Programmbeschreibung Live 100

Stand: 18. Mai 2021

Die Initiative Musik gemeinnützige Projektgesellschaft mbH gewährt nach Maßgabe dieser Programmbeschreibung, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der Verwaltungsvorschriften, der §§ 48 und 49 VwVfG sowie der allgemeinen Vertragsbedingungen der Initiative Musik in der Fassung vom 04.11.2015 einmalige Förderhilfen für Kleinkonzerte. Die dazu notwendigen Mittel werden bereitgestellt von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien aufgrund eines Beschlusses des Deutschen Bundestags.

Aktualisiert am 18. Mai 2021. Änderungen sind fett und kursiv markiert.

 

Ausgangssituation


I Förderziel


II Fördergegenstand


III Antragsberechtigung


IV Bedingungen zur Förderung


V Art, Umfang und Höhe der Zuwendung


VI Verfahren


VII Datenschutz


VIII Inkrafttreten


Ausgangssituation

Gerade junge Musiker:innen benötigen – auch im Zeitalter der neuen Medien – eine konzertante Aufführungspraxis, um sich professionalisieren zu können. In der Regel muss eine Band mindestens 20 bis 25 Konzerte vor einem unbekannten Publikum spielen, um eine aussagekräftige Bühnenpräsenz zu entwickeln. Die Livemusikclubs sind dabei die infrastrukturelle Basis für ein vielfältiges, kontemporäres Musikangebot. Sie sind der öffentliche Showroom für neue Formsprachen, Stilelemente und Ausdrucksformen gleich welchen Genres – sowohl für etablierte Musiker:innen als auch für Newcomer:innen. Zugleich bieten diese Musikclubs niedrigschwellige Kulturangebote an, die eine große soziokulturelle Bedeutung in den jeweiligen Regionen besitzen und einen wichtigen Beitrag zum kulturellen Gemeinwesen und zur Förderung der kulturellen Vielfalt leisten.

Die Livemusikclubs ermöglichen jungen Musiker:innen den Übertritt vom Proberaum zur Aufführung – lokal und überregional. Clubs, in denen regelmäßig so ein Schwellenübertritt – häufig das „erste Konzert“ von Künstler:innen oder einer Band in der jeweiligen Region oder Stadt – stattfindet, werden im Englischen auch „Grassroot Venues“ genannt. Dabei können aufgrund der niedrigen Einnahmen bei weniger als 100 Besucher:innen jedoch kaum Reisekosten oder Gagen gezahlt werden, was für viele Künstler:innen eine erste Hürde darstellt. Kleine Musikclubs, gerade außerhalb der Heimatregion der Musiker:innen, ermöglichen damit Konzerte, die aufgrund der o.a. Merkmale – vor allem nach der Deckung der Gagennebenkosten für beispielsweise GEMA, KSK, Catering oder Werbung – als nicht gewinnorientiert betrachtet werden können.

Um diese ursprüngliche Form der Künstlerentwicklung zu stärken und weiterhin kulturell-vielfältige Livemusikprogramme trotz verschärfter wirtschaftlicher Rahmenbedingungen sicherzustellen, wurde das Konzept des Clubförderprogramms „Live 100“ von der LiveMusikKommission e.V. (im Folgenden „LiveKomm“) in Kooperation mit der Initiative Musik gGmbH entwickelt. Dieses Förderprogramm soll bei der fehlenden Finanzierung der nicht gewinnbringenden Konzerte ansetzen und mit einem Zuschuss von je 100 Euro pro Club und Band einen Anreiz schaffen, die erste Hürde für die Veranstaltung eines „Grassroot-Konzertes“ zu nehmen.

I Förderziel

Durch das Förderprogramm „Live 100“ werden sowohl der Nachwuchs aller musikalischen Sparten und Nischen als auch Livemusikspielstätten darin unterstützt, kulturell wertvolle Kleinkonzerte trotz wirtschaftlichen Risikos zu veranstalten. Diese Förderung dient der Absicherung zahlreicher „Grassroot-Konzerte“ gemäß folgender Definition:

Ein Grassroot-Konzert ist ein in der Regel eintrittspflichtiges Konzert mit einem maximalen Eintrittsumsatz von 1.500 Euro (Brutto, ohne Vorverkaufsgebühren), zu dem nicht mehr als 100 zahlende Gäste erschienen sind, die maximal 15 Euro Eintritt gezahlt haben, und bei dem überwiegend selbstkomponierte Werke von Musiker:innen aufgeführt wurden.

