Stand: Januar 2021
I Präambel und Förderziel
II Voraussetzungen
III Höhe des Zuschusses
IV Antragsverfahren
V Entscheidung des Gremiums
VI Auszahlung und Verwendung
VII Datenschutz
VII Inkrafttreten
I Präambel und Förderziel
Das Hilfsprogramm dient der Unterstützung von professionellen Künstler*innen aller Genres der Popularmusik und Jazz, die aufgrund der Corona-Pandemie und damit einhergehenden Konzertausfällen in eine finanzielle Notlage geraten sind. Schwerpunkt ist die Unterstützung von professionellen Nachwuchsmusiker*innen.
II Voraussetzungen
Die Zuschüsse sind vorgesehen für:
- professionelle, in Deutschland lebende Musiker*innen aus den Bereichen Rock, Pop, Jazz, Hip-Hop, Heavy Metal und elektronische Musik mit überwiegend eigenem Repertoire; sowie eine weitere Person, die an der Durchführung der Konzerte beteiligt ist (z. B. Bookingagent, Management, Bühnen-, Ton- oder Lichttechniker*in, Roadie).
- professionelle, in Deutschland lebende Tourmusiker*innen aus den Bereichen Rock, Pop, Jazz, Hip-Hop, Heavy Metal und elektronische Musik.
Nachgewiesen werden müssen mindestens 5 ausgefallene, öffentliche Konzerte oder Festivalauftritte im Zeitraum vom 1. September 2020 bis 28. Februar 2021. Dabei ist das (Auftritts-)Datum, der (Auftritts-)Ort und die Art des Auftritts nachzuweisen.
Antragsberechtigt sind Solokünstler*innen, Künstler*innenensembles und soloselbstständige Tourmusiker*innen, die die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen. Der Antrag kann auch durch eine vertretungsberechtigte Person, z. B. Bookingagent oder Management gestellt werden.
III Höhe des Zuschusses
Können im Zeitraum vom 1. September 2020 bis 28. Februar 2021 mindestens 5 ausgefallene, öffentliche Auftritte nachgewiesen werden, kann ein Zuschuss in Höhe von 1.000 EUR pro Solokünstler*in/Tourmusiker*in gewährt werden. Bei einem Künstler*innenensemble (Band) gilt diese Summe pro Kopf, der Zuschuss ist jedoch abhängig vom Spendenaufkommen auf 3.000 EUR pro Band gedeckelt.
Dem im Antrag angegebenen Mitglied der Crew (Tournee oder vor Ort) kann zusätzlich ein Zuschuss von 1.000 EUR gewährt werden. Sollte diese Person Teil mehrerer Anträge sein, kann der Zuschuss nur einmal zugesagt werden.
Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung eines Zuschusses in beantragter Höhe besteht nicht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Ein Anspruch des/der Antragstellers/Antragstellerin auf Gewährung eines Zuschusses in beantragter Höhe besteht nicht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
IV Antragsverfahren
Die Antragstellung erfolgte online in digitaler Form. Anträge konnten vom 28. Januar 2021, 10 Uhr, bis 3. Februar 2021, 18 Uhr, über das Antragsformular auf der Website der Initiative Musik eingereicht werden.
V Entscheidung des Gremiums
Die Vergabe erfolgt durch ein mindestens dreiköpfiges Gremium, das aus Mitgliedern der Jury für Künstler*innenförderung der Initiative Musik sowie weiteren Expert*innen der Musikwirtschaft gebildet wird.
VI Auszahlung und Verwendung
Die Zusagen erfolgen per E-Mail. Die Zuschüsse werden auf das im Antrag angegebene Konto überwiesen. Der Zuschuss ist nicht zweckgebunden. Ein Verwendungsnachweis muss nicht eingereicht werden. Der/die Empfängerin ist für die korrekte Versteuerung und Verteilung des Zuschusses selbst verantwortlich.
VII Datenschutz
Im Rahmen unserer Kommunikation und Leistungserbringung verarbeiten wir personenbezogene Daten. Diese werden von uns vertraulich behandelt und nach den geltenden Gesetzen – insbesondere der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) – verarbeitet. Mehr Informationen zur Datenverarbeitung und zu Ihren Rechten erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
VII Inkrafttreten
Diese Programmbeschreibung gilt ab dem 25. Januar 2021.