Häufig gestellte Fragen Live 500

Wenn Sie die Programmbeschreibung zu Live 500 gelesen haben, finden Sie hier weitere Informationen zum Förderprogramm.

Stand: 16. Mai 2023

FRAGEN ZUR ANTRAGSBERECHTIGUNG (ALLGEMEIN)


1. Müssen alle bei Antragstellung eingereichten Livemusikveranstaltungen
bereits den Förderkriterien entsprechen?


2. Wie weise ich die maximale Anzahl der zahlenden Gäste
bei meinen Musikveranstaltungen nach?


3. Was sind „künstlerische DJs“ und wie werden diese Veranstaltungen überprüft?


4. Lässt sich die Förderung mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen kombinieren?


5. Was ist mit Doppelförderung gemeint?


6. Gibt es eine Höchstgrenze für öffentliche Förderungen, die wir 2022 bereits erhalten haben?


7. Gibt es programminhaltliche Ausschlusskriterien für eine Förderung?


FRAGEN ZUR ANTRAGSBERECHTIGUNG (NUR MUSIKSPIELSTÄTTEN)


1. Wie weise ich die Förderkategorie meiner Musikspielstätte nach?


2. Was bedeutet fest und ortsgebunden?


3. Können Open-Air-Konzerte bzw. alternative Open Air Locations anerkannt werden?


FRAGEN ZUR ANTRAGSBERECHTIGUNG (NUR MUSIKVERANSTALTER:INNEN)


1. Können Open-Air-Konzerte bzw. alternative Open Air Locations anerkannt werden?


2. Was gilt als thematisch geschlossene Veranstaltungsreihe?


3. Sind Tourneeveranstalter:innen antragsberechtigt?


FRAGEN ZUM ANTRAGSVERFAHREN


1. Welche Antragsfristen muss ich beachten?


2. Was muss ich bei der Registrierung für das Förderportal beachten?


3. Stelle ich den Antrag online oder per Post?


4. Ich habe versehentlich eine falsche Person zum Antrag eingeladen. Was nun?


5. Was muss in den Antrag?


6. Worauf muss ich beim Upload von Dateien achten?


7. Was bedeutet „förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn“?


8. Wie wird über die Anträge entschieden?


9. Was bedeutet die Regionalquote?


FRAGEN ZUR ANTRAGSBERECHTIGUNG (ALLGEMEIN)

1. Müssen alle bei Antragstellung eingereichten Livemusikveranstaltungen
bereits den Förderkriterien entsprechen?

Nein, von den 6, 12, 18 oder 24 nachzuweisenden Livemusikveranstaltungen aus dem Jahr 2022 müssen lediglich die Hälfte (also 3, 6, 9 oder 12) den Kriterien unter 3.3. der Programmbeschreibung entsprechen. Eine Auflistung aller bei der Antragstellung erforderlichen Unterlagen und Nachweise, finden Sie unter der FrageWelche Unterlagen müssen in den Antrag?. Die eingereichten Konzerte müssen jedoch alle an unterschiedlichen Tagen stattgefunden haben.

2. Wie weise ich die maximale Anzahl der zahlenden Gäste
bei meinen Musikveranstaltungen nach?

Grundsätzlich soll der Nachweis über die Anzahl der Gäste durch eine GEMA-Abrechnung der jeweiligen Konzerte erbracht werden. In begründeten Ausnahmefällen können auch folgende Nachweise über die verkauften Tickets akzeptiert werden: Ticketrapporte, BWA oder ähnliches.

3. Was sind „künstlerische DJs“ und wie werden diese Veranstaltungen überprüft?

„Künstlerische DJs“ spielen nicht nur einen Tonträger ab. Unter Verwendung von Tonträgern und technischen Hilfsmitteln mischen sie verschiedene Musikstücke zu neuen Klangbildern und Kompositionen zusammen (siehe auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18.08.2005, Az. V R 50/04).

