Programmbeschreibung Künstler:innenförderung (72. Förderrunde)

Die geänderte Programmbeschreibung gilt ab der 72. Förderrunde und dem 19.11.2025. Für Projekte aus den Runden davor gelten die jeweiligen Programmbeschreibungen für die 64.-71. Förderrunde, die 61.-63. Förderrunde und die 60. Förderrunde.

I. Förderziel

Das Programm dient der Förderung der Popularmusik in Deutschland. Es verfolgt insbesondere das Ziel der Förderung aufstrebender Künstler:innen sowie der fortschreitenden Professionalisierung von ausschließlich als solchen tätigen Berufsmusiker:innen. Weitere Ziele des Programms sind die Verbreitung deutscher Musik im Ausland sowie die Integrationsförderung von Personen mit Migrationshintergrund. Das Programm leistet einen Beitrag zur Förderung des Musikstandorts Deutschland, der Musikkultur und der Musikwirtschaft in Deutschland.

II. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Ausgaben für:

  • Werkkreation, Vorproduktion und Probenzeiten,
  • Produktion von Audio- und audiovisuellen Aufnahmen,
  • Herstellung von Ton- und Bildtonträgern,
  • Digitalisierung,
  • Promotion- und Marketingmaßnahmen,
  • Konzertauftritte von Künstler:innen im Rahmen von Konzert- und sonstigen Veranstaltungstourneen,

jeweils einschließlich der Personalausgaben, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorgenannten Inhalten stehen. Das Projekt kann aus einzelnen oder mehreren der vorstehenden Punkte bestehen.

Bei den Darbietungen bzw. Aufnahmen der antragstellenden Künstler:innen sollte es sich in erster Linie um neugeschaffene Originalmusikwerke handeln.

Nicht förderberechtigt sind Projekte, an denen mittelbar oder unmittelbar Unternehmen der öffentlichen Hand und / oder Rundfunk- und Fernsehunternehmen beteiligt sind.

III. Zuwendungsempfänger:innen

 

Antragsberechtigt sind Musiker:innen, Interpret:innen und Künstler:innenensembles (nachfolgend: ‚Künstler:innen’)

  1. allein, wenn sie als solche freiberuflich künstlerisch tätig sind
    oder
  2. zusammen mit einem der nachfolgenden Unternehmen der Musikwirtschaft, mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung ein gültiger nachstehend genannter Vertrag besteht:
  • Tonträgerunternehmen (Bandübernahme- oder Künstlerexklusivvertrag) oder Digitalvertrieb (Vertriebsvertrag mit Vergütung über Lizenzbeteiligungen/Kommission)
  • Künstler:innenmanagements (Managementvertrag)
  • Künstler:innenagenturen (Booking-/Agenturvertrag)
  • Musikverlage (Verlagsvertrag)

Die antragsstellenden Künstler:innen müssen nachweislich über einen Hauptwohnsitz in Deutschland verfügen. Im Falle von Bands und Ensembles muss dies zumindest für die Hälfte derer Mitglieder zutreffen.

Wer innerhalb von acht Förderrunden dreimal eine Förderung erhalten hat, ist für die folgenden acht Förderrunden, mindestens jedoch zwei Jahre, nicht mehr antragsberechtigt. Diese Regelung findet keine Anwendung für einzelne Ensemble-/Bandmitglieder, wenn sie in anderen Bands/Ensembles tätig sind.

Das mitantragstellende Unternehmen muss einen nachweislich registrierten Firmensitz im europäischen Wirtschaftsraum haben. Die antragstellenden Unternehmen sollten seit mindestens drei Jahren am Musikmarkt tätig sein und müssen, soweit es sich um ein kaufmännisches Unternehmen handelt, entsprechend amtlich registriert sein (Gewerbe-/ Handelsregisteranmeldung).

Der zwischen antragstellenden Künstler:innen und mitantragstellenden Unternehmen bestehende Vertrag soll durch wirtschaftliche Risikoteilung gekennzeichnet sein, insbesondere eine gewinnabhängige Vergütung des Unternehmens über Lizenzbeteiligungen oder gleichwertige Regelungen.

