Vertragsbedingungen für die Förderung mit einer Fehlbedarfsfinanzierung
durch die Initiative Musik

1. Durchführung

Der Antragsteller gewährleistet die eigenständige Durchführung des Projekts; ihm obliegt dessen inhalt-liche Strukturierung, Organisation, Durchführung sowie Abrechnung. Die Weitergabe von Mitteln der Initiative Musik an weitere Träger oder Einzelpersonen zur Eigenverwaltung – also zur selbständigen Verwaltung eines Budgets unabhängig von den Entscheidungen des Antragstellers – ist dem Antragsteller nicht gestattet.

2. Verwendung der Fördermittel

 2.1. Die Initiative Musik gewährt dem Antragsteller die Fördermittel als sog. Fehlbedarfsfinanzierung. Das bedeutet, dass die Förderung die Lücke schließt, die sich bei einer Aufrechnung von Einnahmen (Finanzierungsplan) und Ausgaben (Kostenplan) des geförderten Projekts ergibt. Der vom Antragsteller vorzulegende Finanzierungsplan muss die Gesamtfinanzierung des Projektes belegen.

 

2.2. Der Antragsteller verpflichtet sich, die Fördermittel wirtschaftlich und sparsam ausschließlich für die Zwecke des geförderten Projektes einzusetzen. Er verpflichtet sich grundsätzlich, den von ihm vorgelegten Kostenplan nicht zu überschreiten und etwaige Projektdefizite bzw. Mehrkosten mit eigenen Mitteln auszugleichen.

 

2.3. Ergeben sich innerhalb des im Antrag genannten Realisierungszeitraums des Projekts zusätzliche Einnahmen (z.B. zusätzliche Eintrittsentgelte, nach Vertragsschluss hinzutretende Fördermittel), führen diese zu einer Verringerung des von der Initiative Musik übernommenen Förderbetrags um den zusätzlich eingenommenen Betrag. Dies gilt ebenso für zusätzlich eingeworbene Sponsorenleistungen, es sei denn, diese kommen zweckgebunden einem besonderen, in dem Kosten- und Finanzierungsplan bisher nicht vorgesehenen Aspekt des Projektes zugute.

 

2.4. Nach Bewilligung der Förderung kann der Antragsteller die voraussichtlich in den kommenden 6 Wochen benötigten Fördermittel anfordern. Die letzten 10% des Förderbetrages werden von der Initiative Musik erst nach Erhalt des Verwendungsnachweises (vgl. 6.2.) und dessen positiver Prüfung ausgezahlt (Einbehalt).

 

2.5. Werden die gewährten Beträge nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen für das Projekt verwendet, kann die Initiative Musik für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Entsprechendes gilt, soweit die Beträge der Initiative Musik in Anspruch genommen werden, ob-wohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen gewesen wären. Die Frist beginnt mit der Auszahlung. Auszahlungstag ist der dritte Tag nach Aufgabe des Zahlungsauftrags an das Geldinstitut.

3. Nachweise und Dokumentation

3.1. Der Antragsteller ist verpflichtet, nach Abschluss des Projektes der Initiative Musik einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht hat zu enthalten:
- eine Beschreibung des Projektes
- eine Dokumentation des wirtschaftlichen, strategischen Erfolg/Misserfolgs
- ggf. eine Dokumentation des Medienechos und
- eine abschließende eigene Bewertung des Projekterfolgs/-misserfolgs

Die Daten werden von der Initiative Musik ausschließlich zur internen Dokumentation verwandt. Entsprechend 4.1. der Vertragsbedingungen dürfen mit dem Antragsteller abgestimmte Berichtsteile auch für die Öffentlichkeitsarbeit der Initiative Musik eingesetzt werden.


3.2. Der Antragsteller ist verpflichtet, alle für den Nachweis von Einnahmen und Ausgaben relevanten Verträge, Belege und sonstige Unterlagen im Original aufzubewahren und diese für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Vorlage des Verwendungsnachweises zu archivieren. Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben enthalten, insbesondere den Empfänger, Grund und Tag von Zahlungen. Mündliche das Projekt betreffende Absprachen des Antragstellers mit Dritten haben gegenüber der Initiative Musik nur Belegfunktion, sofern sie schriftlich fixiert wurden.