Das dabei entstehende Arbeitsergebnis muss die Qualität eines neuen künstlerischen Produkts haben. Folgende Kriterien sprechen für eine Tätigkeit, die unter die Definition „künstlerische DJs“ fällt:

  • DJ-Künstler:innen erhalten eine Gage;
  • sie veröffentlichen ihre Werke auf Tonträgern;
  • DJ-Künstler:innen treten auch außerhalb von Diskotheken auf, z. B. auf öffentlichen Veranstaltungen oder bei Radiosendern;
  • sie haben ein eigenes Künstler:innenprofil im Internet (Facebook, Soundcloud, Resident Advisor o.ä.);
  • ihre Veranstaltungen sind ein eigener Programmpunkt.

4. Lässt sich die Förderung mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen kombinieren?

Der Einsatz von Mitteln aus anderen öffentlichen Zuwendungsstellen auf der Landes- oder kommunalen Ebene ist für das beantragte Förderprojekt grundsätzlich möglich. Es sollte jedoch genau darauf geachtet werden, dass es zu keiner Doppelförderung kommt.

Wenn Sie aus anderen Förderprogrammen des Bundes Fördermittel in Anspruch nehmen, müssen die jeweiligen Förderungen deutlich unterscheidbaren Zwecken dienen und voneinander abgrenzbar sein. Im Programm Live 500 betrifft dies nur die Künstler:innengagen: Gagen, die über das Live 500 Programm bezuschusst werden, dürfen nicht zusätzlich über ein anderes Förderprogramm des Bundes gefördert werden (z.B. durch Förderprogramme der Initiative Musik wie NEUSTART KULTUR oder Künstler:innenförderung).

5. Was ist mit Doppelförderung gemeint?

Es ist nicht zulässig, Ausgaben doppelt durch unterschiedliche Fördermittel zu finanzieren. Das heißt, dass ein- und dieselbe Ausgabenposition nicht mehrfach gefördert werden kann, entweder durch die selben zuwendungsgebenden Stelle (z.B. bei der Initiative Musik in verschiedenen Förderprogrammen) oder durch unterschiedliche Zuwendungsgeber:innen (z.B. die Initiative Musik und eine Fördereinrichtung auf kommunaler oder Landesebene wie z.B. Überbrückungshilfe III und Kurzarbeitergeld).

6. Gibt es eine Höchstgrenze für öffentliche Förderungen, die wir 2022 bereits erhalten haben?

Ja, diese sogenannte „Förderhöchstgrenze“ liegt bei 40% im Jahr 2022. Dabei werden nur solche öffentlichen Mittel mitgezählt, welche für die Grundfinanzierung des Geschäftsbetriebs der Antragstellenden eingesetzt wurden (also keine Projektfördermittel wie z.B. NEUSTART KULTUR). Billigkeitsleistungen (Überbrückungshilfen, Sonderfonds) werden bei der Berechnung der Förderhöchstgrenze nicht mit einbezogen.

7. Gibt es programminhaltliche Ausschlusskriterien für eine Förderung?

Grundsätzlich gilt die künstlerische Freiheit bei der Gestaltung des Livemusikprogramms. Insbesondere bei der Wahl der Musikgenres gibt es in diesem Förderprogramm keine Einschränkungen. Das Programm richtet sich durch seine Förderkriterien jedoch vor allem an kleinere Musikspielstätten und Veranstalter:innen, die auch nach der Pandemie Konzerte mit Newcomer:innen, mit experimentellen Formaten oder weniger populären Genres einer breiten Öffentlichkeit zugänglich machen.

Es soll die bestehende und wachsende Diversität auf deutschen Konzertbühnen fördern und unterstützt deshalb insbesondere Veranstalter:innen und Musikclubs, bei denen sich eine diverse Livemusikprogrammplanung wiederfinden lässt.

