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Vertragsbedingungen für die Förderung mit einer Fehlbedarfsfinanzierung |
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1. Durchführung Der Antragsteller gewährleistet die eigenständige Durchführung des Projekts; ihm obliegt dessen inhalt-liche Strukturierung, Organisation, Durchführung sowie Abrechnung. Die Weitergabe von Mitteln der Initiative Musik an weitere Träger oder Einzelpersonen zur Eigenverwaltung – also zur selbständigen Verwaltung eines Budgets unabhängig von den Entscheidungen des Antragstellers – ist dem Antragsteller nicht gestattet. |
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2. Verwendung der Fördermittel 2.1. Die Initiative Musik gewährt dem Antragsteller die Fördermittel als sog. Fehlbedarfsfinanzierung. Das bedeutet, dass die Förderung die Lücke schließt, die sich bei einer Aufrechnung von Einnahmen (Finanzierungsplan) und Ausgaben (Kostenplan) des geförderten Projekts ergibt. Der vom Antragsteller vorzulegende Finanzierungsplan muss die Gesamtfinanzierung des Projektes belegen.
2.2. Der Antragsteller verpflichtet sich, die Fördermittel wirtschaftlich und sparsam ausschließlich für die Zwecke des geförderten Projektes einzusetzen. Er verpflichtet sich grundsätzlich, den von ihm vorgelegten Kostenplan nicht zu überschreiten und etwaige Projektdefizite bzw. Mehrkosten mit eigenen Mitteln auszugleichen.
2.3. Ergeben sich innerhalb des im Antrag genannten Realisierungszeitraums des Projekts zusätzliche Einnahmen (z.B. zusätzliche Eintrittsentgelte, nach Vertragsschluss hinzutretende Fördermittel), führen diese zu einer Verringerung des von der Initiative Musik übernommenen Förderbetrags um den zusätzlich eingenommenen Betrag. Dies gilt ebenso für zusätzlich eingeworbene Sponsorenleistungen, es sei denn, diese kommen zweckgebunden einem besonderen, in dem Kosten- und Finanzierungsplan bisher nicht vorgesehenen Aspekt des Projektes zugute.
2.4. Nach Bewilligung der Förderung kann der Antragsteller die voraussichtlich in den kommenden 6 Wochen benötigten Fördermittel anfordern. Die letzten 10% des Förderbetrages werden von der Initiative Musik erst nach Erhalt des Verwendungsnachweises (vgl. 6.2.) und dessen positiver Prüfung ausgezahlt (Einbehalt).
2.5. Werden die gewährten Beträge nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen für das Projekt verwendet, kann die Initiative Musik für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen in Höhe von jährlich fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangen. Entsprechendes gilt, soweit die Beträge der Initiative Musik in Anspruch genommen werden, ob-wohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen gewesen wären. Die Frist beginnt mit der Auszahlung. Auszahlungstag ist der dritte Tag nach Aufgabe des Zahlungsauftrags an das Geldinstitut. |
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3. Nachweise und Dokumentation 3.1. Der Antragsteller ist verpflichtet, nach Abschluss des Projektes der Initiative Musik einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht hat zu enthalten:
3.3 Der Projektträger ist verpflichtet, die von ihm unter Verwendung der Fördermittel erworbenen Gegenstände ausschließlich für die Zwecke des Projekts zu verwenden. Alle mit Hilfe der Fördermittel erworbenen oder hergestellten Gegenstände mit einem Anschaffungs- oder Herstellungswert von mehr als 410,00 EUR wird der Projektträger sachgerecht inventarisieren. Soweit die erworbenen Gegenstände nach Ende des Vertrages für die vertragsgemäßen Zwecke nicht mehr benötigt werden, was spätes-tens ein Jahr nach Vertragsende angenommen wird, ist von der Initiative Musik eine Entscheidung zur weiteren Verwendung einzuholen. Dabei sind Zustand und geschätzter Restwert der fraglichen Gegenstände sowie ein Vorschlag zur weiteren Verwendung mitzuteilen. Die Initiative Musik kann insbesonde-re unentgeltlich das Eigentum an den Gegenständen ganz oder teilweise übernehmen. |
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4. Öffentlichkeitsarbeit 4.1. Für die Öffentlichkeitsarbeit des Projekts ist ausschließlich der Antragsteller zuständig. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich gegenseitig jeder negativen Darstellung des anderen Teils zu enthalten und Kritik an der Kooperation nicht in die Öffentlichkeit zu tragen.