 

3.3 Der Projektträger ist verpflichtet, die von ihm unter Verwendung der Fördermittel erworbenen Gegenstände ausschließlich für die Zwecke des Projekts zu verwenden. Alle mit Hilfe der Fördermittel erworbenen oder hergestellten Gegenstände mit einem Anschaffungs- oder Herstellungswert von mehr als 410,00 EUR wird der Projektträger sachgerecht inventarisieren. Soweit die erworbenen Gegenstände nach Ende des Vertrages für die vertragsgemäßen Zwecke nicht mehr benötigt werden, was spätes-tens ein Jahr nach Vertragsende angenommen wird, ist von der Initiative Musik eine Entscheidung zur weiteren Verwendung einzuholen. Dabei sind Zustand und geschätzter Restwert der fraglichen Gegenstände sowie ein Vorschlag zur weiteren Verwendung mitzuteilen. Die Initiative Musik kann insbesonde-re unentgeltlich das Eigentum an den Gegenständen ganz oder teilweise übernehmen.

4. Öffentlichkeitsarbeit

4.1. Für die Öffentlichkeitsarbeit des Projekts ist ausschließlich der Antragsteller zuständig. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich gegenseitig jeder negativen Darstellung des anderen Teils zu enthalten und Kritik an der Kooperation nicht in die Öffentlichkeit zu tragen.


4.2. Verstoßen Maßnahmen des Antragstellers gegen die nachfolgenden Regelungen, kann die Initiative Musik die dafür geleisteten Beiträge als nicht förderfähig mit der Folge einstufen, dass sich die Fördermittel entsprechend verringern.


4.2.1. Der Antragsteller erwähnt grundsätzlich die Initiative Musik in allen nach Vertragsschluss erstellten Medien (z.B. Ton- und Bildtonträgern, Plakaten, Büchern, Filmprodukten, Einladungskarten, Internet-Auftritten, Pressemitteilungen; Presseeinladungen), die sich auf das Projekt beziehen, mit folgendem Förderhinweis:
„Gefördert durch die Initiative Musik gemeinnützige Projektgesellschaft mbH mit Projektmitteln des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien auf Grund eines Beschlusses des Deutschen Bundestages“.


4.2.2. In allen Medien verwendet der Antragsteller das Logo der Initiative Musik, welches als Download unter www.initiative-musik.de abrufbar ist. Die Verwendung der gestalteten Form des Logos kann bei elektronischem Versand von Mitteilungen an die Medien unterbleiben, sofern dies technische Schwierigkeiten verursachen würde.


4.2.3. Vor der Veröffentlichung von Pressemitteilungen, Einladungen und sonstigen projektbezogenen Verlautbarungen oder deren Freischaltung im Internet ist der Antragsteller verpflichtet, eine Freigabeerklärung der Initiative Musik einzuholen. Dazu hat er der Initiative Musik derartige Mitteilungen zumindest drei Werktage vor Drucklegung oder anderweitiger Veröffentlichung vorzulegen. Dies gilt auch und  insbesondere für alle Medien, in denen die Initiative Musik gem. 4.2.1. zu erwähnen ist oder erwähnt wird.


4.2.4. Der Antragsteller stellt der Initiative Musik für deren Öffentlichkeitsarbeit Belegexemplare (Print-, Ton- und Bildmaterialien) in angemessenem Umfang kostenfrei zur Verfügung. Er räumt der Initiative Musik die für die Information der Öffentlichkeit über Presse- und Online-Medien erforderlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an diesen Materialien ein, soweit diese nicht wie gewöhnlich durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Soweit eine entsprechende Rechtseinräumung durch den Antragsteller erfolgen kann, hält er die Initiative Musik von der Inanspruchnahme durch Dritte frei.

