Programmbeschreibung Live 500 IV
Diese Programmbeschreibung gilt für Live 500 – 4. Runde (2026/2027) und ab dem 06.10.2026. Für Projekte aus der Runde davor gilt entsprechend die Programmbeschreibung Live 500 – 3. Runde (2025/2026).
Die Initiative Musik gemeinnützige Projektgesellschaft mbH (im Folgenden „Initiative Musik“) gewährt nach Maßgabe dieser Programmbeschreibung und der zuwendungsrechtlichen Rechtsgrundlagen, sowie der Allgemeinen Förderbedingungen der Initiative Musik in der Fassung vom 05.09.2024 und der Allgemeinen Fördergrundsätze der Initiative Musik in der Fassung vom 08.11.2023 Projektförderungen für Livemusikveranstaltungen. Die Fördermittel stammen aus dem Haushalt des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien.
Weitere Informationen sind in den Häufigen Fragen (FAQ) zu finden.
Stand: September 2026
1. Förderziel
Livemusikspielstätten und -veranstaltungen leisten einen unentbehrlichen Beitrag zum vielfältigen Musikleben in Deutschland. Angesiedelt im Spektrum zwischen kreativer Musikkultur, etabliertem Club und Konzerthaus stellen sie in Städten und ländlichen Räumen die lokale musikalische Grundversorgung sicher. Musikspielstätten sind Orte für künstlerische Experimente; ihre Betreiber:innen spüren Talente und Trends auf und bieten Räume, innerhalb derer sich (Nachwuchs-) Künstler:innen erproben und vor einem Publikum präsentieren und ihre Karriere voranbringen können.
In der aktuellen wirtschaftlich angespannten Situation setzen viele Livemusikspielstätten und Veranstalter:innen verstärkt auf etablierte Musiker:innen. Konzertformate mit aufstrebenden Musiker:innen sowie weniger populäre oder experimentelle Genres laufen dabei Gefahr, in den Hintergrund zu treten. Das aufgelegte Förderprogramm Live 500 IV soll hier ansetzen. Es soll ein flächendeckendes Fortbestehen der kulturellen Vielfalt an Livemusikprogrammen im Bereich der Popularmusik sichern. Darüber hinaus zielt es darauf ab, kleine bis mittlere Musikspielstätten und Veranstalter:innen bei einer diverseren Programmplanung und faireren Vergütung der Künstler:innen zu unterstützen und somit mehr kulturelle Teilhabe zu ermöglichen. Schließlich soll Live 500 IV auch die ländlichen und strukturell schwächeren Regionen stärken, da niedrigschwellige Kulturangebote in diesen Orten oft systemrelevant für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die Lebensqualität vor Ort sind.
Durch die besondere Struktur des Programms werden sowohl die Livemusikspielstätten und Veranstalter:innen als auch die auftretenden Künstler:innen mit einem Zuschuss unterstützt.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Livemusikveranstaltungen, die den unten aufgeführten Kriterien entsprechen und innerhalb der Projektlaufzeit stattfinden (Beginn mit Abschluss des Fördervertrags bis 31. Dezember 2027).
Livemusikveranstaltungen im Sinne dieses Programms sind kuratierte Aufführungen von Musiker:innen (einschließlich künstlerische DJs, siehe FAQ) grundsätzlich auf einer Bühne und vor einem Publikum. Für die Konzerte wurde speziell geworben. Das Publikum ist wegen der musikalischen Darbietung gekommen. Es spielen ein:e oder mehrere Künstler:innen bzw. Bands zu 100% live. Es wird mindestens 50% selbstverfasstes Repertoire gespielt. Mehrere Auftritte an einem Tag am gleichen Veranstaltungsort gelten als eine Livemusikveranstaltung.
Förderfähige Livemusikveranstaltungen müssen zusätzlich folgende Kriterien erfüllen:
- Der maximale Eintrittspreis beträgt 25 EUR netto pro Person.
