Programmbeschreibung TE-SA

Stand: 20. Oktober 2019

Technische Erneuerungs- und Sanierungsbedarfe in Livemusikspielstätten in Deutschland

Die Initiative Musik gemeinnützige Projektgesellschaft mbH gewährt nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung einschließlich der Verwaltungsvorschriften, der §§ 48 und 49 VwVfG sowie der allgemeinen Vertragsbedingungen der Initiative Musik in der Fassung vom 04.11.2015 einmalige Förderhilfen für technische Erneuerungs- und damit verbundenen Sanierungsbedarfe. Die dazu notwendigen Mittel werden bereitgestellt von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien auf Grund eines Beschlusses des Deutschen Bundestags.

Ausgangssituation


I Förderziel


II Fördergegenstand


III Antragsberechtigung


IV Fördervoraussetzungen


V Art, Umfang und Höhe der Zuwendung


VI Verfahren


VII Datenschutz


VIII Inkrafttreten


Ausgangssituation

Livemusikspielstätten bilden neben den klassischen Medien die Basisinfrastruktur für ein vielfältiges, kontemporäres Musikangebot. Sie sind die Opernhäuser des pop-, rock- und jazzmusikalischen Erlebens, die Orte jugendlicher Kulturation und musikalischer Sozialisation wie auch erwachsener Rezeption. Gleichzeitig sind Livemusikspielstätten öffentliche Proberäume für Nachwuchskünstler*innen, Brutstätten neuer Formsprachen und Stilelemente für etablierte Künstler*innen sowie Showroom musikalischer Ausdrucksformen gleich welchen Genres.

Um innovative und zeitgemäße Formen der Kunst zu ermöglichen und weiterhin kulturell vielfältige Livemusikprogramme anbieten zu können, ist es erforderlich, die Clubs auf die akustischen/auditiven und visuellen Aufführungstechniken des 21. Jahrhunderts um- und aufzurüsten. Bei kleineren bis mittleren Livemusikspielstätten (<2.000 Pax) reichen allerdings die laufenden Einnahmen nicht aus, um den dargestellten Investitionsbedarf im Bereich der Bühnen-, Aufführungs- sowie Sound- und Backlinetechnik abzudecken. Sie sind finanziell nicht in der Lage, die Existenzbedrohung alleine zu meistern.

I Förderziel

Mit dem geplanten Programm sollen vorrangig technische Aufrüstungen für die Aufführungs- und Bühnentechnik im unten genannten Sinne gefördert werden. Dadurch sollen die Qualität und die Vielfalt des Musikstandortes Deutschland unterstützt sowie die Sicherung und Steigerung der kulturellen Vielfalt, Programmqualität und Chancengleichheit für die auftretenden Musiker*innen gewährleistet werden. Die internationale Konkurrenzfähigkeit der Clubs sowie die Auftrittsmöglichkeiten für trendsetzende Künstler*innen werden hiermit gestärkt und die Entwicklung und Professionalisierung junger Künstler*innen gefördert. Die damit geschaffenen neuen Präsentations- und Aufführungsmöglichkeiten stellen darüber hinaus wichtige Voraussetzungen für die künstlerische Entwicklung der Musiker*innen dar. Nur so lassen sich heute die kulturelle Rezeption und Bildung für das Publikum auf internationalem Standard gewährleisten.

Nach der zweimaligen Durchführung des Förderprogramms „Digitalisierung der Aufführungstechnik in Livemusikspielstätten in Deutschland“ (Digi-Invest; 2016 und 2018) sowie der einmaligen Durchführung von „Technische Erneuerungs- und Sanierungsbedarfe in Livemusikspielstätten in Deutschland“ (TE-SA; 2017) hat sich bestätigt, dass in diesem Bereich weiterhin eklatante Lücken zu schließen sind.

Dieses Förderprogramm soll einen Anreiz schaffen, die Umrüstungen der Bühnen- und Aufführungstechnik, wie auch der Sound- und Backlinetechnik bundesweit in kleineren und mittelgroßen Clubs vorzunehmen, die mit mehr als 24 Livemusikveranstaltungen pro Jahr eine lokale konzertante Grundversorgung liefern. Die Aufrüstung soll schrittweise und flächendeckend i. S. der Regionalquote erfolgen. Deshalb berücksichtigt diese Förderung Clubs sowohl in Metropolen als auch in ländlichen Regionen.

