Häufig gestellte Fragen zur Infrastrukturförderung
In Ergänzung zur Programmbeschreibung der Infrastrukturförderung finden Sie hier weitere Informationen zur Antragstellung und Förderung.
Allgemeines zum Antrag
Welche Fristen muss ich bei der Antragstellung einhalten?
Anträge für die Strukturförderung können in der Regel bis zu dreimal im Jahr gestellt werden. Die Abgabefristen werden im Kalender veröffentlicht. Der Antrag muss online ausgefüllt und zum Abgabeschluss der jeweiligen Förderrunde mit allen benötigten Dokumenten hochgeladen werden. Die Unterlagen müssen nicht mehr postalisch zugeschickt werden.
Wer entscheidet über meinen Antrag?
Über die eingereichten Projektanträge wird von einer sechsköpfigen Fachjury entschieden, die sich aus verschiedenen Expert:innen der Musikwirtschaft zusammensetzt.
Wann bekomme ich Bescheid, ob mein Antrag angenommen wurde?
Über die Anträge wird ca. 9 Wochen nach Abgabeschluss entschieden. Anschließend werden die Zu- und Absagen per E-Mail versandt. Je nach Antragsvolumen kann es u.U. zu Verzögerungen bei dem Versand der Zu- und Absagen kommen.
Wer hilft mir bei der Antragstellung?
Bei Fragen zur Antragstellung stehen Ihnen die Projektmanagerinnen Christiane Müller (christiane.mueller@initiative-musik.de) und Susann Pfarr (susann.pfarr@initiative-musik.de) gerne zur Verfügung. Die telefonischen Beratungszeiten sind Montag bis Freitag von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr unter 030 – 531 475 45 – 70. Beachten Sie bitte auch die Schritt-für-Schritt- Anleitung zur Antragstellung.
Wann kann ich mit meinem geförderten Projekt beginnen?
Der Projektbeginn und damit der Beginn aller Maßnahmen kann erst nach der Förderzusage und dem Abschluss des Fördervertrags erfolgen. Der frühestmögliche Projektbeginn stellt das frühestmögliche Leistungs-, Rechnungs- und Zahlungsdatum dar für alle Maßnahmen, die über die Förderung abgerechnet werden können.
Alle dem Projekt zugehörigen Leistungen (das gilt auch für Beauftragungen), Rechnungen und Zahlungen müssen innerhalb der Projektlaufzeit anfallen.
Ein Beginn des Vorhabens vor dem Fördervertragsabschluss ist auf Antrag möglich und wird im Einzelfall entschieden, erfolgt aber grundsätzlich auf eigenes Risiko. Die Gewährung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns ist frühestens ab dem Tag der Antragstellung möglich, stellt aber keine Förderzusage dar.
Die Projektlaufzeit beträgt in der Regel bis zu 12 Monate.
Was ist der Unterschied zwischen regionalen und bundesweiten Projekten?
Die Förderbedingungen der Infrastrukturförderung sehen eine Unterscheidung zwischen regionalen und bundesweiten Projekten vor. Dies bedeutet, dass die Antragsteller:innen sich vor Antragstellung entscheiden müssen, ob ihr Projekt inhaltlich und organisatorisch einen Wirkungsbereich auf bundesweiter Ebene oder auf regionaler/kommunaler Ebene verfolgt. Bei bundesweiten Projekten beträgt die maximale Fördersumme 80.000 Euro, bei regionalen Projekten ist die maximale Fördersumme 50.000 Euro.
Bundesweite Projekte beschäftigen sich mit Themen, die die gesamte Musikwirtschaft in Deutschland betreffen bzw. überregionale Fragen verhandeln und nicht auf einen regionalen oder kommunalen Wirkungskreis begrenzt sind. Regionale Projekte beschäftigen sich mit Themen und Fragestellungen, die nur für eine spezifische Region relevant sind. Der Unterschied zwischen einer regionalen oder bundesweiten Fachkonferenz kann dabei nicht nur an den Schwerpunktthemen der Veranstaltung nachgewiesen werden, sondern auch durch den Kreis der Teilnehmer:innen.