- Es nehmen maximal 250 zahlende Gäste je Konzert teil. Bei Livemusikveranstaltungen mit überwiegend künstlerischen DJs gilt eine Obergrenze von maximal 500 zahlenden Gästen. Konzerte mit so genannter „Hut-Kasse“ und eintrittsfreie Konzerte, die sich an die allgemeine Öffentlichkeit richten, können eingereicht werden, wenn darüber hinaus alle anderen Kriterien erfüllt sind.
- Für die geförderten Konzerte muss eine diverse Programmplanung nachgewiesen werden: mindestens 50 % der auftretenden Künstler:innen ordnen sich nach eigenen (freiwilligen) Angaben einer oder mehreren der folgenden Gruppen zu: FLINTA* Personen, LGBTQIA* Personen, Personen mit Rassismus- oder Antisemitismuserfahrung, Personen mit Behinderung. Nähere Informationen zum Hintergrund und zu den Zielen dieser Diversitätsquote sind in den FAQs der Initiative Musik.
- Die Künstler:innen bzw. Bands erhalten eine angemessene Gage/Vergütung. Um einer fairen Vergütung von Künstler:innen nachzukommen, ist eine Garantiegage von 150 EUR pro Solokünstler:in bzw. 250 EUR pro Duo/Band zu zahlen zusätzlich zu dem durch die Förderung auszuzahlenden Gagenzuschuss i.H.v. 250 EUR. Diese Regelung betrifft auch eintrittsfreie Konzerte und Konzerte auf Spendenbasis.
- Die Livemusikveranstaltungen werden von den Zuwendungsempfänger:innen bei der GEMA gemeldet und abgerechnet. Livemusikveranstaltungen mit Künstler:innen bzw. Bands, die keine GEMA-Mitglieder sind, können berücksichtigt werden. Die Konzerte müssen dennoch bei der GEMA gemeldet werden.
- Künstler:innen bzw. Bands werden nur einmal im Rahmen einer über Live 500 IV abgerechnete Livemusikveranstaltung gefördert.
- Dieselben Livemusikveranstaltungen dürfen nicht doppelt von unterschiedlichen Geförderten im Rahmen von Live 500 IV gefördert werden, z.B. Musikclub und Veranstalter:innen oder Veranstalter:in A und Veranstalter:in B.
- Ebenso ist eine Förderung über Live 500 IV ausgeschlossen, wenn dieselbe Livemusikveranstaltung an dem gleichen Tag bereits durch Live 500 III gefördert wird.
- Sofern für dieselben Livemusikveranstaltungen Bundesmittel gewährt werden, dürfen diese nicht über das Programm Live 500 IV beantragt oder gefördert werden.
- Die Livemusikveranstaltungen finden in Deutschland statt.
3. Zuwendungsempfänger:innen
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, rechtsfähige juristische Personen oder Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland. Diese sind:
Betreiber:innen von Livemusikspielstätten mit einer Besucher:innenkapazität von maximal 1.000 unbestuhlten Plätzen;
- die ihren Sitz in Deutschland haben;
- in denen eine Mindestanzahl von Livemusikveranstaltungen in allen Genres außer Klassik stattfindet, gestaffelt wie folgt:
- mindestens 12 im ländlichen Raum mit bis zu 20.000 Einwohner:innen
- mindestens 18 in Städten von 20.001 bis 50.000 Einwohner:innen
- mindestens 24 in Städten ab 50.001 Einwohner:innen
Die Livemusikveranstaltungen von verschiedenen Künstler:innen müssen zwischen September 2025 und dem ersten Tag der Antragsphase nachgewiesen werden können;
- die für diese Livemusikveranstaltungen inhaltlich und finanziell die Hauptverantwortung tragen.