Das Förderprogramm unterstützt die laufende Arbeit von Clubbetreiber:innen bei der künstlerischen Gestaltung ihres Programms, insbesondere bezüglich der Präsentation von Nachwuchskünstler:innen. Es erhöht zudem die Bereitschaft „Kleinkonzerte“ zu veranstalten. Clubbetreiber:innen erhalten einen Zuschuss für Veranstaltungen, bei denen keine Deckung der entstehenden Kosten zu erwarten ist. Dies betrifft besonders Konzerte mit auftretenden Künstler:innen weniger populärer Genres bzw. Konzerte mit unbekannten Künstler:innen, z. B. am Anfang ihrer Karriere. Das Fördermodell ist somit unmittelbar auf die Bedürfnisse der Clubs und jungen Musiker:innen zugeschnitten.

Das Programm fördert die Durchführung von Livemusik, das heißt alle Veranstaltungen, die öffentlich konzertmäßig aufgeführt werden, insbesondere live spielende Bands oder künstlerische DJs. Des Weiteren unterstützt es den generationsübergreifenden Erhalt der kulturellen Vielfalt besonders in ländlichen und kultur-strukturell schwachen Regionen.

Auch während der Krisenzeit (ausgelöst durch die Corona-Pandemie und die notwendigen gesundheitspolitischen Maßnahmen gegen diese) soll das Programm Live 100 kleine und mittelgroße Musikclubs, den künstlerischen Nachwuchs und die kulturelle Vielfalt unterstützen und sichern. Die Bedingungen zur Förderung im Programm wurden entsprechend angepasst. Es soll damit gewährleistet werden, dass die formal zugelassenen Konzerte trotz der Krisensituation stattfinden und über das Förderprogramm bezuschusst werden können.

II Fördergegenstand

2.1. Förderfähig sind Konzerte, die folgende Kriterien erfüllen:

  • Der Umsatz, der mit den Eintrittsgeldern generiert wird, darf eine Höhe von 1.500 Euro (BRUTTO) nicht übersteigen;
  • Der maximale Eintrittspreis pro Person sind 15 Euro;
  • Die maximale Besucher:innenzahl je Konzert beträgt 100 Personen;
  • Es spielen ein oder mehrere Künstler:innen zu 100 % live;
  • Es werden überwiegend selbstkomponierte Werke gespielt;
  • Die Künstler:innen erhalten eine Gage/Vergütung. Der Zuschuss über das Programm Live 100 gilt nicht als Gage;
  • Die Konzerte werden bei der GEMA nach dem Tarif U-K gemeldet und abgerechnet. (Nicht förderfähig sind Wortkabarett- und Comedyveranstaltungen)

Mehrere Auftritte an einem Konzerttag im gleichen Raum gelten als ein Konzert. Die Musikclubs dürfen für Künstler:innen, die 2020 und 2021 mehrfach dort auftreten, nur ein Konzert einreichen. Konzerte im Sinne des Programms sind auch Veranstaltungen mit „künstlerischen DJs“.

2.2. Konzerte ohne Eintritt:

  • Konzerte mit so genannter „Hut-Kasse“ und eintrittsfreie Konzerte, die sich an die allgemeine Öffentlichkeit richten, können eingereicht werden, wenn darüber hinaus alle Regelungen unter 2.1. erfüllt sind.

2.3. Online-Streamings:

  • Soweit bereits geplante „Grassroot-Konzerte“ aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie im für die Antragsteller:innen vorgegebenen Projektzeitraum für die Durchführung der Konzerte nicht stattfinden konnten/können, werden „alternative Aufführungsformen“ (z.B. Videostreaming) ausnahmsweise ersatzweise zugelassen;
  • die Clubbetreiber:innen übernehmen die Umsetzung und die dafür anfallenden Kosten selbst;
  • die Konzerte werden nach dem Tarif der GEMA (VR-OD 10 (2 = On-Demand-Streaming oder 1 = lineares Streaming ) im jeweils kleinsten Paket abgerechnet;
  • Abgesehen von diesen Anpassungen (Anzahl der Besucher:innen und Tarif der GEMA) gelten die Bedingungen wie unter 2.1. aufgeführt.

2.4. GEMA-freie Konzerte können nicht berücksichtigt werden.

III Antragsberechtigung

3.1. Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt.