5. Anzeigepflichten

5.1. Sofern dem Antragsteller wesentliche Änderungen der Grundlagen, Bedingungen und Erfolgsaussichten des zur Förderung angenommenen Projektes bekannt werden, ist er verpflichtet, diese der Initiative Musik unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich mitzuteilen. Er hat die Initiative Musik insbesondere unverzüglich zu informieren, sofern ihm nach Abschluss des Vertrages für das Projekt durch Dritte (insbesondere öffentliche Stellen) weitere Mittel gewährt werden. Hierzu ist der Antragsteller auch noch nach Vorlage des Verwendungsnachweises verpflichtet. Der Antragsteller wird ferner alle Umstände unverzüglich anzeigen, aus denen sich erhebliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Durchführung des Projektes im Ganzen oder in wichtigen Teilen gefährdet ist. Dies gilt insbesondere für die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des/eines Antragstellers.


5.2. Der Antragsteller darf Mehr- und Minderausgaben einzelner Positionen seines Finanzierungsplans gegeneinander ausgleichen. Plant er Abweichungen, die hinsichtlich einzelner in seinem Kosten- und Finanzierungsplan für das Projekt veranschlagten Hauptpositionen um mehr als 20 % von den Ansätzen abweichen, hat er diese Absicht der Initiative Musik unverzüglich und vor Vergabe von Aufträgen oder Abschluss von Verträgen, für die die Änderung Auswirkungen hat, anzuzeigen. Derartige Änderungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Initiative Musik.


5.3. Der Antragsteller benachrichtigt die Initiative Musik unverzüglich, wenn für ihn erkennbar wird, dass die an ihn geleisteten Zahlungen nicht innerhalb der auf den Erhalt der Zahlung folgenden sechs Wochen verbraucht werden. Sobald dies erkennbar wird, ist er zur unverzüglichen Rückzahlung oder auf Verlangen der Initiative Musik zur Verzinsung verpflichtet (vgl. 2.5.).

6. Verwendungsnachweise

6.1. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Notwendigkeit seiner Ausgaben für das Projekt sowie seine Einnahmen in angemessener Weise unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu dokumentieren; wenn möglich unter Verwendung eines üblichen EDV-Abrechnungssystems.


6.2. Der Antragsteller ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Ende des Förderzeitraumes gegenüber der Initiative Musik gemäß den Vorgaben in Ziff. 6.1. die Verwendung der gewährten Mittel nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Dieser Verwendungsnachweis hat in Form einer tabellarischen Belegliste eine Aufstellung des sachlich zutreffenden zahlenmäßigen Nachweises der Mittel (Einnahmen, Ausgaben, Drittmittel, Eigenmittel, beantragte Mittel und Mittelabfluss sowie ggfs. Vergabenachweise, vergl. 10.1.2.) zu enthalten. Dem Verwendungsnachweis ist ferner ein ausführlicher Abschlussbericht (vgl. 3.1.) unter Beifügung aller relevanten Unterlagen des Projekts beizufügen.


6.3. Die Initiative Musik hat das Recht, jederzeit die Vorlage von Originalbelegen (Einnahme– und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen zu verlangen. Sie kann zu diesem Zweck jederzeit Einsichtnahme in alle das Projekt betreffenden Unterlagen des Antragsstellers verlangen; dieses Recht steht ebenso dem Bundesrechnungshof, dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien oder einem von diesen beauftragten Dritten zu.


6.4. Die Auszahlung des letzten Einbehaltes in Höhe von 10% der Fördersumme (vgl. 2.4.) erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises sowie nach der Mitteilung des Ergebnisses der Abschlussprüfung seitens der Initiative Musik.


6.5. Sind an einem Förderprojekt mehrere Antragsteller beteiligt, haften diese gesamtschuldnerisch für die antrags- und projektbezogene Verwendung der Fördermittel sowie die Erfüllung der Vereinbarungen dieses Vertrages.

7. Laufzeit, Rücktritt

7.1. Die ordentliche Kündigung des Fördervertrages ist ausgeschlossen. Der Vertrag endet, soweit die Vertragsbedingungen nichts anderes vorsehen, mit der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung des abschließenden Verwendungsnachweises durch die Initiative Musik und der Auszahlung des Einbehalts, soweit keine Abzüge geltend gemacht werden.