oder
Veranstalter:innen
- die keinen eigenen Musikclub betreiben;
- die ihren Sitz in Deutschland haben;
- die zwischen September 2025 und dem ersten Tag der Antragsphase mindestens 12 Livemusikveranstaltungen oder eine thematisch geschlossene Veranstaltungsreihe mit mindestens 6 Livemusikveranstaltungen in einem Zeitraum von mindestens 12 Wochen nachweisen können;
- die bei den jeweiligen Veranstaltungen im Referenzzeitraum nicht mehr als 500 zahlende Gäste aufweisen;
- die für diese Livemusikveranstaltungen inhaltlich und finanziell die Hauptverantwortung tragen;
- bei denen alle Veranstaltungsorte für die nachgewiesenen Livemusikveranstaltungen untereinander nicht weiter als 100 km entfernt waren.
Nicht antragsberechtigt sind:
- Spielstätten oder Veranstalter:innen, die in der zweiten und der dritten Förderrunde hintereinander eine Live 500-Förderung erhalten haben und in Anspruch genommen haben.
- Spielstätten oder Veranstalter:innen, deren Musikprogramm nicht öffentlich zugänglich ist bzw. ausschließlich Mitgliedern offensteht.
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie juristische Personen und Personengesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mehrheitlich beteiligt sind.
- Betreiber:innen, die mit 40 % oder mehr aus öffentlichen Mitteln für die Grundfinanzierung ihres Geschäftsbetriebs unterstützt wurden. Bezugsjahr hierfür ist das Jahr 2025. Ausgenommen sind hier gemeinnützige Einrichtungen.
- Konferenz- und Eventcenter bzw. -hallen, Tonstudios und Gemeindesäle.
- Open-Air Bühnen und sogenannte Fliegende Bauten (z.B. Zelte, fahrbare oder mobile Bühnen) sind grundsätzlich nicht antragsberechtigt. Die Initiative Musik behält sich jedoch vor, nach Einzelfallprüfung in Ausnahmefällen zu fördern, sofern der Charakter einer Spielstätte ausreichend vorliegt.
- Musikspielstätten, welche menschenverachtende Inhalte oder Ungleichwertigkeitsideologien verbreiten oder diesen eine Bühne bieten und gegen die Leitlinien der Initiative Musik verstoßen.
Pro Musikclub/Konzession bzw. Firmierung/Person kann maximal ein Antrag für das Programm „Live 500“ gestellt werden
4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Fördermittel werden im Wege einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss und als Festbetragsfinanzierung gewährt. Die entsprechenden Regelungen finden Eingang in die abzuschließenden Förderverträge.
Es werden mindestens 6 und maximal 20 Livemusikveranstaltungen mit jeweils 500 EUR Zuschuss gefördert, welche insbesondere Nachwuchsmusiker:innen, weniger populäre Genres und experimentelle Formate in den Vordergrund stellen.
Die Hälfte des Zuschusses – 250 EUR – muss an die jeweils auftretende Band bzw. den jeweiligen Act gehen.
5. Antragsverfahren
Der Förderantrag ist in digitaler Form bei der Initiative Musik einzureichen. Das vorgegebene Antragsformular wird im Onlineantragsportal ausgefüllt und ausschließlich online eingereicht. Art und Umfang ist dem Formular zu entnehmen. Stellt die Online-Antragstellung für einzelne Antragstellende eine Barriere dar, kann ein Antrag nach Rücksprache auch postalisch eingereicht werden. Mit dem Antrag sind die im Antragsformular näher bezeichneten Unterlagen hochzuladen.
Das Online-Antragsverfahren läuft vom 06.10.2026 (12 Uhr) bis zum 20.10.2026 (12 Uhr).
Die Anträge werden in ihrer zeitlichen Reihenfolge (nach Einreichungsdatum) auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft und unter Berücksichtigung einer 50:50 Verteilung zwischen dem urbanen und dem nicht-urbanen Raum beschieden. In die Kategorie „nicht-urbaner Raum“ zählen Orte unter 100.000 Einwohner:innen; Orte ab 100.000 Einwohner:innen fallen in die Kategorie „urbaner Raum“.
