Förder­grundsätze

Rechtsgrundlage


Antragsberechtigte


Art und Umfang der Förderung


Verfahren


Erfolgskontrolle


Inkrafttreten


Rechtsgrundlage

Der Bund gewährt nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der Verwaltungsvorschriften nach § 44 BHO Zuwendungen für die Förderung der Musikkultur und der Musikwirtschaft, insbesondere im Bereich der Rock-, Pop- und Jazzmusik.

Schwerpunkte ihrer Fördertätigkeit sind die Nachwuchsförderung, die Integrationsförderung von Personen mit Migrationshintergrund und die Förderung der Verbreitung populärer deutscher Musik im Ausland.

Ein Anspruch des Antragstellers (Alle Bezeichnungen für Personen sind im Folgenden geschlechtsneutral zu verstehen.) auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen.

Art und Umfang der Förderung

Die Initiative Musik gemeinnützige Projektgesellschaft mbH (im Folgenden Initiative Musik genannt) fördert im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung und in der Regel nicht dauerhaft. Die Förderung von mehrjährigen Projekten ist jedoch möglich.

Institutionelle Förderungen sind ausgeschlossen. Als institutionelle Förderung gilt die Finanzierung der Infrastruktur oder der laufenden Tätigkeit bereits bestehender oder neu zu gründender Einrichtungen (z.B. Veranstaltungshäuser, Musikensembles, Vereine, Verbände, Stiftungen). Während eine derartige Förderung nicht erfolgt, kann die Initiative Musik einzelne Projekte von Institutionen fördern. Sie kann ebenfalls eine Anschubfinanzierung gewähren, wenn der Antragsteller die geordnete Weiterführung der neu zu gründenden Institution sichergestellt hat.

Doppelförderungen sind ausgeschlossen. Die Initiative Musik darf keine Projekte unterstützen, die eine Förderung vom Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) oder von einer vom BKM ständig geförderten Einrichtung erhalten (z.B. Kulturstiftung des Bundes, Hauptstadtkulturfonds).

Verfahren

Die Initiative Musik fördert Projekte auf Antrag. Neben der antragsoffenen Förderung entwickelt sie auch eigene Programme, die vom Aufsichtsrat beschlossen werden.

Geförderte Projekte müssen in Deutschland realisiert werden oder einen klar erkennbaren Bezug zum Musikleben in Deutschland aufweisen.

Projekte, für die eine Förderung beantragt wird, dürfen zum Zeitpunkt der Aufsichtsratsentscheidung noch nicht begonnen haben.

Die Förderung setzt in der Regel voraus, dass Eigen- und Drittmittel in einem angemessenen Verhältnis zur beantragten Fördersumme zur Verfügung stehen. Die Initiative Musik zielt auf Nachhaltigkeit: Die Fördermittel sollen so eingesetzt werden, dass die mit einzelnen Projekten verbundenen Förderziele auch nach Ende der Förderung durch die Initiative Musik weiter verfolgt werden können.

Die erforderlichen Gesamtkosten betragen bei der Künstlerförderung mindestens 10.000 EUR und bei der Infrastrukturförderung mindestens 25.000 EUR. Die Initiative Musik trägt bei einer Förderung bis zu 40 Prozent der Projektkosten. Projekte mit einer beantragten Fördersumme unter 4.000 EUR (Künstlerförderung) und 10.000 EUR (Infrastrukturförderung) finden in der Regel keine Berücksichtigung.

Diese Fördergrundsätze werden durch Vertragsbedingungen ergänzt, die Hinweise für Antragsteller und relevante zuwendungsrechtliche Regelungen enthalten. Die Vertragsbedingungen werden vom Aufsichtsrat der Initiative Musik beschlossen.

Bei nicht rechtzeitiger oder nicht zweckentsprechender Verwendung der Fördermittel sind unverzüglich sämtliche ihm gewährten Fördermittel nebst Verzinsung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an die Initiative Musik zurückzuzahlen.

Erfolgskontrolle

Auf die Auswertung und Dokumentation der Projektergebnisse wird – auch mit Blick auf eine Evaluation – besonderer Wert gelegt.

Inkrafttreten

Diese Fördergrundsätze treten am 09. Juni 2008 in Kraft, aktualisiert am 04. April 2017.