II Fördergegenstand

Gefördert werden technische Erneuerungs- und Sanierungsbedarfe zum Zweck der Verbesserung der akustischen/auditiven und visuellen Aufführungssituation in einem Livemusikclub.

In folgenden drei Bereichen besteht der Bedarf nach Sanierungen bzw. technischer Erneuerung:

2.1. Der Bereich der direkten Bühnentechnik sieht folgende Produktgruppen vor:

  • (mobile) Traversen- und Bühnenelemente sowie das dafür benötigte Befestigungsmaterial (sogenanntes Rigging-Material) sowie die für die individuelle Ausrichtung notwendigen Traversenmotoren

Dies beinhaltet auch Erneuerungs- und Sanierungsmaßnahmen, die den Anforderungen des Schall- und Brandschutzes (Publikum, Künstler*innen und Anwohner*innen) gemäß dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (TA-Lärm) entsprechen. Diese sind:

  • Schallpegelmesssystem zur Durchführung von normgerechten Messungen,
  • Vorhänge (bspw. Bühnenmolton) oder weitere Schallschutzabsorber (bspw. aus Schaumstoff)

2.2. Der Bereich der visuellen Aufführungstechnik sieht folgende Produktgruppen vor:

  • Projektoren
  • Projektionsflächen/Leinwände aber auch aktive Screens
  • Steuerung/PC-Systeme und die dafür relevante Bearbeitungssoftware (bspw. für Videoschnittplätze), (hierfür gilt die Einschränkung ein System pro Arbeitsplatz)
  • Ausgabesysteme (bspw. Grafikkarten für PCs),
  • Videostreaming (Kameras, Software, digitale Infrastruktur),
  • Dimmer, Nebelmaschine und Stroboskope

2.3. Der Bereich der Sound- und Backlinetechnik sieht folgende Produktgruppen vor:

  • Lautsprechertechnik:
    • Lautsprechersysteme,
    • In Ear Monitoring Systeme,
    • Effektgeräte und Signalprozessoren (ausgeschlossen sind digitale Mischpulte);
  • Verstärker/Amps (wie Gitarren- und Bassverstärker) und Endstufen,
  • Mikrofone und Zubehör (Kabel, Stativ und Case),
  • zur Backline hinzuzählende Musikinstrumente (also Gitarren, Bässe, Drum-Sets, Keyboards Pianos oder Flügel etc.). (Ausgeschlossen sind Musikbearbeitungssoftware sowie entsprechende Geräte)

Die üblichen Kosten für Bühnen-, Aufführungs-, Sound- und Backlinetechnik beginnen bei 500 € und können im Einzelfall mehr als 6-stellig werden. Um möglichst viele professionelle Clubs fördern zu können, soll eine Begrenzung der Fördersumme vorgenommen werden. Anschaffungen von 1.000 € bis 20.000 € können, entsprechend der Befragungen der LiveKomm, erste Grundbedarfe abdecken.

Ausgeschlossen sind Personalkosten für die Planung und Begutachtung. Sie werden nicht durch die Förderung gedeckt. Personalkosten für die technische Realisierung und organisatorische Umsetzung können geltend gemacht werden.

Grundsätzlich sollen die hiermit unmittelbar im Zusammenhang stehenden notwendigen Sanierungsarbeiten (Anstrich der Projektionswände, Durchbrüche für freie Blicke/Kameraführungen zur Bühne, Lichtanpassungen für Aufnahmen, Montage von Traversen- und Bühnenelementen für die Licht- und Tontechnik etc.) ebenso über den Antrag mit finanzierbar sein. Ihr Anteil sollte 20% der Kosten nicht übersteigen.

III Antragsberechtigung

3.1. Die Zuwendungen werden auf Antrag gewährt.

3.2. Antragsberechtigt sind

  • Clubbetreiber*innen (natürliche und juristische Personen), die:
    • eine Livemusikspielstätte mit Besucherkapazität von maximal 2.000 Personen betreiben,
    • ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und
    • mindestens 24 Livemusikveranstaltungen pro Jahr realisieren.

Treten in der Spielstätte nur DJs auf, so muss die Mehrzahl, d.h. mehr als die Hälfte der Veranstaltungen durch „künstlerische DJs„, d.h. jemanden der Livemusik produziert, bestritten werden. Dies ist nachzuweisen. Betreiber*innen müssen die Musikspielstätte in erster Linie für Livemusikaufführungen nutzen, sie mindestens seit 12 Monaten betreiben und kann pro Spielstätte/Konzession maximal einen Antrag stellen.

