Programmbeschreibung DO! Export
Stand Oktober 2024
I Zweck
DO! Export unterstützt kleine und mittlere Unternehmen sowie Einzelunternehmer:innen aus der Musikwirtschaft bei der Durchführung von Veranstaltungen und Kampagnen zur Vermarktung ihrer Künstler:innen im Ausland.
Durch das Förderprogramm sollen die Unternehmen bei ihren Exportaktivitäten unterstützt und damit die Präsentation und Verbreitung von Musik aus Deutschland im Ausland gestärkt werden.
II Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen aus der Musikwirtschaft sowie Einzelunternehmer:innen, die in Deutschland ansässig sind und über keine Dependancen / Vertretungen in dem Zielland verfügen. Ihre professionelle Tätigkeit ist unmittelbar mit der Förderung deutscher Künstler:innen verbunden (z.B. Management-, Booking- und PR-Agenturen, Labels und Musikverlage, Vertriebe).
Antragsstellende, die verfassungsfeindliche, gesetzeswidrige oder strafbare Inhalte verbreiten und gewaltverherrlichende oder jugendgefährdende Schwerpunkte in ihrer inhaltlichen Programmplanung setzen, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Als Förderplattform, die sich für Gleichstellung, für Diversität und kulturelle Teilhabe in der Musik ausspricht (siehe Leitlinien der Initiative Musik), behält die Initiative Musik sich vor, bei Antragsstellenden, welche menschenverachtende Inhalte oder Ungleichwertigkeitsideologien verbreiten oder diesen eine Bühne bieten, die Förderwürdigkeit infrage zu stellen und die Förderzusage zurückzuziehen.
III Fördergegenstand
Gefördert werden Aktivitäten und Maßnahmen, die Bestandsteil einer ausgereiften Exportstrategie des Unternehmens sind, z.B.
- die Organisation von eigenen internationalen oder international ausgerichteten Showcases und Promo-Events,
- die gezielte Platzierung deutscher Acts auf ausgewählten, branchenrelevanten Festivals und Clubs im Ausland,
- die Durchführung international ausgerichteter Marketing- und PR-Kampagnen für die Positionierung ihrer Künstler:innen,
- internationale oder international ausgerichtete Songwriting-Camps.
Priorisiert werden Veranstaltungen in Zielländern, in denen das Unternehmen und/oder die Künstler:innen bisher nicht oder in nicht ausreichendem Maße vertreten sind.
Gefördert werden können in direktem Zusammenhang mit den geplanten Maßnahmen stehende Ausgaben für:
- Raummiete inkl. VA-Versicherung
- Backline-Miete, sonstiges technisches Equipment
- Honorare für externe Agenturen/Dienstleister (PR, Booking, Technik, Produktion)
- Presse- und PR-Maßnahmen
- Werbung und Marketing (Off- und Online)
- Grafik- und Druckkosten
- Übersetzungskosten, Dolmetscher, Visagebühren
- GEMA-Gebühren, KSK, o.ä.
- Reisekosten für Künstler:innen plus max. zwei Begleitpersonen (z.B. Management/PR/Technik), gemäß Bundesreisekostengesetz (BRKG) und Auslandsreisekostenverordnung (ARVVwV)
- Ggf. Künstler:innengagen.
Wichtige Informationen zu Honoraruntergrenzen:
Seit dem 01. Juli 2024 gelten Honoraruntergrenzen. Projekte, welche im Rahmen dieses Programms gemäß eingereichtem Finanzierungsplan mit einem Finanzierungsanteil von mindestens 50% und höher gefördert werden, müssen Honoraruntergrenzen für künstlerische und kreative, selbständige Leistungen einhalten.
Aus den jeweils gültigen bundesweiten Empfehlungen der Fach- und Bundesverbände sowie Gewerkschaften muss eine Vergütungsempfehlung angewendet werden. Im Verwendungsnachweis muss begründet werden, warum welche Honorarempfehlung genutzt wurde.
Als Fördermittelempfänger:innen sind Sie verpflichtet, sich über die Empfehlungen der Honoraruntergrenzen im Musikbereich selbst zu informieren. Einen Überblick über die Honorarempfehlungen finden Sie auf der Webseite des Deutschen Kulturrates. Das Merkblatt der BKM zu Honoraruntergrenzen ist hier zu finden.