Musikclubs, die jedoch verfassungsfeindliche, gesetzeswidrige oder strafbare Inhalte verbreiten und gewaltverherrlichende oder jugendgefährdende Schwerpunkte in ihrer inhaltlichen Programmplanung setzen, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Als Förderplattform, die sich für Gleichstellung, für Diversität und kulturelle Teilhabe in der Musik ausspricht (siehe allgemeine Förderbedingungen), behält die Initiative Musik sich zudem vor, bei Veranstalter:innen und Musikspielstätten, welche menschenverachtende Inhalte oder Ungleichwertigkeitsideologien verbreiten oder diesen eine Bühne bieten, die Förderwürdigkeit infrage zu stellen und die Förderzusage zurückzuziehen.

FRAGEN ZUR ANTRAGSBERECHTIGUNG (NUR MUSIKSPIELSTÄTTEN)

1. Wie weise ich die Förderkategorie meiner Musikspielstätte nach?

Die Besucher:innenkapazität ergibt sich aus der maximalen Anzahl von Stehplätzen bei einem Konzert in allen Konzerträumen im Innenbereich. Die Angabe einer genauen Zahl ist wichtig, um die jeweilige Förderkategorie zu ermitteln. Aus der jeweiligen Kategorie ergibt sich dann die Höhe des Zuschusses je Konzert und die maximale Anzahl zu fördernder Konzerte, die beantragt werden kann. Verschiedene Unterlagen können hier als Nachweis dienen, beispielsweise Konzessionen, Genehmigungen, Mietverträge oder auch ein aktuelles Brandschutzkonzept.

2. Was bedeutet fest und ortsgebunden?

Sogenannte Fliegende Bauten (z.B. Zelte/fahrbare Bühnen) und Open Air-Bühnen sind vom Antragsverfahren ausgeschlossen. Fliegende Bauten sind nach der Definition in § 76 Musterbauordnung (MBO): „bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden“.

3. Können Open-Air-Konzerte bzw. alternative Open Air Locations anerkannt werden?

Für den Nachweis der Antragsberechtigung sollten die 12, 18 bzw. 24 Konzerte in der Musikspielstätte („fest und ortsgebunden“, s. vorherige Frage) stattgefunden haben. Wenn Ihre Musikspielstätte über einen Außenbereich verfügt und Konzerte außerhalb der Spielstätte veranstaltet wurde, können diese Konzerte im Einzelfall hinzugezählt werden. Für die zügige Antragsprüfung empfehlen wir jedoch, möglichst eindeutige Beispiele für die nachzuweisenden Konzerte zu wählen (d.h. eindeutig eine Livemusikveranstaltung und eindeutig in Ihrer Musikspielstätte). Dasselbe gilt für die Livemusikveranstaltungen, welche später im Falle einer Förderzusage bezuschusst werden.

FRAGEN ZUR ANTRAGSBERECHTIGUNG (NUR MUSIKVERANSTALTER:INNEN)

1. Können Open-Air-Konzerte bzw. alternative Open Air Locations anerkannt werden?

In der Regel wird davon ausgegangen, dass die antragstellenden Veranstalter:innen Spielstätten veranstalten, welche den Antragsbedingungen für Musikspielstätten des Programms Live 500 entsprechen, d.h. unter anderen, dass sie fest und ortsgebunden sind. Es können jedoch auch Konzerte in Open Air Locations stattgefunden haben, wenn sie der Definition einer Livemusikveranstaltung entsprechen und sich die gesamte Veranstaltung klar von einem Musikfestival trennen lässt.

2. Was gilt als thematisch geschlossene Veranstaltungsreihe?

Eine „thematisch geschlossene Veranstaltungsreihe“ besteht aus mindestens 6 thematisch zusammenhängenden Livemusikveranstaltungen unterschiedlicher Künstler:innen pro Jahr. Ein thematischer Zusammenhang ist hierbei nicht nur als eine Genrebenennung, wie z.B. „aktueller Jazz“ oder „experimenteller Pop“, sondern als ein kontinuierliches Motto bzw. eine Themenreihe verstehen. Formell gesehen unterscheidet sich eine musikalische Veranstaltungsreihe von einem Musikfestival dadurch, dass die thematisch zusammenhängenden Livemusikveranstaltungen in einem Zeitraum von mindestens 12 Wochen stattfinden.