Bei der Antragstellung für regionale Projekte ist Folgendes zusätzlich zu beachten:
- Das Einbringen von Geldern aus öffentlicher Hand (kommunale, regionale oder Landesmittel) ist eine Mindestanforderung. Teile der Eigenmittel müssen somit aus Drittmitteln bestehen, die aus kommunalen, regionalen oder Landesmitteln stammen. Diese Drittmittel sind im Ausgaben- und Finanzierungsplan (Vorlage für regionale Projekte) anzugeben.
- Mindestens ein Letter of Intent (LOI) von einem:einer Partner:in auf kommunaler, regionaler oder Landesebene muss vorliegen und bei Antragstellung eingereicht werden.
Bei Fragen zur Unterscheidung von bundesweiten und regionalen Projekten wenden Sie sich gerne an die zuständigen Projektmanagerinnen.
Können Projekte mehrmals hintereinander gefördert werden?
Regionale Infrastrukturprojekte können in bis zu drei aufeinanderfolgenden Förderrunden bzw. Kalenderjahren gefördert werden. Folgeprojekte müssen sich in Ausrichtung und Inhalt deutlich weiterentwickeln. Es ist nicht möglich, das Projekt in derselben Form noch einmal zu wiederholen.
Die Beschränkung bezieht sich auf Folgeprojekte und stellt keine Beschränkung für die Antragsstellenden dar. Das heißt, wenn es sich um eine völlig neue Projektidee derselben Antragstellenden handelt, ist eine weitere Förderung möglich.
Für bundesweite Projekte gilt diese Beschränkung nicht. Sie können auch in mehr als drei aufeinanderfolgenden Förderrunden bzw. Kalenderjahren gefördert werden, sofern ein erhebliches Interesse des Bundes vorliegt. Jedoch sollte auch hier eine inhaltliche Weiterentwicklung deutlich erkennbar und nachvollziehbar sein.
Antragstellung
Wie kann ich mich auf die Antragstellung vorbereiten und welche Informationen und Unterlagen werden benötigt?
In Vorbereitung auf die Antragstellung sehen Sie sich bitte die Schritt-für-Schritt-Anleitung an.
Benötigte Unterlagen:
- Kurzdarstellung des antragstellenden Unternehmens/Vereins/Verbands etc.
- Amtliche Registrierung (Handels- oder Vereinsregisterauszug o.ä.)
- Kurzbeschreibung des Projekts (max. 1.200 Zeichen inkl. Leerzeichen)
- Ausführliche Beschreibung des Projekts (über die Felder Ausgangssituation, Idee, Umsetzung, Perspektiven und Zeitplan hinweg mind. 5.000 Zeichen und max. 12.500 Zeichen inkl. Leerzeichen)
- Ausgaben- und Finanzierungsplan*
- Letters of Intent (LOIs) von Partner:innen und Unterstützer:innen**
* Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Vorlagen für regionale und bundesweite Projekte. Die Vorlagen können Sie auf unserer Webseite unter Downloads oder im Förderportal herunterladen.
** Bei regionalen Projekten muss mindestens ein:e Partner:in auf kommunaler/regionaler oder Landesebene beteiligt sein und einen LOI ausstellen.
Welche Dokumente gelten als „Amtliche Registrierung“?
Damit ist Ihr Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister gemeint. Besteht ein solcher Eintrag nicht, wird alternativ die Gewerbeanmeldung oder bei Selbstständigen die Bestätigung über die Vergabe der Steuernummer akzeptiert. Aus dem Dokument muss hervorgehen, wer vertretungsberechtigt ist. Die amtliche Registrierung sollte aktuell sein (nicht älter als ein Jahr).
Was ist mit “LOIs“ gemeint?
LOI steht für „Letter of Intent“ und kann mit Absichtserklärung übersetzt werden. Der LOI ist ein Schreiben, das die Kooperation oder Mitarbeit von einem oder mehreren Partner:innen an Ihrem Projekt nachweist.
Partner:innen können z.B. Vereine, Verbände, städtische Kulturämter, Landesministerien oder ähnliche Institutionen sein. Diese sollten ihre Beteiligung oder Mitwirkung (nicht Beauftragung) in Form eines Letters of Intent schriftlich belegen.