Zur Umsetzung der Maßnahmen sind ökologisch sinnvolle Möglichkeiten zu wählen (wiederverwendbare Materialien und Ausstattung, möglichst geringer Energie- und Ressourcenverbrauch, nachhaltige Veranstaltungen und Mobilitätskonzepte etc.), die dazu beitragen sollen, den ökologischen Fußabdruck beim Antragsteller zu verbessern.
Bei der Umsetzung der Maßnahmen ist außerdem auf Diversität und Inklusion zu achten.
IV Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Unternehmen erhalten eine Förderung ihrer im Finanzierungsplan kalkulierten Bedarfe in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung. Die beantragte Fördersumme darf 75% der Gesamtausgaben und den maximalen Förderbetrag in Höhe von 10.000 EUR nicht übersteigen.
Projekte, deren Gesamtausgaben unter 3.000 EUR liegen, können nicht berücksichtigt werden.
Die Fördermittel werden nach Abschluss eines Fördervertrags im Verlauf des Förderzeitraums an die Projektträger ausgezahlt. Ausgezahlt werden zunächst bis zu 90 % der bewilligten Mittel. Die letzten 10 % des Förderbetrages werden nach Erhalt des Verwendungsnachweises (vgl. VII Schlussprüfung) und Feststellung eines positiven Prüfergebnisses ausgezahlt (Einbehalt).
Antragstellende Unternehmen dürfen das Förderprogramm DO! Export maximal zweimal innerhalb eines Kalenderjahres in Anspruch nehmen.
Der Projektzeitraum wird je Projekt individuell festgelegt und darf maximal 6 Monate betragen.
V Antragsverfahren
Antragsberechtigte Unternehmen können bis spätestens acht Wochen vor Projektbeginn einen Antrag einreichen. Anträge für DO! Export werden laufend bearbeitet.
Das Antragsformular ist zunächst vollständig auszufüllen, mit detaillierten Angaben zum antragsstellenden Unternehmen, zur Ausgangssituation, zur Zielsetzung und zu den geplanten Maßnahmen. Zusätzlich ist dem Antrag ein Ausgaben- und Finanzierungsplan (in der von der Initiative Musik vorgegebenen Excel-Vorlage), der als Grundlage für die Berechnung der Fördersumme dient, anzuhängen. In dem Ausgaben- und Finanzierungsplan muss die:der Antragsteller:in die projektbezogenen Ausgaben, den möglichen Eigenanteil seitens der:des Antragstellers:in, etwaige Drittmittel und die beantragte Fördersumme realistisch und plausibel darstellen.
Nur vollständig ausgefüllte und formgerechte Anträge können berücksichtigt werden. Der Antrag wird von der Initiative Musik formal geprüft; ggf. fehlerhafte Unterlagen werden nachgefordert und müssen binnen fünf Werktagen nachgeliefert werden. Vor diesem Hintergrund wird empfohlen, den Antrag so früh wie möglich zu stellen.
Alle Angaben werden vertraulich behandelt entsprechend der Richtlinien der DSGVO und dienen ausschließlich Entscheidungs- bzw. Förderungszwecken.
VI Auswahlverfahren
Die Entscheidung über den Antrag wird von einer unabhängigen Jury getroffen. Die Jury setzt sich aus Persönlichkeiten, die einen fachkundigen Querschnitt der Musikbranche und -szene mit Schwerpunkt Export bilden, zusammen.
Die Antragsteller:innen werden über die Förderentscheidung der Jury schriftlich informiert. Im Falle einer Zusage wird die Höhe der bewilligten Fördersumme mitgeteilt.
Die Anträge werden ausschließlich anhand der eingereichten Unterlagen beurteilt. Die Entscheidung der Jury ist endgültig und wird nicht begründet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
VII Schlussprüfung
Spätestens drei Monate nach Projektabschluss muss ein Verwendungsnachweis bei der Initiative Musik eingereicht werden. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht, der Auskunft über den Projektverlauf und die Zielerreichung gibt, und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem die Ausgaben tabellarisch belegt werden.
Die Initiative Musik prüft, ob das durchgeführte Projekt seinem Inhalt und Zweck nach dem vorgelegten Antrag entspricht. Die 10% Einbehalt werden nach erfolgter Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.
VIII Antragsberatung
Für Fragen zum Antrag und zum Verwendungsnachweis wenden Sie sich bitte an:
Natascha Bader
Projektmanagerin Export
T: +49 (0)30 – 531 475 45 – 415
E-Mail: natascha.bader@initiative-musik.de