3.2. Antragsberechtigt sind Clubbetreiber:innen (natürliche und juristische Personen), die:

  • eine Livemusikspielstätte in Deutschland mit Besucher:innenkapazität von maximal 1.000 Personen betreiben;
  • ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben;
  • mindestens 24 Livemusikveranstaltungen pro Jahr realisieren;
  • die Musikspielstätte in erster Linie für Livemusikaufführungen nutzen (gilt nur für Metropolregionen, nicht für die ländlichen Regionen);
  • die Musikspielstätte seit mindestens 12 Monaten betreiben.

3.3. Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen der öffentlichen Hand sowie Unternehmen, an denen die öffentliche Hand oder die Kirche unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist, und Betreiber:innen von Spielstätten, die mit 40 % oder einem höheren Anteil aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden.

3.4. Pro Livemusikspielstätte kann maximal ein Antrag gestellt werden.

3.5. Treten in der Spielstätte nur DJs auf, so muss die Mehrzahl, das heißt mehr als die Hälfte der Veranstaltungen durch einen „künstlerischen DJ“ – jemanden, der Livemusik produziert, – bestritten werden.

IV Bedingungen zur Förderung

4.1. Auf die Förderung besteht kein Anspruch.

4.2. Die Fördermittel werden einmalig als nicht rückzahlbare Zuwendung im Sinne der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung im Wege einer elektronischen Förderzusage dem/der Antragsteller:in gegenüber durch die Initiative Musik gemeinnützige Projektgesellschaft mbH bewilligt.

4.3. Die Förderzusage kann widerrufen werden, wenn der Gesamtverwendungsnachweis nicht binnen drei Monaten nach Ende der Projektlaufzeit vorgelegt wurde.

4.4. Für Konzerte, die vor der Bewilligung stattfinden, werden keine Zuwendungen gewährt.

4.5. Doppelförderungen durch den Bund sind ausgeschlossen.

V Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1. Die Zuwendung wird im Wege einer elektronischen Förderzusage durch die Initiative Musik gemeinnützige Projektgesellschaft mbH (Projektförderung) dem/der Fördernehmer:in als Zuschuss gewährt.

5.2. Gefördert werden Grassroot-Konzerte (bis zu 48 Konzerten pro Spielstätte) mit einer Zuwendung pro Veranstaltung in Höhe von 200 Euro (100 Euro für die Livemusikspielstätte und 100 Euro als Künstler:innenanteil).

VI Verfahren

6.1. Der Zuwendungsantrag wird online ausgefüllt und abgesandt. Das Antragsverfahren startete am 3. Februar 2020, 15 Uhr, und endete am 28. Februar 2020, 18 Uhr. Die geförderten Konzerte müssen ab dem 1. März 2020 (Datum der geplanten Zusage) und bis zum 31. Dezember 2021 stattfinden.

6.2. Ein vollständiger Online-Antrag enthält folgende Bestandteile:

  • Daten der Inhaberin bzw. des Inhabers des Musikclubs;
  • Angaben zur Größe und Personenkapazität des Musikclubs im aktuellen Jahr;
  • Handels-/Vereinsregisterauszug oder eine Gewerbeanmeldung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers in Kopie;
  • Veranstaltungsliste von mindestens 24 Konzerten innerhalb der letzten zwölf Monate, darunter mindestens ein Grassroot-Konzert mit Nachweisen (Programmhefte, Flug- und Faltblätter, Link zu Onlineveranstaltung oder ggf. GEMA-Rechnung);
  • Anzahl der zu fördernden Grassroot-Konzerte (mögliche Auswahl zwischen 12, 24, 36 oder maximal 48 Konzerten).

6.3. Der/die Antragsteller:in erhält unmittelbar nach Eingang des Online-Antrags den ausgefüllten Antrag per E-Mail zugeschickt. Der vollständige Antrag muss bis zum 28. Februar 2020 unterschrieben in einfacher Ausfertigung bei der LiveMusikKommission, Verband der Musikspielstätten in Deutschland e.V. (LiveKomm), Hamburg per Post eingegangen sein.

6.4. Eine ausschließlich elektronische oder ausschließlich postalische Antragsstellung ist nicht möglich.

6.5. Der vollständige postalische Antrag enthält folgende Unterlagen:

  • vollständig ausgefülltes, unterschriebenes Antragsformular;

6.6. Nur vollständige und formgerechte Anträge werden berücksichtigt. Der Antrag wird von der LiveKomm auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft; ggf. fehlerhafte Unterlagen werden von der LiveKomm nachgefordert. (Nachgeforderte Unterlagen müssen binnen 5 Werktagen nachgeliefert werden.)