Bitte beachten Sie, dass bei regionalen Projekten die Beteiligung von mindestens einer öffentlichen Institution auf kommunaler/regionaler oder Landesebene eine Mindestanforderung ist. Für einen Antrag für ein regionales Projekt benötigen Sie also von mindestens einer öffentlichen Institution auf kommunaler/regionaler oder Landesebene einen LOI (Letter of Intent).
Ein LOI sollte ein formaler Brief sein, der folgende Punkte umfasst:
- Die Adresse des:der Antragstellenden
- Die Adresse der Organisation/Institution, die den LOI ausstellt
- Eine kurze Vorstellung der Organisation/Institution, die den LOI ausstellt
- Eine konkrete Beschreibung, worin die Unterstützung für das Projekt besteht (z.B. Höhe der finanziellen Unterstützung, Bereitstellen von Referent:innen oder Räumlichkeiten, Bewerben des Projektes über eigene Kanäle etc.)
- Eine Erklärung, in welcher Absicht das Projekt unterstützt wird und welches Interesse seitens der ausstellenden Organisation/Institution an der Umsetzung des Projektes besteht
- Unterschrift einer Person der ausstellenden Organisation/Institution
Was ist unter Deckungsmitteln zu verstehen?
Die Deckungsmittel sind der Eigenanteil von mindestens 25 % der Gesamtausgaben, die für die Projektfinanzierung von den Antragsteller:innen aufzubringen sind.
Die Deckungsmittel können sich aus Eigenmitteln, Drittmitteln und Einnahmen aus dem Projekt zusammensetzen.
Eigenmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte Geldmittel aus dem Vermögen der Antragsteller:innen oder Personalmittel, die aus nicht öffentlichen Zuwendungen, das heißt privat, finanziert sind.
Drittmittel sind unmittelbar zur Finanzierung des Projektes eingebrachte Geldmittel von Dritten oder aus anderen Quellen, wie etwa Fördergelder von Ländern oder Kommunen.
Einnahmen aus dem Projekt umfasst Einnahmen aus Ticketverkäufen, Teilnahmegebühren, aber auch zweckgebundene Spenden.
Mit dem Antrag müssen die Antragsteller:innen versichern, im Projektzeitraum die notwendigen Mittel zur Abdeckung des Eigenanteils in Höhe von mindestens 25 % der gesamten Projektausgaben aufzubringen und zur Finanzierung einzusetzen.
Bitte beachten Sie, dass bei regionalen Projekten das Einbringen von Geldern aus öffentlicher Hand (kommunale, regionale oder Landesmittel) eine Mindestanforderung ist. Somit müssen bei regionalen Projekten Teile der Deckungsmittel aus Drittmitteln von Kommunen, Regionen oder dem Land bestehen.
Geldwerte Gegenstände oder geldwerte/unbare Leistungen können nicht als Deckungsmittel eingebracht werden. Beispiel: Das Vorhandensein von technischer Ausstattung oder das Bereitstellen eines Veranstaltungsraumes im Wert einer bestimmten Summe kann nicht als Deckungsmittel angerechnet werden. Ebenso ist es nicht möglich, unbezahlte Arbeit im Wert einer bestimmten Summe als Deckungsmittel einzubringen. Beispiel: Die unbezahlte ehrenamtliche Tätigkeit mit einem fiktiven Stundensatz kann nicht als Deckungsmittel angerechnet werden.
Kann ich mein Projekt neben der Förderung durch die Initiative Musik mit weiteren Fördergeldern finanzieren?
Eine Förderung der Initiative Musik ist in der Regel ausgeschlossen, wenn die Antragsteller:innen für das zur Entscheidung anstehende Projekt bereits Förderung von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien oder einer von dieser ständig geförderten Einrichtung erhalten. Eine Kofinanzierung des Projektes z.B. durch Förderungen aus kommunalen oder Landesmitteln ist grundsätzlich zulässig. Bei regionalen Projekten ist die Kofinanzierung durch Förderungen aus kommunalen, regionalen oder Landesmitteln eine Mindestanforderung.
Kann ich laufende Sachausgaben geltend machen?