3.3. Unternehmen der öffentlichen Hand sowie Unternehmen, an denen die öffentliche Hand oder die Kirche unmittelbar mehrheitlich beteiligt ist, sind nicht antragsberechtigt. Betreiber*innen von Spielstätten die mit 40% oder einem höheren Anteil aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden, sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Hier gilt die 40%-Fördermittelhöchstgrenze.

IV Fördervoraussetzungen

4.1. Auf die Förderung besteht kein Anspruch.

4.2. Die Fördermittel werden einmalig als nicht rückzahlbare Zuwendung im Sinne der §§ 23, 44 der Bundeshaushaltsordnung im Wege eines privatrechtlichen Fördervertrages zwischen der Initiative Musik gemeinnützige Projektgesellschaft mbH und Antragsteller*in bewilligt.

4.3. Um eine möglichst flächendeckende und ausgewogene Erneuerung in Livemusikspielstätten in der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen, wurde die Regionalquote des Digitalisierungsprogramms übernommen. Anhand dieser Quote wird der bundesländerspezifische, maximale Förderanteil festgelegt.

4.4. Die geförderte Aufführungstechnik unterliegt einer Zweckbindung von fünf Jahren. Wird die geförderte Aufführungstechnik vor Ablauf von fünf Jahren veräußert oder der Spielbetrieb der mit dieser Aufführungstechnik ausgestatteten Spielstätte eingestellt, so ist dies anzuzeigen und die Zuwendung anteilig an die Initiative Musik gGmbH zurückzuzahlen. Bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlung werden der Veräußerungserlös und die Dauer der zweckentsprechenden Nutzung berücksichtigt.

4.5. Der Fördervertrag kann aufgelöst werden, wenn der Kauf-/ Verwendungsnachweis nicht binnen acht Wochen nach Abschluss des Fördervertrags vorgelegt wurde.

4.6. Für Vorhaben, mit denen vor Antragsbewilligung/Investitionsbestätigung bereits begonnen wurde, werden keine Zuwendungen gewährt.

4.7. Inventarisierungspflicht: Nach der allgemeinen Nebenbestimmung für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Zuwendungsempfänger*innen verpflichtet, Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert 800 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigen, zu inventarisieren. Soweit aus besonderen Gründen der Bund Eigentümer ist oder wird, sind die Gegenstände in dem Inventar besonders zu kennzeichnen.

4.8. Doppelförderungen durch den Bund sind ausgeschlossen (Kombinationen mit z.B. den APPLAUS-Preisgeldern sind für den gleichen Verwendungszweck nicht möglich). Landes- oder kommunale Förderungen können zur zusätzlichen Deckung des Eigenanteils genutzt werden.

V Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1. Die Zuwendung wird im Wege eines privatrechtlichen Fördervertrages zwischen Initiative Musik gemeinnützige Projektgesellschaft mbH (Projektförderung) und Fördernehmer*in als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.

5.2. Gefördert werden Anschaffungskosten zwischen 1.000 EUR und 20.000 EUR.

5.3. Jede Förderung setzt einen Eigenanteil, d.h. eigene Mittel der Antragsteller*innen voraus. Zuwendungshöhe und finanzieller Eigenanteil sind bezogen auf die förderfähigen Investitionen gestaffelt. Der Eigenanteil darf 2,5% des Jahresumsatzes bzw. der Jahreseinnahmen nicht übersteigen (bzw. der Umsatz des Jahres muss dem 40-fachen des eingeforderten Eigenanteils entsprechen). So berechnet sich der Eigenanteil beispielsweise wie folgt: Bei einem Anschaffungswert von 1.000 EUR* beträgt der Eigenanteil 100 EUR, die Zuwendung 900 EUR; Bei einer Anschaffung von 20.000 EUR* beträgt der Eigenanteil 10.000 EUR und die Zuwendung 10.000 EUR. Die Staffelung finden Sie in der Eigenanteil-Tabelle. Der Eigenanteil kann durch Landes- oder kommunale Fördermittel ergänzt werden.

*netto – nur im Falle der Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers

VI Verfahren

6.1. Der Antrag wird online ausgefüllt und abgesandt. Das Antragsverfahren startet am 11. November 2019 (10.00 Uhr) und endet am 22. November (18.00 Uhr). Hier geht es direkt zum Förderantrag.