3. Sind Tourneeveranstalter:innen antragsberechtigt?

Nein, das Programm richtet sich ausschließlich an kleinere, regionale Veranstalter:innen und an kleinere und mittlere Musikspielstätten. Daher dürfen die einzelnen Veranstaltungsorte der nachgewiesenen Livemusikveranstaltungen untereinander nicht weiter als 100 Kilometer entfernt sein. 

FRAGEN ZUM ANTRAGSVERFAHREN

1. Welche Antragsfristen muss ich beachten?

Eine Antragsstellung ist ab Montag, den 03. Juli 2023 (10.00 Uhr) und bis Montag, den 31. Juli 2023 (23.59 Uhr) möglich. Es besteht die Möglichkeit, sich bereits vor dem Antragsstart zu registrieren und ein Profil im Förderportal zu erstellen. Wenn Sie bereits im Programm Live 100 einen Antrag gestellt haben, können Sie dieses für den Antrag aktualisieren und nutzen. Mit dem Profil erfolgt dann die Antragstellung und -bearbeitung – auch für mögliche Folgerunden des Programms und für andere Programme der Initiative Musik.

2. Was muss ich bei der Registrierung für das Förderportal beachten?

Die Antragsstellung ist grundsätzlich in allen Browsern möglich. Allerdings beobachten wir, dass in Edge und Safari häufiger Probleme auftreten. Wir empfehlen daher bevorzugt Chrome oder Firefox zu nutzen. Sie können sich mit einer E-Mail-Adresse nur einmalig registrieren. Der Benutzername sollte ein Wort ohne Leer- oder Sonderzeichen sein.

Nach der Registrierung erhalten Sie eine E-Mail, in der Sie Ihre Registrierung bestätigen müssen. Bitte überprüfen Sie auch Ihren Spamordner, wenn Sie keine E-Mail erhalten haben. Nach Klick auf den Link zur Bestätigung Ihrer Registrierung, können Sie sich im Portal anmelden.

3. Stelle ich den Antrag online oder per Post?

Der Antrag wird online ausgefüllt und abgesandt. Stellt dies für einzelne Antragstellende eine Barriere dar, kann ein Antrag ggf. auch postalisch eingereicht werden. In diesem Fall bitten wir Sie, sich mit den Projektmanager:innen der Initiative Musik in Verbindung zu setzen, damit ihr Antrag gleichwertig im Verfahren berücksichtigt werden kann und durch die postalische Einreichung kein Nachteil entsteht:

4. Ich habe versehentlich eine falsche Person zum Antrag eingeladen. Was nun?

Falsch verschickte Einladungen können im Antrag mit Klick auf „Einladung zurückziehen“ zurückgezogen werden. Außerdem gilt: Solange der Antrag noch nicht eingereicht ist, können Sie Einladungen für Rollen (Antragsteller:in oder Ansprechperson) jederzeit mit Klick auf „Kontakt einladen“ neu versenden. Dies ist auch möglich, wenn die versehentlich eingeladene Person die Einladung bereits angenommen und die entsprechende Rolle übernommen hat. Sie müssen in diesem Fall nur bestätigen, dass Sie die Rolle neu vergeben möchten.

5. Was muss in den Antrag?

Alle Angaben zur Musikspielstätte bzw. zu den Veranstaltenden, die im Antrag abgefragt werden, finden Sie in unseren Musteranträgen: Musterantrag Spielstätte (Link folgt) | Musterantrag Veranstalter:innen (Link folgt)

Folgende Unterlagen müssen online hochgeladen werden.