Anträge gelten erst dann als formal ordnungsgemäß eingereicht, wenn sämtliche antragsbegründenden Unterlagen zur Prüfung vorliegen. Ist der Antrag erfolgreich geprüft, kann eine Förderzusage ausgesprochen werden, sofern das Kontingent an Mitteln für den urbanen bzw. nicht-urbanen Raum noch nicht erschöpft ist.
Anträge, die fristgerecht, vollständig und formal richtig eingereicht und erfolgreich geprüft wurden, für die jedoch das Kontingent der Mittel des jeweiligen Fördertopfes (urban oder nicht-urban) bereits erschöpft ist, werden auf eine Warteliste gesetzt. Nach Ablauf der Antragsfrist können übrig gebliebene Mittel an die Antragstellenden auf der Warteliste (in Reihenfolge ihrer Antragstellung) vergeben werden.
Eine beantragte oder laufende Insolvenz der Antragsteller:innen und gegenüber der Initiative Musik ausstehende Forderungen schließen die Bewilligung einer Förderung grundsätzlich aus. In begründeten Einzelfällen kann die Initiative Musik nach Prüfung dennoch eine Förderung in Aussicht stellen.
6. Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt durch den digitalen Abschluss eines privatrechtlichen Fördervertrags ausschließlich für den Einzelfall. Sie ist einmalig und begründet keinen Anspruch auf weitere Förderung und/oder Erhöhung des Förderumfangs.
Der Projektzeitraum startet mit Abschluss des Fördervertrags und endet spätestens am 31. Dezember 2027. Für Maßnahmen, die außerhalb des festgelegten Projektzeitraums stattfinden, werden keine Förderungen gewährt. Der Förderantrag kann jedoch mit einem begründeten Antrag auf einen förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn verbunden werden. Das beantragte Datum für den förderunschädlichen vorzeitigen Maßnahmenbeginn darf frühestens der Tag der Antragstellung sein.
Nach Abschluss des Fördervertrags wird die Auszahlung der Fördermittel erst nach der erfolgreichen Prüfung eines Zwischennachweises oder ggf. des Verwendungsnachweises durchgeführt. Es kann nach der Durchführung von mindestens drei Konzerten ein Zwischennachweis eingereicht werden und dafür eine entsprechende Teil-Auszahlung abgerufen werden. Es ist auch möglich,
die Förderung in einer Summe nach Durchführung aller Konzerte im Rahmen des Verwendungsnachweises abzurufen.
Auszahlungen sind nur möglich für Konzerte, die nachweisbar den unter “Gegenstand der Förderung“ genannten Kriterien entsprechen und die vollständig nachgewiesen werden. Die erforderlichen Unterlagen für die Abrechnung sind im Förderportal hochzuladen. Ausführliche Informationen zu den Nachweisen und Unterlagen werden in den FAQ der Initiative Musik beschrieben.
Näheres regeln die Allgemeinen Förderbedingungen und die Fördergrundsätze der Initiative Musik.
7. Verwendungsnachweisprüfung
Die Initiative Musik prüft nach Durchführung des Projektes anhand eines bis spätestens zum 28. Februar 2028 einzureichenden Verwendungsnachweises, ob Durchführung und Verwendung der Fördermittel antrags- und vertragsgemäß erfolgten.
Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung wird festgestellt, ob die unter „Gegenstand der Förderung“ festgelegte Diversitätsquote von 50% mit Blick auf das gesamte Projekt erreicht wurde. Ist dies nicht der Fall, kann in begründeten Ausnahmefällen nach einer vertieften Prüfung auch eine Selbsterklärung der Geförderten akzeptiert werden (siehe FAQ). Erst nach der erfolgreichen Prüfung des Verwendungsnachweises gilt das Förderprojekt als abgeschlossen.
8. Geltungsdauer
Die hier beschriebenen Bedingungen des Förderprogramms treten ab dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und gelten bis zum 31.12.2028.