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5. Anzeigepflichten 5.1. Sofern dem Antragsteller wesentliche Änderungen der Grundlagen, Bedingungen und Erfolgsaussichten des zur Förderung angenommenen Projektes bekannt werden, ist er verpflichtet, diese der Initiative Musik unverzüglich nach Kenntniserlangung schriftlich mitzuteilen. Er hat die Initiative Musik insbesondere unverzüglich zu informieren, sofern ihm nach Abschluss des Vertrages für das Projekt durch Dritte (insbesondere öffentliche Stellen) weitere Mittel gewährt werden. Hierzu ist der Antragsteller auch noch nach Vorlage des Verwendungsnachweises verpflichtet. Der Antragsteller wird ferner alle Umstände unverzüglich anzeigen, aus denen sich erhebliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Durchführung des Projektes im Ganzen oder in wichtigen Teilen gefährdet ist. Dies gilt insbesondere für die Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des/eines Antragstellers.
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6. Verwendungsnachweise 6.1. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Notwendigkeit seiner Ausgaben für das Projekt sowie seine Einnahmen in angemessener Weise unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu dokumentieren; wenn möglich unter Verwendung eines üblichen EDV-Abrechnungssystems.
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7. Laufzeit, Rücktritt 7.1. Die ordentliche Kündigung des Fördervertrages ist ausgeschlossen. Der Vertrag endet, soweit die Vertragsbedingungen nichts anderes vorsehen, mit der Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung des abschließenden Verwendungsnachweises durch die Initiative Musik und der Auszahlung des Einbehalts, soweit keine Abzüge geltend gemacht werden.
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8. Rücktrittsfolgen 8.1. Im Fall des Rücktrittes gelten die Regelungen über die Verwendungsnachweise nach Ende der Vertragsdauer entsprechend.
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9. Nebenpflichten 9.1. Der Antragsteller verpflichtet sich, seine Mitarbeiter sowie von ihm beauftragte Dritte nicht besser zu stellen als Bundesbedienstete unter entsprechender Anwendung der Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD). Höhere Entgelte sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden.
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10. Besondere Regelungen für Vertragsabschlüsse des Antragstellers 10.1. Sofern die Förderung - oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Fördermittel - EUR 100.000 EUR überschreitet, ist der Antragsteller verpflichtet, die Vergabe eines Auftrags entsprechend dem für den Schätzwert einschlägigen nachstehend aufgeführten Verfahren durchzuführen:
10.1.4. Die Aufteilung eines geplanten Auftrages in mehrere Vergabeverfahren ist unzulässig, sofern damit der Zweck verfolgt wird, die vorgenannten Höchstwerte zu unterschreiten.
10.3. Der Antragsteller ist verpflichtet, alle zum Abschluss anstehenden Verträge mit Dritten, welche Leistungen des Antragstellers oberhalb von 30.000 EUR vorsehen oder eine Laufzeit von einem Jahr überschreiten, der Initiative Musik vor Vertragsabschluss zur schriftlichen Zustimmung vorzulegen. Die Initiative Musik kann ihre Zustimmung zum Abschluss derartiger Verträge verweigern, wenn die Vertragsgestaltung den Zielen und Regelungen des Fördervertrages widerspricht. |
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11. Ergänzende Regelungen 11.1. Mündliche Nebenabreden sind nicht geschlossen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso die Abdingung dieses Schriftformerfordernisses. Sind oder werden Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, treffen die Vertragsparteien diejenige zulässige Regelung, die den wirtschaftlichen Zielen der beanstandeten Regelung am nächsten kommt. Dies gilt ebenso für Lücken des Vertrages.
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