  1. Im Kontaktformular (zur nachweislichen Legitimation und Identifikation der Antragstellenden. Die benötigten Unterlagen ergeben sich jeweils aus der Rechtsform):
  • Gesellschaftsvertrag oder Vereinssatzung in jeweils aktueller Fassung oder vergleichbare Unterlagen (bspw. Errichtungsgesetz), ggf. Kopie der Personalausweise aller Gesellschafter bei einer GbR
  • Vereinsregister- bzw. Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen (darf nicht älter als 1 Jahr sein)

B.1. Im Antragsformular (Musikspielstätten):

  • Auflistung von mindestens 12, 18 bzw. 24 Livemusikveranstaltungen (samt Nachweise, z.B. Links zu Flyern/Online-Veranstaltungen) aus dem Jahr 2022, von welchen je mindestens die Hälfte bereits den Kriterien des Fördergegenstandes (3.3. in der Programmbeschreibung) entsprechen müssen.
  • Nachweis über die Gesamtkapazität der Musikspielstätte (Brandschutzkonzept o.ä., siehe Frage: „Wie weise ich die maximale Anzahl der zahlenden Gäste bei meinen Musikveranstaltungen nach?„)
  • Für mindestens die Hälfte aller Konzerte müssen zudem Nachweise über folgende Kriterien hochgeladen werden:
    • die Anzahl der zahlenden Gäste (Kopie einer GEMA-Rechnung);
    • die Angemessenheit der gezahlten Gagen (z.B. Verträge, vergleichbare schriftlichen Vereinbarungen mit den Künstler:innen oder KSK-Abrechnungen);
    • den Eintrittspreis (z.B. Verträge, Ticketreports, Veranstaltungsflyer oder allgemeine Regelungen auf der Website bei sogenannten „Hutkassen“).

Wir empfehlen Dokumenten, mit welchen sich mehrere dieser Informationen gleichzeitig nachweisen lassen.

B.2. Im Antragsformular (Veranstalter:innen):

  • Auflistung von mindestens 6 bzw. 12 Livemusikveranstaltungen (samt Nachweise z.B. Links zu Flyern/Online-Veranstaltungen) aus dem Jahr 2022, von welchen je mindestens die Hälfte bereits den Kriterien des Fördergegenstandes (3.3. in der Programmbeschreibung) entsprechen müssen.
  • GEMA-Rechnungen für alle aufgelisteten Veranstaltungen. (Durch die GEMA-Rechnungen wird die Anzahl der zahlenden Gäste nachweisbar. Diese darf für mindestens 50% aller nachgewiesenen Veranstaltungen maximal 250 Personen betragen. Für den Rest der Musikveranstaltungen liegt die Personenhöchstgrenze bei 500).
  • Für mindestens die Hälfte aller Konzerte müssen zudem Nachweise über folgende Kriterien erbracht werden:
    • die Angemessenheit der gezahlten Gagen (z.B. Verträge, vergleichbare Vereinbarungen mit den Künstler:innen oder KSK-Abrechnungen);
    • den Eintrittspreis (z.B. Verträge, Ticketreports, Veranstaltungsflyer oder allgemeine Regelungen auf der Website bei sogenannten „Hutkassen“).

Wir empfehlen Dokumenten, mit welchen sich mehrere dieser Informationen gleichzeitig nachweisen lassen.

Auf Anfrage sind folgende Unterlagen ebenfalls Bestandteile des Antrags:

  • Kopie von Bescheiden über Förderungen mit öffentlichen Mitteln im Jahr 2022, sofern diese für die Grundfinanzierung des Geschäftsbetriebs eingesetzt wurden und keine Billigkeitsleistungen (z.B. Überbrückungshilfen, Sonderfonds) waren

6. Worauf muss ich beim Upload von Dateien achten?

Für den Antrag im Förderportal werden Dateien der Typen .pdf, .doc, .docx, .xls, .xlsx, .msg, .ods, .odt, .jpg, .png, .rtf und .txt (bzw. der Auflistung der Livemusikveranstaltungen nur .xls und .xlsx) mit einer maximalen Größe von 2 MB für Dokumente, 6 MB für Bilddateien, 10 MB für pdf akzeptiert. Der Dateiname darf nicht länger als 128 Zeichen sein und nur die Zeichen a-z, A-Z, 0-9, -, _ und keine Leerzeichen enthalten.