7.2. Die Initiative Musik ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn sich herausstellt, dass wesentliche Ziele des Projektes nicht innerhalb des vorgelegten Zeitplanes realisiert werden können. Die Initiative Musik ist ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Antragsteller seine Vertragspflichten schwerwiegend verletzt und diesen Verstoß nicht innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Abmahnung beseitigt.


7.3. Die Fristsetzung ist entbehrlich und der Rücktritt ebenfalls zulässig, wenn sich herausstellt, dass der Abschluss des Vertrages aufgrund von Angaben des Antragstellers zustande gekommen ist, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren.

8. Rücktrittsfolgen

8.1. Im Fall des Rücktrittes gelten die Regelungen über die Verwendungsnachweise nach Ende der Vertragsdauer entsprechend.


8.2. Im Fall des Rücktrittes nach Ziff. 7.2. ist der Antragsteller zur unverzüglichen Rückzahlung aller ihm gewährten und noch nicht nachgewiesenermaßen für die Zwecke des Projektes verbrauchten Mittel verpflichtet.


8.3. Tritt die Initiative Musik gemäß Ziff. 7.3. vom Vertrag zurück, ist der Antragsteller darüber hinaus verpflichtet, sämtliche ihm gewährten Fördermittel nebst Verzinsung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an die Initiative Musik zurückzuzahlen.


8.4. Der Antragsteller kommt mit der Rückzahlung nach Ablauf von vier Wochen nach Zugang einer schriftlichen Rücktrittserklärung der Initiative Musik in Verzug.

9. Nebenpflichten

9.1. Der Antragsteller verpflichtet sich, seine Mitarbeiter sowie von ihm beauftragte Dritte nicht besser zu stellen als Bundesbedienstete unter entsprechender Anwendung der Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD). Höhere Entgelte sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.


9.2. Hinsichtlich anfallender Reisekosten (insbesondere Fahrtkosten, Übernachtungen, Verpflegungskosten) verpflichtet sich der Antragsteller, die Höchstsätze und die inhaltlichen Abrechnungsvorgaben des Bundesreisekostengesetzes zu beachten. Bei Auslandsreisen gelten entsprechend die Vorschriften der Auslandsreisekosten-Verordnung.


9.3. Der Antragsteller ist nicht berechtigt, Forderungen aus dem Fördervertrag an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Er tritt Ansprüche gegen Dritte, soweit sie aus dem Mitteleinsatz der Initiative Musik resultieren, zur Sicherung der sich aus diesem Vertragsverhältnis etwaig ergebenden Rückzahlungsansprüche an die Initiative Musik ab. Die Initiative Musik nimmt diese Abtretung an.


9.4. Abgaben und Steuern des Antragstellers und seiner Mitarbeiter sowie von ihm beauftragter weiterer Personen hat der Antragsteller eigenverantwortlich zu entrichten. Der Antragsteller ist für die Einhaltung aller arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Bestimmungen selbst verantwortlich.


9.5. Sollte der Antragsteller hinsichtlich der Durchführung des Projektes zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz berechtigt sein, sind die sich hieraus ergebenden Vorteile bereits im Kosten- und Finanzierungsplan zu berücksichtigen: Der Kosten- und Finanzierungsplan ist folglich ein Netto-Budget und wird dementsprechend gekennzeichnet.


9.6. Die Vertragsparteien sind zur Verschwiegenheit über alle Informationen verpflichtet, die sie im Zusammenhang mit  der Durchführung dieses Vertrages voneinander erlangen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Vergütung von Mitarbeitern und Auftragnehmern des Antragstellers. Die Initiative Musik ist berechtigt, Projektgegenstand und Höhe ihrer Zahlungen Dritten bekannt zu geben, soweit dies zur Darstellung ihrer Tätigkeit in der Öffentlichkeit notwendig ist. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf Informationen, die durch das Verhalten des jeweils anderen Teils öffentlich werden oder bereits ohne Zutun der Vertragsparteien in die Öffentlichkeit gelangt sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung dieses Vertrages fort.