Es können nur Sachausgaben veranschlagt werden, die erst und allein durch das Projekt zusätzlich verursacht werden. Laufende Ausgaben wie etwa die Miete oder Betriebs- und Verwaltungsausgaben für eigene Räumlichkeiten können in der Regel nicht in den Ausgaben- und Finanzierungsplan aufgenommen werden.
Was ist unter Personalausgaben zu verstehen und sind diese förderfähig?
Personalausgaben meint Ausgaben für sozialversicherungspflichtige Anstellungen. Wenn für Tätigkeiten externe Dienstleister:innen beauftragt werden, die eine Rechnung stellen und ein Honorar erhalten, handelt es sich um Sachausgaben.
Personalausgaben sind unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig. Dazu zählen insbesondere Dokumentationspflichten und Anforderungen an den Nachweis.
Grundsätzlich gilt, dass das sogenannte Arbeitgeberbrutto förderfähig ist, also das Bruttogehalt inklusive des Arbeitgeberanteils der Sozialversicherungsbeiträge. Dies gilt auch, wenn der:die Antragsteller:in vorsteuerabzugsberechtigt ist und bei Sachausgaben nur Nettobeträge förderfähig sind.
Wenn Personalausgaben (= sozialversicherungspflichtige Anstellungen) Teil des Ausgaben- und Finanzierungsplans sein sollen, ist folgendes zu beachten:
- Soll die Stelle im Rahmen des Projektes bzw. zu Projektbeginn neu geschaffen werden oder handelt es sich um eine bereits bestehende und bisher unabhängig vom Projekt finanzierte Stelle?
- Bei einer bereits bestehenden und bisher unabhängig vom Projekt finanzierten Stelle: Wird diese privat oder öffentlich finanziert?
- Soll die bestehende Stelle als Teil der Deckungsmittel eingebracht werden?
- Wenn es sich um eine aus öffentlichen Mitteln finanzierte Stelle handelt, die als Teil der Deckungsmittel eingebracht werden soll, ist dies im Finanzplan unter Drittmittel anzugeben.
- Wenn es sich um eine privat finanzierte Stelle handelt (aus nicht öffentlichen Zuwendungen finanziert), die als Teil der Deckungsmittel eingebracht werden soll, ist dies im Finanzplan unter Eigenmittel (Personalmittel) anzugeben.
- In der Hinweisspalte ist anzugeben, auf welchen Ausgabenposten oben sich die als Deckungsmittel eingebrachte Stelle bezieht.
- Beispiel: Ein antragstellender Verein verfügt über eine Vollzeitstelle, die aus privaten Vereinsmitteln bezahlt wird. Die angestellte Person soll 50 % ihrer Arbeitszeit das Projektmanagement für das beantragte Projekt übernehmen. Diese Stelle soll als Deckungsmittel eingebracht werden.
- Oben bei der Auflistung der Ausgaben wird der Posten „1.1 Projektmanagement“ als 50 % Stelle mit Ausgaben von (bspw.) 28.000 EUR eingetragen.
- Unten bei den Deckungsmitteln wird unter „Personalmittel (finanziert aus nicht öffentlichen Zuwendungen)“ 28.000 EUR eingetragen. In der Spalte „Bezug Einzelansatz und Posten“ wird „1.1 Projektmanagement“ eingetragen.
- Grundsätzlich gilt:
- Wird anteilig für das Projekt gearbeitet, ist eine detaillierte Arbeitszeiterfassung (Tage, Stunden, Tätigkeiten im Projekt) zu führen.
- Wird die gesamte vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (egal ob Vollzeit, Teilzeit oder Minijob) für das Projekt gearbeitet, ist keine Arbeitszeiterfassung nötig.
Melden Sie sich bei Fragen gerne bei den zuständigen Projektmanager:innen.
Kann ich als freiberufliche:r Antragsteller:in im Rahmen der Förderung Geld für meine Arbeit im Projekt erhalten?
Wenn Sie als Freiberufler:in bzw. Einzelunternehmen einen Antrag stellen und bezahlte Arbeit in dem Projekt erbringen wollen, ist dies unter Beachtung von Vorgaben grundsätzlich möglich.