7. Was bedeutet „förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn“?

Grundsätzlich gilt, dass ein zu förderndes Projekt (in diesem Programm die Durchführung der Livemusikveranstaltungen, für welche ein Zuschuss beantragt wird) noch nicht begonnen haben darf. Als Vorhabenbeginn gilt z.B. ein erfolgter Vertragsschluss mit Künstler:innen oder deren Vermittler:innen. Im Programm Live 500 kann jedoch ein „förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn“ mitbeantragt werden (ein entsprechendes Feld ist im Antragsformular vorhanden).

Das Datum für den förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginn darf frühstens der Tag der Antragstellung sein. Erst wenn eine schriftliche Genehmigung für den vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt wurde, können Livemusikveranstaltungen gebucht und durchgeführt werden, die im Falle einer Förderzusage förderfähig sind.

Die Genehmigung eines förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginns ermöglicht es den Antragstellenden, auf eigenes Risiko bereits Livemusikveranstaltungen im Projekt durchzuführen, noch bevor sie einen Fördervertrag mit der Initiative Musik abgeschlossen haben. Ein förderunschädlicher vorzeitiger Vorhabenbeginn ist dann sinnvoll, wenn durch längeres Warten auf die Förderzusage, bestimmte Livemusikveranstaltungen nicht mehr wie geplant durchgeführt werden können. Die Genehmigung des vorzeitigen Vorhabenbeginns stellt jedoch keine vorweggenommene Förderzusage dar und bindet die Initiative Musik nicht, später einen Fördervertrag abzuschließen. Das finanzielle Risiko für diese Konzerte tragen die Antragstellenden deshalb bis zu einem eventuellen Abschluss des Fördervertrags mit der Initiative Musik selbst.

8. Wie wird über die Anträge entschieden?

Vollständig und fristgerecht eingereichte Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Wenn ein Antrag unvollständig ist und Unterlagen nachgefordert werden müssen, zählt als Antragseingang erst der Zeitpunkt, zu welchem der Antrag vollständig vorliegt. Nach Antragseingang werden die Anträge formal geprüft. Ist ein Antrag erfolgreich geprüft und sind noch ausreichend Mittel für das jeweilige Bundesland verfügbar (siehe nächste Frage zur Regionalquote), wird die Förderung schließlich durch den Abschluss eines Fördervertrages mit der Initiative Musik bewilligt.

Erfolgreich geprüfte Anträge, die das Budget für ihr Bundesland überschreiten, kommen auf eine Warteliste. Werden Mittel aus einzelnen Bundesländern nicht vollständig ausgeschöpft, können die Anträge auf der Warteliste (in der Reihenfolge ihrer Zeitstempel) nachträglich bewilligt werden.

9. Was bedeutet die Regionalquote?

Die Regionalquote verteilt das Gesamtbudget des Förderprogramms auf alle Bundesländer. Berechnungsschlüssel ist hierbei die Bevölkerungsanzahl. Durch die Regionalquote soll sichergestellt werden, dass die Förderung überall im Bundesgebiet ankommt und insbesondere den strukturell schwächeren Regionen ein festes Kontingent zur Verfügung steht. Da sich in den Städten und insbesondere in den Stadtstaaten eine deutlich höhere Dichte an Angeboten von Livemusikveranstaltungen finden lässt, ist die Quote flexibel: Mittel, die für ein Bundesland nicht ausgeschöpft werden, können über eine Warteliste an Antragstellende vergeben werden, in deren Bundesland bereits alle Mittel erschöpft sind.

[Tabelle folgt]

KONTAKT

Lisa Andersohn

Projektmanagement

Boris Paillard

Projektmanagement

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