben) dürfen um bis zu 20% überschritten werden, wenn die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Wesentliche Änderungen müssen im Vorfeld angezeigt werden. Änderungen, die 20% einer Einzelposition übersteigen, benötigen eine vorherige Zustimmung der Initiative Musik.

Wo finde ich die Logos für mein Projekt und wie nutze ich sie?

Auf der Startseite eures Internetauftritts sowie in sämtlichen Publikationen, z.B. Programmheften, bzw. auf Plakatwänden, Transparenten etc. ist das Logo der BKM sowie das Logo der Initiative Musik in der aktuellen Version zu dem Förderhinweis:

„Gefördert von:“

aufzunehmen.

Die Aufnahme und Platzierung der Logos gilt für die Dauer des Projektzeitraumes. In diesem Programm enden alle Projekte am 31. Dezember 2025. Der Förderhinweis samt Logos ist dementsprechend zu Ende des Jahres 2025 wieder vom Internetauftritt des Festivals (Webseite, Social Media) zu entfernen.

Das Logo der BKM sollte ebenso groß wiedergegeben werden wie das der Initiative Musik und ist bei der Verwendung auf Webseiten mit der jeweiligen Webseite der BKM www.kulturstaatsministerin.de und der Initiative Musik www.initiative-musik.de zu verlinken.

Dazu dürfen das Logo der Initiative Musik und das Logo der BKM in Relation zum Logo der Geförderten NICHT deutlich hervorgehoben sein (z.B. auf Plakaten, Eintrittskarten, evtl. Verlinkung auf der Internetseite).

Als hervorgehoben gilt die Bekanntmachung bei allen Printprodukten/optischen Bekanntmachungen i.d.R. immer dann, wenn die Größe des Hinweises auf den/die Förderer folgende Vorgaben überschreitet:

  1. Die Bekanntmachung aller fördergebenden Stellen (BKM, ggf. Ko-Finanzierende (im Fall der Ko-Finanzierung durch Bund und Land oder mehrere Ressorts gemeinsam) und Initiative Musik) auf Frontseiten, Plakaten, im Innenteil oder Rückseiten von Veröffentlichungen nehmen maximal ca. 10 % der jeweils auf einen Blick sichtbaren Fläche ein (z.B. bei DIN A4-Format muss bei mehreren Förderern DIN A7 unterschritten werden).
  2. Einzelnennungen sollen in der Regel deutlich kleiner als 5 % der jeweils auf einen Blick sichtbaren Fläche sein (z.B. bei DIN A4-Format muss bei einem Förderer DIN A9 unterschritten werden).
  3. Die Botschaft des Plakats ist deutlich vor dem Hinweis auf alle Fördernden lesbar und der Name der Geförderten ist in Relation zu allen Fördernden deutlich hervorgehoben (= die Botschaft/der Name des/der Geförderten muss im Verhältnis zu der Fläche des/der Fördernden (bei mehreren Fördernden: Fläche aller Förderer) zumindest jeweils die doppelte Größe haben)

Die Logos findet ihr auf der allgemeinen Download-Seite der Initiative Musik. Bei Fragen wendet euch an eure Projektbetreuung.

Anforderungen an Rechnungen und Quittungen

Rechnungen (über 250,00 Euro brutto) enthalten folgende Angaben:

  • Vollständiger Name und Anschrift des/der Leistenden
  • Vollständiger Name und Anschrift des/der Leistungsempfangenden
  • Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Steuernummer des/der Rechnungsstellenden
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung, auch wenn mit Ausstellungsdatum identisch (Monatsangabe reicht aus)
  • Entgelt, ggf. nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsselt
  • Im Voraus vereinbarte Minderungen des Entgelts, soweit nicht schon im Preis berücksichtigt (z.B. Skonti, Boni, Rabatte)
  • Anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung
  • Auf Entgelt entfallender Steuerbetrag

Quittungen (bis 250,00 Euro brutto) müssen folgende Angaben enthalten:

  • Vollständiger Name und Anschrift des/der Leistenden
  • Ausstellungsdatum der Rechnung
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
  • Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe = Bruttobetrag
  • Anzuwendender Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung

Hinweis: im Rahmen des Verwendungsnachweises sind die Bestätigung und Abrechnung von Ehrenamtspauschalen, wie sie sich z.B. auf der Info-Webseite zum Ehrenamt finden lassen, nachzuweisen.

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