Programmbeschreibung Internationale Exportförderung für Musikunternehmen

Die geänderte Programmbeschreibung gilt ab dem 02. März 2026. Für Projekte aus den Projekten DO! und GO! Export gelten die jeweiligen Programmbeschreibungen für GO! Export und DO! Export.

Stand Dezember 2025

 

 

I Förderziel

Ziel ist es, durch die Durchführung eigeninitiierter Maßnahmen als auch die Teilnahme an internationalen Branchenveranstaltungen die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Musikunternehmen mit Sitz in Deutschland nachhaltig zu stärken, ihnen zu ermöglichen, neue Märkte zu erkunden, nachhaltige Kontakte und Netzwerke aufzubauen.   

Priorisiert werden Veranstaltungen in Zielländern, in denen das Unternehmen und/oder die Künstler:innen bisher nicht oder in nicht ausreichendem Maße vertreten sind, aber bereits eine Followerschaft oder Kontakte über Agent:innen, Managements oder soziale Medien nachweisen können. 

 

II Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen, die Bestandteil einer ausgereiften Exportstrategie des Unternehmens für die internationale Positionierung ihrer Künstler:innen aus Deutschland sind. Die geförderten Aktivitäten dienen der Vermarktung ihrer Künstler:innen, der Marktanalyse, der Kontaktanbahnung und der strategischen Kommunikation in neuen Zielregionen. 

Förderfähig sind insbesondere: 

  • Reisen und Teilnahme an internationalen Branchenevents, Showcase-Festivals im Bereich Musik, Filmmusik und Synch zur Markterkundung, Netzwerkpflege oder Geschäftsanbahnung.  
  • Die Organisation von kreativen Produktions- und Kooperationsformaten, in denen Künstler:innen, Autor:innen und Produzent:innen in internationaler Besetzung gemeinsam an neuen Werken arbeiten, langfristige Kooperationen eröffnen und internationale Netzwerke aufbauen, wie z. B. Promotion-Auftritte (Showcases) und Songwriting Camps im Ausland. 
  • Kommunikations- und PR-Maßnahmen im Zielland, sofern diese im Zusammenhang mit konkreten Exportmaßnahmen stehen und der Markterschließung oder Netzwerkbildung dienen (z. B. Social Media-Kampagnen, Medienkooperationen, gezielte Pressearbeit). 
  • Einsatz externer Dienstleister:innen, z. B. für internationales Booking, PR, Produktion oder Veranstaltungsorganisation vor Ort.  

Nicht förderfähig ist die Organisation von allgemeinen Publikumskonzerten oder Touren, die nicht im Rahmen der B2B-Exportaktivitäten des Unternehmens stattfinden. 

Gefördert werden können in direktem Zusammenhang mit den geplanten Maßnahmen stehende Ausgaben für: 

  • Raummiete inkl. VA-Versicherung 
  • Backline-Miete, sonstiges technisches Equipment  
  • Honorare für externe Agenturen / Dienstleister (PR, Booking, Technik, Produktion) 
  • Presse- und PR-Maßnahmen 
  • Werbung und Marketing (Off- und Online) 
  • Grafik- und Druckkosten  
  • Übersetzungskosten, Dolmetscher, Visagebühren 
  • GEMA-Gebühren, KSK, o. ä. 
  • Reisekosten für Künstler:innen plus max. drei Begleitpersonen (z. B. Management/PR/Technik), gemäß Bundesreisekostengesetz (BRKG) und Auslandsreisekostenverordnung (ARVVwV) 
  • Akkreditierungskosten  
  • Künstlergagen unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Honoraruntergrenzen 
  • Ggf. Personalausgaben, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung des Vorhabens stehen (maximal 15 % der Gesamtausgaben)  

Zur Umsetzung der Maßnahmen sind ökologisch sinnvolle Möglichkeiten zu wählen (wiederverwendbare Materialien und Ausstattung, möglichst geringer Energie- und Ressourcenverbrauch, nachhaltige Veranstaltungen und Mobilitätskonzepte etc.), die dazu beitragen sollen, den ökologischen Fußabdruck beim Antragsteller zu verbessern.    

III Zuwendungsempfänger:innen

Antragsberechtigt für das Programm Internationale Exportförderung für Musikunternehmen sind kleine und mittlere Unternehmen sowie selbständige Akteur:innen der deutschen Musikwirtschaft – darunter Labels, Managements, Agenturen, Verlage, Produzent:innen, unternehmerisch tätige Künstler:innen und weitere Dienstleistungsunternehmen mit internationaler Ausrichtung. Mit ihrer Tätigkeit sind die Antragsstellenden am internationalen Aufbau von Künstler:innen aus Deutschland maßgeblich beteiligt.  

Voraussetzung ist ein nachvollziehbarer und nachhaltiger Exportansatz, dessen Umsetzung durch das beantragte Maßnahmenpaket gezielt unterstützt wird. Die Antragstellung erfolgt auf ein Gesamtvorhaben, in dem verschiedene Maßnahmenarten passend zur jeweiligen individuellen Exportstrategie kombiniert werden können.  

Beim Repertoire der Künstler:innen, die durch die Exportmaßnahmenförderung beim internationalen Karriereaufbau unterstützt werden, handelt es sich überwiegend um eigene bzw. neugeschaffene Musikwerke. 