6.7. Am Ende der Antragsphase werden die verfügten Fördermittel auf alle formal korrekten Anträge verteilt. Falls in Summe mehr Mittel beantragt werden, als zur Verfügung stehen, reduziert sich die Anzahl der abrechenbaren Konzerte. Dies bedeutet, statt 48 können beispielsweise maximal 36 Konzerte eingereicht und abgerechnet werden. Falls weniger Anträge eingereicht werden, wird die maximale Fördersumme in Höhe von 200 Euro pro Grassroot-Konzert nicht überschritten.

6.8. Über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Anträge informiert die LiveKomm den/die Antragsteller:in und die Initiative Musik elektronisch.

6.9. Die Förderzusage wird dem/der Antragsteller:in durch die Initiative Musik mit der Angabe der Höhe der Förderung und Anzahl der durchzuführenden Grassroot-Konzerte ausschließlich elektronisch mitgeteilt.

6.10. Nach der Durchführung der Konzerte ist ein Zwischennachweis bei der LiveKomm einzureichen. Der Zwischennachweis kann für maximal 12 veranstaltete Konzerte eingereicht werden.

6.11. Der Zwischennachweis erfolgt durch die Vorlage der folgenden Belege:

  • Auflistung der geförderten und tatsächlich durchgeführten Grassroot-Konzerte bzw. alternativer Aufführungsformen dieser während der behördlich verordneten Schließzeit (siehe Vorlage Konzertliste);
  • Kopie der GEMA-Rechnung zu dem jeweiligen Konzert als Nachweis zum erhobenen Eintrittspreis und der tatsächlichen Zuschauer:innenanzahl – für Online-Streamings: Kopie der GEMA-Rechnung für die jeweiligen Lizenz im Tarif VR-OD 10 (2 oder 1);
  • Programmnachweis (Flyer oder Nachweis über im Internet veröffentlichte Veranstaltung);
  • Gagennachweis und Bestätigung des Konzerts (Abrechnungsformular mit der Angabe der Gage und der bewilligten Fördersumme als Künstler:innenanteil, s. Formatvorlage der Initiative Musik).

6.12. Die Abrechnung erfolgt pro maximal 12 veranstaltete und vollständig nachgewiesene Konzerte. Der späteste Abrechnungszeitpunkt ist der 28.02.2022. Das letzte abrechenbare Konzert darf spätestens am 31.12.2021 stattgefunden haben. Abgerechnet werden ausschließlich die Konzerte, die nachweisbar den genannten Kriterien (s. 2. Fördergegenstand) entsprechen und die vollständig nachgewiesen werden.

6.13. Die Prüfung der Zwischennachweise und des Gesamtverwendungsnachweises erfolgt durch die LiveKomm. Im Anschluss daran informiert die LiveKomm den/die Antragsteller:in und die Initiative Musik elektronisch über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Nachweises.

6.14. Die Auszahlung der Förderung wird durch die Initiative Musik erst nach der erfolgreichen Prüfung des jeweiligen Nachweises durchgeführt.

6.15. Im Falle, dass der Gesamtverwendungsnachweis nicht bis zum 28. Februar 2022 vorgelegt wird, wird die Förderzusage widerrufen. Somit verfällt die komplette Förderung.

VII Datenschutz

Die LiveKomm und Initiative Musik verpflichten sich zur Verschwiegenheit über alle Informationen, die durch den Antragsteller eingereicht werden.

Der/die Antragsteller:in muss einwilligen, dass die LiveKomm und Initiative Musik berechtigt sind, die für die Vertragserfüllung relevanten Daten der Projektträger zu ausschließlich internen Erfassungs- und Dokumentationszwecken zu speichern. Sie werden diese Daten gesichert und vertraulich behandeln und diese nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dass dies zur Erfüllung der Rechenschaftspflichten gegenüber den Zuwendungsgebern oder zur sonstigen eigenen Rechnungsprüfung unerlässlich ist.

Auch die Löschung der Daten erfolgt entsprechend der Richtlinien der DSGVO.

VIII Inkrafttreten

Die hier beschriebenen Bedingungen des Förderprogramms gelten vom 01. September 2019 bis zum 30. April 2022.

KONTAKT

Boris Paillard

Projektmanagement

Carsten Koener

LiveKomm, Partner Live 100

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