Als ‚aufstrebende Künstler:innen‘ im Sinne unseres Förderprogramms betrachten wir ausübende Musiker:innen, die bereits professionell in der Musikwirtschaft arbeiten, erste wirtschaftliche Erfolge mit ihrer Musik erzielt haben und bereits einen Teil ihres Einkommens mit Musik erwirtschaften. Dies messen wir insbesondere an folgenden Kriterien:

  • Bestehendes Repertoire mit mindestens erster Veröffentlichung (Album / EP / mindestens drei Singles) und insgesamt mindestens 100.000 Streams oder 500 verkauften Tonträgern
  • Regelmäßige Konzerttätigkeit mit mindestens 20 Auftritten überregional im zurückliegenden Jahr
  • Bestehende vertragliche Zusammenarbeit mit Vergütung über Lizenzbeteiligungen mit Bookingagentur, Künstler:innenmanagement, Label, Verlag, Musikvertrieb oder Onlinedienst
  • Begleitend: regelmäßige Aktivität auf Social-Media-Plattformen mit mindestens jeweils 1.000 Abonnent:innen/Follower:innen

Wer mindestens zwei dieser Kriterien erfüllt, zählt bei der Antragstellung als ‚aufstrebende:r Künstler:in‘.

Nicht mehr als ‚aufstrebende Künstler:innen‘ im Sinne des Programms betrachten wir Musiker:innen, sobald ihre erste Veröffentlichung fünf Jahre zurückliegt oder sobald sie ihr Einkommen überwiegend über ihre Musik erwirtschaften.

Der Förderschwerpunkt dieses Programms liegt auf aufstrebenden Künstler:innen. Wer noch nicht oder nicht mehr aufstrebende:r Künstler:in im Sinne des Programms ist (z. B. musikalisch herausragende Talente), ist von der Förderung nicht ausgeschlossen. In diesen Fällen muss ein Projekt im Sinne des Programms sinnvoll begründet und die Förderwürdigkeit finanzieller sowie künstlerischer Art erkennbar sein.

IV. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Die Fördermittel werden im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung vergeben.

Der Förderanteil ist degressiv und abhängig von der Höhe der Gesamtausgaben. Mit steigender Höhe der Gesamtausgaben nimmt der Förderanteil ab.

Bei Gesamtausgaben in Höhe von 10.000 EUR beträgt der maximal mögliche Förderanteil 60 % der Gesamtausgaben. Der nachzuweisende Eigenanteil (einschließlich eventueller Drittmittel) beträgt in dem Fall mindestens 40 %.

Ab Gesamtausgaben in Höhe von 75.000 EUR beträgt der maximal mögliche Förderanteil 40 % der Gesamtausgaben. Der nachzuweisende Eigenanteil (einschließlich eventueller Drittmittel) beträgt in dem Fall mindestens 60 %.

Die Förderleistung ist pro Projekt beschränkt auf 30.000 EUR pro Jahr.

Kein:e Antrag- bzw. Mitantragsteller:in, einschließlich rechtlich selbständiger Tochterunternehmen bzw. verbundener Unternehmen i. S. d. § 15 Aktiengesetz, soll pro Jahr Nutznießer:in von Förderbeträgen der Initiative Musik von mehr als 100.000 EUR sein.

V. Antragsverfahren

Der Förderantrag ist in digitaler Form bei der Initiative Musik einzureichen. Das vorgegebene Antragsformular wird im Onlineantragsportal ausgefüllt und ausschließlich online eingereicht. Art und Umfang ist dem Formular zu entnehmen.

Neben den im Förderantrag benannten Unterlagen sind dem Antrag ferner beizufügen:

  • Beschreibung des Förderprojekts im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzepts zur professionellen Entwicklung der Künstler:innen.

Künstler:in:

  • Vita und Kurzporträt Künstler:in
  • mindestens ein aktuelles, ggf. zu Presseveröffentlichung geeignetes und freigegebenes Foto
  • drei Musikbeispiele
  • Videoaufnahmen (optional)
  • Im Falle der Antragstellung ohne Unternehmen der Musikwirtschaft Nachweis der professionellen Tätigkeit über Erfüllung von mindestens drei der folgenden Kriterien durch jeweils mindestens ein Dokument:
  • Nachweis der freiberuflichen Tätigkeit als Sänger:in, Instrumentalist:in, Musikautor:in, Komponist:in oder künstlerische:r DJ oder Produzent:in (Dokument des Finanzamtes mit Steuernummer und Bezeichnung der Tätigkeit)
  • Nachweis der Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (KSK)
  • Nachweis der Mitgliedschaft in der GEMA
  • Nachweis eines aktuell gültigen Wahrnehmungsvertrages mit der GVL
  • Nachweis eines aktuell gültigen Bandübernahme- oder Künstlerexklusivvertrags mit einem Label, Verlagsvertrags, Managementvertrags, Bookingvertrags mit einer Bookingagentur (nicht Gastspielvertrag) oder Vertriebsvertrag mit Vergütung über Lizenzbeteiligungen / Kommission
  • Nachweis einer staatlich anerkannten Berufs- oder Hochschulausbildung in einem fachspezifischen künstlerisch-musikalischen Bereich