Nicht förderberechtigt sind Projekte, an denen mittelbar oder unmittelbar Unternehmen der öffentlichen Hand und/oder Rundfunk- und Fernsehunternehmen beteiligt sind. 

IV Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Fördermittel werden im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung vergeben.  

Der Förderanteil ist degressiv und abhängig von der Höhe der Gesamtausgaben. Mit steigender Höhe der Gesamtausgaben nimmt der Förderanteil ab. 

Bei Gesamtausgaben in Höhe von 1.000 € beträgt der maximal mögliche Förderanteil 60% der Gesamtausgaben. Der nachzuweisende Eigenanteil (einschließlich eventueller Drittmittel) beträgt mindestens 40%. 


Ab Gesamtausgaben in Höhe von 50.000 EUR beträgt der maximal mögliche Förderanteil 40% der Gesamtausgaben. Der nachzuweisende Eigenanteil (einschließlich eventueller Drittmittel) beträgt mindestens 60%. 

Die beantragte Fördersumme darf 60% der Gesamtausgaben und den maximalen Förderbetrag in Höhe von 20.000 EUR nicht übersteigen.  

Projekte, deren Gesamtausgaben unter 1.000 EUR liegen, können nicht berücksichtigt werden.  

Projekte, für die eine Förderung beantragt wird, dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen haben. Die Internationale Exportförderung für Musikunternehmen kann bis zu dreimal innerhalb eines Kalenderjahres gewährt werden, mit einer maximalen Gesamtfördersumme pro Jahr von 35.000 EUR pro Unternehmen. 

Kein:e Antrag- bzw. Mitantragsteller:in, einschließlich rechtlich selbständiger Tochterunternehmen bzw. verbundener Unternehmen i. S. d. § 15 Aktiengesetz, soll pro Jahr Nutznießer:in von Förderbeträgen der Initiative Musik von mehr als 100.000 EUR sein.  

V Antragsverfahren

Der Förderantrag ist in digitaler Form bei der Initiative Musik einzureichen. Das vorgegebene Antragsformular wird im Onlineantragsportal ausgefüllt und ausschließlich online eingereicht. Art und Umfang ist dem Formular zu entnehmen. 

Der Antrag muss im Wesentlichen folgende programmspezifische Unterlagen enthalten:  

  • Kurzdarstellung des Antragsstellenden 
  • Nachweis der amtlichen Registrierung des Unternehmens in Deutschland (Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Bescheinigung des Finanzamts über Anmeldung als Freiberufler:in mit Angabe von Steuernummer und Tätigkeitsbezeichnung), die eine unternehmerischen Tätigkeit in der Musikwirtschaft seit mindestens drei Jahren eindeutig belegen 
  • Nachweis über bisherigen relevanten Tätigkeiten des Unternehmens im internationalen Karriereaufbau von Künstler:innen und Bands aus Deutschland (Profil der Künstler:innen, Pressespiegel, Berichte und Statistik über erreichte Exportziele, etc.) 
  • Portfolio über die vertretenen Künstler:innen und Bands, für deren Export die Projektförderung beantragt wird 
  • Professionelle Kommunikationskanäle (Webseite, Social Media) des Unternehmens zur internationalen Bewerbung seines Portfolios bzw. Rosters 
  • Projektbeschreibung: Maßnahmen, Zeitplan, Zielsetzung, organisatorische Umsetzung, Finanzierungsplan.  

Die Förderanträge werden ausschließlich anhand der eingereichten Unterlagen durch eine unabhängige Fachjury beurteilt und für eine Förderung empfohlen. Über die Vergabe der Fördermittel entscheidet der Aufsichtsrat der Initiative Musik gGmbH auf Empfehlung der Fachjury, vorbehaltlich der Festlegung der förderfähigen Ausgaben im Rahmen der Antragsprüfung durch die Initiative Musik. Die Entscheidung der Initiative Musik gGmbH ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Anträge werden ausschließlich anhand der eingereichten Unterlagen beurteilt.  

 

Kriterien sind u. a.: 

 

  • Exportpotenzial des Projektes  
  • Qualität und Plausibilität der geplanten Exportstrategie  
  • Erfolgsaussicht und Nachhaltigkeit der geplanten Maßnahmen 
  • Relevanz für die Internationalisierung des Musikstandortes Deutschland

Die Förderentscheidungen werden den Antragsteller:innen durch die Geschäftsstelle der Initiative Musik in digitaler Form bekannt gegeben. Die Auswahlentscheidung wird nicht begründet. 

VI Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt durch den digitalen Abschluss eines privatrechtlichen Fördervertrags ausschließlich für den Einzelfall. Sie ist einmalig und begründet keinen Anspruch auf weitere Förderung und/oder Erhöhung des Förderumfangs. Der Förderzeitraum für ein Projekt beträgt in der Regel bis zu 12 Monate. Näheres regeln die Allgemeinen Förderbedingungen und die Fördergrundsätze der Initiative Musik. 

VII Verwendungsnachweisprüfung

Die Initiative Musik prüft nach Durchführung des Projektes, anhand eines einzureichenden Verwendungsnachweises, ob Durchführung und Verwendung der Fördermittel antrags- und vertragsgemäß erfolgten.  

VIII Geltungsdauer 

Die hier beschriebenen Bedingungen des Förderprogramms treten ab dem 01.01.2026 in Kraft und gelten bis zum 31.12.2029. 

 

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