Aufgrund der Freiberuflichkeit liegt keine sozialversicherungspflichtige Anstellung vor, daher handelt es sich nicht um Personalausgaben im eigentlichen Sinne. Es ist nicht möglich, sich selbst eine Rechnung in dem Projekt zu stellen, daher handelt es sich auch nicht um Sachausgaben im Sinne eines Honorars.
Die Arbeit kann trotzdem gefördert werden, wenn eine detaillierte Arbeitszeiterfassung (Tage, Stunden, Tätigkeiten im Projekt) geführt wird. Dabei gilt ein maximaler Tagessatz von 500 EUR.
Selbst erbrachte Arbeit kann jedoch nicht als Deckungsmittel zur Erfüllung des Eigenanteils von 25% an den Gesamtausgaben eingebracht werden.
Melden Sie sich bei Fragen gerne bei den zuständigen Projektmanager:innen.
Wie rechne ich Reisekosten richtig ab?
Reisekosten können entsprechend dem Bundesreisekostengesetz veranschlagt und abgerechnet werden. Für die Abrechnung der Reisekosten von Auslandsaufenthalten dienen die Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung – ARV) sowie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Neufestsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder als Grundlage.
Was muss ich beim Erstellen des Ausgaben- und Finanzierungsplans beachten?
Für einen Antrag auf Infrastrukturförderung müssen die von uns zur Verfügung gestellten Vorlagen im Excel-Format genutzt und hochgeladen werden. Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Vorlagen für bundesweite oder regionale Projekte, die Sie unter Downloads finden. Investitionen (Gegenstände wie bspw. technisches Equipment, welches einen Anschaffungs- oder Herstellungswert von 800 Euro netto übersteigt) können in der Regel im Rahmen der Projektförderung nicht mit bezuschusst werden.
Welche Mindesthonorare gelten für geförderte Projekte?
Seit dem 01. Juli 2024 gelten Honoraruntergrenzen. Projekte, welche im Rahmen dieses Programms gemäß eingereichtem Finanzierungsplan mit einem Finanzierungsanteil von mindestens 50 % und höher gefördert werden, müssen Honoraruntergrenzen für künstlerische und kreative, selbständige Leistungen einhalten. Honorare werden in diesem Falle nur gefördert, wenn die Honoraruntergrenzen eingehalten werden.
Aus den jeweils gültigen bundesweiten Empfehlungen der Fach- und Bundesverbände sowie Gewerkschaften muss eine Vergütungsempfehlung angewendet werden. Im Verwendungsnachweis muss begründet werden, warum welche Honorarempfehlung genutzt wurde.
Als Fördermittelempfänger:innen sind Sie verpflichtet, sich über die Empfehlungen der Honoraruntergrenzen im Musikbereich selbst zu informieren. Einen Überblick über die Honorarempfehlungen finden Sie auf der Webseite des Deutschen Kulturrates.
Sind Preisgelder förderfähig?
Preisgelder sind nur unter bestimmten Voraussetzungen förderfähig:
- Maximal 25 % der Gesamtausgaben des Projektes dürfen für Preisgelder verausgabt werden.
- Wenn in einer Kategorie ein:e einzelne:r Künstler:in ausgezeichnet wird, darf das Preisgeld maximal 1.000 EUR brutto betragen.
- Wenn in einer Kategorie Bands/Ensembles (unabhängig von der Anzahl der Mitglieder; gilt ab zwei Personen) oder Veranstaltungsorte, Kollektive, Vereine, Institutionen etc. ausgezeichnet werden, darf das Preisgeld maximal 3.000 EUR brutto betragen.
- Preisgelder sind nur förderfähig, wenn die Preisträger:innen jeweils eine Selbstverpflichtungserklärung über die Nutzung des Preisgeldes unterschreiben. Die unterschriebene Erklärung ist von den Projektträger:innen zusammen mit dem Verwendungsnachweis einzureichen.
- Bitte beachten Sie: Falls sich die Gesamtausgaben verringern, verringert sich auch der Betrag, der insgesamt maximal für Preisgelder ausgegeben werden darf, da die Preisgelder immer nur maximal 25 % der Gesamtausgaben ausmachen dürfen. Bitte berücksichtigen Sie dies bei Ihrer Planung.