Unterlagen des Unternehmens der Musikwirtschaft im Falle von dessen Mitantragstellung:

  • Kurzbeschreibung des Unternehmens
  • Aktuell gültige vertragliche Vereinbarung mit Künstler:in gemäß Nr. II ‚Antragsberechtigung‘ – die Gültigkeit muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehen und darf unter keinerlei Vorbehalt stehen
  • Nachweis der amtlichen Registrierung des Unternehmens (Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung, Bescheinigung des Finanzamts über Anmeldung als Freiberufler:in mit Angabe von Steuernummer und Bezeichnung der Tätigkeit) – die Registrierung muss die Art der unternehmerischen Tätigkeit im Sinne von Nr. II ‚Antragsberechtigung‘ eindeutig belegen

Bei Konzerttourneen:

  • Tourneeplan

Bei Promotion- und Marketingmaßnahmen:

  • Marketing- und Promotionplan (optional)

Detaillierte verbindliche Anforderungen an einzelne Unterlagen werden gegebenenfalls im Antragsformular im Onlineantragsportal benannt.

Die Förderanträge werden ausschließlich anhand der eingereichten Unterlagen durch eine unabhängige Fachjury beurteilt und für eine Förderung empfohlen. Über die Vergabe der Fördermittel entscheidet der Aufsichtsrat der Initiative Musik gGmbH auf Empfehlung der Fachjury, vorbehaltlich der Festlegung der förderfähigen Ausgaben im Rahmen der Antragsprüfung durch die Initiative Musik. Die Entscheidung der Initiative Musik gGmbH ist endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Anträge werden ausschließlich anhand der eingereichten Unterlagen beurteilt.

Kriterien sind u. a.:

  • Erwartete Effekte für den Musikstandort Deutschland
  • künstlerische Qualität
  • Marktchancen des Repertoires und der Künstler:innen
  • Plausibilität des Förderprojekts im Rahmen eines schlüssigen Gesamtkonzepts zur Entwicklung der Künstler:innen
  • Live-Performance der Künstler:innen
  • Umfang und Qualität des Tourneevorhabens

Die Förderentscheidungen werden den Antragsteller:innen durch die Geschäftsstelle der Initiative Musik in digitaler Form bekannt gegeben. Die Auswahlentscheidung wird nicht begründet.

VI. Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung von Fördermitteln erfolgt durch den digitalen Abschluss eines privatrechtlichen Fördervertrags ausschließlich für den Einzelfall. Sie ist einmalig und begründet keinen Anspruch auf weitere Förderung und/oder Erhöhung des Förderumfangs. Der Förderzeitraum für ein Projekt beträgt in der Regel bis zu 12 Monate. Näheres regeln die Allgemeinen Förderbedingungen und die Fördergrundsätze der Initiative Musik.

VII. Verwendungsnachweisprüfung

Die Initiative Musik prüft nach Durchführung des Projektes anhand eines einzureichenden Verwendungsnachweises, ob Durchführung und Verwendung der Fördermittel antrags- und vertragsgemäß erfolgten.

VIII. Geltungsdauer

Die hier beschriebenen Bedingungen des Förderprogramms treten ab dem 19.11.2025 (72. Förderrunde) in Kraft und gelten bis zum 31.12.2029.

Kontakt

Telefonische Beratungszeiten:
Dienstag: 10 – 12 Uhr
Mittwoch: 14 – 16 Uhr
Donnerstag: 10 – 12 Uhr

030 531 475 45 30
artists@initiative-musik.de

Gerne beraten wir auch auf Englisch und Spanisch. Bitte beachtet, dass Anträge in Deutsch gestellt werden müssen.
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