6.2. Alle Antragsteller*innen erhalten unmittelbar nach dem Eingang des Online-Antrags den ausgefüllten Antrag per E-Mail zugeschickt. Der vollständige Antrag muss binnen 5 Werktagen unterschrieben in 1-facher Ausfertigung mit allen Anlagen in Papierform bei der LiveMusikKommission, Verband der Musikspielstätten in Deutschland e.V. (LiveKomm), -Projektbüro Hamburg-, Postfach 10 32 21, 20022 Hamburg per Post eingegangen sein.

6.3. Eine ausschließlich elektronische Antragsstellung ist nicht möglich.

6.4. Ein vollständiger Antrag enthält folgende Unterlagen:

  • vollständig ausgefülltes, unterschriebenes Antragsformular;
  • ein lückenloses Jahresprogramm von 2018 in Form einer Veranstaltungsliste mit Nachweisen (Programmhefte, Flug- und Faltblätter oder ggf. Zeitungsberichte);
  • eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA oder Vergleichbares) des abgelaufenen Geschäftsjahres, unterschrieben von einer*m Steuerberater*in oder einer*m Zeichnungsberechtigten;
  • Bestätigung des Eigenanteils und der Zwischenfinanzierung bis zur Fördermittelauszahlung (siehe Online-Vorlage);
  • verbindliches Angebot für die geplante Anschaffung (Screenshots werden nicht anerkannt);
  • Handelsregisterauszug/ Vereinsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung (Konzession) für die jeweilige Spielstätte des*der Antragsteller*in in Kopie (vgl. 3.2);
  • gemeinnützige Vereine: Kopie des vom Finanzamt erteilten Gemeinnützigkeitsbescheids;
  • ein Finanzierungsplan (siehe Online-Vorlage)

6.5. Die Anträge können laufend gestellt werden. Nur vollständige und formgerechte Anträge werden berücksichtigt. (Nachgeforderte Unterlagen müssen binnen 5 Werktagen nachgeliefert werden.)

6.6. Die Anträge werden wie folgt priorisiert und dann bearbeitet:

(1) Die postalisch eingereichten Anträge werden nach Onlinezeitstempel bearbeitet (Windhundverfahren);

(2) Berücksichtigung der Regionalquote nach Bevölkerungsanteil der Bundesländer. Eine Tabelle mit den Regionalquoten finden Sie in den Häufig gestellten Fragen. Anträge, welche die Regionalquote übersteigen, kommen auf die Warteliste;

(3) nach Antragsende werden etwaige, nicht abgeforderte Mittel auf der Grundlage der Warteliste ausgeschüttet. Die Priorisierung erfolgt nach Onlinezeitstempel.

6.7. Die Prüfung der Anträge sowie die Prüfung der Abrechnung und Belege (Verwendungsnachweise, Sachbericht, Originalrechnung sowie Überweisungsnachweise) nach Anschaffung erfolgt durch die LiveKomm.

6.8. Wird der Antrag nach Prüfung als förderfähig eingestuft, wird durch die Initiative Musik der abzuschließende Zuwendungsvertrag zugesandt. Dieser muss innerhalb von einer Woche nach Erhalt unterschrieben bei der Initiative Musik gGmbH, Friedrichstr. 122, 10117 Berlin per Post eingegangen sein.

6.9. Der Abschluss des Fördervertrags erfolgt durch die Initiative Musik.

6.10. Nach Schließung des Fördervertrags haben die Zuwendungsnehmer*innen 4 Wochen Zeit, die Investition vorzunehmen, und weitere zwei Wochen, den Verwendungsnachweis (Sachbericht, zahlenmäßiger Nachweis, Originalrechnungen und Überweisungsbelege) einzureichen. Die Mittel werden (nach Abrechnung und Belegprüfung durch die LiveKomm) von der Initiative Musik überwiesen.

VII Datenschutz

Die LiveKomm und Initiative Musik verpflichten sich zur Verschwiegenheit über alle Informationen, die durch die Antragsteller*innen eingereicht wurden.

Die Antragsteller*innen müssen einwilligen, dass LiveKomm und Initiative Musik berechtigt sind, die für die Vertragserfüllung relevanten Daten der Projektträger*innen zu ausschließlich internen Erfassungs- und Dokumentationszwecken zu speichern. Sie werden diese Daten gesichert und vertraulich behandeln und diese nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dass dies zur Erfüllung der Rechenschaftspflichten gegenüber den Zuwendungsgebern oder zur sonstigen eigenen Rechnungsprüfung unerlässlich ist.

VIII Inkrafttreten

Diese Fördergrundsätze gelten vom 01. November 2019 bis zum 31. Mai 2020.

KONTAKT

Boris Paillard

Projektmanagement

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