Die Förderung
Wann kann ich die Fördermittel für mein bewilligtes Projekt abrufen?
Die Fördersumme steht nach Abschluss des Fördervertrages für Sie bereit, abzüglich eines Einbehalts von 10 % der Fördersumme, der erst nach Abrechnung des Projekts ausgezahlt werden kann.
Grundsätzlich sind für Ausgaben vorrangig, also soweit verfügbar und wirtschaftlich vertretbar, immer Eigen- und Drittmittel einzusetzen.
Zur Finanzierung ungedeckter Ausgaben können die Fördermittel im Projektverlauf nach Bedarf und ggf. mehrfach jeweils für sechs Wochen im Voraus angefordert werden. Die angeforderten Mittel müssen innerhalb dieser sechs Wochen verausgabt oder zurückgezahlt werden, anderenfalls fallen Strafzinsen an.
Nähere Informationen zum Verfahren erhalten Sie nach der Förderzusage.
Sind Änderungen im Ausgaben- und Finanzierungsplan möglich?
Mit der Auswahl des Fördergegenstandes sowie der Projektbeschreibung werden Zweck und Ziel der Förderung festgelegt, die grundsätzlich nach einer Bewilligung nicht geändert werden können.
Soweit das Projekt inhaltlich keine wesentlichen Änderungen erfährt, sind Verschiebungen innerhalb des Ausgaben- und Finanzierungsplans grundsätzlich möglich. Die Einzelansätze dürfen um bis zu 20 % überschritten werden, wenn die Überschreitung durch entsprechende Einsparungen bei anderen Einzelansätzen ausgeglichen werden kann. Wesentliche Änderungen müssen im Vorfeld angezeigt werden. Wenn die Änderungen 20 % übersteigen, muss diesen vor Umsetzung der Maßnahme von der Initiative Musik zugestimmt werden.
Wie muss ich das Logo der Initiative Musik einbinden?
Mit der Bewilligung des Förderantrags sind Sie verpflichtet, alle Medien, die sich auf das geförderte Projekt beziehen, mit dem Förderhinweis „Gefördert von:“ und den Logos der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) und der Initiative Musik zu versehen.
Auf der Webseite des Förderprojektes sowie in sämtlichen Publikationen (z. B. Ton- und Bildtonträger, Plakate, Flyer, Bücher, Filmprodukte, Einladungskarten, Internet-Auftritte, Pressemitteilungen, Presseeinladungen, Programme) sind die Logos angemessen zu verwenden. Näheres regeln der Fördervertrag und die Allgemeinen Förderbedingungen der Initiative Musik in den Absätzen 3.2./3.2.1./3.2.2. Die Logos und Regelungen finden Sie unter Downloads.
Bitte mailen Sie den Entwurf Ihrer digitalen oder Printmedien zur Logofreigabe rechtzeitig an Ihre Projektbetreuung.
Erhalte ich Belege für die Auszahlung der Fördermittel?
Sie erhalten keine gesonderten Belege über die Auszahlung der Fördermittel. Als Beleg gelten Ihre Kontoauszüge, auf denen die Fördermittelauszahlungen im Verwendungszweck neben Angabe von Projektnummer und -name als Bundeszuwendung aufgeführt sind, in Verbindung mit dem Fördervertrag als Grundlage der Zahlungen.
Verwendungsnachweis
Wann muss ich den Verwendungsnachweis erbringen und welche Bestandteile hat er?
Der Verwendungsnachweis muss spätestens drei Monate nach Projektende eingereicht werden. Er besteht aus einem Sachbericht, mit dem der Projekterfolg ausgewertet wird, sowie einem zahlenmäßigen Nachweis. In dem zahlenmäßigen Nachweis werden dem ursprünglich bewilligten Ausgaben- und Finanzierungsplan die tatsächlich angefallenen Ausgaben gegenübergestellt.
Nähere Informationen zu den Anforderungen im Detail und weiteren einzureichenden Unterlagen erhalten Sie bei Abschluss des Fördervertrages.
Kontakt
030 531 475 45 70
Gerne beraten wir auch auf Englisch. Bitte beachtet, dass Anträge in Deutsch gestellt werden müssen.