9.7. Die Initiative Musik ist ausschließlich zu internen Erfassungs- und Dokumentationszwecken berechtigt, die für die Vertragserfüllung relevanten Daten des Antragstellers (z.B. Namen und persönliche Daten der Mitarbeiter sowie der geförderten Künstler, Vertragsdatum, Datum und Betrag geleisteter Zahlungen) zu speichern. Sie wird diese Daten gesichert und vertraulich behandeln und diese nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, dies ist  zur Erfüllung der Rechenschaftspflichten der Initiative Musik ge-genüber ihren Zuwendungsgebern oder zur sonstigen eigenen Rechnungsprüfung unerlässlich.

10. Besondere Regelungen für Vertragsabschlüsse des Antragstellers

10.1. Sofern die Förderung - oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Fördermittel -  EUR 100.000 EUR überschreitet, ist der Antragsteller verpflichtet, die Vergabe eines Auftrags entsprechend dem für den Schätzwert einschlägigen nachstehend aufgeführten Verfahren durchzuführen:


10.1.1. Bei einem Schätzwert des Auftrags von 500 EUR bis 1.000 EUR ist eine nachvollziehbare formlose Preisermittlung bei mindestens drei Unternehmen durchzuführen.


10.1.2. Bei Aufträgen mit einem Schätzwert über 1.000 EUR bis 8.000 EUR sind mindestens drei schriftliche Angebote einzuholen. Das Ergebnis der Preisermittlung ist in einem der Initiative Musik mit dem Verwendungsnachweis (vgl. 6.2.) vorzulegenden Vergabevermerk aufzunehmen. Die schriftlichen Angebote sind beizufügen.


10.1.3. Bei Aufträgen mit einem Schätzwert über 8.000 EUR ist der Antragsteller verpflichtet, bei der Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Dienstleistungen die Regelungen des ersten Abschnittes der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) anzuwenden. Sollte es zu einer Vergabe von Bauleistungen mit einem Schätzwert über 8.000 EUR kommen, sind die Regelungen des ersten Abschnittes der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) anzuwenden.

 

10.1.4. Die Aufteilung eines geplanten Auftrages in mehrere Vergabeverfahren ist unzulässig, sofern damit der Zweck verfolgt wird, die vorgenannten Höchstwerte zu unterschreiten.


10.2. Liegt die Gesamtsumme der Fördermittel unter 100.000 EUR ist der Antragsteller nicht verpflichtet, die VOL/A bzw. die VOB/A anzuwenden. Dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung folgend hat der Antragsteller stets die Vorteile des Wettbewerbes zu nutzen und den wirtschaftlich günstigsten Anbieter auszuwählen, sodass es in der Regel geboten ist, auch bei freihändiger Vergabe nach Markterkundung mehrere Angebote einzuholen.

 

10.3. Der Antragsteller ist verpflichtet, alle zum Abschluss anstehenden Verträge mit Dritten, welche Leistungen des Antragstellers oberhalb von 30.000 EUR vorsehen oder eine Laufzeit von einem Jahr überschreiten, der Initiative Musik vor Vertragsabschluss zur schriftlichen Zustimmung vorzulegen. Die Initiative Musik kann ihre Zustimmung zum Abschluss derartiger Verträge verweigern, wenn die Vertragsgestaltung den Zielen und Regelungen des Fördervertrages widerspricht.

11. Ergänzende Regelungen

11.1. Mündliche Nebenabreden sind nicht geschlossen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso die Abdingung dieses Schriftformerfordernisses. Sind oder werden Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, treffen die Vertragsparteien diejenige zulässige Regelung, die den wirtschaftlichen Zielen der beanstandeten Regelung am nächsten kommt. Dies gilt ebenso für Lücken des Vertrages.

11.2. Über die Verwendung, Abrechnung und Rückzahlung von Fördermitteln werden ergänzend die Allgemeinen Nebenbestimmungen über Projektförderung in der dann geltenden Fassung (ANBest-P) und die Bundeshaushaltsordnung herangezogen, soweit diese Regelungen auf das Vertragsverhältnis übertragbar sind. Die ANBest-P sind Vertragsgegenstand und diesem Vertrag beigefügt.


11.3. Der Fördervertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist Berlin.

 
+